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Allgemeine Zeitung, Nr. 34, 3. Februar 1850.

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[Spaltenumbruch] Verbesserungen, z. B. insbesondere geringeres Vorherrschen des fiskali-
schen Interesse in der Civilprocedur. Hierauf wendet sich der Vortrag
zum Gutachten über die einzelnen Theile des Entwurfes. (Hr. Heintz
macht dazu folgende offene und gemüthliche Bemerkung: "Der von mir
im Februar 1849 bei der Kammer der Abgeordneten eingebrachte Gesetz-
entwurf hat dem vorliegenden Entwurf zur Grundlage gedient und gibt
manche Artikel wirklich wieder. Wenn ich dessenungeachtet auch bei diesen
Artikeln Modificationen beantrage, so diene mir als Entschuldigung daß ich,
müde und erschöpft von den Anstrengungen welche die Einführung des
neuen Verfahrens in Strassachen erheischt haben und in der sichern Vor-
aussicht meines baldigen Rücktritts, jenem Entwurf die gewohnte Auf-
merksamkeit nicht mehr schenken konnte und die Sorge hiefür meinem
Amtsnachfolger überlassen wollte.") Die Einzelvorschläge des Referats
und ihre Begründung hier mitzutheilen, würde zu weit führen; es genügt
die leitenden Gesichtspunkte angegeben zu haben. Dieses zu Ende No-
vembers v. J. gefertigte Referat kam zuerst am 15 Dec. in dem combinir-
ten ersten und dritten Ausschuß zur Berathung. Hier warf Hr. Heintz
vor allem die Frage auf ob den Richtern auch in Zukunft die Proceß-
instruction und die Execution belassen, oder diese wie in der Pfalz beson-
deren Beamten, Huissiers, gegeben und der Richter auf die Rechtssprechung
beschränkt werden solle. Der Justizminister v. Kleinschrod will diese
wichtige Frage dem noch nicht vollendeten Civilproceßgesetz vorbehalten
wissen. Das Hauptprincip, die Trennung der Justiz und Administration,
soll als dem Volke feierlichst versprochen, nicht verschoben, vielmehr dem
jetzigen Verfahren angepaßt werden. Modificationen in der Organisa-
tion ließen sich dann immer noch anbringen, Verwirrung und Ueber-
ladung ständen aber eher dann in Aussicht, wenn man auf das dem Ent-
wurf entgegengesetzte Verfahren eingehen wollte. Mehrere Ausschuß-
mitglieder betheiligten sich sofort an der folgenden Debatte, theils um dem
Referenten für seine klare Arbeit zu danken, theils um zu beklagen daß
die Organisation ohne neues Verfahren eingeführt werde, daß nicht min-
destens ein vollständiges Bild der beabsichtigten Organisation gegeben und
daran die transitorischen Bestimmungen gehängt wurden; jedenfalls solle
man in dem allgemeinen Theil keine Bestimmungen treffen welche künf-
tige Aenderungen oder Ersparungen an der Zahl der Gerichte und ihrer
Mitglieder auf anderem als gesetzlichem Wege ausschließen. Die weiteren
Vota und Berathungen führten dazu daß der Ausschuß den Gesetzentwurf
in der Art auffaßte daß die ersten fünf Abtheilungen (Art. 1 bis 64) die
Gerichtsorganisation so festsetzen sollen, wie sie nicht nur dem im vorigen
Jahr eingeführten Strafproceß, sondern auch dem neu einzuführenden
Civilproceß entspricht; daß ferner die Schlußbestimmungen des Ent-
wurfs transitorischer Natur seyen und bis zur Einführung der neuen
Gesetze eine dem noch geltenden Verfahren entsprechende Modification der
neuen Gerichtsorganisation enthalten sollen. Da indessen in Folge der
Berathung Bedenken dagegen sich erhoben, so fand man sich bewogen den
ganzen Entwurf als den Entwurf eines Gesetzes aufzufassen, welches zwar
insoferne definitiv sey als es den Organismus, die Zahl und die Bestel-
lung der Gerichte im allgemeinen und vorbehaltlich künftiger Personal-
reductionen betrifft, insoweit aber nur als provisorisches Gesetz erscheine
als es von dem Wirkungskreise der einzelnen Kategorien der Gerichte
handelt und auf das bisherige Gerichtsverfahren sich bezieht. Kommt es
dann zu einem neuen Proceßgesetzbuche, so bleiben zwar die neu consti-
tuirten Gerichte, es können und werden aber Modificationen des jetzt zu
berathenden Gesetzes nothwendig werden. Gegenüber den Heintz'schen
Andeutungen ist sodann aus den Ausschußverhandlungen noch die Aeuße-
rung des Justizministers eine befriedigende: "er sey bei der Ausarbeitung
des Entwurfs von der Ansicht ausgegangen daß die Richter in Zukunft
ihre Thätigkeit lediglich der eigentlichen Bestimmung des Richters, dem
Rechtsprechen, widmen sollten; die freiwillige Gerichtsbarkeit, das Cura-
tel-, Verlassenschafts- und Hypothekenwesen etc. solle daher von dem Rich-
teramte getrennt und deren Besorgung besonderen Beamten übertragen
werden, da diese Geschäfte weniger juristische Kenntnisse als große Ge-
nauigkeit und Uebung erforderten, was insbesondere von der Führung derHypothekenbücher gelte."

