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Allgemeine Zeitung, Nr. 33, 2. Februar 1850.

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[Spaltenumbruch] kraten waren aber auch nicht stille und unthätig geblieben, und hatten
einen Aufruf an ihre Gesinnungsgenossen erlassen, damit sie ferne bleiben
von Wahlen welche die Rechte des deutschen Volkes schwerlich sichern
werden. Abgesehen davon daß das Wahlgesetz die willkürliche Dreiclassen-
eintheilung und die öffentliche Stimmabgabe zur Grundlage hatte, und
daß unter dem Vorwand der Unselbständigkeit über ein Drittel der früher
wahlberechtigten Bürger ausgeschlossen worden, wurde darauf hingewiesen
wie jener Sonderbund und das ihn vertretende Erfurter Parlament dem
Volke nicht die Freiheit bringen könne, indem die Thätigkeit dieses Reichs-
tags sich nur auf die Zustimmung der neuoctroyirten Verfassung be-
schränken würde und seine Beschlüsse keineswegs endgültige Kraft besitzen,
sondern nur insofern Anerkennung finden würden, als sie von den Ver-
einsregierungen und dem neuen Frankfurter Interim gutgeheißen werden
würden. Freilich gehört ein starker Glaube dazu noch von diesem Klein-
parlament etwas zu erhoffen, nachdem das constitutionelle Princip bei
uns in Frage gestellt, und selbst es hoch wahrscheinlich geworden daß jene
Männer die für die Bildung jenes kleineren Bundesstaats am eifrigsten
gewirkt, durch die Macht der Verhältnisse, und zwar durch die Beharr-
lichkeit eines höhern Willens zum Rücktritt gezwungen seyn möchten.
So weit ist es denn in Preußen gekommen daß man die Beibehaltung
des Ministeriums Manteuffel für ein Glück ansteht, will man nicht
Pessimist seyn und mit den Demokraten darüber frohlocken daß die HH.
Gerlach und Leo der reinen Demokratie so trefflich in die Hände arbeiten?
Man muthet der zweiten Kammer Aufgeben aller ihrer Ueberzeugungen
zu: "wo nicht, so erklärte gestern Mittag Minister Manteuffel, so treten
wir zurück, die Verfassung wird nicht beschworen und noch schlimmeres
steht bevor." Mit solcher unverhüllter Drohung tritt man einer Kammer
entgegen die bis an die äußersten Gränzen der Nachgiebigkeit sich drängen
und bereitfinden ließ. Die Preßfreiheit und andere nicht minder eingrei-
fende Forderungen eines wahrhaften Verfassungsstaates hat sie gestern
schon preisgegeben -- wird sie das Steuerrecht auch fahren lassen? Bei
allen ihren Schwächen und Inconsequenzen hegen wir noch die Zuversicht
daß sie an diesem Anker des Repräsentativstaats festhalten, und das Recht
des Volks nicht vergeben werde. Thäte sie es aber, so hieße dieß Formen
für das Wesen halten, und einen Zustand sanctioniren der nichts anderes
als übertünchte Willkür ist.



Actenstücke in Sachen der mecklenburgischen Verfassung.

Die mecklenburgische Zeitung gibt in den
letzten Tagen wiederum mehrere Actenstücke über die Verfassungsangelegen-
heit. I. Das Promemoria an den Verwaltungsrath in Verlin, dessen
Inhalt in der Antwort des mecklenburgischen Ministeriums an die Bundes-
commission (Allgem. Zeitung Nr. 28) großentheils schon angegeben ist.
Am Schluß führt das Promemoria den Satz aus: daß das provisorische
Bundesschiedsgericht, das durch Art. V des Bündnisses vom 26 Mai v. J.
eingesetzt ist, nicht bloß für die Regierungen, sondern für alle Mecklen-
burger competent sey. Diese Competenz festzuhalten erfordere das
Bündniß, und die an sich begründete Rücksicht daß eine und dieselbe Streit-
sache nicht vor verschiedene Richter (Bundescommission und Bundesschieds-
gericht) gezogen werde. Das Bundesschiedsgericht sey nicht bloß compe-
tent zur Entscheidung von Streitigkeiten über die Auslegung einer von
beiden Theilen anerkannten Verfassung, sondern auch wegen Aufhebung
und angeblich verfassungswidriger Veränderung der Verfassung. Sollte
im gegenwärtigen Fall die durch das Bündniß begründete Zuständigkeit
des provisorischen Bundesschiedsgerichts von Commissarien der preußischen
Regierung verläugnet werden, so müßte alles Vertrauen zum Bündniß
vom 26 Mai v. J. zu Grunde gehen. Die mecklenburgische Regierung
verlange die Aufrechthaltung des Bündnisses vom 26 Mai v. J.; sie will
daß das Bundesschiedsgericht als competent und allein competent in dieser
Verfassungsangelegenheit anerkannt und behauptet werde. Sie "bean-
sprucht die Mitwirkung des Verwaltungsrathes zur Aufrechterhaltung
ihrer bundesmäßigen Rechte. Jede Einmischung der Bundescommission
in diese Angelegelenheit würde sie als unrechtmäßige Gewalt betrachten,
und sich berechtigt halten müssen alle diejenigen Schutzmaßregeln in An-
spruch zu nehmen welche das Bündniß seinen Mitgliedern an verschiedenen
Stellen verheißt."

