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Allgemeine Zeitung, Nr. 34, 3. Februar 1850.

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[Spaltenumbruch] die zu dem allseitig nothwendigen Neubau befähigt gewesen wären. Hier
so gut wie in den neuerworbenen Nachbarländern war und ist zur Stunde
eine gründliche Umstaltung der altüberkommenen Gesetzgebung ein unab-
weisliches Bedürfniß. Unter solchen Verhältnissen konnte es sich daher
nicht darum handeln die österreichische Gesetzgebung, mit deren Umstal-
tung für das Bedürfniß der eigenen Länder man thätig beschäftigt war,
nach Ungarn zu übertragen, sondern nur einen Uebergangszustand zu
schaffen der, an die bestehenden Rechtsnormen dieses Landes sich an-
schließend, den allerärgsten Uebelständen abhalf und die Annahme einer
auf geläuterte Principien gebauten neuen und übereinstimmenden Gesetz-
gebung zu vermitteln geeignet war. Betrachtet man die neuen Justiz-
reformen in Ungarn unter diesem Gesichtspunkte, so wird man ihnen ver-
diente Anerkennung nicht versagen können. Allerdings entspricht die neue
Norm für das Strafverfahren noch keineswegs den Anforderungen welche
das Leben und die Wissenschaft heutzutage übereinstimmend an die Straf-
gesetzgebung stellen. Aber sie machte wenigstens jener empörenden Rechts-
ungleichheit ein Ende wornach in Ungarn der Adelige mit wenigen Aus-
nahmen gar niemals, der Unadelige dagegen ganz nach Belieben wegen
eines auf ihm lastenden Verdachts in Untersuchungshaft gezogen werden
konnte, nach welcher der Adelige stets und ohne alle Beschränkung, der
Unadelige aber nur dann wenn die Strafe auf mehr als drei Jahre oder
eine adäquate Dosis von körperlicher Züchtigung lautete, das Recht der
Berufung an einen höheren Richter hatte. Sie stellte Gleichheit des Ge-
richts, Gleichheit in Bezug auf das Recht der Vertheidigung und Be-
rufung an die Stelle der reinen Willkür die bisher darin gewaltet. Sie
enthält aber zugleich auch in vollem Maße die Keime aus welchen sich für
Ungarn so gut wie für alle übrigen Länder Oesterreichs in kürzester Frist
ein und dasselbe Strafgesetz, und ein auf Oeffentlichkeit und Mündlichkeit
der Strafrechtspflege gegründetes Gerichtsverfahren wird entwickeln lassen.
Ebenso vermißt man an dem neuen Gesetze über Errichtung von Grund-
und Intabulationsbüchern mit Grund die geläuterten Principien die sich
bei ähnlichen Institutionen in andern Staaten und insbesondere auch in
den übrigen österreichischen Ländern verwirklicht finden. Aber ist dieß
wohl anders möglich in einem Lande dessen Gesetzgebung den Begriff des
Pfandrechts, mit Ausnahme der rohesten Urform in Bezug nämlich auf
das Faustpfand, gar nicht kennt, wo die Gesetzessprache nicht einmal einen
Ausdruck für das Eigenthumsrecht im Gegensatz zum Besitzrecht, dem Rechte
zum Fruchtgenusse oder zur bloßen Innehabung besitzt, sondern alles dieses
gleichmäßig mit dem Worte "Besitz (birtok)" begreift, wo das gewaltsame
Hinausdrängen eines andern aus dem Besitze (Occupation) in sehr vielen
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Gelangten ganz gleicher Rechtsschutz mit demjenigen zu Theil wird der in
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denselben gelangt ist, wo mit einem Wort nicht bloß Ueberreste des Faust-
rechts, sondern das Faustrecht selbst in seiner vollen Ausdehnung bis in
die neueste Zeit sich erhalten hat. Diesem Zustande gegenüber wird man
eine Einrichtung von Grundbüchern, wodurch das Eigenthum stets von
der grundbücherlichen Eintragung abhängig gemacht, bei welcher die Be-
dingung zur Erwirkung der Eintragung ganz genau durch das Gesetz ge-
regelt, und das Recht des auf das Gut versicherten Gläubigers vor jeder
Verkümmerung hinter seinem Rücken sichergestellt ist, gewiß als einen
sehr namhaften Fortschritt gelten lassen müssen. Die österreichische Re-
gierung kann und wird nicht auf dem in dieser Beziehung begonnenen
Wege stehen bleiben. Ihr, die in diesem Augenblick zur Reorganisation
des Landes allein die Macht und den Beruf besitzt, liegt auch die heilige
Pflicht ob dieses Werk im Sinn der wahren Freiheit und Civilisation zu
vollenden und dauerhaft zu begründen. Sie wird alle Stimmen die ihr
einsichtsvollen Rath gewähren, hören, alle tüchtigen Kräfte die sich ihr
zur Ausführung dieses Riesenwerks anbieten, bereitwillig benützen müssen.
