Allgemeine Zeitung, Nr. 345, 13. Dezember 1890.Nr. 345. -- 92. Jahrgang. Morgenblatt. München, Samstag, 13. December 1890.Abonnementspreis Allgemeine Zeitung. Insertionspreis Redaktion u. Expedi- tion befinden sich Schwanthalerstr. 73 in München. Berichte sind an die Redaktion, Inserat- aufträge an die Ex- pedition franko einzu- senden. Abonnements für das Ausland nehmen an: für England A. Siegle. 30 Lime Str. London: für Frankreich, [Abbildung]
Inseratenannahme in München b. d. Erpedition, Schwanthalerstraste 73. ferner in Berlin, Hamburg, Breslan, Köln, [Spaltenumbruch] Inhalts-Uebersicht. Contractbruch und Buße. Deutsches Reich. * Berlin: Vom Reichstag. Invaliditäts- und Altersversicherung. Resolution, betreffend die Zuckersteuer. Die Kronprinzessin von Griechenland. l. Meiningen: Neu- wahlvorbereitung. Zählungsergebnisse. Luxemburg. Vom neuen Hofe. Belgien. # Brüssel: Zum Regierungsjubiläum König Leopolds II. Asien. Deutschland und Siam. Afrika. Afrika-Reifender Ferrandi. Feuilleton: Alcibiades. Von Heinrich Noe. Bayerische Chronik. -- Weitere telegraphische Nach- richten. Hiezu: Zweites und drittes Morgenblatt. München, 12. December. Contractbruch und Buße. P. In Nr. 302 dieses Blattes tritt ein Aufsatz: "Buße Die Begründung gipfelt in dem Satz: die heutige deutsche An dieser Begründung haben wir zweierlei auszusetzen: Buße (zusammenhängend mit "baß") bedeutet sprachlich Wir sagten: dem Erfolg nach stellt die Conventionalstrafe Es ist nicht richtig, daß der Stand der heutigen Ge- "Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden Von einem schwierigen oder unmöglichen Beweis des Nach dem bestehenden Gesetz kann also der durch den Bruch Nun ist aber freilich zuzugeben, daß zur Zeit die Ver- Mit der sachgemäßen Festsetzung des Betrages der wegen Feuilleton. (Nachdruck verboten.) Alcibiades. * Wer gedenkt noch der Tage, als Garibaldi mit seinen Nach und nach erschienen die Nachrichten von der Landung Dann kam die Schlacht am Volturno, welche von den Vor- Es ist selbstverständlich, daß sich bei diesem Heere Alles Unter diesen letzteren fiel durch seine Jugend und hübsche Nachdem die Veste Gaeta gefallen war, zerstreute sich das Dem Vater des jungen Marchese, einem der eifrigsten Die Ehe sollte eine unglückliche sein. Man sagte, die Bei seinen Verbindungen konnte Hoffnung vorhanden sein, Was nun diesen Pierino anbelangt, so hatte er außerdem Er war ein Fechtkünstler und sehr gewandt in körperlichen Indessen schienen die ersten selbständigen Schritte, welche Nr. 345. — 92. Jahrgang. Morgenblatt. München, Samſtag, 13. December 1890.Abonnementspreis Allgemeine Zeitung. Inſertionspreis Redaktion u. Expedi- tion befinden ſich Schwanthalerſtr. 73 in München. Berichte ſind an die Redaktion, Inſerat- aufträge an die Ex- pedition franko einzu- ſenden. Abonnements für das Ausland nehmen an: für England A. Siegle. 30 Lime Str. London: für Frankreich, [Abbildung]
Inſeratenannahme in München b. d. Erpedition, Schwanthalerſtraſte 73. ferner in Berlin, Hamburg, Breslan, Köln, [Spaltenumbruch] Inhalts-Ueberſicht. Contractbruch und Buße. Deutſches Reich. * Berlin: Vom Reichstag. Invaliditäts- und Altersverſicherung. Reſolution, betreffend die Zuckerſteuer. Die Kronprinzeſſin von Griechenland. λ. Meiningen: Neu- wahlvorbereitung. Zählungsergebniſſe. Luxemburg. Vom neuen Hofe. Belgien. □ Brüſſel: Zum Regierungsjubiläum König Leopolds II. Aſien. Deutſchland und Siam. Afrika. Afrika-Reifender Ferrandi. Feuilleton: Alcibiades. Von Heinrich Noé. Bayeriſche Chronik. — Weitere telegraphiſche Nach- richten. ☛ Hiezu: Zweites und drittes Morgenblatt. München, 12. December. Contractbruch und Buße. P. In Nr. 302 dieſes Blattes tritt ein Aufſatz: „Buße Die Begründung gipfelt in dem Satz: die heutige deutſche An dieſer Begründung haben wir zweierlei auszuſetzen: Buße (zuſammenhängend mit „baß“) bedeutet ſprachlich Wir ſagten: dem Erfolg nach ſtellt die Conventionalſtrafe Es iſt nicht richtig, daß der Stand der heutigen Ge- „Iſt unter den Parteien ſtreitig, ob ein Schaden entſtanden Von einem ſchwierigen oder unmöglichen Beweis des Nach dem beſtehenden Geſetz kann alſo der durch den Bruch Nun iſt aber freilich zuzugeben, daß zur Zeit die Ver- Mit der ſachgemäßen Feſtſetzung des Betrages der wegen Feuilleton. (Nachdruck verboten.) Alcibiades. * Wer gedenkt noch der Tage, als Garibaldi mit ſeinen Nach und nach erſchienen die Nachrichten von der Landung Dann kam die Schlacht am Volturno, welche von den Vor- Es iſt ſelbſtverſtändlich, daß ſich bei dieſem Heere Alles Unter dieſen letzteren fiel durch ſeine Jugend und hübſche Nachdem die Veſte Gaëta gefallen war, zerſtreute ſich das Dem Vater des jungen Marcheſe, einem der eifrigſten Die Ehe ſollte eine unglückliche ſein. Man ſagte, die Bei ſeinen Verbindungen konnte Hoffnung vorhanden ſein, Was nun dieſen Pierino anbelangt, ſo hatte er außerdem Er war ein Fechtkünſtler und ſehr gewandt in körperlichen Indeſſen ſchienen die erſten ſelbſtändigen Schritte, welche <TEI> <text> <pb facs="#f0001"/> <front> <titlePage type="heading"> <docDate> <hi rendition="#fr">Nr. 345. — 92. Jahrgang.</hi> </docDate> <docTitle> <titlePart type="main"> <hi rendition="#b">Morgenblatt.</hi> </titlePart> </docTitle> <docDate><hi rendition="#b">München, Samſtag,</hi> 13. 