II. Die Antwort des mecklenburgisch-schwerinischen Ministeriums
d. d. 16 Dec. 1849 auf die preußische Note vom 15 Dec. In ihr wird
sowie im Promemoria auseinandergesetzt daß die compromissarische Ent-
scheidung nur von einer "Deputation einer illegal versammelt gewesenen
Fraction der ehemaligen Ritterschaft" begehrt werde etc. Sodann wird
die Hoffnung ausgesprochen daß "die demnächstige provisorische Bundes-
centralbehörde diesen durchaus unfundirten Antrag einer sich so nennenden
Deputation der mecklenburgischen Ritterschaft ohne weiteres verwerfen
[Spaltenumbruch] werde. Nothwendig aber müsse die Möglichkeit vermieden werden daß
über die Verfassungsangelegenheit zwei verschiedene Behörden (die Bundes-
centralcommission und das Bundesschiedsgericht des Bündnisses vom 26
Mai) cognosciren möchten, deren gedenkbarerweise verschiedenes Urtheil
nicht die Sicherheit und Wohlfahrt des Staats zu befördern, vielmehr die
heilloseste Verwirrung zu erzeugen vermöchte." Es finde sich daher das
unterzeichnete Ministerium "dringend veranlaßt hinzuweisen auf die
Rechtshängigkeit der Hauptfrage vor dem Bundesschiedsgericht zu Erfurt,
herbeigeführt durch die dort angebrachte Klage der großherzogl. meckleub.
strelitzischen Regierung gegen die hiesige, wegen verweigerter Zusammen-
berufung der Ritter- und Landschaft, also der ehemaligen Landstände.
Wird in Erwägung gezogen daß in der am 8 Oct. d. J. gehaltenen Sitzung
des Verwaltungsraths der durch das Bündniß vom 26 Mai 1849 ver-
einigten Regierungen der Vorsitzende gerade in Beziehung auf die Herstel-
lung einer neuen provisorischen Centralgewalt sich zu der ausdrücklichen
und feierlichen Erklärung veranlaßt sah: daß Preußen sich in der durch
den vorliegenden Vertrag zu bestellenden Bundescommission stets als der
Repräsentant und als das leitende Organ des Bündnisses vom 26 Mai
d. J. betrachten und daher alle Anordnungen seiner Commission, sofern
sie nicht die laufende Administration des vorhandenen Bundeseigenthums
betreffen, stets zuvor zur Kenntniß und Beurtheilung des Verwaltungs-
raths bringen werde; so werden Ew. Excellenz, wir zweifeln nicht, alles
Erforderliche vorzukehren bemüht seyn daß der angedeutete Competenz-
conflict vermieden, folgeweise die Bevollmächtigten der kön. preußischen
Regierung in der Bundescentralcommission angewiesen werden in der
fraglichen Angelegenheit nicht vorzugehen, bevor nicht die bestellende Re-
gierung die Sache selbst im Verwaltungsrathe zur Verhandlung gebracht
und dieserhalb ausdrückliche Instruction ertheilt habe, und es gerechtfer-
tigt finden daß dem Verwaltungsrathe von diesem drohenden Conflict
durch den diesseitigen Bevollmächtigten sofort Kenntniß gegeben werde.
Durch das Vorgetragene werden Ew. Excellenz in den Stand gesetzt seyn
zu beurtheilen wie lediglich die rechtliche und politische Unmöglichkeit es
ist welche das Innehalten auf der mit voller Rechtsüberzeugung betretenen
Bahn der verfassungsmäßigen Entwicklung der hiesigen staatlichen Zu-
stände verbietet, daher das von Ew. Excellenz gestellte Begehren formell
zu erfüllen uns behindert; ebenso aber auch zu beurtheilen wie fern wir
davon sind die durch das Bündniß vom 26 Mai d. J. gegebene Rechts-
ordnung zu verletzen, wie fern den gebührenden Rechtsschutz irgendjeman-
den zu verweigern, und wie wir bemüht sind auseinanderzuhalten die
Anmaßung staatsrechtlicher Competenz der ehemaligen Ritter- und Land-
schaft von Seiten einzelner Mitglieder der Ritterschaft und diese ehemals
bestandene, der unirten ritter- und landschaftlichen Corporation zustän-
dige staatsrechtliche Competenz selbst."

