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Allgemeine Zeitung, Nr. 14, 14. Januar 1830.

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[Spaltenumbruch] trat, sprach seine Verwunderung aus, daß man, da der Verfasser
des Artikels bekannt sey, doch den Eigenthümer des Blattes vor
Gericht fordere. Anders verfahrend, als der Advokat des frühern
Verlegers in den vorangegangenen Prozessen, bestritt er es auch,
daß der angefochtene Artikel ein Pasquill sey; was Hr. Aleran-
der, der sich wieder selbst vertheidigte, nicht that, indem er sich
blos darauf beschränkte, zu sagen, daß man nicht ihn, den Heraus-
geber, sondern den bekannten Verfasser des Artikels vor Gericht
ziehen müßte. Dis bestritt jedoch der Generalanwald, indem er
bemerkte, daß ein Pasquill im Manuscripte keinen Schaden thun
könne, und erst durch die Publikation straffällig werde. -- Als
nach geschlossenen Vorträgen den Mitgliedern der Jury Abschrif-
ten des angefochtenen Artikels zur Durchsicht eingehändigt wur-
den, sahen die Geschwornen ihn gar nicht an, sondern erklärten
sogleich die Angeklagten für schuldig.

Die preußische Staatszeitung enthält ein Schreiben aus Lon-
don
vom 29 Dec., worin es heißt: "An Neuigkeiten in politi-
scher Hinsicht ist jezt bei uns völliger Mangel. Das Wetter ist
äußerst kalt, und so viel Eis in dem Flusse, daß selbst Böte sich
nur mit Mühe hindurch arbeiten. Dieses, so wie die größere
Konsumtion, welche immer die Weihnachtszeit zu begleiten pfle-
gen, haben den Preis der Produkte zwar um etwas Weniges er-
höht, aber nicht genug, um dem Landmanne einen merklichen Vor-
theil zu gewähren. Auch ist die Noth unter den Pächtern fort-
während sehr groß, und die Gutsherren finden sich fast durchgängig
bewogen, denselben 10 bis 25 Proz. an der Pacht nachzulassen.
Das Räthlichste wäre wohl, wenn sie sich entschließen wollten, den
Umständen gemäß eine permanente Zinsverminderung zu gestat-
ten; aber die Herren haben sich während des Krieges so sehr an
den hohen Ton und die großen Ausgaben gewöhnt, daß sie sich
nicht von der Hofnung loszumachen vermögen, die Zeiten würden
wiederkehren, wo die hohe Pacht entrichtet werden könne. Inzwi-
schen heißt es, die Bank von England habe sich auf den Antrieb
der Regierung entschlossen, auch den Pächtern auf gute Effekten
Vorschüsse zu machen. -- Zwei Begebenheiten, die sich vor Kurzem
hier ereigneten, haben, obgleich Privatpersonen betreffend, wegen
ihres Zusammenhauges mit der persönlichen Freiheit des Bürgers,
bedeutende Aufmerksamkeit erregt. Die eine war der Versuch,
einen Mann von Vermögen, aber von excentrischen Eigenthüm-
lichkeiten, unter dem Vorwande daß er wahnsinnig sey, durch ei-
nen Arzt in Verwahrung nehmen zu lassen; obgleich Lezterer den
angeblichen Patienten nicht einmal gesehen und blos den Angaben
von Seite der Brüder desselben vertraut hatte. Die andere, eine
gerichtliche Untersuchung des Geisteszustandes eines andern Man-
nes, welchen seine Mutter und Schwester mehrere Monate lang
als einen Wahnsinnigen hatten einsperren lassen. Die Untersuchung
dauerte 11 Tage; nebst den Privatpersonen, welche von beiden
Seiten verhört wurden, gab von jeder Seite ein halbes Duzend
Aerzte ihre Meynung, und unter diesen behaupteten diejenigen,
welche sich besonders mit der Behandlung des Wahnsinns beschäf-
tigen, und Anstalten zur Aufnahme von Personen haben, welche
ihrer Pflege von Familien, denen der Patient zu Hause im Wege
ist, anvertraut werden, der Mann sey toll, während im Gegen-
theile die andern Aerzte versicherten, er sey in jeder Hinsicht fähig,
seiner selbst und seiner Geschäfte zu wahren. Auch die Geschwo-
renen waren dieser Meynung, und sprachen den Unglüklichen von
seiner Haft los. Indessen kan diese Untersuchung nicht weniger
[Spaltenumbruch] als 5000 Pfund gekostet haben, wovon ein großer Theil dem an-
geblichen Wahnsinnigen zur Last fallen muß; doch darf er sich glük-
lich schäzen, daß er reich genug gewesen, eine Untersuchungskom-
mission zu erhalten, sonst hätte ihn das Loos treffen können, le-
benslänglich im Tollhause bleiben zu müssen. Ein Jeder fühlt,
daß bei einem solchen Systeme Niemand vor einem gleichen Schik-
sale sicher seyn kan, und die öffentliche Stimme fordert drin-
gend, daß die Legislatur die Aerzte über diesen Punkt verantwort-
licher mache, als sie es jezt sind."

