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Allgemeine Zeitung, Nr. 103, 13. April 1849.

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[Spaltenumbruch] das Vereinigungsmittel der in unseligem Irrthum getrennt gewesenen
Parteien seyn. Wir sind an dem Punkt angelangt an welchem jeder Ver-
such beschwichtigender Erklärung, zum Besten wendender Interpretation
sich selbst als unnütz, ja als eine Sünde gegen das Vaterland erklären
muß. Eintracht macht stark, und wie sie den Dämon umstürzender
Doctrinen und Bewegungen überwunden hat, so wird sie auch nun in der
ruhigen und ernsten Würde und in der gefaßten und entschlossenen Hal-
tung die der Freiheit eigen sind, und die von der Wahrheit nicht getrennt
gedacht werden können, auf der Schanze für Deutschlands Einheit, Frei-
heit und wahrhafte Größe stehen!



Einige Bedenken über deutsche Bundes- und Reichs-
verfassung.

IV.

Hören wir also was die Unitarier zu dem
allen sagen. Um etwas sagen zu können was denen plausibel zu machen
wäre welche ihnen nachzusprechen sie mit allen Mitteln der Sophistik lehr-
ten, verbergen sie ihren Schülern in den Clubs, in den Vaterlandsvereinen
und den Kammern der Einzelstaaten die Vorgänge in Kalisch, wo der
Beschluß gefaßt wurde daß die Kaiserwürde nicht wieder hergestellt, dem
ehemaligen deutschen Kaiser die alleinige Disposition über die Militär-
kräfte des reinen Deutschlands zu seinen europäischen Zwecken nicht gelassen
werden könne; sie verbergen ihnen daß das was der Verfassungsausschuß
Gutes und zugleich Haltbares in seine Reichsverfassung aufnahm aus der
Bundesverfassung entlehnt, und daß in dieser Verfassung alle Mittel ge-
geben waren den so mangelhaften Staatenbund zu einem Bundesstaate
fort- und auszubilden; sie verbergen ihnen daß es Gegenstand der voll-
ziehenden
Wirksamkeit der Bundesversammlung ist jedes Rechtsver-
hältniß, welches durch den Bund gegründet, sicher zu stellen, wie sich dieß
sofort weiter ergeben wird. Dieß ist schon in dem Gutachten einer eigenen
Commission in der 11ten Beilage zu dem Protokoll der Bundesversammlung
vom 17 Febr. 1817 ausgesprochen worden, welche ausdrücklich niedergesetzt
wurde um die Reihenfolge zu bestimmen in der die der Bundesversamm-
lung durch die Bundesacte selbst übertragenen Geschäfte zur Aus- und
Fortbildung der Bundesverfassung vorgenommen werden sollten. Dieselbe
Commission aber erstattete einen weiteren in den Protokollen der Bundes-
versammlung von 1819, XXVII, §. 155 enthaltenen Bericht, in welchem
sie nachwies daß der Widerspruch in welchem die §§. 6 und 7 der Bundes-
acte ständen, nur ein scheinbarer sey. In dem §. 6 heißt es nämlich: "Wo
es auf Abfassung und Abänderung von Grundgesetzen des Bundes, auf
Beschlüsse welche die Bundesacte selbst betreffen, auf organische Bundes-
einrichtungen und auf gemeinnützige Anordnungen sonstiger Art ankommt,
bildet sich die Bundesversammlung zu einem Plenum"; und in dem 7ten
Art.: "Inwiefern ein Gegenstand nach obiger Bestimmung für das Ple-
num geeignet sey, wird in der engeren Versammlung durch Stimmen-
mehrheit
entschieden. Die der Entscheidung des Plenums zu unterziehen-
den Beschlußentwürfe werden in der engeren Versammlung vorbereitet
und bis zur Annahme oder Verwerfung zur Reife gebracht. Sowohl in
der engeren Versammlung als im Plenum werden die Beschlüsse nach der
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solute, in letzterer aber nur eine auf zwei Drittheilen der Abstimmung
beruhende Mehrheit entscheidet."

Nun kommt der Widerspruch!

"Wo es aber auf Annahme oder Abänderung der Grundgesetze, auf
organische Bundeseinrichtungen, auf jura singulorum oder Religions-
angelegenheiten ankommt, kann weder in der engeren Versammlung noch
im Plenum ein Beschluß durch Stimmenmehrheit gefaßt werden."