(Beschluß folgt.)



Die Justizreformen in Ungarn.

Die Urtheile die man über die neuen rück-
sichtlich Ungarns erlassenen Justizgesetze im Lande und außerhalb des-
selben, namentlich in den öffentlichen Blättern vernimmt, lauten sehr
verschieden. Die öffentliche Meinung in Oesterreich sowohl wie auch in
Deutschland zeigt sich dadurch nicht besonders befriedigt, und betrachtet
das als einen sehr geringen Fortschritt, während die Ungarn selbst darin
bereits eine Radicalcur zu erblicken geneigt sind. Beide Theile sind da-
bei im Recht und zugleich auch sehr im Unrecht. Bei allen Dingen dieser
[Spaltenumbruch] Art entscheidet vor allem der Maßstab den man bei Beurtheilung gesetz-
geberischer Leistungen anzulegen sich veranlaßt sieht. In ganz Deutsch-
land und so auch in unserem eigenen Lande ist dieser ein ganz allgemeiner,
nämlich der objectiven wissenschaftlichen Beurtheilung entnommener, und
das mit Grund, da man ja allenthalben von Ungarn, mit Ausnahme
weniger Touristenschilderungen, auch nicht die entfernteste Idee hat, und
daher alles nach den Begriffen die rücksichtlich der legislativen Bedürf-
nisse in civilisirten Ländern gelten, betrachtet. Von diesem Standpunkte
aus können die neuen dürftigen Bestimmungen welche die Competenz der
neuen Strafgerichte und das Verfahren in Straffällen normiren, nicht
anders als lau aufgenommen werden, indem ja dieses alles in jedem
civilisirten Lande schon vorlängst besteht. Ja auch die neuen Grund- und
Intabulationsbücher, die gegenwärtig zunächst nur rücksichtlich des nicht
adeligen Grundbesitzes und in rein permissiver Weise eingeführt wurden,
können da wo man an einen geordneten Grundbesitz und an Hypotheken-
ämter oder andere derlei öffentliche Bücher in vollkommener Weise längst
gewohnt ist, nicht wohl auf besonderen Beifall Anspruch machen. Die
Ungarn dagegen, die wieder, außer den althergebrachten Institutionen
ihres Landes, von den öffentlichen Einrichtungen und der Gesetzgebung
anderer Länder Europa's, ja selbst von jenen in den sogenannten öster-
reichischen Erblanden beinahe gar keine Kenntniß hatten oder doch wenig-
stens davon bisher so gut wie gar nicht Notiz nahmen, staunen schon diese
ersten Anfänge moderner Gesetzgebung als etwas ganz außerordentliches
an, sind jedoch, mit geringen Ausnahmen von unverbesserlichen Orthodoxen
welche an den altmagyarischen Traditionen als einem Nationalheiligthum
festhalten, gerne bereit die Vorzüge der neuen Einrichtungen zuzugestehen.
Dankbarkeit ist nicht die letzte der Tugenden des ungarischen National-
charakters, der in neuerer Zeit gar häufig Gegenstand herabwürdigenden
Urtheils, das er wahrlich nicht verdient, geworden ist, und sie wird sich
auch gewiß, wenn die Regierung auf dem bisher bei den Justizreformen
eingeschlagenen Wege beharrt, in lohnender Weise bewähren. Das ein-
zige was der Ungar beinahe gar nicht zu fassen vermag, ist daß dem Lande
eine Wohlthat zu Theil werden solle durch Acte der Gesetzgebung an
denen er nicht selbst unmittelbar Antheil genommen hat. In dieser Be-
ziehung wurzelt das constitutionelle Bewußtseyn tief im Herzen des ganzen
Volks und wird nicht leicht zu zerstören seyn. Schlagende Erfolge allein
werden ihn in dieser Hinsicht zu bekehren vermögen.

Die Regierung selbst aber hat bei den legislativen Reformen in
Ungarn, die nunmehr durchgreifend zur Ausführung kommen müssen,
ungeheure Schwierigkeiten zu überwinden. Dieß zeigt sich in keinem
Zweige mehr als in jenem der Justizgesetzgebung. Man hat es dem
Ministerium von einigen Seiten zum Vorwurf gemacht daß es nicht ohne
weiteres die vollständigen österreichischen Gesetzbücher in Ungarn einführt
und so mit einem Schlage dem Unwesen der alten Gesetze ein Ende machte.