III. Eine Note des österreichischen Ministerpräsidenten an die meckl.
schwerinische Regierung, die vom 27 Dec. v. J. datirt ist, also eine Woche
nachdem die meckl. schwerinische Regierung den engeren Ausschuß aufge-
löst hatte, und so lautet: "Eine Deputation der mecklenburgischen Ritter-
schaft hat in einer an Se. Maj. den Kaiser, des Unterzeichneten aller-
gnädigsten Herrn, gerichteten Eingabe die Absicht angezeigt unter Be-
rufung auf den einhelligen Bundesbeschluß vom 25 Mai 1818, durch
welchen der deutsche Bund in der daselbst näher angedeuteten Weise die
Garantie der mecklenburgischen Patentverordnung vom 28 Nov. 1817 als
eines organischen Staatsgrundgesetzes für die beiden Großherzogthümer
übernommen hat, diese Garantie bei der am 20 d. M. in Wirksamkeit ge-
tretenen provisorischen Bundescommission zur Wahrung dieser Rechte
anzurufen, welche die Ritterschaft durch die von Sr. königl. Hoheit dem
Großherzoge von Mecklenburg-Schwerin mit der Abgeordnetenkammer
des Großherzogthums in letzter Zeit vereinbarte Verfassung und deren
Folgen bedroht und gefährdet betrachtet. Nach Ausweis der Eingabe
hat die mecklenburgische Ritterschaft bereits die in der Patentverordnung
vom Jahr 1817 vorgezeichneten Schritte gethan, um die Ausgleichung
der sich ergebenden Anstände durch directe Verständigung mit der groß-
herzoglichen Regierung zu erzielen, und da diese Schritte, den ihr er-
theilten abschlägigen Bescheiden gemäß, ohne Erfolg geblieben sind, findet
sie sich zu der beabsichtigten Berufung an die provisorische Bundescom-
mission genöthigt, es dieser anheimstellend das weiter Entsprechende einzu-
leiten. Da zur Zeit der Ueberreichung dieser Eingabe die Einsetzung der
provisorischen Bundescommission noch nicht erfolgt war, hat die Ritter-
schaft geglaubt Sr. Maj. dem Kaiser, als Theilnehmer an derselben, vor-
läufige Anzeige von ihrem Vorhaben erstatten, und mit dieser die Bitte
verbinden zu sollen: daß Allerhöchstderselbe die kais. österreichischen Bun-
descommissäre mit geeigneten Instructionen versehen lassen wolle. Nach
einer hier angelangten Mittheilung aus Berlin hat sich die Ritterschaft in
gleicher Weise und zu gleichem Ende auch an Se. Maj. den König von
Preußen gewendet. In Folge der von dem kaiserlichen Cabinet gehegten
und von der k. preußischen Regierung getheilten Ueberzeugung daß das
Recht der mecklenburgischen Ritterschaft zu der von ihr beabsichtigten Be-
rufung an die provisorische Bundescommission bundesgesetzmäßig ebenso-
wohl begründet sey, als es das Recht dieser letztern ist die der Bundesver-
sammlung obgelegene Sorge für Ausführung der Artikel II und III der
Patentverordnung vom Jahr 1817 zu übernehmen, würde es genügen in
Uebereinstimmung mit dem k. preußischen Hofe die hierauf bezüglichen

[Spaltenumbruch] kraten waren aber auch nicht ſtille und unthätig geblieben, und hatten
einen Aufruf an ihre Geſinnungsgenoſſen erlaſſen, damit ſie ferne bleiben
von Wahlen welche die Rechte des deutſchen Volkes ſchwerlich ſichern
werden. Abgeſehen davon daß das Wahlgeſetz die willkürliche Dreiclaſſen-
eintheilung und die öffentliche Stimmabgabe zur Grundlage hatte, und
daß unter dem Vorwand der Unſelbſtändigkeit über ein Drittel der früher
wahlberechtigten Bürger ausgeſchloſſen worden, wurde darauf hingewieſen
wie jener Sonderbund und das ihn vertretende Erfurter Parlament dem
Volke nicht die Freiheit bringen könne, indem die Thätigkeit dieſes Reichs-
tags ſich nur auf die Zuſtimmung der neuoctroyirten Verfaſſung be-
ſchränken würde und ſeine Beſchlüſſe keineswegs endgültige Kraft beſitzen,
ſondern nur inſofern Anerkennung finden würden, als ſie von den Ver-
einsregierungen und dem neuen Frankfurter Interim gutgeheißen werden
würden. Freilich gehört ein ſtarker Glaube dazu noch von dieſem Klein-
parlament etwas zu erhoffen, nachdem das conſtitutionelle Princip bei
uns in Frage geſtellt, und ſelbſt es hoch wahrſcheinlich geworden daß jene
Männer die für die Bildung jenes kleineren Bundesſtaats am eifrigſten
gewirkt, durch die Macht der Verhältniſſe, und zwar durch die Beharr-
lichkeit eines höhern Willens zum Rücktritt gezwungen ſeyn möchten.