In dieser Beziehung sagt nun die genannte Commission: "Wenn die-
ser 7te Art. der Bundesacte diejenigen Beschlüsse wo es auf Annahme oder
Abänderung der Grundgesetze, auf organische Bundeseinrichtungen, dann
auf jura sin gulorum oder Religionsgesetze ankommt, von der Regel der
Stimmenmehrheit ausnimmt, so kann ihr Sinn und ihre Anwendung
doch nur so verstanden und aufgefaßt werden daß er mit der vorhergegan-
genen, ebenso constitutiven Regel, wonach die ganze Gesetzgebung und
nothwendige Fortentwicklung des Bundes geschehen soll, zusammenstimme.
Es wird also darin kein wirklicher Widerspruch anzunehmen, sondern der
dem Worte nach scheinbare Widerspruch unter den angegeberen höhe-
ren
Begriff und Gesichtspunkt zu stellen seyn, welcher fordert daß immer
eine Verhandlung und ein Verfahren im Bunde eintrete durch welche Auf-
gabe und Zwecke desselben nothwendig zu lösen und zu erfüllen seyen.
Der Bundesversammlung muß das Feld offen gelassen werden durch wei-
tere Beschlüsse ergänzend einzuschreiten, die Erhaltung des Bundes zu
sichern und die Angelegenheiten desselben, wie es der 4te Artikel der
Bundesacte fordert, zu besorgen." Und hierauf wurde beschlossen daß
[Spaltenumbruch] zwar die in dem Commissionsgutachten zur näheren Bestimmung, Erläu-
terung und Ergänzung der Art. VI und VII der Bundesacte gemachten
Anträge und Vorschläge den höchsten Höfen und Regierungen vorzulegen
wären, um mit Instructionen über deren Annahme wie auch über die etwa
noch gewünschten Abänderungen und Zusätze bei der Wiedereröffnung der
Sitzungen (es stand nämlich eine Vertagung vor) zur Beschlußnahme ver-
sehen zu seyn; daß jedoch inzwischen in etwa vorkommenden Fällen bei
organischen Einrichtungen die Bundesversammlung nach Anleitung der in
Antrag gebrachten Bestimmungen zu verfahren und bis dahin nach doctri-
neller Auslegung und der bisherigen Uebung zur erforderlichen Aushülfe
in Anwendung zu bringen habe."*)

Dieses alles verbargen die Unitarier der Versammlung und dem deut-
schen Publicum, um beide zu bereden daß aus Deutschland kein wahres
Deutschland werden könne, wenn es nicht ein erbliches monarchisches
Oberhaupt und durch dieses die unentbehrliche Macht erhalte. So weit
ging dieser monarchische Machtschwindel daß ein höchst ehrenwerther, sonst
fest auf dem Standpunkte des Rechts stehender Mann sich verleiten ließ
das herrliche und fruchtbare Bibelwort: Trachtet zuerst nach dem Reiche
Gottes, so wird euch alles übrige, d. h. Weisheit, Klugheit und zu den
rechten Zwecken auch die physische Macht zufallen -- zu parodiren und mit
Emphase auszurufen: Trachtet zuerst nach der Macht, so wird euch alles
übrige von selbst zufallen! Aber was denn? Daß diese Parodie in der
Nationalversammlung mehr Beifall als Mißfallen erregte, ist unter den
dort obwaltenden Verhältnissen nicht zu verwundern.

K. A. v. Wangenheim.



Frankfurt.

In der Beilage zu Nr. 96 der
Allg. Ztg. sindet sich unter der Ueberschrift: "Einige Bedenken über die
deutsche Verfassungsfrage", ein von Hrn. v. Wangenheim unterzeichneter
Aufsatz, dessen Verfasser seinen politischen Standpunkt sehr ausdrucksvoll
in einer Note zum Texte bezeichnet, in welcher er beklagt daß in einem frü-
hern Artikel aus seiner Feder aus Versehen eine Stelle weggelassen worden
ist, in welcher es heißt daß wir das Recht haben Oesterreich im Nothfall
durch Gewalt zu zwingen im deutschen Bunde zu bleiben, "oder wenn
wir dazu zu schwach seyn sollten, die Verwendung der ga-
rantirenden Mächte zu reclamiren.
" Klüber, wenn er noch lebte,
würde diesen Satz vollkommen bestätigen, und in Ermangelung Klübers
wird jeder Professor der Staatswissenschaften, der etwa die hier gestellte
Frage auf dem Katheder zu behandeln hat, Hrn. v. Wangenheim darin
recht geben daß wir befugt seyen die Garanten der Wiener Verträge an-
zurufen wenn Oesterreich sich seiner Bundespflichten gegen Deutschland
entziehen wolle. Ebenso sehr aber wie ich mit Hrn. v. Wangenheim über
die theoretische Wahrheit seiner Behauptung einverstanden bin, ebensowe-
nig vermag ich die praktische Bedeutung derselben zu fassen. Denn es
versteht sich ja von selbst daß Hr. v. Wangenheim nicht entfernt daran ge-
dacht hat daß Deutschland jemals in den Fall kommen würde von jener
vertragsmäßigen Befugniß Gebrauch zu machen, es versteht sich von selbst
daß kein verständiger Mensch, geschweige denn ein ehemaliger Staatsmann
Deutschland die noch mehr lächerlicher als niederträchtige Rolle zumuthet in
Paris und in St. Petersburg darum zu betteln daß Oesterreich zur Beobach-
tung der Bundesacte angehalten werde. Weiter lese ich in dem fraglichen Auf-
satze: "Den Bundesstaat, eine deutsche Monarchie aus dem Staatenbunde
zu machen, dahin reicht die in Anspruch genommene Autonomie der Na-
tion allerdings nicht." Ich muß gestehen daß es mir schwer wird diesen
Satz auf eine passende Weise zu würdigen, umsomehr als der Verfasser
denselben mit der Anführung einer Stelle aus dem Eingange der Bundes-
acte unterstützt, in welcher unter den Beweggründen zur Stiftung des deut-
schen Bundes auch die Ruhe und das Gleichgewicht Europa's genannt ist.
Wenn Hr. v. Wangenheim wirklich damit sagen wollte daß die Garanten
des Pariser Friedens berechtigt seyen im Namen "der Ruhe und des
Gleichgewichts Europa's" der Umgestaltung unserer Verfassungsverhält-
nisse, gleichviel ob im Sinne des Bundesstaates oder des Einheitsstaates,
entgegenzutreten, so ist das eine Auffassung welche durch den Wortlaut der