Diejenigen welche so sprechen, haben Frankreich im Auge, von welchem
aus im Anfange dieses Jahrhunderts unter ähnlichen Verhältnissen die
Gesetzgebung der neuen eroberten Länder ausging, und ohne viele Weit-
läuftigkeiten in jedem Lande welches französische Armeen in Besitz ge-
nommen, sofort auch die französischen Gesetzbücher und französische Ge-
richtseinrichtungen eingebürgert wurden. Leider war dieses Verfahren,
das allerdings der österreichischen Regierung sehr nahe liegen mochte, in
Ungarn rein unmöglich. Wäre Oesterreich das junge aufstrebende Reich
gewesen wie das Frankreich jener Jahre, das unter den Siegen seiner
Waffen auch zugleich im Innern einen vollständigen geistigen und poli-
tischen Umschwung mit Erfolg bestanden, und aus den Kämpfen der Re-
volution gekräftigt und, im Besitz der vollkommensten Institutionen jener
Zeit, als ein Gegenstand der Bewunderung der übrigen Völker hervor-
gegangen, so konnte man sich allerdings daran wagen mit einem kühnen
Schritt in das Chaos das der bewältigte ungarische Aufstand zurückge-
lassen, Licht, Ordnung und Recht hineinzuführen, und mit einem gewal-
tigen Streich den gordischen Knoten zu durchhauen den Jahrhunderte ge-
schürzt und die Bestrebungen der Besten und Einsichtsvollsten im Lande
bisher auch nicht im entferntesten zu lösen vermocht hatten. Auch da
wäre es noch eine Riesenaufgabe gewesen dieses Werk, zu dessen Aus-
führung zahlreiche tüchtige Kräfte im Lande nothwendig gewesen wären,
bei dem fortgesetzten passiven Widerstande der altconservativen Partei und
bei der unläugbaren Unreife und höchst oberflächlichen Bildung des zur
Handhabung so ganz neuer Gesetze zu berufenden Landesadels sowohl wie
des Beamten- und Advocatenstandes in so kurzer Frist auszuführen. Aber
so gut stand es in Oesterreich nicht. Die Gesetzgebung der übrigen öster-
reichischen Länder, obwohl für die Zeit aus welcher sie herstammt ein
Meisterwerk und einer gedeihlichen Fortentwickelung fähig, war doch mit
den Forderungen der Zeit nicht in gleichem Maße fortgeschritten. Die
Bewegung des Jahres 1848 aber hatte wohl dazu gedient den alten Bau
zu zertrümmern, nicht aber schaffende Kräfte genug in die Höhe getrieben

[Spaltenumbruch] Verbeſſerungen, z. B. insbeſondere geringeres Vorherrſchen des fiskali-
ſchen Intereſſe in der Civilprocedur. Hierauf wendet ſich der Vortrag
zum Gutachten über die einzelnen Theile des Entwurfes. (Hr. Heintz
macht dazu folgende offene und gemüthliche Bemerkung: „Der von mir
im Februar 1849 bei der Kammer der Abgeordneten eingebrachte Geſetz-
entwurf hat dem vorliegenden Entwurf zur Grundlage gedient und gibt
manche Artikel wirklich wieder. Wenn ich deſſenungeachtet auch bei dieſen
Artikeln Modificationen beantrage, ſo diene mir als Entſchuldigung daß ich,
müde und erſchöpft von den Anſtrengungen welche die Einführung des
neuen Verfahrens in Straſſachen erheiſcht haben und in der ſichern Vor-
ausſicht meines baldigen Rücktritts, jenem Entwurf die gewohnte Auf-
merkſamkeit nicht mehr ſchenken konnte und die Sorge hiefür meinem
Amtsnachfolger überlaſſen wollte.“) Die Einzelvorſchläge des Referats
und ihre Begründung hier mitzutheilen, würde zu weit führen; es genügt
die leitenden Geſichtspunkte angegeben zu haben. Dieſes zu Ende No-
vembers v. J. gefertigte Referat kam zuerſt am 15 Dec. in dem combinir-
ten erſten und dritten Ausſchuß zur Berathung. Hier warf Hr. Heintz