So weit iſt es denn in Preußen gekommen daß man die Beibehaltung
des Miniſteriums Manteuffel für ein Glück anſteht, will man nicht
Peſſimiſt ſeyn und mit den Demokraten darüber frohlocken daß die HH.
Gerlach und Leo der reinen Demokratie ſo trefflich in die Hände arbeiten?
Man muthet der zweiten Kammer Aufgeben aller ihrer Ueberzeugungen
zu: „wo nicht, ſo erklärte geſtern Mittag Miniſter Manteuffel, ſo treten
wir zurück, die Verfaſſung wird nicht beſchworen und noch ſchlimmeres
ſteht bevor.“ Mit ſolcher unverhüllter Drohung tritt man einer Kammer
entgegen die bis an die äußerſten Gränzen der Nachgiebigkeit ſich drängen
und bereitfinden ließ. Die Preßfreiheit und andere nicht minder eingrei-
fende Forderungen eines wahrhaften Verfaſſungsſtaates hat ſie geſtern
ſchon preisgegeben — wird ſie das Steuerrecht auch fahren laſſen? Bei
allen ihren Schwächen und Inconſequenzen hegen wir noch die Zuverſicht
daß ſie an dieſem Anker des Repräſentativſtaats feſthalten, und das Recht
des Volks nicht vergeben werde. Thäte ſie es aber, ſo hieße dieß Formen
für das Weſen halten, und einen Zuſtand ſanctioniren der nichts anderes
als übertünchte Willkür iſt.



Actenſtücke in Sachen der mecklenburgiſchen Verfaſſung.

Die mecklenburgiſche Zeitung gibt in den
letzten Tagen wiederum mehrere Actenſtücke über die Verfaſſungsangelegen-
heit. I. Das Promemoria an den Verwaltungsrath in Verlin, deſſen
Inhalt in der Antwort des mecklenburgiſchen Miniſteriums an die Bundes-
commiſſion (Allgem. Zeitung Nr. 28) großentheils ſchon angegeben iſt.
Am Schluß führt das Promemoria den Satz aus: daß das proviſoriſche
Bundesſchiedsgericht, das durch Art. V des Bündniſſes vom 26 Mai v. J.
eingeſetzt iſt, nicht bloß für die Regierungen, ſondern für alle Mecklen-
burger competent ſey. Dieſe Competenz feſtzuhalten erfordere das
Bündniß, und die an ſich begründete Rückſicht daß eine und dieſelbe Streit-
ſache nicht vor verſchiedene Richter (Bundescommiſſion und Bundesſchieds-
gericht) gezogen werde. Das Bundesſchiedsgericht ſey nicht bloß compe-
tent zur Entſcheidung von Streitigkeiten über die Auslegung einer von
beiden Theilen anerkannten Verfaſſung, ſondern auch wegen Aufhebung
und angeblich verfaſſungswidriger Veränderung der Verfaſſung. Sollte
im gegenwärtigen Fall die durch das Bündniß begründete Zuſtändigkeit
des proviſoriſchen Bundesſchiedsgerichts von Commiſſarien der preußiſchen
Regierung verläugnet werden, ſo müßte alles Vertrauen zum Bündniß
vom 26 Mai v. J. zu Grunde gehen. Die mecklenburgiſche Regierung
verlange die Aufrechthaltung des Bündniſſes vom 26 Mai v. J.; ſie will
daß das Bundesſchiedsgericht als competent und allein competent in dieſer
Verfaſſungsangelegenheit anerkannt und behauptet werde. Sie „bean-
ſprucht die Mitwirkung des Verwaltungsrathes zur Aufrechterhaltung
ihrer bundesmäßigen Rechte. Jede Einmiſchung der Bundescommiſſion
in dieſe Angelegelenheit würde ſie als unrechtmäßige Gewalt betrachten,
und ſich berechtigt halten müſſen alle diejenigen Schutzmaßregeln in An-
ſpruch zu nehmen welche das Bündniß ſeinen Mitgliedern an verſchiedenen
Stellen verheißt.“

II. Die Antwort des mecklenburgiſch-ſchweriniſchen Miniſteriums
d. d. 16 Dec. 1849 auf die preußiſche Note vom 15 Dec. In ihr wird
ſowie im Promemoria auseinandergeſetzt daß die compromiſſariſche Ent-
ſcheidung nur von einer „Deputation einer illegal verſammelt geweſenen
Fraction der ehemaligen Ritterſchaft“ begehrt werde ꝛc. Sodann wird
die Hoffnung ausgeſprochen daß „die demnächſtige proviſoriſche Bundes-
centralbehörde dieſen durchaus unfundirten Antrag einer ſich ſo nennenden
Deputation der mecklenburgiſchen Ritterſchaft ohne weiteres verwerfen
[Spaltenumbruch] werde. Nothwendig aber müſſe die Möglichkeit vermieden werden daß
über die Verfaſſungsangelegenheit zwei verſchiedene Behörden (die Bundes-
centralcommiſſion und das Bundesſchiedsgericht des Bündniſſes vom 26
Mai) cognoſciren möchten, deren gedenkbarerweiſe verſchiedenes Urtheil
nicht die Sicherheit und Wohlfahrt des Staats zu befördern, vielmehr die
heilloſeſte Verwirrung zu erzeugen vermöchte.“ Es finde ſich daher das
unterzeichnete Miniſterium „dringend veranlaßt hinzuweiſen auf die
Rechtshängigkeit der Hauptfrage vor dem Bundesſchiedsgericht zu Erfurt,
herbeigeführt durch die dort angebrachte Klage der großherzogl. meckleub.