Deutschland.

Der päpstliche Vollzieher der Bul-
len Provida solersque und Ad domini gregis custodiam, Jo-
hann Baptist v. Keller, Bischof zu Rottenburg, hat am 28 Nov.
v. J. ein Vollziehungsdekret erlassen, welches die landesherrliche
Bestätigung erhalten hat, und im heute erschienenen großherzog-
lichen Regierungsblatte (Nro. 2.) bekannt gemacht wird. Nach
jenem Vollziehungsdekrete ist die bischöfliche Kirche zu Mainz,
durch die Bulle Qui Christi Domini vom 29 Nov. 1801 dem erz-
bischöflichen Size zu Mecheln unterworfen gewesen, nunmehr
gäuzlich diesem Metropolitaurechte entzogen und der Metropoli-
tankirche in Freiburg als Suffragankirche zugewiesen, so daß sie
mit den andern drei Suffragankirchen zu Fulda, Rottenburg und
Limburg die oberrhei nische Kirchenprovinz bildet. Der Kirche zu
Mainz sind zu ihrer Diözese alle katholischen Pfarreien und Ka-
tholiken innerhalb den Gränzen des Großherzogthums Hessen an-
gewiesen. Zur Ausstattung bekommt diese bischöfliche Kirche, außer
den festen Einkünften und Gefällen, Häusern und Grundstüken,
deren sie sich bereits zu erfreuen hat, einen jährlichen Vetrag
von 20,000 rheinischen Gulden, welche aus den Gefällen der
Mainzer Recepturen unter der Bedingung auszuzahlen sind, daß
der gedachte Betrag ein Hopothekenrecht der herrschaftlichen Gü-
ter, Grundstüke und Gefälle dieser Recepturen erhalte, und solche
Bestimmung festständig und unerschüttert bleibe, bis ihr Güter
und Grundstüke, deren jährlicher Ertrag jener Summe gleich
kommt, und laut höchster Zusage vom 26 Aug. 1820 angewiesen
worden. Vom Gesamtbetrage dieser neuen Ausstattung wird
dasjenige, was nach den Bullen theils für den Bischof, theils für
das aus einem Dekan und sechs Kapitularen bestehende Domka-
pitel theils für die vier Präbendaten, theils für das bischösliche
Seminar, theils für das Versorgungshaus, theils für die Domfa-
brik vorgesehen ist, in bestimmten jährlichen Raten ausgezahlt.
"Besonders aber, schließt das Einweisungsdekret, wollen wir, daß
Alles, was sowol in den erwähnten päpstlichen Bullen, als im gegen-
wärtigen Vollziehungsdekrete enthalten ist, von denjenigen, die es an-
geht (nach der Anrede in dem Eingange des Vollziehungsdekrets, dem
bischöflichen Ordinariate zu Mainz, der hochwürdigen [katholischen]
Geistlichkeit und allen katholischen Unterthanen des Großherzog-
thums Hessen) beobachtet werde, ohne Rüksicht auf alles das, was
der Sache entgegen seyn dürfte, und auf alles Uebrige, was Se.
päpstl. Heiligkeit in den oben angeführten Bullen für nicht stö-
rend (nicht stören sollend) erklärt hat." Der neue Herr Bischof
Burg, während der Weihnachtsfeiertage hier verweilend, und durch
den starken Eisgang auf dem Rheine noch einige Tage länger als
seine Absicht war, dahier zurükgehalten, ist nun schon vor einer
Woche nach seinem neuen bischöflichen Size abgereist.