*) Das Schwankende und Mangelhafte in einigen der von der Commission
aufgestellten und von der Bandesversammlung als Norm angenommenen
Grundsätze habe ich in einer eigenen Schrift, die demnächst der Oeffent-
lichkeit übergeben werden wird, nachgewiesen und beseitigt. Ebenso habe
ich daselbst den Beweis geführt daß jene in der Wiener Schlußacte bös-
willig mit Stillschweigen übergangenen Grundsätze (bis auf die nähere
und genügende Bestimmung der jura singulorum) und sonstige Ver-
schlimmerungen diese Grundsätze nicht ungültig zu machen vermögen, weil
jene Ministerialbeschlüsse nicht auf dem verfassungsmäßigen Wege der Be-
rathung und Beschlußnahme der Bundesversammlung als dem einzigen
beständigen Organ des Bundes zur Annahme gebracht wurden.

[Spaltenumbruch] das Vereinigungsmittel der in unſeligem Irrthum getrennt geweſenen
Parteien ſeyn. Wir ſind an dem Punkt angelangt an welchem jeder Ver-
ſuch beſchwichtigender Erklärung, zum Beſten wendender Interpretation
ſich ſelbſt als unnütz, ja als eine Sünde gegen das Vaterland erklären
muß. Eintracht macht ſtark, und wie ſie den Dämon umſtürzender
Doctrinen und Bewegungen überwunden hat, ſo wird ſie auch nun in der
ruhigen und ernſten Würde und in der gefaßten und entſchloſſenen Hal-
tung die der Freiheit eigen ſind, und die von der Wahrheit nicht getrennt
gedacht werden können, auf der Schanze für Deutſchlands Einheit, Frei-
heit und wahrhafte Größe ſtehen!



Einige Bedenken über deutſche Bundes- und Reichs-
verfaſſung.

IV.