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Colonelzeite 25 Pf.;<lb/> finanzielle Anzeigen<lb/> 35 Pf.; Lokalanzeigen<lb/> 20 Pf.; kleine Anzei-<lb/> gen i. gewöhnl. Schrift<lb/> 3 Pf., in fetter Schrift<lb/> 5 Pf. für das Wort.<lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> Redaktion u. Expedi-<lb/> tion befinden ſich<lb/> Schwanthalerſtr. 73<lb/> in München.<lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> Berichte ſind an die<lb/> Redaktion, Inſerat-<lb/> aufträge an die Ex-<lb/> pedition franko einzu-<lb/> ſenden.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> <p><hi rendition="#b">Abonnements für das Ausland</hi> nehmen an: für England A. <hi rendition="#g">Siegle.</hi> 30 Lime Str. London: für Frankreich,<lb/> Portugal und Spanien A. <hi rendition="#g">Ammel</hi> und C. <hi rendition="#g">Klinckſieck</hi> in Paris; für Italien H. <hi rendition="#g">Loeſcher</hi> und <hi rendition="#g">Frat.<lb/> Bocca</hi> in Turin, Florenz und Rom. U. <hi rendition="#g">Hoepli</hi> in Mailand; für den Orient das kaiſerlich königliche Poſt-<lb/> amt in Wien oder Trieſt; für Rordamerika F. W. <hi rendition="#g">Chriſtern, E. Steiger u. Co., Guſt. E. Stechert,<lb/> Weſtermann u. Co., International Publiſhing Ageney,</hi> 710 Broadway, in New York.<lb/> Verantwortlicher Redakteur: <hi rendition="#b"><hi rendition="#g">Hugo Jacobi</hi></hi> in München.</p><lb/> <figure/> <p><hi rendition="#b">Inſeratenannahme</hi> in München b. d. Erpedition, <hi rendition="#b">Schwanthalerſtraſte 73.</hi> ferner in Berlin, Hamburg, Breslan, Köln,<lb/> Leipzig, Frankfurt a. M., Stuttgart, Nürnberg, Wien, Paris, London, Zürich. Baſel ꝛc. b. d. Annoncenbureaux G. L. <hi rendition="#g">Daube<lb/> u. Co., Haaſenſtein u. Vogler u. R. Moſſe.</hi> In den Filialen der Zeitungsbureaur <hi rendition="#g">Invalidendank</hi> zu Berlin,<lb/> Dresden, Leipzig, Chemnitz ꝛc. Außerdem in: Berlin bei B. <hi rendition="#g">Arndt</hi> (Mohrenſtr. 26) und S. <hi rendition="#g">Kornik</hi> (Krauſenſtr. 12),<lb/> Hamburg bei W. <hi rendition="#g">Wilckens u. Ad. Steiner.</hi> New York bei der <hi rendition="#g">Intern. Publiſhing Agency,</hi> 710 Broadway.<lb/> Druck und Verlag der <hi rendition="#b">J. G. <hi rendition="#g">Cotta’</hi></hi>ſchen Buchhandlung Nachfolger in Stuttgart und München.</p> </div> </front><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> <cb/> <body> <div type="contents" n="1"> <head> <hi rendition="#c"> <hi rendition="#b">Inhalts-Ueberſicht.</hi> </hi> </head><lb/> <list> <item> <hi rendition="#b">Contractbruch und Buße.</hi> </item><lb/> <item><hi rendition="#b">Deutſches Reich.</hi> * <hi rendition="#g">Berlin:</hi> Vom Reichstag. Invaliditäts-<lb/> und Altersverſicherung. Reſolution, betreffend die Zuckerſteuer.<lb/> Die Kronprinzeſſin von Griechenland. λ. <hi rendition="#g">Meiningen:</hi> Neu-<lb/> wahlvorbereitung. 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December.</dateline><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> <head> <hi rendition="#c"> <hi rendition="#b">Contractbruch und Buße.</hi> </hi> </head><lb/> <p><hi rendition="#aq">P.</hi> In Nr. 302 dieſes Blattes tritt ein Aufſatz: „Buße<lb/> und Schadenserſatz“ gegen die ſocialdemokratiſchen Angriffe für<lb/> die Beſtimmungen des Entwurfs der Gewerbenovelle über die<lb/> Buße beim Contractbruch ein. Mit dem Ergebniß, zu dem der<lb/> Aufſatz gelangt, einverſtanden, vermögen wir der Begründung<lb/> nicht durchaus beizupflichten, und zwar darum nicht, weil ſie<lb/> — wie wir glauben: ohne Noth — der Socialdemokratie die<lb/> Replik offen läßt: es handle ſich doch auch hier wieder um<lb/> ein <hi rendition="#g">Ausnahmegeſetz</hi> gegen die Arbeiter.</p><lb/> <p>Die Begründung gipfelt in dem Satz: die heutige deutſche<lb/> Geſetzgebung über den Schadenerſatz ſei unzulänglich, ſofern<lb/> nach ihr wohlbegründete Schadenerſatzanſprüche häufig ſchwer<lb/> oder gar nicht durchzuſetzen ſeien; es ſei deßhalb als eine er-<lb/> freuliche Reform zu begrüßen, daß die Novelle an die Stelle<lb/> des durch den Vertragsbruch begründeten Entſchädigungsanſpruchs<lb/> einen der Conventionalſtrafe ähnlichen Anſpruch auf Buße<lb/> ſetzen wolle.</p><lb/> <p>An dieſer Begründung haben wir zweierlei auszuſetzen:<lb/> einmal die Gleichſtellung der Buße mit der Conventionalſtrafe<lb/> im Gegenſatz zur Entſchädigung, ſodann die Behauptung über<lb/> die Unzulänglichkeit der heutigen Geſetzgebung.</p><lb/> <p>Buße (zuſammenhängend mit „baß“) bedeutet ſprachlich<lb/> Beſſerung; auf das Rechtsleben angewandt, kann ſie ebenſo-<lb/> wohl Beſſerung eines dem „gemeinen Weſen“, der <hi rendition="#aq">res publica,</hi><lb/> dem Staat zugefügten, d. i. eines criminellen — wie Beſſerung<lb/> des einem Einzelnen (Privaten) zugefügten, d. i. eines bürger-<lb/> lichen Unrechts, ſein; eine und dieſelbe That kann Buße nach<lb/> beiden Richtungen heiſchen, weil ſie zugleich ein criminelles und<lb/> ein bürgerliches Unrecht darſtellt. Die Buße des criminellen<lb/> Unrechts nennen wir Strafe, die Buße des bürgerlichen Un-<lb/> rechts Schadenerſatz. Nach unſrer heutigen Rechtsanſchauung<lb/> (die Anſchauung des römiſchen wie des altdeutſchen Rechts war<lb/> eine andere) kann Strafe nur der Staat verhängen, die ange-<lb/> ſetzte <hi rendition="#g">Geldſtrafe</hi> fließt in die Staatscaſſe. Dem durch crimi-<lb/> nelles oder bürgerliches Unrecht verletzten Einzelnen ſteht nur<lb/> ein Anſpruch auf Erſatz ſeines Schadens zu, der Schaden um-<lb/> faßt auch den entgangenen Gewinn, darüber hinaus aber ſoll<lb/> der Verletzte nichts erhalten, einen Vortheil ſoll er aus der<lb/> That nicht ziehen. Der über den Betrag des Schadens hinaus-<lb/> gehende Erſatz hätte den Charakter einer an den Verletzten zu<lb/> zahlenden <hi rendition="#g">Strafe.