Preußen.

Bei Gelegenheit, daß Se. Majestät

[Spaltenumbruch] trat, ſprach ſeine Verwunderung aus, daß man, da der Verfaſſer
des Artikels bekannt ſey, doch den Eigenthümer des Blattes vor
Gericht fordere. Anders verfahrend, als der Advokat des frühern
Verlegers in den vorangegangenen Prozeſſen, beſtritt er es auch,
daß der angefochtene Artikel ein Pasquill ſey; was Hr. Aleran-
der, der ſich wieder ſelbſt vertheidigte, nicht that, indem er ſich
blos darauf beſchränkte, zu ſagen, daß man nicht ihn, den Heraus-
geber, ſondern den bekannten Verfaſſer des Artikels vor Gericht
ziehen müßte. Dis beſtritt jedoch der Generalanwald, indem er
bemerkte, daß ein Pasquill im Manuſcripte keinen Schaden thun
könne, und erſt durch die Publikation ſtraffällig werde. — Als
nach geſchloſſenen Vorträgen den Mitgliedern der Jury Abſchrif-
ten des angefochtenen Artikels zur Durchſicht eingehändigt wur-
den, ſahen die Geſchwornen ihn gar nicht an, ſondern erklärten
ſogleich die Angeklagten für ſchuldig.