ſtrelitziſchen Regierung gegen die hieſige, wegen verweigerter Zuſammen-
berufung der Ritter- und Landſchaft, alſo der ehemaligen Landſtände.
Wird in Erwägung gezogen daß in der am 8 Oct. d. J. gehaltenen Sitzung
des Verwaltungsraths der durch das Bündniß vom 26 Mai 1849 ver-
einigten Regierungen der Vorſitzende gerade in Beziehung auf die Herſtel-
lung einer neuen proviſoriſchen Centralgewalt ſich zu der ausdrücklichen
und feierlichen Erklärung veranlaßt ſah: daß Preußen ſich in der durch
den vorliegenden Vertrag zu beſtellenden Bundescommiſſion ſtets als der
Repräſentant und als das leitende Organ des Bündniſſes vom 26 Mai
d. J. betrachten und daher alle Anordnungen ſeiner Commiſſion, ſofern
ſie nicht die laufende Adminiſtration des vorhandenen Bundeseigenthums
betreffen, ſtets zuvor zur Kenntniß und Beurtheilung des Verwaltungs-
raths bringen werde; ſo werden Ew. Excellenz, wir zweifeln nicht, alles
Erforderliche vorzukehren bemüht ſeyn daß der angedeutete Competenz-
conflict vermieden, folgeweiſe die Bevollmächtigten der kön. preußiſchen
Regierung in der Bundescentralcommiſſion angewieſen werden in der
fraglichen Angelegenheit nicht vorzugehen, bevor nicht die beſtellende Re-
gierung die Sache ſelbſt im Verwaltungsrathe zur Verhandlung gebracht
und dieſerhalb ausdrückliche Inſtruction ertheilt habe, und es gerechtfer-
tigt finden daß dem Verwaltungsrathe von dieſem drohenden Conflict
durch den dieſſeitigen Bevollmächtigten ſofort Kenntniß gegeben werde.
Durch das Vorgetragene werden Ew. Excellenz in den Stand geſetzt ſeyn
zu beurtheilen wie lediglich die rechtliche und politiſche Unmöglichkeit es
iſt welche das Innehalten auf der mit voller Rechtsüberzeugung betretenen
Bahn der verfaſſungsmäßigen Entwicklung der hieſigen ſtaatlichen Zu-
ſtände verbietet, daher das von Ew. Excellenz geſtellte Begehren formell
zu erfüllen uns behindert; ebenſo aber auch zu beurtheilen wie fern wir
davon ſind die durch das Bündniß vom 26 Mai d. J. gegebene Rechts-
ordnung zu verletzen, wie fern den gebührenden Rechtsſchutz irgendjeman-
den zu verweigern, und wie wir bemüht ſind auseinanderzuhalten die
Anmaßung ſtaatsrechtlicher Competenz der ehemaligen Ritter- und Land-
ſchaft von Seiten einzelner Mitglieder der Ritterſchaft und dieſe ehemals
beſtandene, der unirten ritter- und landſchaftlichen Corporation zuſtän-
dige ſtaatsrechtliche Competenz ſelbſt.“