</hi> Eine ſolche Strafe ſtellt dem Erfolg nach<lb/> häufig — wie ſchon das Wort ſagt — die Conventionalſtrafe<lb/><cb/> vor; und weil unſerm Rechtsbewußtſein das Strafrecht des<lb/> Privatmanns widerſtreitet, iſt neuerdings (ſo auch auf dem<lb/> letzten Juriſtentag) die ſchrankenloſe Befugniß zur Feſtſetzung<lb/> von Conventionalſtrafen lebhaft angegriffen worden. — Sollte<lb/> die von der Gewerbenovelle vorgeſchlagene Buße als Con-<lb/> ventionalſtrafe in <hi rendition="#g">dieſem</hi> Sinne gemeint ſein, ſo würden ſich<lb/> die Arbeiter mit Recht dagegen auflehnen, denn dann würde die<lb/> Buße neben dem Schadenerſatz eine <hi rendition="#g">Strafe</hi> des Contract-<lb/> bruchs darſtellen, die wir, da der einfache Vertragsbruch immer<lb/> nur ein bürgerliches Unrecht iſt, in jeder Form, auch in der<lb/> einer ſophiſtiſchen Auslegung des §. 111 des Strafgeſetzbuches,<lb/> zurückweiſen.</p><lb/> <p>Wir ſagten: dem Erfolg nach ſtellt die Conventionalſtrafe<lb/> hänfig eine <hi rendition="#g">wirkliche</hi> Strafe dar, nämlich da, wo der Starke<lb/> ſeine Uebermacht dem Schwachen gegenüber dazu mißbraucht,<lb/> für deſſen Vertragsbruch (im <hi rendition="#g">formell</hi> frei geſchloſſenen Ver-<lb/> trag) eine Schadenerſatzſumme ſich auszubedingen, die den Be-<lb/> trag ſeines wirklichen <hi rendition="#g">Schadens</hi> weit überſteigt. Der <hi rendition="#g">Zweck</hi><lb/> des Inſtituts iſt keineswegs Strafe; der nächſte, auch heute<lb/> noch berechtigte Zweck der Conventionalſtrafe iſt der, dem einen<lb/> Contrahenten eines Vertrags Erſatz ſeines Intereſſes im Fall<lb/> des Vertragsbruchs des anderen Theils zu ſichern. Dieſer Zweck<lb/> iſt um ſo berechtigter, je ſchwieriger die Ermittelung der Größe<lb/> jenes Intereſſes iſt; die Schwierigkeit kann aber doppelter Art<lb/> ſein, ſie liegt einmal vielfach in der Sache ſelbſt, ſie liegt, oder<lb/> vielmehr: ſie <hi rendition="#g">lag</hi> lange Zeit daneben auch in der Geſtaltung<lb/> des Civilproceſſes. Wir kommen damit zu unſerm Haupt-<lb/> einwand gegen die Begründung der Buße in dem erwähnten<lb/> Aufſatz.</p><lb/> <p>Es iſt nicht richtig, daß der <hi rendition="#g">Stand der heutigen Ge-<lb/> ſetzgebung über Schadenerſatz</hi> die Durchführung eines<lb/> Entſchädigungsanſpruchs erſchwere oder unmöglich mache. Mit<lb/> aller wünſchenswerthen Klarheit verfügt der §. 260 der deutſchen<lb/> Civilproceßordnung:</p><lb/> <p>„Iſt unter den Parteien ſtreitig, ob ein Schaden entſtanden<lb/> ſei und wie hoch ſich der Schaden oder ein zu erſetzendes Inter-<lb/> eſſe belaufe, ſo entſcheidet hierüber das Gericht unter Würdi-<lb/> gung aller Umſtände nach freier Ueberzeugung.“</p><lb/> <p>Von einem ſchwierigen oder unmöglichen Beweis des<lb/> Schadens iſt alſo überall keine Rede mehr, und ſofern die im<lb/> Fall des Vertragsbruchs zu zahlende <hi rendition="#g">Buße</hi> nichts Anderes<lb/> darſtellen ſoll als den Erſatz des dem andern Theil aus dem<lb/> Bruch erwachſenen Schadens, wird durch den Entwurf der<lb/> Gewerbenovelle für die Arbeiter ganz und gar kein neues oder<lb/> Ausnahme-Recht geſchaffen. Denn darüber, daß Anſprüche aus<lb/> Contractbruch, die in der Regel ziffermäßig ſehr ſchwer feſt-<lb/> zuſtellen ſind, unter den angeführten §. 260 fallen, kann kein<lb/> vernünftiger Zweifel beſtehen; der Contractbruch macht ſchaden-<lb/> erſatzpflichtig, nicht weil er ein Delict, ſondern weil er ein<lb/> bürgerliches Unrecht, eine Verletzung der den andern Con-<lb/> trahenten gegenüber beſtehenden Verpflichtung iſt. Die Ein-<lb/> wendungen der Socialdemokraten gegen die Berechtigung der<lb/> Buße (in dem hier vertretenen Sinn) beruhen auf einem hand-<lb/> greiflichen Sophisma; ſie ſagen: „Was nicht verboten iſt, iſt<lb/> erlaubt; der Contractbruch iſt durch kein Strafgeſetz verboten,<lb/> alſo iſt er erlaubt, kann daher auch keine Buße zur Folge<lb/> haben.“ Der erſte Satz iſt ganz wahr, aber nur iſt zu be-<lb/> achten, daß er lautet: „was nicht <hi rendition="#g">verboten</hi> iſt ꝛc.“, und daß er<lb/><hi rendition="#g">nicht</hi> lautet: „was nicht <hi rendition="#g">ſtrafbar</hi> iſt ꝛc.“. Nicht Alles, was<lb/><hi rendition="#g">nicht ſtrafbar</hi> iſt, iſt erlaubt, der Vertragsbruch als bloß<lb/> bürgerliches Unrecht iſt nicht ſtrafbar und hat darum keine<lb/> öffentliche Buße, keine Strafe zur Folge, aber er iſt unerlaubt<lb/><cb/> und zieht darum die privatrechtliche Buße, die Pflicht zum<lb/> Schadenerſatz nach ſich.</p><lb/> <p>Nach dem beſtehenden Geſetz kann alſo der durch den Bruch<lb/> des Arbeitsvertrags geſchädigte Theil jetzt ſchon Feſtſtellung<lb/> ſeines Schadens oder ſeines zu erſetzenden Intereſſes nach freier<lb/> Ueberzeugung des Gerichts verlangen, und wenn der Entwurf<lb/> der Gewerbenovelle Vorſchriften über die Höhe der „Buße“<lb/> gibt, ſo iſt das nicht eine Verſchärfung des ſeitherigen Rechts,<lb/> ſondern — wenigſtens theoretiſch — eine Milderung: es wird<lb/> von vornherein ein Maximum feſtgeſetzt, das der Richter bei<lb/> Bemeſſung des Schadenerſatzes nicht überſchreiten darf, und<lb/> damit iſt, da das Geſetz ein zwingendes iſt, die mißbräuchliche<lb/> „Vereinbarung“ einer übermäßig hohen Conventionalſtrafe aus-<lb/> geſchloſſen.