vor allem die Frage auf ob den Richtern auch in Zukunft die Proceß-
inſtruction und die Execution belaſſen, oder dieſe wie in der Pfalz beſon-
deren Beamten, Huiſſiers, gegeben und der Richter auf die Rechtsſprechung
beſchränkt werden ſolle. Der Juſtizminiſter v. Kleinſchrod will dieſe
wichtige Frage dem noch nicht vollendeten Civilproceßgeſetz vorbehalten
wiſſen. Das Hauptprincip, die Trennung der Juſtiz und Adminiſtration,
ſoll als dem Volke feierlichſt verſprochen, nicht verſchoben, vielmehr dem
jetzigen Verfahren angepaßt werden. Modificationen in der Organiſa-
tion ließen ſich dann immer noch anbringen, Verwirrung und Ueber-
ladung ſtänden aber eher dann in Ausſicht, wenn man auf das dem Ent-
wurf entgegengeſetzte Verfahren eingehen wollte. Mehrere Ausſchuß-
mitglieder betheiligten ſich ſofort an der folgenden Debatte, theils um dem
Referenten für ſeine klare Arbeit zu danken, theils um zu beklagen daß
die Organiſation ohne neues Verfahren eingeführt werde, daß nicht min-
deſtens ein vollſtändiges Bild der beabſichtigten Organiſation gegeben und
daran die transitoriſchen Beſtimmungen gehängt wurden; jedenfalls ſolle
man in dem allgemeinen Theil keine Beſtimmungen treffen welche künf-
tige Aenderungen oder Erſparungen an der Zahl der Gerichte und ihrer
Mitglieder auf anderem als geſetzlichem Wege ausſchließen. Die weiteren
Vota und Berathungen führten dazu daß der Ausſchuß den Geſetzentwurf
in der Art auffaßte daß die erſten fünf Abtheilungen (Art. 1 bis 64) die
Gerichtsorganiſation ſo feſtſetzen ſollen, wie ſie nicht nur dem im vorigen
Jahr eingeführten Strafproceß, ſondern auch dem neu einzuführenden
Civilproceß entſpricht; daß ferner die Schlußbeſtimmungen des Ent-
wurfs transitoriſcher Natur ſeyen und bis zur Einführung der neuen
Geſetze eine dem noch geltenden Verfahren entſprechende Modification der
neuen Gerichtsorganiſation enthalten ſollen. Da indeſſen in Folge der
Berathung Bedenken dagegen ſich erhoben, ſo fand man ſich bewogen den
ganzen Entwurf als den Entwurf eines Geſetzes aufzufaſſen, welches zwar
inſoferne definitiv ſey als es den Organismus, die Zahl und die Beſtel-
lung der Gerichte im allgemeinen und vorbehaltlich künftiger Perſonal-
reductionen betrifft, inſoweit aber nur als proviſoriſches Geſetz erſcheine
als es von dem Wirkungskreiſe der einzelnen Kategorien der Gerichte
handelt und auf das bisherige Gerichtsverfahren ſich bezieht. Kommt es
dann zu einem neuen Proceßgeſetzbuche, ſo bleiben zwar die neu conſti-
tuirten Gerichte, es können und werden aber Modificationen des jetzt zu
berathenden Geſetzes nothwendig werden. Gegenüber den Heintz’ſchen
Andeutungen iſt ſodann aus den Ausſchußverhandlungen noch die Aeuße-
rung des Juſtizminiſters eine befriedigende: „er ſey bei der Ausarbeitung
des Entwurfs von der Anſicht ausgegangen daß die Richter in Zukunft
ihre Thätigkeit lediglich der eigentlichen Beſtimmung des Richters, dem
Rechtſprechen, widmen ſollten; die freiwillige Gerichtsbarkeit, das Cura-
tel-, Verlaſſenſchafts- und Hypothekenweſen ꝛc. ſolle daher von dem Rich-
teramte getrennt und deren Beſorgung beſonderen Beamten übertragen
werden, da dieſe Geſchäfte weniger juriſtiſche Kenntniſſe als große Ge-
nauigkeit und Uebung erforderten, was insbeſondere von der Führung derHypothekenbücher gelte.“

(Beſchluß folgt.)



Die Juſtizreformen in Ungarn.