III. Eine Note des öſterreichiſchen Miniſterpräſidenten an die meckl.
ſchweriniſche Regierung, die vom 27 Dec. v. J. datirt iſt, alſo eine Woche
nachdem die meckl. ſchweriniſche Regierung den engeren Ausſchuß aufge-
löst hatte, und ſo lautet: „Eine Deputation der mecklenburgiſchen Ritter-
ſchaft hat in einer an Se. Maj. den Kaiſer, des Unterzeichneten aller-
gnädigſten Herrn, gerichteten Eingabe die Abſicht angezeigt unter Be-
rufung auf den einhelligen Bundesbeſchluß vom 25 Mai 1818, durch
welchen der deutſche Bund in der daſelbſt näher angedeuteten Weiſe die
Garantie der mecklenburgiſchen Patentverordnung vom 28 Nov. 1817 als
eines organiſchen Staatsgrundgeſetzes für die beiden Großherzogthümer
übernommen hat, dieſe Garantie bei der am 20 d. M. in Wirkſamkeit ge-
tretenen proviſoriſchen Bundescommiſſion zur Wahrung dieſer Rechte
anzurufen, welche die Ritterſchaft durch die von Sr. königl. Hoheit dem
Großherzoge von Mecklenburg-Schwerin mit der Abgeordnetenkammer
des Großherzogthums in letzter Zeit vereinbarte Verfaſſung und deren
Folgen bedroht und gefährdet betrachtet. Nach Ausweis der Eingabe
hat die mecklenburgiſche Ritterſchaft bereits die in der Patentverordnung
vom Jahr 1817 vorgezeichneten Schritte gethan, um die Ausgleichung
der ſich ergebenden Anſtände durch directe Verſtändigung mit der groß-
herzoglichen Regierung zu erzielen, und da dieſe Schritte, den ihr er-
theilten abſchlägigen Beſcheiden gemäß, ohne Erfolg geblieben ſind, findet
ſie ſich zu der beabſichtigten Berufung an die proviſoriſche Bundescom-
miſſion genöthigt, es dieſer anheimſtellend das weiter Entſprechende einzu-
leiten. Da zur Zeit der Ueberreichung dieſer Eingabe die Einſetzung der
proviſoriſchen Bundescommiſſion noch nicht erfolgt war, hat die Ritter-
ſchaft geglaubt Sr. Maj. dem Kaiſer, als Theilnehmer an derſelben, vor-
läufige Anzeige von ihrem Vorhaben erſtatten, und mit dieſer die Bitte
verbinden zu ſollen: daß Allerhöchſtderſelbe die kaiſ. öſterreichiſchen Bun-
descommiſſäre mit geeigneten Inſtructionen verſehen laſſen wolle. Nach
einer hier angelangten Mittheilung aus Berlin hat ſich die Ritterſchaft in
gleicher Weiſe und zu gleichem Ende auch an Se. Maj. den König von
Preußen gewendet. In Folge der von dem kaiſerlichen Cabinet gehegten
und von der k. preußiſchen Regierung getheilten Ueberzeugung daß das
Recht der mecklenburgiſchen Ritterſchaft zu der von ihr beabſichtigten Be-
rufung an die proviſoriſche Bundescommiſſion bundesgeſetzmäßig ebenſo-
wohl begründet ſey, als es das Recht dieſer letztern iſt die der Bundesver-
ſammlung obgelegene Sorge für Ausführung der Artikel II und III der
Patentverordnung vom Jahr 1817 zu übernehmen, würde es genügen in
Uebereinſtimmung mit dem k. preußiſchen Hofe die hierauf bezüglichen

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[525/0013] kraten waren aber auch nicht ſtille und unthätig geblieben, und hatten einen Aufruf an ihre Geſinnungsgenoſſen erlaſſen, damit ſie ferne bleiben von Wahlen welche die Rechte des deutſchen Volkes ſchwerlich ſichern werden. Abgeſehen davon daß das Wahlgeſetz die willkürliche Dreiclaſſen- eintheilung und die öffentliche Stimmabgabe zur Grundlage hatte, und daß unter dem Vorwand der Unſelbſtändigkeit über ein Drittel der früher wahlberechtigten Bürger ausgeſchloſſen worden, wurde darauf hingewieſen wie jener Sonderbund und das ihn vertretende Erfurter Parlament dem Volke nicht die Freiheit bringen könne, indem die Thätigkeit dieſes Reichs- tags ſich nur auf die Zuſtimmung der neuoctroyirten Verfaſſung be- ſchränken würde und ſeine Beſchlüſſe keineswegs endgültige Kraft beſitzen, ſondern nur inſofern Anerkennung finden würden, als ſie von den Ver- einsregierungen und dem neuen Frankfurter Interim gutgeheißen werden würden. Freilich gehört ein ſtarker Glaube dazu noch von dieſem Klein- parlament etwas zu erhoffen, nachdem das conſtitutionelle Princip bei uns in Frage geſtellt, und ſelbſt es hoch wahrſcheinlich geworden daß jene Männer die für die Bildung jenes kleineren Bundesſtaats am eifrigſten gewirkt, durch die Macht der Verhältniſſe, und zwar durch die Beharr- lichkeit eines höhern Willens zum Rücktritt gezwungen ſeyn möchten. So weit iſt es denn in Preußen gekommen daß man die Beibehaltung des Miniſteriums Manteuffel für ein Glück anſteht, will man nicht Peſſimiſt ſeyn und mit den Demokraten darüber frohlocken daß die HH. Gerlach und Leo der reinen Demokratie ſo trefflich in die Hände arbeiten? Man muthet der zweiten Kammer Aufgeben aller ihrer Ueberzeugungen zu: „wo nicht, ſo erklärte geſtern Mittag Miniſter Manteuffel, ſo treten wir zurück, die Verfaſſung wird nicht beſchworen und noch ſchlimmeres ſteht bevor.