Hören wir alſo was die Unitarier zu dem
allen ſagen. Um etwas ſagen zu können was denen plauſibel zu machen
wäre welche ihnen nachzuſprechen ſie mit allen Mitteln der Sophiſtik lehr-
ten, verbergen ſie ihren Schülern in den Clubs, in den Vaterlandsvereinen
und den Kammern der Einzelſtaaten die Vorgänge in Kaliſch, wo der
Beſchluß gefaßt wurde daß die Kaiſerwürde nicht wieder hergeſtellt, dem
ehemaligen deutſchen Kaiſer die alleinige Dispoſition über die Militär-
kräfte des reinen Deutſchlands zu ſeinen europäiſchen Zwecken nicht gelaſſen
werden könne; ſie verbergen ihnen daß das was der Verfaſſungsausſchuß
Gutes und zugleich Haltbares in ſeine Reichsverfaſſung aufnahm aus der
Bundesverfaſſung entlehnt, und daß in dieſer Verfaſſung alle Mittel ge-
geben waren den ſo mangelhaften Staatenbund zu einem Bundesſtaate
fort- und auszubilden; ſie verbergen ihnen daß es Gegenſtand der voll-
ziehenden
Wirkſamkeit der Bundesverſammlung iſt jedes Rechtsver-
hältniß, welches durch den Bund gegründet, ſicher zu ſtellen, wie ſich dieß
ſofort weiter ergeben wird. Dieß iſt ſchon in dem Gutachten einer eigenen
Commiſſion in der 11ten Beilage zu dem Protokoll der Bundesverſammlung
vom 17 Febr. 1817 ausgeſprochen worden, welche ausdrücklich niedergeſetzt
wurde um die Reihenfolge zu beſtimmen in der die der Bundesverſamm-
lung durch die Bundesacte ſelbſt übertragenen Geſchäfte zur Aus- und
Fortbildung der Bundesverfaſſung vorgenommen werden ſollten. Dieſelbe
Commiſſion aber erſtattete einen weiteren in den Protokollen der Bundes-
verſammlung von 1819, XXVII, §. 155 enthaltenen Bericht, in welchem
ſie nachwies daß der Widerſpruch in welchem die §§. 6 und 7 der Bundes-
acte ſtänden, nur ein ſcheinbarer ſey. In dem §. 6 heißt es nämlich: „Wo
es auf Abfaſſung und Abänderung von Grundgeſetzen des Bundes, auf
Beſchlüſſe welche die Bundesacte ſelbſt betreffen, auf organiſche Bundes-
einrichtungen und auf gemeinnützige Anordnungen ſonſtiger Art ankommt,
bildet ſich die Bundesverſammlung zu einem Plenum“; und in dem 7ten
Art.: „Inwiefern ein Gegenſtand nach obiger Beſtimmung für das Ple-
num geeignet ſey, wird in der engeren Verſammlung durch Stimmen-
mehrheit
entſchieden. Die der Entſcheidung des Plenums zu unterziehen-
den Beſchlußentwürfe werden in der engeren Verſammlung vorbereitet
und bis zur Annahme oder Verwerfung zur Reife gebracht. Sowohl in
der engeren Verſammlung als im Plenum werden die Beſchlüſſe nach der
Mehrheit der Stimmen gefaßt, jedoch in der Art daß in der erſten die ab-
ſolute, in letzterer aber nur eine auf zwei Drittheilen der Abſtimmung
beruhende Mehrheit entſcheidet.“

Nun kommt der Widerſpruch!

„Wo es aber auf Annahme oder Abänderung der Grundgeſetze, auf
organiſche Bundeseinrichtungen, auf jura singulorum oder Religions-
angelegenheiten ankommt, kann weder in der engeren Verſammlung noch
im Plenum ein Beſchluß durch Stimmenmehrheit gefaßt werden.“

In dieſer Beziehung ſagt nun die genannte Commiſſion: „Wenn die-
ſer 7te Art. der Bundesacte diejenigen Beſchlüſſe wo es auf Annahme oder
Abänderung der Grundgeſetze, auf organiſche Bundeseinrichtungen, dann
auf jura sin gulorum oder Religionsgeſetze ankommt, von der Regel der
Stimmenmehrheit ausnimmt, ſo kann ihr Sinn und ihre Anwendung
doch nur ſo verſtanden und aufgefaßt werden daß er mit der vorhergegan-
genen, ebenſo conſtitutiven Regel, wonach die ganze Geſetzgebung und
nothwendige Fortentwicklung des Bundes geſchehen ſoll, zuſammenſtimme.
Es wird alſo darin kein wirklicher Widerſpruch anzunehmen, ſondern der
dem Worte nach ſcheinbare Widerſpruch unter den angegeberen höhe-
ren
Begriff und Geſichtspunkt zu ſtellen ſeyn, welcher fordert daß immer
eine Verhandlung und ein Verfahren im Bunde eintrete durch welche Auf-
gabe und Zwecke desſelben nothwendig zu löſen und zu erfüllen ſeyen.
Der Bundesverſammlung muß das Feld offen gelaſſen werden durch wei-
tere Beſchlüſſe ergänzend einzuſchreiten, die Erhaltung des Bundes zu
ſichern und die Angelegenheiten desſelben, wie es der 4te Artikel der
Bundesacte fordert, zu beſorgen.“ Und hierauf wurde beſchloſſen daß
[Spaltenumbruch] zwar die in dem Commiſſionsgutachten zur näheren Beſtimmung, Erläu-
terung und Ergänzung der Art. VI und VII der Bundesacte gemachten
Anträge und Vorſchläge den höchſten Höfen und Regierungen vorzulegen
wären, um mit Inſtructionen über deren Annahme wie auch über die etwa
noch gewünſchten Abänderungen und Zuſätze bei der Wiedereröffnung der
Sitzungen (es ſtand nämlich eine Vertagung vor) zur Beſchlußnahme ver-
ſehen zu ſeyn; daß jedoch inzwiſchen in etwa vorkommenden Fällen bei
organiſchen Einrichtungen die Bundesverſammlung nach Anleitung der in
Antrag gebrachten Beſtimmungen zu verfahren und bis dahin nach doctri-
neller Auslegung und der bisherigen Uebung zur erforderlichen Aushülfe
in Anwendung zu bringen habe.“*)