Nichts aber darf sie von dem begonnenen Wege abstehen oder auf dem-
selben schwankend machen, welchen zu gehen sie im Interesse der höchsten
Culturinteressen, um des Friedens und Glücks von Millionen willen ver-
pflichtet ist.



Wainwright.

Vor einigen Wochen meldeten die englischen Blätter das Ableben
"des berüchtigten litterarischen Abenteurers Wainwright", welcher in
Australien ein schuldbeflecktes Daseyn beendigt hat. Die litterarische
Thätigkeit dieses Mannes ist von den meisten der jetztlebenden Generation
längst vergessen, und nur wenige verstehen die dunklen Anspielungen mit
welchen die englischen Blätter seine Todesanzeige begleiten. Bulwer hat
in seinem schlechten Roman, "Lucrezia oder die Kinder der Nacht", ihn zum
Helden einer grauenhaften, aber nicht erfundenen Geschichte gemacht. Als
[Spaltenumbruch] im Jahr 1820 der Buchhändler John Scott das "London Magazine" stiftete,
befand sich unter den Mitarbeitern dieser geschätzten Zeitschrift, unter
Männern wie Hazlitt, Shelley, Leigh Hunt, auch ein junger fünfundzwanzig-
jähriger Mann, welcher sich durch ein prahlerisches hoffärtiges Wesen,
durch übertriebene Eleganz der Kleidung, durch Prunken mit Juwelen
und Ringen vor seinen bescheidneren Genossen auszeichnete. Er war ein
fertiger Zeichner und schrieb Artikel für das Magazin unter dem falschen
Namen "Janus Wetterhahn", aber er stellte sich als beschäftige er sich mit
solchen Bagatellen nur aus Herablassung, als sey es reine Gutmüthigkeit
von ihm zwanzig Pfd. Sterling für den Druckbogen anzunehmen, und als
vergebe er sich etwas mit unfashionablen Plebejern umzugehen wie Hazlitt.
Dieser Dandy war Wainwright. Im Jahr 1821 verheirathete er sich und
nahm zwei Schwestern seiner Frau mit ins Haus, welche auf der Welt
nichts besaßen als ein jährliches Einkommen von zehn Pfd. Sterling.