Die preußiſche Staatszeitung enthält ein Schreiben aus Lon-
don
vom 29 Dec., worin es heißt: „An Neuigkeiten in politi-
ſcher Hinſicht iſt jezt bei uns völliger Mangel. Das Wetter iſt
äußerſt kalt, und ſo viel Eis in dem Fluſſe, daß ſelbſt Böte ſich
nur mit Mühe hindurch arbeiten. Dieſes, ſo wie die größere
Konſumtion, welche immer die Weihnachtszeit zu begleiten pfle-
gen, haben den Preis der Produkte zwar um etwas Weniges er-
höht, aber nicht genug, um dem Landmanne einen merklichen Vor-
theil zu gewähren. Auch iſt die Noth unter den Pächtern fort-
während ſehr groß, und die Gutsherren finden ſich faſt durchgängig
bewogen, denſelben 10 bis 25 Proz. an der Pacht nachzulaſſen.
Das Räthlichſte wäre wohl, wenn ſie ſich entſchließen wollten, den
Umſtänden gemäß eine permanente Zinsverminderung zu geſtat-
ten; aber die Herren haben ſich während des Krieges ſo ſehr an
den hohen Ton und die großen Ausgaben gewöhnt, daß ſie ſich
nicht von der Hofnung loszumachen vermögen, die Zeiten würden
wiederkehren, wo die hohe Pacht entrichtet werden könne. Inzwi-
ſchen heißt es, die Bank von England habe ſich auf den Antrieb
der Regierung entſchloſſen, auch den Pächtern auf gute Effekten
Vorſchüſſe zu machen. — Zwei Begebenheiten, die ſich vor Kurzem
hier ereigneten, haben, obgleich Privatperſonen betreffend, wegen
ihres Zuſammenhauges mit der perſönlichen Freiheit des Bürgers,
bedeutende Aufmerkſamkeit erregt. Die eine war der Verſuch,
einen Mann von Vermögen, aber von excentriſchen Eigenthüm-
lichkeiten, unter dem Vorwande daß er wahnſinnig ſey, durch ei-
nen Arzt in Verwahrung nehmen zu laſſen; obgleich Lezterer den
angeblichen Patienten nicht einmal geſehen und blos den Angaben
von Seite der Brüder deſſelben vertraut hatte. Die andere, eine
gerichtliche Unterſuchung des Geiſteszuſtandes eines andern Man-
nes, welchen ſeine Mutter und Schweſter mehrere Monate lang
als einen Wahnſinnigen hatten einſperren laſſen. Die Unterſuchung
dauerte 11 Tage; nebſt den Privatperſonen, welche von beiden
Seiten verhört wurden, gab von jeder Seite ein halbes Duzend
Aerzte ihre Meynung, und unter dieſen behaupteten diejenigen,
welche ſich beſonders mit der Behandlung des Wahnſinns beſchäf-
tigen, und Anſtalten zur Aufnahme von Perſonen haben, welche
ihrer Pflege von Familien, denen der Patient zu Hauſe im Wege
iſt, anvertraut werden, der Mann ſey toll, während im Gegen-
theile die andern Aerzte verſicherten, er ſey in jeder Hinſicht fähig,
ſeiner ſelbſt und ſeiner Geſchäfte zu wahren. Auch die Geſchwo-
renen waren dieſer Meynung, und ſprachen den Unglüklichen von
ſeiner Haft los. Indeſſen kan dieſe Unterſuchung nicht weniger
[Spaltenumbruch] als 5000 Pfund gekoſtet haben, wovon ein großer Theil dem an-
geblichen Wahnſinnigen zur Laſt fallen muß; doch darf er ſich glük-
lich ſchäzen, daß er reich genug geweſen, eine Unterſuchungskom-
miſſion zu erhalten, ſonſt hätte ihn das Loos treffen können, le-
benslänglich im Tollhauſe bleiben zu müſſen. Ein Jeder fühlt,
daß bei einem ſolchen Syſteme Niemand vor einem gleichen Schik-
ſale ſicher ſeyn kan, und die öffentliche Stimme fordert drin-
gend, daß die Legislatur die Aerzte über dieſen Punkt verantwort-
licher mache, als ſie es jezt ſind.“

Deutſchland.