</p><lb/> <p>Nun iſt aber freilich zuzugeben, daß zur Zeit die Ver-<lb/> wirklichung des Anſpruchs auf Buße (im Sinn von Schaden-<lb/> erſatz) großen Schwierigkeiten begegnet; nur liegen dieſe nicht<lb/> auf dem Gebiet unſrer Geſetzgebung über Schadenerſatz, ſondern<lb/> einerſeits in §. 115 der Gewerbe-Ordnung, der die Gewerbe-<lb/> treibenden verpflichtet, „die Löhne ihrer Arbeiter baar in Reichs-<lb/> währung auszuzahlen“, andrerſeits im Zuſtand unſrer Recht-<lb/> ſprechung. — Für eine große Zahl unfrer rechtsgelehrten Richter<lb/> exiſtirt der oben angeführte §. 260 der Civilproceßordnung<lb/> nicht, ſondern ſie ſprechen heute noch Recht, als ob die alte<lb/> gemeinrechtliche formelle Beweistheorie noch in geſetzlicher Gel-<lb/> tung ſtände. Wenn ein Kläger, dem der Beklagte ein Auge<lb/> aus- oder einen Arm abgeſchlagen hat, den Antrag auf Zuer-<lb/> kennung eines Schadenerſatzes (einer Buße) von 1000 Mark<lb/> ſtellt (und nach unſerm Geſetz <hi rendition="#g">muß</hi> er den Antrag auf eine<lb/> beſtimmte Summe ſtellen, er darf nicht ſagen: „ich beantrage,<lb/> den Beklagten zum Erſatz meines nach §. 260 feſtzuſtellenden<lb/> Schadens zu verurtheilen“), ſo verlangen jene Richter, daß er<lb/> bis auf den Pfennig die Uebereinſtimmung zwiſchen ſeinem An-<lb/> ſpruch und ſeinem Schaden beweiſe; vermag er dieſen (unmög-<lb/> lichen) Beweis nicht zu führen, ſo wird er „wegen ungenügen-<lb/> der Subſtanziirung ſeines Anſpruchs“ abgewieſen oder wird ihm<lb/> der Anſpruch nur in dem ganz ungenügenden Betrag, den er<lb/> zu „ſtubſtanziiren“ vermochte, zuerkannt. (Das Reichsgericht,<lb/> das auf einem andern Standpunkt ſteht, iſt gegen eine ſolche<lb/> Praxis ziemlich machtlos, weil die wenigſten derartigen Proceſſe<lb/> — dank den Beſtimmungen über die „Reviſionsſumme“ — an<lb/> dasſelbe gelangen.) Unter dieſer Praxis leiden natürlich auch die<lb/> Schadenerſatzanſprüche wegen Vertragsbruchs, und ſo wird<lb/> man kaum etwas dagegen einwenden können, wenn der Geſetz-<lb/> geber dieſe Anſprüche den Gewerbegerichten überweist, denen<lb/> zudem in ſolchen Fragen mehr Sachkenntniß zukommt, als den<lb/> rechtsgelehrten Richtern, und die darum ohne die (den ordent-<lb/> lichen Gerichten allerdings freiſtehende) Zuziehung von Sachver-<lb/> ſtändigen urtheilen können. — So viel iſt ja klar: der<lb/> Schaden, der einem Fabricanten durch eine plötzliche Arbeits-<lb/> einſtellung erwächst, läßt ſich ebenſo ſchwer ziffernmäßig <hi rendition="#g">be-<lb/> rechnen,</hi> wie der Schaden, der dem Arbeiter durch Verluſt<lb/> eines Auges oder Armes erwächst, der Richter muß ihn<lb/><hi rendition="#g">ſchätzen,</hi> und er ſoll ihn hier und dort nicht übertrieben,<lb/> aber auch nicht engherzig ſchätzen: es iſt immer noch beſſer,<lb/> wenn der unſchuldige Verletzte ein wenig zu viel bekommt, als<lb/> wenn der ſchuldige Verletzer zu geringe Buße zahlt.</p><lb/> <p>Mit der ſachgemäßen Feſtſetzung des Betrages der wegen<lb/> Vertragsbruchs zu leiſtenden Buße iſt aber für den Geſchädigten<lb/> nichts gewonnen, wenn ſeinem Anſpruch nicht auch die Voll-<lb/> ſtreckung geſichert iſt. Mit der Uebertragung der Entſcheidung<lb/> der Streitfälle an die Gewerbegerichte iſt in dieſer Beziehung</p><lb/> <cb/> </div> </div> <div type="jFeuilleton" n="1"> <head> <hi rendition="#b"> <hi rendition="#g">Feuilleton.</hi> </hi> </head><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> <note>(Nachdruck verboten.)</note><lb/> <div xml:id="a2a" next="#a2b" type="jComment" n="2"> <head> <hi rendition="#c"> <hi rendition="#b">Alcibiades.</hi> </hi> </head><lb/> <byline> <hi rendition="#c">Von <hi rendition="#g">Heinrich No<hi rendition="#aq">é.</hi></hi></hi> </byline><lb/> <p>* Wer gedenkt noch der Tage, als Garibaldi mit ſeinen<lb/> „Tauſend“ nach Sicilien ſegelte? Es war, als ob ganz Europa<lb/> ſich ſtill verhielte, um zu erlauſchen, welch ſeltſame Dinge ſich<lb/> dort an den Geſtaden der Läſtrygonen zutragen müßten. Der<lb/> Name des „Helden der beiden Welten“ war auf allen Lippen.<lb/> Wußte man doch, daß es ſich hier um eine Unternehmung han-<lb/> delte, bei welcher Kräfte mitſpielten, die weit über den Schau-<lb/> platz der Dinge, ja weit über das Mittelmeer-Becken hinaus-<lb/> ragten.</p><lb/> <p>Nach und nach erſchienen die Nachrichten von der Landung<lb/> bei Marſala und den Kämpfen bei Calatafimi, Palermo, Milazzo<lb/> und vom Uebergang über die Meerenge. Das war es, was<lb/> auf der Bühne vorging. Vom Knarren der Maſchinen, mit<lb/> welchen die Helden auf den Zuſchauerraum herabgelaſſen wur-<lb/> den, vernahm man damals noch nichts. Es dauerte Jahre, bis<lb/> man wußte, was ſich gleichzeitig im Schutze der Hinter- und<lb/> Seitenwände zugetragen hatte. Man erfuhr, daß die Flotte<lb/> des Bourbon ſich langſam von der Nordweſtſpitze der Infel<lb/> entfernte, als die längſt erwarteten verdächtigen Schiffe auf-<lb/> tauchten. Man erfuhr, daß auf einem amerikaniſchen Krieg-s<lb/> ſchiffe, welches vor Palermo lag, zwiſchen den Befehlshabern<lb/> des Königs und den aus Amerika, England und Piemont ge-<lb/> kommenen Sendlingen um die Summen gefeilſcht wurde, welche<lb/> als Lohn des Verraths angeboten wurden. Man erfuhr, daß<lb/> die Schiffe der Freiſchaaren, ohne der Flotte des Bourbons zu<lb/> begegnen, auf das Feſtland hinüberfuhren. Man erfuhr noch<lb/> vieles Andere, was beiden Theilen nicht als Ehre angerechnet<lb/> werden kann.