Dieſes alles verbargen die Unitarier der Verſammlung und dem deut-
ſchen Publicum, um beide zu bereden daß aus Deutſchland kein wahres
Deutſchland werden könne, wenn es nicht ein erbliches monarchiſches
Oberhaupt und durch dieſes die unentbehrliche Macht erhalte. So weit
ging dieſer monarchiſche Machtſchwindel daß ein höchſt ehrenwerther, ſonſt
feſt auf dem Standpunkte des Rechts ſtehender Mann ſich verleiten ließ
das herrliche und fruchtbare Bibelwort: Trachtet zuerſt nach dem Reiche
Gottes, ſo wird euch alles übrige, d. h. Weisheit, Klugheit und zu den
rechten Zwecken auch die phyſiſche Macht zufallen — zu parodiren und mit
Emphaſe auszurufen: Trachtet zuerſt nach der Macht, ſo wird euch alles
übrige von ſelbſt zufallen! Aber was denn? Daß dieſe Parodie in der
Nationalverſammlung mehr Beifall als Mißfallen erregte, iſt unter den
dort obwaltenden Verhältniſſen nicht zu verwundern.

K. A. v. Wangenheim.



Frankfurt.

In der Beilage zu Nr. 96 der
Allg. Ztg. ſindet ſich unter der Ueberſchrift: „Einige Bedenken über die
deutſche Verfaſſungsfrage“, ein von Hrn. v. Wangenheim unterzeichneter
Aufſatz, deſſen Verfaſſer ſeinen politiſchen Standpunkt ſehr ausdrucksvoll
in einer Note zum Texte bezeichnet, in welcher er beklagt daß in einem frü-
hern Artikel aus ſeiner Feder aus Verſehen eine Stelle weggelaſſen worden
iſt, in welcher es heißt daß wir das Recht haben Oeſterreich im Nothfall
durch Gewalt zu zwingen im deutſchen Bunde zu bleiben, „oder wenn
wir dazu zu ſchwach ſeyn ſollten, die Verwendung der ga-
rantirenden Mächte zu reclamiren.
“ Klüber, wenn er noch lebte,
würde dieſen Satz vollkommen beſtätigen, und in Ermangelung Klübers
wird jeder Profeſſor der Staatswiſſenſchaften, der etwa die hier geſtellte
Frage auf dem Katheder zu behandeln hat, Hrn. v. Wangenheim darin
recht geben daß wir befugt ſeyen die Garanten der Wiener Verträge an-
zurufen wenn Oeſterreich ſich ſeiner Bundespflichten gegen Deutſchland
entziehen wolle. Ebenſo ſehr aber wie ich mit Hrn. v. Wangenheim über
die theoretiſche Wahrheit ſeiner Behauptung einverſtanden bin, ebenſowe-
nig vermag ich die praktiſche Bedeutung derſelben zu faſſen. Denn es
verſteht ſich ja von ſelbſt daß Hr. v. Wangenheim nicht entfernt daran ge-
dacht hat daß Deutſchland jemals in den Fall kommen würde von jener
vertragsmäßigen Befugniß Gebrauch zu machen, es verſteht ſich von ſelbſt
daß kein verſtändiger Menſch, geſchweige denn ein ehemaliger Staatsmann
Deutſchland die noch mehr lächerlicher als niederträchtige Rolle zumuthet in
Paris und in St. Petersburg darum zu betteln daß Oeſterreich zur Beobach-
tung der Bundesacte angehalten werde. Weiter leſe ich in dem fraglichen Auf-
ſatze: „Den Bundesſtaat, eine deutſche Monarchie aus dem Staatenbunde
zu machen, dahin reicht die in Anſpruch genommene Autonomie der Na-
tion allerdings nicht.“ Ich muß geſtehen daß es mir ſchwer wird dieſen
Satz auf eine paſſende Weiſe zu würdigen, umſomehr als der Verfaſſer
denſelben mit der Anführung einer Stelle aus dem Eingange der Bundes-
acte unterſtützt, in welcher unter den Beweggründen zur Stiftung des deut-
ſchen Bundes auch die Ruhe und das Gleichgewicht Europa’s genannt iſt.
Wenn Hr. v. Wangenheim wirklich damit ſagen wollte daß die Garanten
des Pariſer Friedens berechtigt ſeyen im Namen „der Ruhe und des
Gleichgewichts Europa’s“ der Umgeſtaltung unſerer Verfaſſungsverhält-
niſſe, gleichviel ob im Sinne des Bundesſtaates oder des Einheitsſtaates,
entgegenzutreten, ſo iſt das eine Auffaſſung welche durch den Wortlaut der