“ Mit ſolcher unverhüllter Drohung tritt man einer Kammer entgegen die bis an die äußerſten Gränzen der Nachgiebigkeit ſich drängen und bereitfinden ließ. Die Preßfreiheit und andere nicht minder eingrei- fende Forderungen eines wahrhaften Verfaſſungsſtaates hat ſie geſtern ſchon preisgegeben — wird ſie das Steuerrecht auch fahren laſſen? Bei allen ihren Schwächen und Inconſequenzen hegen wir noch die Zuverſicht daß ſie an dieſem Anker des Repräſentativſtaats feſthalten, und das Recht des Volks nicht vergeben werde. Thäte ſie es aber, ſo hieße dieß Formen für das Weſen halten, und einen Zuſtand ſanctioniren der nichts anderes als übertünchte Willkür iſt. Actenſtücke in Sachen der mecklenburgiſchen Verfaſſung. Schwerin, 28 Jan. Die mecklenburgiſche Zeitung gibt in den letzten Tagen wiederum mehrere Actenſtücke über die Verfaſſungsangelegen- heit. I. Das Promemoria an den Verwaltungsrath in Verlin, deſſen Inhalt in der Antwort des mecklenburgiſchen Miniſteriums an die Bundes- commiſſion (Allgem. Zeitung Nr. 28) großentheils ſchon angegeben iſt. Am Schluß führt das Promemoria den Satz aus: daß das proviſoriſche Bundesſchiedsgericht, das durch Art. V des Bündniſſes vom 26 Mai v. J. eingeſetzt iſt, nicht bloß für die Regierungen, ſondern für alle Mecklen- burger competent ſey. Dieſe Competenz feſtzuhalten erfordere das Bündniß, und die an ſich begründete Rückſicht daß eine und dieſelbe Streit- ſache nicht vor verſchiedene Richter (Bundescommiſſion und Bundesſchieds- gericht) gezogen werde. Das Bundesſchiedsgericht ſey nicht bloß compe- tent zur Entſcheidung von Streitigkeiten über die Auslegung einer von beiden Theilen anerkannten Verfaſſung, ſondern auch wegen Aufhebung und angeblich verfaſſungswidriger Veränderung der Verfaſſung. Sollte im gegenwärtigen Fall die durch das Bündniß begründete Zuſtändigkeit des proviſoriſchen Bundesſchiedsgerichts von Commiſſarien der preußiſchen Regierung verläugnet werden, ſo müßte alles Vertrauen zum Bündniß vom 26 Mai v. J. zu Grunde gehen. Die mecklenburgiſche Regierung verlange die Aufrechthaltung des Bündniſſes vom 26 Mai v. J.; ſie will daß das Bundesſchiedsgericht als competent und allein competent in dieſer Verfaſſungsangelegenheit anerkannt und behauptet werde. Sie „bean- ſprucht die Mitwirkung des Verwaltungsrathes zur Aufrechterhaltung ihrer bundesmäßigen Rechte. Jede Einmiſchung der Bundescommiſſion in dieſe Angelegelenheit würde ſie als unrechtmäßige Gewalt betrachten, und ſich berechtigt halten müſſen alle diejenigen Schutzmaßregeln in An- ſpruch zu nehmen welche das Bündniß ſeinen Mitgliedern an verſchiedenen Stellen verheißt.“ II. Die Antwort des mecklenburgiſch-ſchweriniſchen Miniſteriums d. d. 16 Dec. 1849 auf die preußiſche Note vom 15 Dec. In ihr wird ſowie im Promemoria auseinandergeſetzt daß die compromiſſariſche Ent- ſcheidung nur von einer „Deputation einer illegal verſammelt geweſenen Fraction der ehemaligen Ritterſchaft“ begehrt werde ꝛc. Sodann wird die Hoffnung ausgeſprochen daß „die demnächſtige proviſoriſche Bundes- centralbehörde dieſen durchaus unfundirten Antrag einer ſich ſo nennenden Deputation der mecklenburgiſchen Ritterſchaft ohne weiteres verwerfen werde. Nothwendig aber müſſe die Möglichkeit vermieden werden daß über die Verfaſſungsangelegenheit zwei verſchiedene Behörden (die Bundes- centralcommiſſion und das Bundesſchiedsgericht des Bündniſſes vom 26 Mai) cognoſciren möchten, deren gedenkbarerweiſe verſchiedenes Urtheil nicht die Sicherheit und Wohlfahrt des Staats zu befördern, vielmehr die heilloſeſte Verwirrung zu erzeugen vermöchte.