Die Urtheile die man über die neuen rück-
ſichtlich Ungarns erlaſſenen Juſtizgeſetze im Lande und außerhalb des-
ſelben, namentlich in den öffentlichen Blättern vernimmt, lauten ſehr
verſchieden. Die öffentliche Meinung in Oeſterreich ſowohl wie auch in
Deutſchland zeigt ſich dadurch nicht beſonders befriedigt, und betrachtet
das als einen ſehr geringen Fortſchritt, während die Ungarn ſelbſt darin
bereits eine Radicalcur zu erblicken geneigt ſind. Beide Theile ſind da-
bei im Recht und zugleich auch ſehr im Unrecht. Bei allen Dingen dieſer
[Spaltenumbruch] Art entſcheidet vor allem der Maßſtab den man bei Beurtheilung geſetz-
geberiſcher Leiſtungen anzulegen ſich veranlaßt ſieht. In ganz Deutſch-
land und ſo auch in unſerem eigenen Lande iſt dieſer ein ganz allgemeiner,
nämlich der objectiven wiſſenſchaftlichen Beurtheilung entnommener, und
das mit Grund, da man ja allenthalben von Ungarn, mit Ausnahme
weniger Touriſtenſchilderungen, auch nicht die entfernteſte Idee hat, und
daher alles nach den Begriffen die rückſichtlich der legislativen Bedürf-
niſſe in civiliſirten Ländern gelten, betrachtet. Von dieſem Standpunkte
aus können die neuen dürftigen Beſtimmungen welche die Competenz der
neuen Strafgerichte und das Verfahren in Straffällen normiren, nicht
anders als lau aufgenommen werden, indem ja dieſes alles in jedem
civiliſirten Lande ſchon vorlängſt beſteht. Ja auch die neuen Grund- und
Intabulationsbücher, die gegenwärtig zunächſt nur rückſichtlich des nicht
adeligen Grundbeſitzes und in rein permiſſiver Weiſe eingeführt wurden,
können da wo man an einen geordneten Grundbeſitz und an Hypotheken-
ämter oder andere derlei öffentliche Bücher in vollkommener Weiſe längſt
gewohnt iſt, nicht wohl auf beſonderen Beifall Anſpruch machen. Die
Ungarn dagegen, die wieder, außer den althergebrachten Inſtitutionen
ihres Landes, von den öffentlichen Einrichtungen und der Geſetzgebung
anderer Länder Europa’s, ja ſelbſt von jenen in den ſogenannten öſter-
reichiſchen Erblanden beinahe gar keine Kenntniß hatten oder doch wenig-
ſtens davon bisher ſo gut wie gar nicht Notiz nahmen, ſtaunen ſchon dieſe
erſten Anfänge moderner Geſetzgebung als etwas ganz außerordentliches
an, ſind jedoch, mit geringen Ausnahmen von unverbeſſerlichen Orthodoxen
welche an den altmagyariſchen Traditionen als einem Nationalheiligthum
feſthalten, gerne bereit die Vorzüge der neuen Einrichtungen zuzugeſtehen.
Dankbarkeit iſt nicht die letzte der Tugenden des ungariſchen National-
charakters, der in neuerer Zeit gar häufig Gegenſtand herabwürdigenden
Urtheils, das er wahrlich nicht verdient, geworden iſt, und ſie wird ſich
auch gewiß, wenn die Regierung auf dem bisher bei den Juſtizreformen
eingeſchlagenen Wege beharrt, in lohnender Weiſe bewähren. Das ein-
zige was der Ungar beinahe gar nicht zu faſſen vermag, iſt daß dem Lande
eine Wohlthat zu Theil werden ſolle durch Acte der Geſetzgebung an
denen er nicht ſelbſt unmittelbar Antheil genommen hat. In dieſer Be-
ziehung wurzelt das conſtitutionelle Bewußtſeyn tief im Herzen des ganzen
Volks und wird nicht leicht zu zerſtören ſeyn. Schlagende Erfolge allein
werden ihn in dieſer Hinſicht zu bekehren vermögen.

Die Regierung ſelbſt aber hat bei den legislativen Reformen in
Ungarn, die nunmehr durchgreifend zur Ausführung kommen müſſen,
ungeheure Schwierigkeiten zu überwinden. Dieß zeigt ſich in keinem
Zweige mehr als in jenem der Juſtizgeſetzgebung. Man hat es dem
Miniſterium von einigen Seiten zum Vorwurf gemacht daß es nicht ohne
weiteres die vollſtändigen öſterreichiſchen Geſetzbücher in Ungarn einführt
und ſo mit einem Schlage dem Unweſen der alten Geſetze ein Ende machte.
Diejenigen welche ſo ſprechen, haben Frankreich im Auge, von welchem
aus im Anfange dieſes Jahrhunderts unter ähnlichen Verhältniſſen die
Geſetzgebung der neuen eroberten Länder ausging, und ohne viele Weit-
läuftigkeiten in jedem Lande welches franzöſiſche Armeen in Beſitz ge-
nommen, ſofort auch die franzöſiſchen Geſetzbücher und franzöſiſche Ge-
richtseinrichtungen eingebürgert wurden. Leider war dieſes Verfahren,
das allerdings der öſterreichiſchen Regierung ſehr nahe liegen mochte, in
Ungarn rein unmöglich. Wäre Oeſterreich das junge aufſtrebende Reich
geweſen wie das Frankreich jener Jahre, das unter den Siegen ſeiner