Der päpſtliche Vollzieher der Bul-
len Provida solersque und Ad domini gregis custodiam, Jo-
hann Baptiſt v. Keller, Biſchof zu Rottenburg, hat am 28 Nov.
v. J. ein Vollziehungsdekret erlaſſen, welches die landesherrliche
Beſtätigung erhalten hat, und im heute erſchienenen großherzog-
lichen Regierungsblatte (Nro. 2.) bekannt gemacht wird. Nach
jenem Vollziehungsdekrete iſt die biſchöfliche Kirche zu Mainz,
durch die Bulle Qui Christi Domini vom 29 Nov. 1801 dem erz-
biſchöflichen Size zu Mecheln unterworfen geweſen, nunmehr
gäuzlich dieſem Metropolitaurechte entzogen und der Metropoli-
tankirche in Freiburg als Suffragankirche zugewieſen, ſo daß ſie
mit den andern drei Suffragankirchen zu Fulda, Rottenburg und
Limburg die oberrhei niſche Kirchenprovinz bildet. Der Kirche zu
Mainz ſind zu ihrer Diözeſe alle katholiſchen Pfarreien und Ka-
tholiken innerhalb den Gränzen des Großherzogthums Heſſen an-
gewieſen. Zur Ausſtattung bekommt dieſe biſchöfliche Kirche, außer
den feſten Einkünften und Gefällen, Häuſern und Grundſtüken,
deren ſie ſich bereits zu erfreuen hat, einen jährlichen Vetrag
von 20,000 rheiniſchen Gulden, welche aus den Gefällen der
Mainzer Recepturen unter der Bedingung auszuzahlen ſind, daß
der gedachte Betrag ein Hopothekenrecht der herrſchaftlichen Gü-
ter, Grundſtüke und Gefälle dieſer Recepturen erhalte, und ſolche
Beſtimmung feſtſtändig und unerſchüttert bleibe, bis ihr Güter
und Grundſtüke, deren jährlicher Ertrag jener Summe gleich
kommt, und laut höchſter Zuſage vom 26 Aug. 1820 angewieſen
worden. Vom Geſamtbetrage dieſer neuen Ausſtattung wird
dasjenige, was nach den Bullen theils für den Biſchof, theils für
das aus einem Dekan und ſechs Kapitularen beſtehende Domka-
pitel theils für die vier Präbendaten, theils für das biſchöſliche
Seminar, theils für das Verſorgungshaus, theils für die Domfa-
brik vorgeſehen iſt, in beſtimmten jährlichen Raten ausgezahlt.
„Beſonders aber, ſchließt das Einweiſungsdekret, wollen wir, daß
Alles, was ſowol in den erwähnten päpſtlichen Bullen, als im gegen-
wärtigen Vollziehungsdekrete enthalten iſt, von denjenigen, die es an-
geht (nach der Anrede in dem Eingange des Vollziehungsdekrets, dem
biſchöflichen Ordinariate zu Mainz, der hochwürdigen [katholiſchen]
Geiſtlichkeit und allen katholiſchen Unterthanen des Großherzog-
thums Heſſen) beobachtet werde, ohne Rükſicht auf alles das, was
der Sache entgegen ſeyn dürfte, und auf alles Uebrige, was Se.
päpſtl. Heiligkeit in den oben angeführten Bullen für nicht ſtö-
rend (nicht ſtören ſollend) erklärt hat.“ Der neue Herr Biſchof
Burg, während der Weihnachtsfeiertage hier verweilend, und durch
den ſtarken Eisgang auf dem Rheine noch einige Tage länger als
ſeine Abſicht war, dahier zurükgehalten, iſt nun ſchon vor einer
Woche nach ſeinem neuen biſchöflichen Size abgereist.

Preußen.