*) Das Schwankende und Mangelhafte in einigen der von der Commiſſion
aufgeſtellten und von der Bandesverſammlung als Norm angenommenen
Grundſätze habe ich in einer eigenen Schrift, die demnächſt der Oeffent-
lichkeit übergeben werden wird, nachgewieſen und beſeitigt. Ebenſo habe
ich daſelbſt den Beweis geführt daß jene in der Wiener Schlußacte bös-
willig mit Stillſchweigen übergangenen Grundſätze (bis auf die nähere
und genügende Beſtimmung der jura singulorum) und ſonſtige Ver-
ſchlimmerungen dieſe Grundſätze nicht ungültig zu machen vermögen, weil
jene Miniſterialbeſchlüſſe nicht auf dem verfaſſungsmäßigen Wege der Be-
rathung und Beſchlußnahme der Bundesverſammlung als dem einzigen
beſtändigen Organ des Bundes zur Annahme gebracht wurden.
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[1585/0013] das Vereinigungsmittel der in unſeligem Irrthum getrennt geweſenen Parteien ſeyn. Wir ſind an dem Punkt angelangt an welchem jeder Ver- ſuch beſchwichtigender Erklärung, zum Beſten wendender Interpretation ſich ſelbſt als unnütz, ja als eine Sünde gegen das Vaterland erklären muß. Eintracht macht ſtark, und wie ſie den Dämon umſtürzender Doctrinen und Bewegungen überwunden hat, ſo wird ſie auch nun in der ruhigen und ernſten Würde und in der gefaßten und entſchloſſenen Hal- tung die der Freiheit eigen ſind, und die von der Wahrheit nicht getrennt gedacht werden können, auf der Schanze für Deutſchlands Einheit, Frei- heit und wahrhafte Größe ſtehen! Einige Bedenken über deutſche Bundes- und Reichs- verfaſſung. IV. &#x1F70D; Coburg, 31 März. Hören wir alſo was die Unitarier zu dem allen ſagen. Um etwas ſagen zu können was denen plauſibel zu machen wäre welche ihnen nachzuſprechen ſie mit allen Mitteln der Sophiſtik lehr- ten, verbergen ſie ihren Schülern in den Clubs, in den Vaterlandsvereinen und den Kammern der Einzelſtaaten die Vorgänge in Kaliſch, wo der Beſchluß gefaßt wurde daß die Kaiſerwürde nicht wieder hergeſtellt, dem ehemaligen deutſchen Kaiſer die alleinige Dispoſition über die Militär- kräfte des reinen Deutſchlands zu ſeinen europäiſchen Zwecken nicht gelaſſen werden könne; ſie verbergen ihnen daß das was der Verfaſſungsausſchuß Gutes und zugleich Haltbares in ſeine Reichsverfaſſung aufnahm aus der Bundesverfaſſung entlehnt, und daß in dieſer Verfaſſung alle Mittel ge- geben waren den ſo mangelhaften Staatenbund zu einem Bundesſtaate fort- und auszubilden; ſie verbergen ihnen daß es Gegenſtand der voll- ziehenden Wirkſamkeit der Bundesverſammlung iſt jedes Rechtsver- hältniß, welches durch den Bund gegründet, ſicher zu ſtellen, wie ſich dieß ſofort weiter ergeben wird. Dieß iſt ſchon in dem Gutachten einer eigenen Commiſſion in der 11ten Beilage zu dem Protokoll der Bundesverſammlung vom 17 Febr. 1817 ausgeſprochen worden, welche ausdrücklich niedergeſetzt wurde um die Reihenfolge zu beſtimmen in der die der Bundesverſamm- lung durch die Bundesacte ſelbſt übertragenen Geſchäfte zur Aus- und Fortbildung der Bundesverfaſſung vorgenommen werden ſollten. Dieſelbe Commiſſion aber erſtattete einen weiteren in den Protokollen der Bundes- verſammlung von 1819, XXVII, §. 155 enthaltenen Bericht, in welchem ſie nachwies daß der Widerſpruch in welchem die §§. 6 und 7 der Bundes- acte ſtänden, nur ein ſcheinbarer ſey. In dem §. 6 heißt es nämlich: „Wo es auf Abfaſſung und Abänderung von Grundgeſetzen des Bundes, auf Beſchlüſſe welche die Bundesacte ſelbſt betreffen, auf organiſche Bundes- einrichtungen und auf gemeinnützige Anordnungen ſonſtiger Art ankommt, bildet ſich die Bundesverſammlung zu einem Plenum“; und in dem 7ten Art.: „Inwiefern ein Gegenſtand nach obiger Beſtimmung für das Ple- num geeignet ſey, wird in der engeren Verſammlung durch Stimmen- mehrheit entſchieden. Die der Entſcheidung des Plenums zu unterziehen- den Beſchlußentwürfe werden in der engeren Verſammlung vorbereitet und bis zur Annahme oder Verwerfung zur Reife gebracht. Sowohl in der engeren Verſammlung als im Plenum werden die Beſchlüſſe nach der Mehrheit der Stimmen gefaßt, jedoch in der Art daß in der erſten die ab- ſolute, in letzterer aber nur eine auf zwei Drittheilen der Abſtimmung beruhende Mehrheit entſcheidet.