Waffen auch zugleich im Innern einen vollſtändigen geiſtigen und poli-
tiſchen Umſchwung mit Erfolg beſtanden, und aus den Kämpfen der Re-
volution gekräftigt und, im Beſitz der vollkommenſten Inſtitutionen jener
Zeit, als ein Gegenſtand der Bewunderung der übrigen Völker hervor-
gegangen, ſo konnte man ſich allerdings daran wagen mit einem kühnen
Schritt in das Chaoſ das der bewältigte ungariſche Aufſtand zurückge-
laſſen, Licht, Ordnung und Recht hineinzuführen, und mit einem gewal-
tigen Streich den gordiſchen Knoten zu durchhauen den Jahrhunderte ge-
ſchürzt und die Beſtrebungen der Beſten und Einſichtsvollſten im Lande
bisher auch nicht im entfernteſten zu löſen vermocht hatten. Auch da
wäre es noch eine Rieſenaufgabe geweſen dieſes Werk, zu deſſen Aus-
führung zahlreiche tüchtige Kräfte im Lande nothwendig geweſen wären,
bei dem fortgeſetzten paſſiven Widerſtande der altconſervativen Partei und
bei der unläugbaren Unreife und höchſt oberflächlichen Bildung des zur
Handhabung ſo ganz neuer Geſetze zu berufenden Landesadels ſowohl wie
des Beamten- und Advocatenſtandes in ſo kurzer Friſt auszuführen. Aber
ſo gut ſtand es in Oeſterreich nicht. Die Geſetzgebung der übrigen öſter-
reichiſchen Länder, obwohl für die Zeit aus welcher ſie herſtammt ein
Meiſterwerk und einer gedeihlichen Fortentwickelung fähig, war doch mit
den Forderungen der Zeit nicht in gleichem Maße fortgeſchritten. Die
Bewegung des Jahres 1848 aber hatte wohl dazu gedient den alten Bau
zu zertrümmern, nicht aber ſchaffende Kräfte genug in die Höhe getrieben

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[541/0013] Verbeſſerungen, z. B. insbeſondere geringeres Vorherrſchen des fiskali- ſchen Intereſſe in der Civilprocedur. Hierauf wendet ſich der Vortrag zum Gutachten über die einzelnen Theile des Entwurfes. (Hr. Heintz macht dazu folgende offene und gemüthliche Bemerkung: „Der von mir im Februar 1849 bei der Kammer der Abgeordneten eingebrachte Geſetz- entwurf hat dem vorliegenden Entwurf zur Grundlage gedient und gibt manche Artikel wirklich wieder. Wenn ich deſſenungeachtet auch bei dieſen Artikeln Modificationen beantrage, ſo diene mir als Entſchuldigung daß ich, müde und erſchöpft von den Anſtrengungen welche die Einführung des neuen Verfahrens in Straſſachen erheiſcht haben und in der ſichern Vor- ausſicht meines baldigen Rücktritts, jenem Entwurf die gewohnte Auf- merkſamkeit nicht mehr ſchenken konnte und die Sorge hiefür meinem Amtsnachfolger überlaſſen wollte.“) Die Einzelvorſchläge des Referats und ihre Begründung hier mitzutheilen, würde zu weit führen; es genügt die leitenden Geſichtspunkte angegeben zu haben. Dieſes zu Ende No- vembers v. J. gefertigte Referat kam zuerſt am 15 Dec. in dem combinir- ten erſten und dritten Ausſchuß zur Berathung. Hier warf Hr. Heintz vor allem die Frage auf ob den Richtern auch in Zukunft die Proceß- inſtruction und die Execution belaſſen, oder dieſe wie in der Pfalz beſon- deren Beamten, Huiſſiers, gegeben und der Richter auf die Rechtsſprechung beſchränkt werden ſolle. Der Juſtizminiſter v. Kleinſchrod will dieſe wichtige Frage dem noch nicht vollendeten Civilproceßgeſetz vorbehalten wiſſen. Das Hauptprincip, die Trennung der Juſtiz und Adminiſtration, ſoll als dem Volke feierlichſt verſprochen, nicht verſchoben, vielmehr dem jetzigen Verfahren angepaßt werden. Modificationen in der Organiſa- tion ließen ſich dann immer noch anbringen, Verwirrung und Ueber- ladung ſtänden aber eher dann in Ausſicht, wenn man auf das dem Ent- wurf entgegengeſetzte Verfahren eingehen wollte. Mehrere Ausſchuß- mitglieder betheiligten ſich ſofort an der folgenden Debatte, theils um dem Referenten für ſeine klare Arbeit zu danken, theils um zu beklagen daß die Organiſation ohne neues Verfahren eingeführt werde, daß nicht min- deſtens ein vollſtändiges Bild der beabſichtigten Organiſation gegeben und daran die transitoriſchen Beſtimmungen gehängt wurden; jedenfalls ſolle man in dem allgemeinen Theil keine Beſtimmungen treffen welche künf- tige Aenderungen oder Erſparungen an der Zahl der Gerichte und ihrer Mitglieder auf anderem als geſetzlichem Wege ausſchließen. Die weiteren Vota und Berathungen führten dazu daß der Ausſchuß den Geſetzentwurf in der Art