Eine der beiden Schwestern, Helene Abercrombie, war damals 19 Jahr
alt, gesund, lebensfroh und von blendender Schönheit. Ihre Gesundheit
war so blühend daß der Director einer Lebensversicherungsgesellschaft,
welcher sie einmal zufällig von seinem Bureau aus erblickte, ausrief: "Das
wäre eine junge Dame zum Versichern: die könnten wir aufs bloße An-
sehen nehmen." Aber gerade auf diese Gesundheit baute Wainwright
einen teuflischen Plan. Ein Mann von üppigen und verschwenderischen
Sitten war er in steter Verlegenheit; nur ein Verbrechen, schien es, konnte
ihn aus seiner finanziellen Zerrüttung befreien. Er veranlaßte das junge
Mädchen, deren Tod niemanden Nachtheil oder Vortheil bringen zu können
schien, ihr Leben zu versichern oder vielmehr versichern zu lassen, denn die
Auslagen wollte er bestreiten, und dieß geschah zu einem ungewöhnlich
hohen Betrage bei verschiedenen Gesellschaften, deren jede in dem Glauben
gehalten wurde daß sie die einzige Versichernde sey. Durch welche Vor-
spiegelungen er seine Schwägerin zu diesem auffallenden Schritt bewog ist
unbekannt; theilweise mochte er ihr vorstellen daß ihre Schwester eventuell
Nutzen davon haben könne, die Hauptsumme der Versicherung war jedoch
auf ihn persönlich ausgestellt. Die Policen liefen sämmtlich nur zwei bis
drei Jahre; diese kurze Frist brauchte also Helene nur zu überleben, und das
ganze Versicherungscapital war verloren. Gleichwohl legte Wainwright,
der eben eine kleine Erbschaft gemacht hatte, zweihundert Pfd. Sterling in
einer Speculation an welche ohne Annahme eines verbrecherischen Plans
Tollheit gewesen wäre. Starb Helene vor dem Ablauf des Termins, so
mußten die Versicherungsgesellschaften alles in allem ihm dreißigtausend
Pfd. Sterling auszahlen. In einem Bureau ward Helene abgewiesen; der
Director ließ warnende und dunkle Winke gegen sie fallen, aber das arg-
lose Mädchen lachte über den Argwohn daß jemand ihrem harmlosen Leben
nachstellen könne. Einige Zeit später ward Wainwright als Insolventer
aus seiner Wohnung ausgetrieben und gepfändet; gerade um diese kritische
Zeit begann Helene zu kränkeln. Ihr Schwager sorgte geflissentlich für
ärztliche Hülfe; der Arzt sah durchaus keine Gefahr, schrieb indeß etwas
für sie auf. Wainwright und seine Frau gaben der Leidenden ein Pulver
ein, angeblich nach der Vorschrift des Arztes, und gingen gleich darauf
auf mehrere Stunden aus. Helene fiel sehr bald in Krämpfe; der herbei-
eilende Arzt erklärte sie leide an einer Gehirnentzündung; in einem lichten
Augenblick rief die Kranke: "O Doctor, das sind die Qualen des Todes."
Als die beiden Eheleute heimkamen war sie eine Leiche. Der Arzt ahnte
nicht im entferntesten daß hier ein verruchtes Spiel getrieben sey; die Kranke
schien ihm ein zärtlich gehegtes Mitglied der Familie; ihre Arzneien waren
nur durch die Hände ihrer nächsten Verwandten gegangen; er schrieb daher
den Tod natürlichen Ursachen zu, obwohl die Symptome genau diejenigen
waren wie sie auf eine Vergiftung mit einer die Nerven angreifenden Sub-
stanz, z. B. Strychnin, folgen. Als die arme Helene Abercrombie in ihrer
Gruft lag, forderte Wainwright von den Versicherungsgesellschaften seine
dreißigtausend Pfd. Sterling ein. Alle Bureaux weigerten sich zu zahlen,
nicht weil sie gemeint waren eine Vergiftung anzunehmen, sondern weil sie
darthun konnten daß falsche Aussagen gemacht worden waren um die Ver-
sicherungen zu bewerkstelligen. Der getäuschte Mann verklagte eine der
Compagnien; der Richter wies die Jury an "bei ihrem Verdict von allen
dunkleren Gerüchten abzusehen", aber so stark war die Ueberzeugung der
Geschwornen daß an diesen Gerüchten etwas wahres sey, daß sie zu keinem
einstimmigen Verdict kommen konnten. Eine neue Jury ward berufen, und
diese entschied gegen den Kläger. Während des Processes irrte Wainwright
auf dem Continent umher; eine Zeitlang lebte er zu Boulogne unter dem
Dach eines pensionirten englischen Officiers. Auf sein Anrathen ver-
sicherte dieser sein Leben in London, und starb nach einem halben Jahr.