“ Es finde ſich daher das unterzeichnete Miniſterium „dringend veranlaßt hinzuweiſen auf die Rechtshängigkeit der Hauptfrage vor dem Bundesſchiedsgericht zu Erfurt, herbeigeführt durch die dort angebrachte Klage der großherzogl. meckleub. ſtrelitziſchen Regierung gegen die hieſige, wegen verweigerter Zuſammen- berufung der Ritter- und Landſchaft, alſo der ehemaligen Landſtände. Wird in Erwägung gezogen daß in der am 8 Oct. d. J. gehaltenen Sitzung des Verwaltungsraths der durch das Bündniß vom 26 Mai 1849 ver- einigten Regierungen der Vorſitzende gerade in Beziehung auf die Herſtel- lung einer neuen proviſoriſchen Centralgewalt ſich zu der ausdrücklichen und feierlichen Erklärung veranlaßt ſah: daß Preußen ſich in der durch den vorliegenden Vertrag zu beſtellenden Bundescommiſſion ſtets als der Repräſentant und als das leitende Organ des Bündniſſes vom 26 Mai d. J. betrachten und daher alle Anordnungen ſeiner Commiſſion, ſofern ſie nicht die laufende Adminiſtration des vorhandenen Bundeseigenthums betreffen, ſtets zuvor zur Kenntniß und Beurtheilung des Verwaltungs- raths bringen werde; ſo werden Ew. 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Maj. den Kaiſer, des Unterzeichneten aller- gnädigſten Herrn, gerichteten Eingabe die Abſicht angezeigt unter Be- rufung auf den einhelligen Bundesbeſchluß vom 25 Mai 1818, durch welchen der deutſche Bund in der daſelbſt näher angedeuteten Weiſe die Garantie der mecklenburgiſchen Patentverordnung vom 28 Nov. 1817 als eines organiſchen Staatsgrundgeſetzes für die beiden Großherzogthümer übernommen hat, dieſe Garantie bei der am 20 d. M. in Wirkſamkeit ge- tretenen proviſoriſchen Bundescommiſſion zur Wahrung dieſer Rechte anzurufen, welche die Ritterſchaft durch die von Sr. königl. Hoheit dem Großherzoge von Mecklenburg-Schwerin mit der Abgeordnetenkammer des Großherzogthums in letzter Zeit vereinbarte Verfaſſung und deren Folgen bedroht und gefährdet betrachtet. Nach Ausweis der Eingabe hat die mecklenburgiſche Ritterſchaft bereits die in der Patentverordnung vom Jahr 1817 vorgezeichneten Schritte gethan, um die Ausgleichung der ſich ergebenden Anſtände durch directe Verſtändigung mit der groß- herzoglichen Regierung zu erzielen, und da dieſe Schritte, den ihr er- theilten abſchlägigen Beſcheiden gemäß, ohne Erfolg geblieben ſind, findet ſie ſich zu der beabſichtigten Berufung an die proviſoriſche Bundescom- miſſion genöthigt, es dieſer anheimſtellend das weiter Entſprechende einzu- leiten. Da zur Zeit der Ueberreichung dieſer Eingabe die Einſetzung der proviſoriſchen Bundescommiſſion noch nicht erfolgt war, hat die Ritter- ſchaft geglaubt Sr. Maj. dem Kaiſer, als Theilnehmer an derſelben, vor- läufige Anzeige von ihrem Vorhaben erſtatten, und mit dieſer die Bitte verbinden zu ſollen: daß Allerhöchſtderſelbe die kaiſ. öſterreichiſchen Bun- descommiſſäre mit geeigneten Inſtructionen verſehen laſſen wolle. Nach einer hier angelangten Mittheilung aus Berlin hat ſich die Ritterſchaft in gleicher Weiſe und zu gleichem Ende auch an Se. Maj. den König von Preußen gewendet. In Folge der von dem kaiſerlichen Cabinet gehegten und von der k. preußiſchen Regierung getheilten Ueberzeugung daß das Recht der mecklenburgiſchen Ritterſchaft zu der von ihr beabſichtigten Be- rufung an die proviſoriſche Bundescommiſſion bundesgeſetzmäßig ebenſo- wohl begründet ſey, als es das Recht dieſer letztern iſt die der Bundesver- ſammlung obgelegene Sorge für Ausführung der Artikel II und III der Patentverordnung vom Jahr 1817 zu übernehmen, würde es genügen in Uebereinſtimmung mit dem k. preußiſchen Hofe die hierauf bezüglichen

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Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Christopher Georgi, Manuel Wille, Jurek von Lingen: Bearbeitung und strukturelle Auszeichnung der durch die Grepect GmbH bereitgestellten Texttranskription. (2021-08-16T12:00:00Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Britt-Marie Schuster, Alexander Geyken, Susanne Haaf, Christopher Georgi, Frauke Thielert, t.evo: Die Evolution von komplexen Textmustern: Aufbau eines Korpus historischer Zeitungen zur Untersuchung der Mehrdimensionalität des Textmusterwandels

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Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert. Tabellen und Anzeigen wurden dabei textlich nicht erfasst und sind lediglich strukturell ausgewiesen.




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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung, Nr. 33, 2. Februar 1850, S. 525. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_allgemeine33_1850/13>, abgerufen am 03.12.2024.