Bei Gelegenheit, daß Se. Majeſtät

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[54/0006] trat, ſprach ſeine Verwunderung aus, daß man, da der Verfaſſer des Artikels bekannt ſey, doch den Eigenthümer des Blattes vor Gericht fordere. Anders verfahrend, als der Advokat des frühern Verlegers in den vorangegangenen Prozeſſen, beſtritt er es auch, daß der angefochtene Artikel ein Pasquill ſey; was Hr. Aleran- der, der ſich wieder ſelbſt vertheidigte, nicht that, indem er ſich blos darauf beſchränkte, zu ſagen, daß man nicht ihn, den Heraus- geber, ſondern den bekannten Verfaſſer des Artikels vor Gericht ziehen müßte. Dis beſtritt jedoch der Generalanwald, indem er bemerkte, daß ein Pasquill im Manuſcripte keinen Schaden thun könne, und erſt durch die Publikation ſtraffällig werde. — Als nach geſchloſſenen Vorträgen den Mitgliedern der Jury Abſchrif- ten des angefochtenen Artikels zur Durchſicht eingehändigt wur- den, ſahen die Geſchwornen ihn gar nicht an, ſondern erklärten ſogleich die Angeklagten für ſchuldig. Die preußiſche Staatszeitung enthält ein Schreiben aus Lon- don vom 29 Dec., worin es heißt: „An Neuigkeiten in politi- ſcher Hinſicht iſt jezt bei uns völliger Mangel. Das Wetter iſt äußerſt kalt, und ſo viel Eis in dem Fluſſe, daß ſelbſt Böte ſich nur mit Mühe hindurch arbeiten. Dieſes, ſo wie die größere Konſumtion, welche immer die Weihnachtszeit zu begleiten pfle- gen, haben den Preis der Produkte zwar um etwas Weniges er- höht, aber nicht genug, um dem Landmanne einen merklichen Vor- theil zu gewähren. Auch iſt die Noth unter den Pächtern fort- während ſehr groß, und die Gutsherren finden ſich faſt durchgängig bewogen, denſelben 10 bis 25 Proz. an der Pacht nachzulaſſen. Das Räthlichſte wäre wohl, wenn ſie ſich entſchließen wollten, den Umſtänden gemäß eine permanente Zinsverminderung zu geſtat- ten; aber die Herren haben ſich während des Krieges ſo ſehr an den hohen Ton und die großen Ausgaben gewöhnt, daß ſie ſich nicht von der Hofnung loszumachen vermögen, die Zeiten würden wiederkehren, wo die hohe Pacht entrichtet werden könne. Inzwi- ſchen heißt es, die Bank von England habe ſich auf den Antrieb der Regierung entſchloſſen, auch den Pächtern auf gute Effekten Vorſchüſſe zu machen. — Zwei Begebenheiten, die ſich vor Kurzem hier ereigneten, haben, obgleich Privatperſonen betreffend, wegen ihres Zuſammenhauges mit der perſönlichen Freiheit des Bürgers, bedeutende Aufmerkſamkeit erregt. Die eine war der Verſuch, einen Mann von Vermögen, aber von excentriſchen Eigenthüm- lichkeiten, unter dem Vorwande daß er wahnſinnig ſey, durch ei- nen Arzt in Verwahrung nehmen zu laſſen; obgleich Lezterer den angeblichen Patienten nicht einmal geſehen und blos den Angaben von Seite der Brüder deſſelben vertraut hatte. Die andere, eine gerichtliche Unterſuchung des Geiſteszuſtandes eines andern Man- nes, welchen ſeine Mutter und Schweſter mehrere Monate lang als einen Wahnſinnigen hatten einſperren laſſen. Die Unterſuchung dauerte 11 Tage; nebſt den Privatperſonen, welche von beiden Seiten verhört wurden, gab von jeder Seite ein halbes Duzend Aerzte ihre Meynung, und unter dieſen behaupteten diejenigen, welche ſich beſonders mit der Behandlung des Wahnſinns beſchäf- tigen, und Anſtalten zur Aufnahme von Perſonen haben, welche ihrer Pflege von Familien, denen der Patient zu Hauſe im Wege iſt, anvertraut werden, der Mann ſey toll, während im Gegen- theile die andern Aerzte verſicherten, er ſey in jeder Hinſicht fähig, ſeiner ſelbſt und ſeiner Geſchäfte zu wahren. Auch die Geſchwo- renen waren dieſer Meynung, und ſprachen den Unglüklichen von ſeiner Haft los. Indeſſen kan dieſe Unterſuchung nicht weniger als 5000 Pfund gekoſtet haben, wovon ein großer Theil dem an- geblichen Wahnſinnigen zur Laſt fallen muß; doch darf er ſich glük- lich ſchäzen, daß er reich genug geweſen, eine Unterſuchungskom- miſſion zu erhalten, ſonſt hätte ihn das Loos treffen können, le- benslänglich im Tollhauſe bleiben zu müſſen. Ein Jeder fühlt, daß bei einem ſolchen Syſteme Niemand vor einem gleichen Schik- ſale ſicher ſeyn kan, und die öffentliche Stimme fordert drin- gend, daß die Legislatur die Aerzte über dieſen Punkt verantwort- licher mache, als ſie es jezt ſind.