</p><lb/> <p>Dann kam die Schlacht am Volturno, welche von den Vor-<lb/> kämpfern der neuen Ordnung gern als Sieg gefeiert wird, in<lb/> Wirklichkeit aber ein Erfolg der bourboniſchen Heerſchaaren war.<lb/><cb/> Würde der jugendliche König alsbald nach der Schlacht dem<lb/> Rathe ſeiner Generale gefolgt haben und nach der Hauptſtadt<lb/> zurückgekehrt ſein, ſo hätte er dort kaum mehr einen ernſthaften<lb/> Widerſtand gefunden — wenn man nicht etwa Nationalgarden,<lb/> Bürgerwehr und raſch zuſammengeleſene Freicorps für eine<lb/> Streitkraft halten will. Der König verſagte ſeine Zuſtimmung<lb/> aus Menſchenfreundlichkeit. Er wollte keinen Straßenkampf,<lb/> kein Blutvergießen in ſeiner Hauptſtadt. So zog er ſich in das<lb/> feſte Ga<hi rendition="#aq">ë</hi>ta zurück, um dasſelbe ſpäter ohne Krone und Heer<lb/> zu verlaſſen.</p><lb/> <p>Es iſt ſelbſtverſtändlich, daß ſich bei dieſem Heere Alles<lb/> befand, was in jenen Tagen eine königliche Uniform trug. So<lb/> fochten darin auch Zöglinge der Militärſchule dell’ Annunzia-<lb/> tella, welche ohne die vorhandenen Umſtände noch das eine oder<lb/> andere Jahr auf der Schulbank hinter ihren Büchern und<lb/> Karten zugebracht hätten.</p><lb/> <p>Unter dieſen letzteren fiel durch ſeine Jugend und hübſche<lb/> Erſcheinung ein funkelnagelneuer Lieutenant auf, der unmittel-<lb/> bar aus dem Hörſaal zu dieſer Würde emporgeſtiegen und als-<lb/> bald auf das Schlachtfeld des Volturno befördert worden war.<lb/> Niemand, welcher die herkömmlichen Vorſtellungen vom Aus-<lb/> ſehen eines Süditalieners feſthielt, wäre auf die Vermuthung<lb/> gekommen, in dieſem goldblonden, blauäugigen, zartwangigen<lb/> Jungen einen Calabreſen vor ſich zu haben. War der junge<lb/> Marcheſe v. C. aus dem Geſchlechte geſchlagen, der Vertreter<lb/> einer Spielart, oder deutete ſein Aeußeres auf jene Tage zurück,<lb/> in welchen Gothen und Langobarden, Sachſen und Normannen<lb/> an jenen Küſten weilten — er war das Bild einer deutſchen<lb/> Jünglingsgeſtalt.</p><lb/> <p>Nachdem die Veſte Ga<hi rendition="#aq">ë</hi>ta gefallen war, zerſtreute ſich das<lb/> bourboniſche Heer nach allen Nichtungen. Viele Officiere wur-<lb/> den in das Heer des neuen Italien aufgenommen, andere traten<lb/> beim Papſt in Dienſte, die einen ſuchten ſich in ihrer Heimath<lb/> irgendeinen Lebensunterhalt, die anderen in weiter Ferne.</p><lb/> <p>Dem Vater des jungen Marcheſe, einem der eifrigſten<lb/> Anhänger der Bourbonen, konnte es nicht in den Sinn kommen,<lb/> den jungen Menſchen den Nock des Uſurpators tragen zu laſſen.<lb/><cb/> Ebenſowenig jedoch wollte er ihn zu Hauſe haben, und zwar<lb/> aus einem Grunde, der die Läſterzungen der Terra di Otranto<lb/> ſchon oft beſchäftigt hatte.</p><lb/> <p>Die Ehe ſollte eine unglückliche ſein. Man ſagte, die<lb/> Dame hätte niemals eingewilligt, dieſem Manne die Hand zu<lb/> reichen, wenn ſie nicht, wie der neapolitaniſche Ausdruck lautet,<lb/> ein Hufeiſen verloren gehabt hätte. Während des Eheſtandes<lb/> hätten ſich, wie es hieß, Zerwürfniſſe eigenthümlicher Art er-<lb/> geben, und die Dame, eine geborene Marcheſa, wurde behan-<lb/> delt, als ob ſie nicht die Frau des Hauſes und Pierino nicht<lb/> der Sohn wären, was möglicherweiſe ſich ſo verhielt. Genug<lb/> der Vater trachtete, ihn ſo weit als möglich aus dem Geſichte<lb/> zu bekommen.</p><lb/> <p>Bei ſeinen Verbindungen konnte Hoffnung vorhanden ſein,<lb/> Pierino irgendwo unter des Kaiſers Fahnen ſeine Laufbahn<lb/> fortſetzen laſſen zu können.</p><lb/> <p>Was nun dieſen Pierino anbelangt, ſo hatte er außerdem<lb/> noch manche treffliche Empfehlung für ſich. Abgeſehen von<lb/> ſeinem einſchmeichelnden Aeußeren und den gut angelernten<lb/> Sitten eines vornehmen Hauſes, wodurch er ſich den Frauen<lb/> und auch den Männern angenehm machte, konnte er auf die<lb/> Spuren einer in der Schlacht erhaltenen Geſichtswunde, als<lb/> auf ein Ehrenzeichen, hinweiſen. Seine Vorgeſetzten in der<lb/> Annunziatella hatten ihm das Zeugniß eines trefflichen Mathe-<lb/> matikers mitgegeben.</p><lb/> <p>Er war ein Fechtkünſtler und ſehr gewandt in körperlichen<lb/> Uebungen. Sein Trachten, ſich eine Stellung oder ein Ver-<lb/> mögen zu erringen, war mächtiger, als das irgendeines jungen<lb/> Menſchen. Einer ſeiner Lehrer pflegte von ihm zu ſagen:<lb/> „Nicht nur, daß Pierino mancherlei gelernt hal und mit einem<lb/> ſcharfen Verſtand ausgeſtattet iſt, er hat auch kein Herz. Er<lb/> kann es weit bringen.“</p><lb/> <p>Indeſſen ſchienen die erſten ſelbſtändigen Schritte, welche<lb/> er auf der Stufenleiter ſeines zukünftigen Glückes unternahm,<lb/> nicht ſofort verheißungsvoll. Der Hof hatte ſich von Ga<hi rendition="#aq">ë</hi>ta<lb/> nach Rom gewendet und war dort heimgeſucht von einer Menge<lb/> von Bittſtellern, welche ſich gebärdeten, als ſei derſelbe für</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0001]
Nr. 345. — 92. Jahrgang. Morgenblatt. München, Samſtag, 13. December 1890.
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Inhalts-Ueberſicht.
Contractbruch und Buße.
Deutſches Reich. * Berlin: Vom Reichstag. Invaliditäts-
und Altersverſicherung. Reſolution, betreffend die Zuckerſteuer.