“ Nun kommt der Widerſpruch! „Wo es aber auf Annahme oder Abänderung der Grundgeſetze, auf organiſche Bundeseinrichtungen, auf jura singulorum oder Religions- angelegenheiten ankommt, kann weder in der engeren Verſammlung noch im Plenum ein Beſchluß durch Stimmenmehrheit gefaßt werden.“ In dieſer Beziehung ſagt nun die genannte Commiſſion: „Wenn die- ſer 7te Art. der Bundesacte diejenigen Beſchlüſſe wo es auf Annahme oder Abänderung der Grundgeſetze, auf organiſche Bundeseinrichtungen, dann auf jura sin gulorum oder Religionsgeſetze ankommt, von der Regel der Stimmenmehrheit ausnimmt, ſo kann ihr Sinn und ihre Anwendung doch nur ſo verſtanden und aufgefaßt werden daß er mit der vorhergegan- genen, ebenſo conſtitutiven Regel, wonach die ganze Geſetzgebung und nothwendige Fortentwicklung des Bundes geſchehen ſoll, zuſammenſtimme. Es wird alſo darin kein wirklicher Widerſpruch anzunehmen, ſondern der dem Worte nach ſcheinbare Widerſpruch unter den angegeberen höhe- ren Begriff und Geſichtspunkt zu ſtellen ſeyn, welcher fordert daß immer eine Verhandlung und ein Verfahren im Bunde eintrete durch welche Auf- gabe und Zwecke desſelben nothwendig zu löſen und zu erfüllen ſeyen. Der Bundesverſammlung muß das Feld offen gelaſſen werden durch wei- tere Beſchlüſſe ergänzend einzuſchreiten, die Erhaltung des Bundes zu ſichern und die Angelegenheiten desſelben, wie es der 4te Artikel der Bundesacte fordert, zu beſorgen.“ Und hierauf wurde beſchloſſen daß zwar die in dem Commiſſionsgutachten zur näheren Beſtimmung, Erläu- terung und Ergänzung der Art. VI und VII der Bundesacte gemachten Anträge und Vorſchläge den höchſten Höfen und Regierungen vorzulegen wären, um mit Inſtructionen über deren Annahme wie auch über die etwa noch gewünſchten Abänderungen und Zuſätze bei der Wiedereröffnung der Sitzungen (es ſtand nämlich eine Vertagung vor) zur Beſchlußnahme ver- ſehen zu ſeyn; daß jedoch inzwiſchen in etwa vorkommenden Fällen bei organiſchen Einrichtungen die Bundesverſammlung nach Anleitung der in Antrag gebrachten Beſtimmungen zu verfahren und bis dahin nach doctri- neller Auslegung und der bisherigen Uebung zur erforderlichen Aushülfe in Anwendung zu bringen habe.“ *) Dieſes alles verbargen die Unitarier der Verſammlung und dem deut- ſchen Publicum, um beide zu bereden daß aus Deutſchland kein wahres Deutſchland werden könne, wenn es nicht ein erbliches monarchiſches Oberhaupt und durch dieſes die unentbehrliche Macht erhalte. So weit ging dieſer monarchiſche Machtſchwindel daß ein höchſt ehrenwerther, ſonſt feſt auf dem Standpunkte des Rechts ſtehender Mann ſich verleiten ließ das herrliche und fruchtbare Bibelwort: Trachtet zuerſt nach dem Reiche Gottes, ſo wird euch alles übrige, d. h. Weisheit, Klugheit und zu den rechten Zwecken auch die phyſiſche Macht zufallen — zu parodiren und mit Emphaſe auszurufen: Trachtet zuerſt nach der Macht, ſo wird euch alles übrige von ſelbſt zufallen! Aber was denn? Daß dieſe Parodie in der Nationalverſammlung mehr Beifall als Mißfallen erregte, iſt unter den dort obwaltenden Verhältniſſen nicht zu verwundern. K. A. v. Wangenheim. Frankfurt. ⦻ Frankfurt a. M., 9 April. In der Beilage zu Nr. 96 der Allg. Ztg. ſindet ſich unter der Ueberſchrift: „Einige Bedenken über die deutſche Verfaſſungsfrage“, ein von Hrn. v. Wangenheim unterzeichneter Aufſatz, deſſen Verfaſſer ſeinen politiſchen Standpunkt ſehr ausdrucksvoll in einer Note zum Texte bezeichnet, in welcher er beklagt daß in einem frü- hern Artikel aus ſeiner Feder aus Verſehen eine Stelle weggelaſſen worden iſt, in welcher es heißt daß wir das Recht haben Oeſterreich im Nothfall durch Gewalt zu zwingen im deutſchen Bunde zu bleiben, „oder wenn wir dazu zu ſchwach ſeyn ſollten, die Verwendung der ga- rantirenden Mächte zu reclamiren.