Das Geld wurde ausgezahlt, wem es aber eigentlich zufloß ist nie bekannt
geworden. Kurz nachher kam er unter falschem Namen nach Paris. Dort
erkannte ihn ein zufällig anwesender englischer Polizeiagent Namens
Forrester, und machte die Sicherheitsbeamten auf ihn aufmerksam. Er
ward als Vagabund verhaftet, und man fand bei ihm einen Vorrath von

[Spaltenumbruch] die zu dem allſeitig nothwendigen Neubau befähigt geweſen wären. Hier
ſo gut wie in den neuerworbenen Nachbarländern war und iſt zur Stunde
eine gründliche Umſtaltung der altüberkommenen Geſetzgebung ein unab-
weisliches Bedürfniß. Unter ſolchen Verhältniſſen konnte es ſich daher
nicht darum handeln die öſterreichiſche Geſetzgebung, mit deren Umſtal-
tung für das Bedürfniß der eigenen Länder man thätig beſchäftigt war,
nach Ungarn zu übertragen, ſondern nur einen Uebergangszuſtand zu
ſchaffen der, an die beſtehenden Rechtsnormen dieſes Landes ſich an-
ſchließend, den allerärgſten Uebelſtänden abhalf und die Annahme einer
auf geläuterte Principien gebauten neuen und übereinſtimmenden Geſetz-
gebung zu vermitteln geeignet war. Betrachtet man die neuen Juſtiz-
reformen in Ungarn unter dieſem Geſichtspunkte, ſo wird man ihnen ver-
diente Anerkennung nicht verſagen können. Allerdings entſpricht die neue
Norm für das Strafverfahren noch keineswegs den Anforderungen welche
das Leben und die Wiſſenſchaft heutzutage übereinſtimmend an die Straf-
geſetzgebung ſtellen. Aber ſie machte wenigſtens jener empörenden Rechts-
ungleichheit ein Ende wornach in Ungarn der Adelige mit wenigen Aus-
nahmen gar niemals, der Unadelige dagegen ganz nach Belieben wegen
eines auf ihm laſtenden Verdachts in Unterſuchungshaft gezogen werden
konnte, nach welcher der Adelige ſtets und ohne alle Beſchränkung, der
Unadelige aber nur dann wenn die Strafe auf mehr als drei Jahre oder
eine adäquate Doſis von körperlicher Züchtigung lautete, das Recht der
Berufung an einen höheren Richter hatte. Sie ſtellte Gleichheit des Ge-
richts, Gleichheit in Bezug auf das Recht der Vertheidigung und Be-
rufung an die Stelle der reinen Willkür die bisher darin gewaltet. Sie
enthält aber zugleich auch in vollem Maße die Keime aus welchen ſich für
Ungarn ſo gut wie für alle übrigen Länder Oeſterreichs in kürzeſter Friſt
ein und dasſelbe Strafgeſetz, und ein auf Oeffentlichkeit und Mündlichkeit
der Strafrechtspflege gegründetes Gerichtsverfahren wird entwickeln laſſen.