Die Kronprinzeſſin von Griechenland. λ. Meiningen: Neu-
wahlvorbereitung. Zählungsergebniſſe.
Luxemburg. Vom neuen Hofe.
Belgien. □ Brüſſel: Zum Regierungsjubiläum König Leopolds II.
Aſien. Deutſchland und Siam.
Afrika. Afrika-Reifender Ferrandi.
Feuilleton: Alcibiades. Von Heinrich Noé.
Bayeriſche Chronik. — Weitere telegraphiſche Nach-
richten.
☛ Hiezu: Zweites und drittes Morgenblatt.
München, 12. December.
Contractbruch und Buße.
P. In Nr. 302 dieſes Blattes tritt ein Aufſatz: „Buße
und Schadenserſatz“ gegen die ſocialdemokratiſchen Angriffe für
die Beſtimmungen des Entwurfs der Gewerbenovelle über die
Buße beim Contractbruch ein. Mit dem Ergebniß, zu dem der
Aufſatz gelangt, einverſtanden, vermögen wir der Begründung
nicht durchaus beizupflichten, und zwar darum nicht, weil ſie
— wie wir glauben: ohne Noth — der Socialdemokratie die
Replik offen läßt: es handle ſich doch auch hier wieder um
ein Ausnahmegeſetz gegen die Arbeiter.
Die Begründung gipfelt in dem Satz: die heutige deutſche
Geſetzgebung über den Schadenerſatz ſei unzulänglich, ſofern
nach ihr wohlbegründete Schadenerſatzanſprüche häufig ſchwer
oder gar nicht durchzuſetzen ſeien; es ſei deßhalb als eine er-
freuliche Reform zu begrüßen, daß die Novelle an die Stelle
des durch den Vertragsbruch begründeten Entſchädigungsanſpruchs
einen der Conventionalſtrafe ähnlichen Anſpruch auf Buße
ſetzen wolle.
An dieſer Begründung haben wir zweierlei auszuſetzen:
einmal die Gleichſtellung der Buße mit der Conventionalſtrafe
im Gegenſatz zur Entſchädigung, ſodann die Behauptung über
die Unzulänglichkeit der heutigen Geſetzgebung.
Buße (zuſammenhängend mit „baß“) bedeutet ſprachlich
Beſſerung; auf das Rechtsleben angewandt, kann ſie ebenſo-
wohl Beſſerung eines dem „gemeinen Weſen“, der res publica,
dem Staat zugefügten, d. i. eines criminellen — wie Beſſerung
des einem Einzelnen (Privaten) zugefügten, d. i. eines bürger-
lichen Unrechts, ſein; eine und dieſelbe That kann Buße nach
beiden Richtungen heiſchen, weil ſie zugleich ein criminelles und
ein bürgerliches Unrecht darſtellt. Die Buße des criminellen
Unrechts nennen wir Strafe, die Buße des bürgerlichen Un-
rechts Schadenerſatz. Nach unſrer heutigen Rechtsanſchauung
(die Anſchauung des römiſchen wie des altdeutſchen Rechts war
eine andere) kann Strafe nur der Staat verhängen, die ange-
ſetzte Geldſtrafe fließt in die Staatscaſſe. Dem durch crimi-
nelles oder bürgerliches Unrecht verletzten Einzelnen ſteht nur
ein Anſpruch auf Erſatz ſeines Schadens zu, der Schaden um-
faßt auch den entgangenen Gewinn, darüber hinaus aber ſoll
der Verletzte nichts erhalten, einen Vortheil ſoll er aus der
That nicht ziehen. Der über den Betrag des Schadens hinaus-
gehende Erſatz hätte den Charakter einer an den Verletzten zu
zahlenden Strafe. Eine ſolche Strafe ſtellt dem Erfolg nach
häufig — wie ſchon das Wort ſagt — die Conventionalſtrafe
vor; und weil unſerm Rechtsbewußtſein das Strafrecht des
Privatmanns widerſtreitet, iſt neuerdings (ſo auch auf dem
letzten Juriſtentag) die ſchrankenloſe Befugniß zur Feſtſetzung
von Conventionalſtrafen lebhaft angegriffen worden. — Sollte
die von der Gewerbenovelle vorgeſchlagene Buße als Con-
ventionalſtrafe in dieſem Sinne gemeint ſein, ſo würden ſich
die Arbeiter mit Recht dagegen auflehnen, denn dann würde die
Buße neben dem Schadenerſatz eine Strafe des Contract-
bruchs darſtellen, die wir, da der einfache Vertragsbruch immer
nur ein bürgerliches Unrecht iſt, in jeder Form, auch in der
einer ſophiſtiſchen Auslegung des §. 111 des Strafgeſetzbuches,
zurückweiſen.
Wir ſagten: dem Erfolg nach ſtellt die Conventionalſtrafe
hänfig eine wirkliche Strafe dar, nämlich da, wo der Starke
ſeine Uebermacht dem Schwachen gegenüber dazu mißbraucht,
für deſſen Vertragsbruch (im formell frei geſchloſſenen Ver-
trag) eine Schadenerſatzſumme ſich auszubedingen, die den Be-
trag ſeines wirklichen Schadens weit überſteigt. Der Zweck
des Inſtituts iſt keineswegs Strafe; der nächſte, auch heute
noch berechtigte Zweck der Conventionalſtrafe iſt der, dem einen
Contrahenten eines Vertrags Erſatz ſeines Intereſſes im Fall
des Vertragsbruchs des anderen Theils zu ſichern. Dieſer Zweck
iſt um ſo berechtigter, je ſchwieriger die Ermittelung der Größe
jenes Intereſſes iſt; die Schwierigkeit kann aber doppelter Art
ſein, ſie liegt einmal vielfach in der Sache ſelbſt, ſie liegt, oder
vielmehr: ſie lag lange Zeit daneben auch in der Geſtaltung
des Civilproceſſes. Wir kommen damit zu unſerm Haupt-
einwand gegen die Begründung der Buße in dem erwähnten
Aufſatz.