auffaßte daß die erſten fünf Abtheilungen (Art. 1 bis 64) die Gerichtsorganiſation ſo feſtſetzen ſollen, wie ſie nicht nur dem im vorigen Jahr eingeführten Strafproceß, ſondern auch dem neu einzuführenden Civilproceß entſpricht; daß ferner die Schlußbeſtimmungen des Ent- wurfs transitoriſcher Natur ſeyen und bis zur Einführung der neuen Geſetze eine dem noch geltenden Verfahren entſprechende Modification der neuen Gerichtsorganiſation enthalten ſollen. Da indeſſen in Folge der Berathung Bedenken dagegen ſich erhoben, ſo fand man ſich bewogen den ganzen Entwurf als den Entwurf eines Geſetzes aufzufaſſen, welches zwar inſoferne definitiv ſey als es den Organismus, die Zahl und die Beſtel- lung der Gerichte im allgemeinen und vorbehaltlich künftiger Perſonal- reductionen betrifft, inſoweit aber nur als proviſoriſches Geſetz erſcheine als es von dem Wirkungskreiſe der einzelnen Kategorien der Gerichte handelt und auf das bisherige Gerichtsverfahren ſich bezieht. Kommt es dann zu einem neuen Proceßgeſetzbuche, ſo bleiben zwar die neu conſti- tuirten Gerichte, es können und werden aber Modificationen des jetzt zu berathenden Geſetzes nothwendig werden. Gegenüber den Heintz’ſchen Andeutungen iſt ſodann aus den Ausſchußverhandlungen noch die Aeuße- rung des Juſtizminiſters eine befriedigende: „er ſey bei der Ausarbeitung des Entwurfs von der Anſicht ausgegangen daß die Richter in Zukunft ihre Thätigkeit lediglich der eigentlichen Beſtimmung des Richters, dem Rechtſprechen, widmen ſollten; die freiwillige Gerichtsbarkeit, das Cura- tel-, Verlaſſenſchafts- und Hypothekenweſen ꝛc. ſolle daher von dem Rich- teramte getrennt und deren Beſorgung beſonderen Beamten übertragen werden, da dieſe Geſchäfte weniger juriſtiſche Kenntniſſe als große Ge- nauigkeit und Uebung erforderten, was insbeſondere von der Führung derHypothekenbücher gelte.“ (Beſchluß folgt.) Die Juſtizreformen in Ungarn. # Wien, 28 Jan. Die Urtheile die man über die neuen rück- ſichtlich Ungarns erlaſſenen Juſtizgeſetze im Lande und außerhalb des- ſelben, namentlich in den öffentlichen Blättern vernimmt, lauten ſehr verſchieden. Die öffentliche Meinung in Oeſterreich ſowohl wie auch in Deutſchland zeigt ſich dadurch nicht beſonders befriedigt, und betrachtet das als einen ſehr geringen Fortſchritt, während die Ungarn ſelbſt darin bereits eine Radicalcur zu erblicken geneigt ſind. Beide Theile ſind da- bei im Recht und zugleich auch ſehr im Unrecht. Bei allen Dingen dieſer Art entſcheidet vor allem der Maßſtab den man bei Beurtheilung geſetz- geberiſcher Leiſtungen anzulegen ſich veranlaßt ſieht. In ganz Deutſch- land und ſo auch in unſerem eigenen Lande iſt dieſer ein ganz allgemeiner, nämlich der objectiven wiſſenſchaftlichen Beurtheilung entnommener, und das mit Grund, da man ja allenthalben von Ungarn, mit Ausnahme weniger Touriſtenſchilderungen, auch nicht die entfernteſte Idee hat, und daher alles nach den Begriffen die rückſichtlich der legislativen Bedürf- niſſe in civiliſirten Ländern gelten, betrachtet. Von dieſem Standpunkte aus können die neuen dürftigen Beſtimmungen welche die Competenz der neuen Strafgerichte und das Verfahren in Straffällen normiren, nicht anders als lau aufgenommen werden, indem ja dieſes alles in jedem civiliſirten Lande ſchon vorlängſt beſteht. Ja auch die neuen Grund- und Intabulationsbücher, die gegenwärtig zunächſt nur rückſichtlich des nicht adeligen Grundbeſitzes und in rein permiſſiver Weiſe eingeführt wurden, können da wo man an einen geordneten Grundbeſitz und an Hypotheken- ämter oder andere derlei öffentliche Bücher in vollkommener Weiſe längſt gewohnt iſt, nicht wohl auf beſonderen Beifall Anſpruch machen. Die Ungarn dagegen, die wieder, außer den althergebrachten Inſtitutionen ihres Landes, von den öffentlichen Einrichtungen und der Geſetzgebung anderer Länder Europa’s, ja ſelbſt von jenen in den ſogenannten öſter- reichiſchen Erblanden beinahe gar keine Kenntniß hatten oder doch wenig- ſtens davon bisher ſo gut wie gar nicht Notiz nahmen, ſtaunen ſchon dieſe erſten Anfänge moderner Geſetzgebung als etwas ganz außerordentliches an, ſind jedoch, mit geringen Ausnahmen von unverbeſſerlichen Orthodoxen welche an den altmagyariſchen Traditionen als einem Nationalheiligthum feſthalten, gerne