Ebenſo vermißt man an dem neuen Geſetze über Errichtung von Grund-
und Intabulationsbüchern mit Grund die geläuterten Principien die ſich
bei ähnlichen Inſtitutionen in andern Staaten und insbeſondere auch in
den übrigen öſterreichiſchen Ländern verwirklicht finden. Aber iſt dieß
wohl anders möglich in einem Lande deſſen Geſetzgebung den Begriff des
Pfandrechts, mit Ausnahme der roheſten Urform in Bezug nämlich auf
das Fauſtpfand, gar nicht kennt, wo die Geſetzesſprache nicht einmal einen
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zum Fruchtgenuſſe oder zur bloßen Innehabung beſitzt, ſondern alles dieſes
gleichmäßig mit dem Worte „Beſitz (birtok)“ begreift, wo das gewaltſame
Hinausdrängen eines andern aus dem Beſitze (Occupation) in ſehr vielen
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Gelangten ganz gleicher Rechtsſchutz mit demjenigen zu Theil wird der in
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denſelben gelangt iſt, wo mit einem Wort nicht bloß Ueberreſte des Fauſt-
rechts, ſondern das Fauſtrecht ſelbſt in ſeiner vollen Ausdehnung bis in
die neueſte Zeit ſich erhalten hat. Dieſem Zuſtande gegenüber wird man
eine Einrichtung von Grundbüchern, wodurch das Eigenthum ſtets von
der grundbücherlichen Eintragung abhängig gemacht, bei welcher die Be-
dingung zur Erwirkung der Eintragung ganz genau durch das Geſetz ge-
regelt, und das Recht des auf das Gut verſicherten Gläubigers vor jeder
Verkümmerung hinter ſeinem Rücken ſichergeſtellt iſt, gewiß als einen
ſehr namhaften Fortſchritt gelten laſſen müſſen. Die öſterreichiſche Re-
gierung kann und wird nicht auf dem in dieſer Beziehung begonnenen
Wege ſtehen bleiben. Ihr, die in dieſem Augenblick zur Reorganiſation
des Landes allein die Macht und den Beruf beſitzt, liegt auch die heilige
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vollenden und dauerhaft zu begründen. Sie wird alle Stimmen die ihr
einſichtsvollen Rath gewähren, hören, alle tüchtigen Kräfte die ſich ihr
zur Ausführung dieſes Rieſenwerks anbieten, bereitwillig benützen müſſen.
Nichts aber darf ſie von dem begonnenen Wege abſtehen oder auf dem-
ſelben ſchwankend machen, welchen zu gehen ſie im Intereſſe der höchſten
Culturintereſſen, um des Friedens und Glücks von Millionen willen ver-
pflichtet iſt.



Wainwright.

Vor einigen Wochen meldeten die engliſchen Blätter das Ableben
„des berüchtigten litterariſchen Abenteurers Wainwright“, welcher in
Auſtralien ein ſchuldbeflecktes Daſeyn beendigt hat. Die litterariſche
Thätigkeit dieſes Mannes iſt von den meiſten der jetztlebenden Generation
längſt vergeſſen, und nur wenige verſtehen die dunklen Anſpielungen mit
welchen die engliſchen Blätter ſeine Todesanzeige begleiten. Bulwer hat
in ſeinem ſchlechten Roman, „Lucrezia oder die Kinder der Nacht“, ihn zum
Helden einer grauenhaften, aber nicht erfundenen Geſchichte gemacht. Als
[Spaltenumbruch] im Jahr 1820 der Buchhändler John Scott das „London Magazine“ ſtiftete,
befand ſich unter den Mitarbeitern dieſer geſchätzten Zeitſchrift, unter
Männern wie Hazlitt, Shelley, Leigh Hunt, auch ein junger fünfundzwanzig-
jähriger Mann, welcher ſich durch ein prahleriſches hoffärtiges Weſen,
durch übertriebene Eleganz der Kleidung, durch Prunken mit Juwelen
und Ringen vor ſeinen beſcheidneren Genoſſen auszeichnete. Er war ein
fertiger Zeichner und ſchrieb Artikel für das Magazin unter dem falſchen
Namen „Janus Wetterhahn“, aber er ſtellte ſich als beſchäftige er ſich mit
ſolchen Bagatellen nur aus Herablaſſung, als ſey es reine Gutmüthigkeit
von ihm zwanzig Pfd. Sterling für den Druckbogen anzunehmen, und als
vergebe er ſich etwas mit unfaſhionablen Plebejern umzugehen wie Hazlitt.
Dieſer Dandy war Wainwright. Im Jahr 1821 verheirathete er ſich und
nahm zwei Schweſtern ſeiner Frau mit ins Haus, welche auf der Welt
nichts beſaßen als ein jährliches Einkommen von zehn Pfd. Sterling.