Es iſt nicht richtig, daß der Stand der heutigen Ge-
ſetzgebung über Schadenerſatz die Durchführung eines
Entſchädigungsanſpruchs erſchwere oder unmöglich mache. Mit
aller wünſchenswerthen Klarheit verfügt der §. 260 der deutſchen
Civilproceßordnung:
„Iſt unter den Parteien ſtreitig, ob ein Schaden entſtanden
ſei und wie hoch ſich der Schaden oder ein zu erſetzendes Inter-
eſſe belaufe, ſo entſcheidet hierüber das Gericht unter Würdi-
gung aller Umſtände nach freier Ueberzeugung.“
Von einem ſchwierigen oder unmöglichen Beweis des
Schadens iſt alſo überall keine Rede mehr, und ſofern die im
Fall des Vertragsbruchs zu zahlende Buße nichts Anderes
darſtellen ſoll als den Erſatz des dem andern Theil aus dem
Bruch erwachſenen Schadens, wird durch den Entwurf der
Gewerbenovelle für die Arbeiter ganz und gar kein neues oder
Ausnahme-Recht geſchaffen. Denn darüber, daß Anſprüche aus
Contractbruch, die in der Regel ziffermäßig ſehr ſchwer feſt-
zuſtellen ſind, unter den angeführten §. 260 fallen, kann kein
vernünftiger Zweifel beſtehen; der Contractbruch macht ſchaden-
erſatzpflichtig, nicht weil er ein Delict, ſondern weil er ein
bürgerliches Unrecht, eine Verletzung der den andern Con-
trahenten gegenüber beſtehenden Verpflichtung iſt. Die Ein-
wendungen der Socialdemokraten gegen die Berechtigung der
Buße (in dem hier vertretenen Sinn) beruhen auf einem hand-
greiflichen Sophisma; ſie ſagen: „Was nicht verboten iſt, iſt
erlaubt; der Contractbruch iſt durch kein Strafgeſetz verboten,
alſo iſt er erlaubt, kann daher auch keine Buße zur Folge
haben.“ Der erſte Satz iſt ganz wahr, aber nur iſt zu be-
achten, daß er lautet: „was nicht verboten iſt ꝛc.“, und daß er
nicht lautet: „was nicht ſtrafbar iſt ꝛc.“. Nicht Alles, was
nicht ſtrafbar iſt, iſt erlaubt, der Vertragsbruch als bloß
bürgerliches Unrecht iſt nicht ſtrafbar und hat darum keine
öffentliche Buße, keine Strafe zur Folge, aber er iſt unerlaubt
und zieht darum die privatrechtliche Buße, die Pflicht zum
Schadenerſatz nach ſich.
Nach dem beſtehenden Geſetz kann alſo der durch den Bruch
des Arbeitsvertrags geſchädigte Theil jetzt ſchon Feſtſtellung
ſeines Schadens oder ſeines zu erſetzenden Intereſſes nach freier
Ueberzeugung des Gerichts verlangen, und wenn der Entwurf
der Gewerbenovelle Vorſchriften über die Höhe der „Buße“
gibt, ſo iſt das nicht eine Verſchärfung des ſeitherigen Rechts,
ſondern — wenigſtens theoretiſch — eine Milderung: es wird
von vornherein ein Maximum feſtgeſetzt, das der Richter bei
Bemeſſung des Schadenerſatzes nicht überſchreiten darf, und
damit iſt, da das Geſetz ein zwingendes iſt, die mißbräuchliche
„Vereinbarung“ einer übermäßig hohen Conventionalſtrafe aus-
geſchloſſen.
Nun iſt aber freilich zuzugeben, daß zur Zeit die Ver-
wirklichung des Anſpruchs auf Buße (im Sinn von Schaden-
erſatz) großen Schwierigkeiten begegnet; nur liegen dieſe nicht
auf dem Gebiet unſrer Geſetzgebung über Schadenerſatz, ſondern
einerſeits in §. 115 der Gewerbe-Ordnung, der die Gewerbe-
treibenden verpflichtet, „die Löhne ihrer Arbeiter baar in Reichs-
währung auszuzahlen“, andrerſeits im Zuſtand unſrer Recht-
ſprechung. — Für eine große Zahl unfrer rechtsgelehrten Richter
exiſtirt der oben angeführte §. 260 der Civilproceßordnung
nicht, ſondern ſie ſprechen heute noch Recht, als ob die alte
gemeinrechtliche formelle Beweistheorie noch in geſetzlicher Gel-
tung ſtände. Wenn ein Kläger, dem der Beklagte ein Auge
aus- oder einen Arm abgeſchlagen hat, den Antrag auf Zuer-
kennung eines Schadenerſatzes (einer Buße) von 1000 Mark
ſtellt (und nach unſerm Geſetz muß er den Antrag auf eine
beſtimmte Summe ſtellen, er darf nicht ſagen: „ich beantrage,
den Beklagten zum Erſatz meines nach §. 260 feſtzuſtellenden
Schadens zu verurtheilen“), ſo verlangen jene Richter, daß er
bis auf den Pfennig die Uebereinſtimmung zwiſchen ſeinem An-
ſpruch und ſeinem Schaden beweiſe; vermag er dieſen (unmög-
lichen) Beweis nicht zu führen, ſo wird er „wegen ungenügen-
der Subſtanziirung ſeines Anſpruchs“ abgewieſen oder wird ihm
der Anſpruch nur in dem ganz ungenügenden Betrag, den er
zu „ſtubſtanziiren“ vermochte, zuerkannt. (Das Reichsgericht,
das auf einem andern Standpunkt ſteht, iſt gegen eine ſolche
Praxis ziemlich machtlos, weil die wenigſten derartigen Proceſſe
— dank den Beſtimmungen über die „Reviſionsſumme“ — an
dasſelbe gelangen.) Unter dieſer Praxis leiden natürlich auch die
Schadenerſatzanſprüche wegen Vertragsbruchs, und ſo wird
man kaum etwas dagegen einwenden können, wenn der Geſetz-
geber dieſe Anſprüche den Gewerbegerichten überweist, denen
zudem in ſolchen Fragen mehr Sachkenntniß zukommt, als den
rechtsgelehrten Richtern, und die darum ohne die (den ordent-
lichen Gerichten allerdings freiſtehende) Zuziehung von Sachver-
ſtändigen urtheilen können. — So viel iſt ja klar: der
Schaden, der einem Fabricanten durch eine plötzliche Arbeits-
einſtellung erwächst, läßt ſich ebenſo ſchwer ziffernmäßig be-
rechnen, wie der Schaden, der dem Arbeiter durch Verluſt
eines Auges oder Armes erwächst, der Richter muß ihn
ſchätzen, und er ſoll ihn hier und dort nicht übertrieben,
aber auch nicht engherzig ſchätzen: es iſt immer noch beſſer,
wenn der unſchuldige Verletzte ein wenig zu viel bekommt, als
wenn der ſchuldige Verletzer zu geringe Buße zahlt.
Mit der ſachgemäßen Feſtſetzung des Betrages der wegen
Vertragsbruchs zu leiſtenden Buße iſt aber für den Geſchädigten
nichts gewonnen, wenn ſeinem Anſpruch nicht auch die Voll-
ſtreckung geſichert iſt. Mit der Uebertragung der Entſcheidung
der Streitfälle an die Gewerbegerichte iſt in dieſer Beziehung
Feuilleton.
(Nachdruck verboten.)
Alcibiades.
Von Heinrich Noé.
* Wer gedenkt noch der Tage, als Garibaldi mit ſeinen
„Tauſend“ nach Sicilien ſegelte? Es war, als ob ganz Europa
ſich ſtill verhielte, um zu erlauſchen, welch ſeltſame Dinge ſich
dort an den Geſtaden der Läſtrygonen zutragen müßten. Der
Name des „Helden der beiden Welten“ war auf allen Lippen.
Wußte man doch, daß es ſich hier um eine Unternehmung han-
delte, bei welcher Kräfte mitſpielten, die weit über den Schau-
platz der Dinge, ja weit über das Mittelmeer-Becken hinaus-
ragten.