bereit die Vorzüge der neuen Einrichtungen zuzugeſtehen. Dankbarkeit iſt nicht die letzte der Tugenden des ungariſchen National- charakters, der in neuerer Zeit gar häufig Gegenſtand herabwürdigenden Urtheils, das er wahrlich nicht verdient, geworden iſt, und ſie wird ſich auch gewiß, wenn die Regierung auf dem bisher bei den Juſtizreformen eingeſchlagenen Wege beharrt, in lohnender Weiſe bewähren. Das ein- zige was der Ungar beinahe gar nicht zu faſſen vermag, iſt daß dem Lande eine Wohlthat zu Theil werden ſolle durch Acte der Geſetzgebung an denen er nicht ſelbſt unmittelbar Antheil genommen hat. In dieſer Be- ziehung wurzelt das conſtitutionelle Bewußtſeyn tief im Herzen des ganzen Volks und wird nicht leicht zu zerſtören ſeyn. Schlagende Erfolge allein werden ihn in dieſer Hinſicht zu bekehren vermögen. Die Regierung ſelbſt aber hat bei den legislativen Reformen in Ungarn, die nunmehr durchgreifend zur Ausführung kommen müſſen, ungeheure Schwierigkeiten zu überwinden. Dieß zeigt ſich in keinem Zweige mehr als in jenem der Juſtizgeſetzgebung. Man hat es dem Miniſterium von einigen Seiten zum Vorwurf gemacht daß es nicht ohne weiteres die vollſtändigen öſterreichiſchen Geſetzbücher in Ungarn einführt und ſo mit einem Schlage dem Unweſen der alten Geſetze ein Ende machte. Diejenigen welche ſo ſprechen, haben Frankreich im Auge, von welchem aus im Anfange dieſes Jahrhunderts unter ähnlichen Verhältniſſen die Geſetzgebung der neuen eroberten Länder ausging, und ohne viele Weit- läuftigkeiten in jedem Lande welches franzöſiſche Armeen in Beſitz ge- nommen, ſofort auch die franzöſiſchen Geſetzbücher und franzöſiſche Ge- richtseinrichtungen eingebürgert wurden. Leider war dieſes Verfahren, das allerdings der öſterreichiſchen Regierung ſehr nahe liegen mochte, in Ungarn rein unmöglich. Wäre Oeſterreich das junge aufſtrebende Reich geweſen wie das Frankreich jener Jahre, das unter den Siegen ſeiner Waffen auch zugleich im Innern einen vollſtändigen geiſtigen und poli- tiſchen Umſchwung mit Erfolg beſtanden, und aus den Kämpfen der Re- volution gekräftigt und, im Beſitz der vollkommenſten Inſtitutionen jener Zeit, als ein Gegenſtand der Bewunderung der übrigen Völker hervor- gegangen, ſo konnte man ſich allerdings daran wagen mit einem kühnen Schritt in das Chaoſ das der bewältigte ungariſche Aufſtand zurückge- laſſen, Licht, Ordnung und Recht hineinzuführen, und mit einem gewal- tigen Streich den gordiſchen Knoten zu durchhauen den Jahrhunderte ge- ſchürzt und die Beſtrebungen der Beſten und Einſichtsvollſten im Lande bisher auch nicht im entfernteſten zu löſen vermocht hatten. Auch da wäre es noch eine Rieſenaufgabe geweſen dieſes Werk, zu deſſen Aus- führung zahlreiche tüchtige Kräfte im Lande nothwendig geweſen wären, bei dem fortgeſetzten paſſiven Widerſtande der altconſervativen Partei und bei der unläugbaren Unreife und höchſt oberflächlichen Bildung des zur Handhabung ſo ganz neuer Geſetze zu berufenden Landesadels ſowohl wie des Beamten- und Advocatenſtandes in ſo kurzer Friſt auszuführen. Aber ſo gut ſtand es in Oeſterreich nicht. Die Geſetzgebung der übrigen öſter- reichiſchen Länder, obwohl für die Zeit aus welcher ſie herſtammt ein Meiſterwerk und einer gedeihlichen Fortentwickelung fähig, war doch mit den Forderungen der Zeit nicht in gleichem Maße fortgeſchritten. Die Bewegung des Jahres 1848 aber hatte wohl dazu gedient den alten Bau zu zertrümmern, nicht aber ſchaffende Kräfte genug in die Höhe getrieben

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Britt-Marie Schuster, Alexander Geyken, Susanne Haaf, Christopher Georgi, Frauke Thielert, Linda Kirsten, t.evo: Die Evolution von komplexen Textmustern: Aufbau eines Korpus historischer Zeitungen zur Untersuchung der Mehrdimensionalität des Textmusterwandels

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Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert. Tabellen und Anzeigen wurden dabei textlich nicht erfasst und sind lediglich strukturell ausgewiesen.




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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung, Nr. 34, 3. Februar 1850, S. 541. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_allgemeine34_1850/13>, abgerufen am 21.11.2024.