“ Deutſchland. *Darmſtadt, 9 Jan.Der päpſtliche Vollzieher der Bul- len Provida solersque und Ad domini gregis custodiam, Jo- hann Baptiſt v. Keller, Biſchof zu Rottenburg, hat am 28 Nov. v. J. ein Vollziehungsdekret erlaſſen, welches die landesherrliche Beſtätigung erhalten hat, und im heute erſchienenen großherzog- lichen Regierungsblatte (Nro. 2.) bekannt gemacht wird. Nach jenem Vollziehungsdekrete iſt die biſchöfliche Kirche zu Mainz, durch die Bulle Qui Christi Domini vom 29 Nov. 1801 dem erz- biſchöflichen Size zu Mecheln unterworfen geweſen, nunmehr gäuzlich dieſem Metropolitaurechte entzogen und der Metropoli- tankirche in Freiburg als Suffragankirche zugewieſen, ſo daß ſie mit den andern drei Suffragankirchen zu Fulda, Rottenburg und Limburg die oberrhei niſche Kirchenprovinz bildet. Der Kirche zu Mainz ſind zu ihrer Diözeſe alle katholiſchen Pfarreien und Ka- tholiken innerhalb den Gränzen des Großherzogthums Heſſen an- gewieſen. Zur Ausſtattung bekommt dieſe biſchöfliche Kirche, außer den feſten Einkünften und Gefällen, Häuſern und Grundſtüken, deren ſie ſich bereits zu erfreuen hat, einen jährlichen Vetrag von 20,000 rheiniſchen Gulden, welche aus den Gefällen der Mainzer Recepturen unter der Bedingung auszuzahlen ſind, daß der gedachte Betrag ein Hopothekenrecht der herrſchaftlichen Gü- ter, Grundſtüke und Gefälle dieſer Recepturen erhalte, und ſolche Beſtimmung feſtſtändig und unerſchüttert bleibe, bis ihr Güter und Grundſtüke, deren jährlicher Ertrag jener Summe gleich kommt, und laut höchſter Zuſage vom 26 Aug. 1820 angewieſen worden. Vom Geſamtbetrage dieſer neuen Ausſtattung wird dasjenige, was nach den Bullen theils für den Biſchof, theils für das aus einem Dekan und ſechs Kapitularen beſtehende Domka- pitel theils für die vier Präbendaten, theils für das biſchöſliche Seminar, theils für das Verſorgungshaus, theils für die Domfa- brik vorgeſehen iſt, in beſtimmten jährlichen Raten ausgezahlt. „Beſonders aber, ſchließt das Einweiſungsdekret, wollen wir, daß Alles, was ſowol in den erwähnten päpſtlichen Bullen, als im gegen- wärtigen Vollziehungsdekrete enthalten iſt, von denjenigen, die es an- geht (nach der Anrede in dem Eingange des Vollziehungsdekrets, dem biſchöflichen Ordinariate zu Mainz, der hochwürdigen [katholiſchen] Geiſtlichkeit und allen katholiſchen Unterthanen des Großherzog- thums Heſſen) beobachtet werde, ohne Rükſicht auf alles das, was der Sache entgegen ſeyn dürfte, und auf alles Uebrige, was Se. päpſtl. Heiligkeit in den oben angeführten Bullen für nicht ſtö- rend (nicht ſtören ſollend) erklärt hat.“ Der neue Herr Biſchof Burg, während der Weihnachtsfeiertage hier verweilend, und durch den ſtarken Eisgang auf dem Rheine noch einige Tage länger als ſeine Abſicht war, dahier zurükgehalten, iſt nun ſchon vor einer Woche nach ſeinem neuen biſchöflichen Size abgereist. Preußen. *†*Berlin, 4 Jan.Bei Gelegenheit, daß Se. Majeſtät

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Christopher Georgi, Manuel Wille, Jurek von Lingen: Bearbeitung und strukturelle Auszeichnung der durch die Grepect GmbH bereitgestellten Texttranskription. (2022-04-08T12:00:00Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Britt-Marie Schuster, Alexander Geyken, Susanne Haaf, Christopher Georgi, Frauke Thielert, t.evo: Die Evolution von komplexen Textmustern: Aufbau eines Korpus historischer Zeitungen zur Untersuchung der Mehrdimensionalität des Textmusterwandels

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung, Nr. 14, 14. Januar 1830, S. 54. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_allgemeine14_1830/6>, abgerufen am 21.11.2024.