Nach und nach erſchienen die Nachrichten von der Landung
bei Marſala und den Kämpfen bei Calatafimi, Palermo, Milazzo
und vom Uebergang über die Meerenge. Das war es, was
auf der Bühne vorging. Vom Knarren der Maſchinen, mit
welchen die Helden auf den Zuſchauerraum herabgelaſſen wur-
den, vernahm man damals noch nichts. Es dauerte Jahre, bis
man wußte, was ſich gleichzeitig im Schutze der Hinter- und
Seitenwände zugetragen hatte. Man erfuhr, daß die Flotte
des Bourbon ſich langſam von der Nordweſtſpitze der Infel
entfernte, als die längſt erwarteten verdächtigen Schiffe auf-
tauchten. Man erfuhr, daß auf einem amerikaniſchen Krieg-s
ſchiffe, welches vor Palermo lag, zwiſchen den Befehlshabern
des Königs und den aus Amerika, England und Piemont ge-
kommenen Sendlingen um die Summen gefeilſcht wurde, welche
als Lohn des Verraths angeboten wurden. Man erfuhr, daß
die Schiffe der Freiſchaaren, ohne der Flotte des Bourbons zu
begegnen, auf das Feſtland hinüberfuhren. Man erfuhr noch
vieles Andere, was beiden Theilen nicht als Ehre angerechnet
werden kann.
Dann kam die Schlacht am Volturno, welche von den Vor-
kämpfern der neuen Ordnung gern als Sieg gefeiert wird, in
Wirklichkeit aber ein Erfolg der bourboniſchen Heerſchaaren war.
Würde der jugendliche König alsbald nach der Schlacht dem
Rathe ſeiner Generale gefolgt haben und nach der Hauptſtadt
zurückgekehrt ſein, ſo hätte er dort kaum mehr einen ernſthaften
Widerſtand gefunden — wenn man nicht etwa Nationalgarden,
Bürgerwehr und raſch zuſammengeleſene Freicorps für eine
Streitkraft halten will. Der König verſagte ſeine Zuſtimmung
aus Menſchenfreundlichkeit. Er wollte keinen Straßenkampf,
kein Blutvergießen in ſeiner Hauptſtadt. So zog er ſich in das
feſte Gaëta zurück, um dasſelbe ſpäter ohne Krone und Heer
zu verlaſſen.
Es iſt ſelbſtverſtändlich, daß ſich bei dieſem Heere Alles
befand, was in jenen Tagen eine königliche Uniform trug. So
fochten darin auch Zöglinge der Militärſchule dell’ Annunzia-
tella, welche ohne die vorhandenen Umſtände noch das eine oder
andere Jahr auf der Schulbank hinter ihren Büchern und
Karten zugebracht hätten.
Unter dieſen letzteren fiel durch ſeine Jugend und hübſche
Erſcheinung ein funkelnagelneuer Lieutenant auf, der unmittel-
bar aus dem Hörſaal zu dieſer Würde emporgeſtiegen und als-
bald auf das Schlachtfeld des Volturno befördert worden war.
Niemand, welcher die herkömmlichen Vorſtellungen vom Aus-
ſehen eines Süditalieners feſthielt, wäre auf die Vermuthung
gekommen, in dieſem goldblonden, blauäugigen, zartwangigen
Jungen einen Calabreſen vor ſich zu haben. War der junge
Marcheſe v. C. aus dem Geſchlechte geſchlagen, der Vertreter
einer Spielart, oder deutete ſein Aeußeres auf jene Tage zurück,
in welchen Gothen und Langobarden, Sachſen und Normannen
an jenen Küſten weilten — er war das Bild einer deutſchen
Jünglingsgeſtalt.
Nachdem die Veſte Gaëta gefallen war, zerſtreute ſich das
bourboniſche Heer nach allen Nichtungen. Viele Officiere wur-
den in das Heer des neuen Italien aufgenommen, andere traten
beim Papſt in Dienſte, die einen ſuchten ſich in ihrer Heimath
irgendeinen Lebensunterhalt, die anderen in weiter Ferne.
Dem Vater des jungen Marcheſe, einem der eifrigſten
Anhänger der Bourbonen, konnte es nicht in den Sinn kommen,
den jungen Menſchen den Nock des Uſurpators tragen zu laſſen.
Ebenſowenig jedoch wollte er ihn zu Hauſe haben, und zwar
aus einem Grunde, der die Läſterzungen der Terra di Otranto
ſchon oft beſchäftigt hatte.
Die Ehe ſollte eine unglückliche ſein. Man ſagte, die
Dame hätte niemals eingewilligt, dieſem Manne die Hand zu
reichen, wenn ſie nicht, wie der neapolitaniſche Ausdruck lautet,
ein Hufeiſen verloren gehabt hätte. Während des Eheſtandes
hätten ſich, wie es hieß, Zerwürfniſſe eigenthümlicher Art er-
geben, und die Dame, eine geborene Marcheſa, wurde behan-
delt, als ob ſie nicht die Frau des Hauſes und Pierino nicht
der Sohn wären, was möglicherweiſe ſich ſo verhielt. Genug
der Vater trachtete, ihn ſo weit als möglich aus dem Geſichte
zu bekommen.
Bei ſeinen Verbindungen konnte Hoffnung vorhanden ſein,
Pierino irgendwo unter des Kaiſers Fahnen ſeine Laufbahn
fortſetzen laſſen zu können.
Was nun dieſen Pierino anbelangt, ſo hatte er außerdem
noch manche treffliche Empfehlung für ſich. Abgeſehen von
ſeinem einſchmeichelnden Aeußeren und den gut angelernten
Sitten eines vornehmen Hauſes, wodurch er ſich den Frauen
und auch den Männern angenehm machte, konnte er auf die
Spuren einer in der Schlacht erhaltenen Geſichtswunde, als
auf ein Ehrenzeichen, hinweiſen. Seine Vorgeſetzten in der
Annunziatella hatten ihm das Zeugniß eines trefflichen Mathe-
matikers mitgegeben.
Er war ein Fechtkünſtler und ſehr gewandt in körperlichen
Uebungen. Sein Trachten, ſich eine Stellung oder ein Ver-
mögen zu erringen, war mächtiger, als das irgendeines jungen
Menſchen. Einer ſeiner Lehrer pflegte von ihm zu ſagen:
„Nicht nur, daß Pierino mancherlei gelernt hal und mit einem
ſcharfen Verſtand ausgeſtattet iſt, er hat auch kein Herz. Er
kann es weit bringen.“
Indeſſen ſchienen die erſten ſelbſtändigen Schritte, welche
er auf der Stufenleiter ſeines zukünftigen Glückes unternahm,
nicht ſofort verheißungsvoll. Der Hof hatte ſich von Gaëta
nach Rom gewendet und war dort heimgeſucht von einer Menge
von Bittſtellern, welche ſich gebärdeten, als ſei derſelbe für
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(2022-04-08T12:00:00Z)
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Britt-Marie Schuster, Alexander Geyken, Susanne Haaf, Christopher Georgi, Frauke Thielert, Linda Kirsten, t.evo: Die Evolution von komplexen Textmustern: Aufbau eines Korpus historischer Zeitungen zur Untersuchung der Mehrdimensionalität des Textmusterwandels
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