“ Klüber, wenn er noch lebte, würde dieſen Satz vollkommen beſtätigen, und in Ermangelung Klübers wird jeder Profeſſor der Staatswiſſenſchaften, der etwa die hier geſtellte Frage auf dem Katheder zu behandeln hat, Hrn. v. Wangenheim darin recht geben daß wir befugt ſeyen die Garanten der Wiener Verträge an- zurufen wenn Oeſterreich ſich ſeiner Bundespflichten gegen Deutſchland entziehen wolle. Ebenſo ſehr aber wie ich mit Hrn. v. Wangenheim über die theoretiſche Wahrheit ſeiner Behauptung einverſtanden bin, ebenſowe- nig vermag ich die praktiſche Bedeutung derſelben zu faſſen. Denn es verſteht ſich ja von ſelbſt daß Hr. v. Wangenheim nicht entfernt daran ge- dacht hat daß Deutſchland jemals in den Fall kommen würde von jener vertragsmäßigen Befugniß Gebrauch zu machen, es verſteht ſich von ſelbſt daß kein verſtändiger Menſch, geſchweige denn ein ehemaliger Staatsmann Deutſchland die noch mehr lächerlicher als niederträchtige Rolle zumuthet in Paris und in St. Petersburg darum zu betteln daß Oeſterreich zur Beobach- tung der Bundesacte angehalten werde. Weiter leſe ich in dem fraglichen Auf- ſatze: „Den Bundesſtaat, eine deutſche Monarchie aus dem Staatenbunde zu machen, dahin reicht die in Anſpruch genommene Autonomie der Na- tion allerdings nicht.“ Ich muß geſtehen daß es mir ſchwer wird dieſen Satz auf eine paſſende Weiſe zu würdigen, umſomehr als der Verfaſſer denſelben mit der Anführung einer Stelle aus dem Eingange der Bundes- acte unterſtützt, in welcher unter den Beweggründen zur Stiftung des deut- ſchen Bundes auch die Ruhe und das Gleichgewicht Europa’s genannt iſt. Wenn Hr. v. Wangenheim wirklich damit ſagen wollte daß die Garanten des Pariſer Friedens berechtigt ſeyen im Namen „der Ruhe und des Gleichgewichts Europa’s“ der Umgeſtaltung unſerer Verfaſſungsverhält- niſſe, gleichviel ob im Sinne des Bundesſtaates oder des Einheitsſtaates, entgegenzutreten, ſo iſt das eine Auffaſſung welche durch den Wortlaut der *) Das Schwankende und Mangelhafte in einigen der von der Commiſſion aufgeſtellten und von der Bandesverſammlung als Norm angenommenen Grundſätze habe ich in einer eigenen Schrift, die demnächſt der Oeffent- lichkeit übergeben werden wird, nachgewieſen und beſeitigt. Ebenſo habe ich daſelbſt den Beweis geführt daß jene in der Wiener Schlußacte bös- willig mit Stillſchweigen übergangenen Grundſätze (bis auf die nähere und genügende Beſtimmung der jura singulorum) und ſonſtige Ver- ſchlimmerungen dieſe Grundſätze nicht ungültig zu machen vermögen, weil jene Miniſterialbeſchlüſſe nicht auf dem verfaſſungsmäßigen Wege der Be- rathung und Beſchlußnahme der Bundesverſammlung als dem einzigen beſtändigen Organ des Bundes zur Annahme gebracht wurden.

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Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Christopher Georgi, Manuel Wille, Jurek von Lingen: Bearbeitung und strukturelle Auszeichnung der durch die Grepect GmbH bereitgestellten Texttranskription. (2022-09-16T12:00:00Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Britt-Marie Schuster, Alexander Geyken, Susanne Haaf, Christopher Georgi, Frauke Thielert, t.evo: Die Evolution von komplexen Textmustern: Aufbau eines Korpus historischer Zeitungen zur Untersuchung der Mehrdimensionalität des Textmusterwandels

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Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert. Tabellen und Anzeigen wurden dabei textlich nicht erfasst und sind lediglich strukturell ausgewiesen.




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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung, Nr. 103, 13. April 1849, S. 1585. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_allgemeine103_1849/13>, abgerufen am 21.11.2024.