Eine der beiden Schweſtern, Helene Abercrombie, war damals 19 Jahr
alt, geſund, lebensfroh und von blendender Schönheit. Ihre Geſundheit
war ſo blühend daß der Director einer Lebensverſicherungsgeſellſchaft,
welcher ſie einmal zufällig von ſeinem Bureau aus erblickte, ausrief: „Das
wäre eine junge Dame zum Verſichern: die könnten wir aufs bloße An-
ſehen nehmen.“ Aber gerade auf dieſe Geſundheit baute Wainwright
einen teufliſchen Plan. Ein Mann von üppigen und verſchwenderiſchen
Sitten war er in ſteter Verlegenheit; nur ein Verbrechen, ſchien es, konnte
ihn aus ſeiner finanziellen Zerrüttung befreien. Er veranlaßte das junge
Mädchen, deren Tod niemanden Nachtheil oder Vortheil bringen zu können
ſchien, ihr Leben zu verſichern oder vielmehr verſichern zu laſſen, denn die
Auslagen wollte er beſtreiten, und dieß geſchah zu einem ungewöhnlich
hohen Betrage bei verſchiedenen Geſellſchaften, deren jede in dem Glauben
gehalten wurde daß ſie die einzige Verſichernde ſey. Durch welche Vor-
ſpiegelungen er ſeine Schwägerin zu dieſem auffallenden Schritt bewog iſt
unbekannt; theilweiſe mochte er ihr vorſtellen daß ihre Schweſter eventuell
Nutzen davon haben könne, die Hauptſumme der Verſicherung war jedoch
auf ihn perſönlich ausgeſtellt. Die Policen liefen ſämmtlich nur zwei bis
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ganze Verſicherungscapital war verloren. Gleichwohl legte Wainwright,
der eben eine kleine Erbſchaft gemacht hatte, zweihundert Pfd. Sterling in
einer Speculation an welche ohne Annahme eines verbrecheriſchen Plans
Tollheit geweſen wäre. Starb Helene vor dem Ablauf des Termins, ſo
mußten die Verſicherungsgeſellſchaften alles in allem ihm dreißigtauſend
Pfd. Sterling auszahlen. In einem Bureau ward Helene abgewieſen; der
Director ließ warnende und dunkle Winke gegen ſie fallen, aber das arg-
loſe Mädchen lachte über den Argwohn daß jemand ihrem harmloſen Leben
nachſtellen könne. Einige Zeit ſpäter ward Wainwright als Inſolventer
aus ſeiner Wohnung ausgetrieben und gepfändet; gerade um dieſe kritiſche
Zeit begann Helene zu kränkeln. Ihr Schwager ſorgte gefliſſentlich für
ärztliche Hülfe; der Arzt ſah durchaus keine Gefahr, ſchrieb indeß etwas
für ſie auf. Wainwright und ſeine Frau gaben der Leidenden ein Pulver
ein, angeblich nach der Vorſchrift des Arztes, und gingen gleich darauf
auf mehrere Stunden aus. Helene fiel ſehr bald in Krämpfe; der herbei-
eilende Arzt erklärte ſie leide an einer Gehirnentzündung; in einem lichten
Augenblick rief die Kranke: „O Doctor, das ſind die Qualen des Todes.“
Als die beiden Eheleute heimkamen war ſie eine Leiche. Der Arzt ahnte
nicht im entfernteſten daß hier ein verruchtes Spiel getrieben ſey; die Kranke
ſchien ihm ein zärtlich gehegtes Mitglied der Familie; ihre Arzneien waren
nur durch die Hände ihrer nächſten Verwandten gegangen; er ſchrieb daher
den Tod natürlichen Urſachen zu, obwohl die Symptome genau diejenigen
waren wie ſie auf eine Vergiftung mit einer die Nerven angreifenden Sub-
ſtanz, z. B. Strychnin, folgen. Als die arme Helene Abercrombie in ihrer
Gruft lag, forderte Wainwright von den Verſicherungsgeſellſchaften ſeine
dreißigtauſend Pfd. Sterling ein. Alle Bureaux weigerten ſich zu zahlen,
nicht weil ſie gemeint waren eine Vergiftung anzunehmen, ſondern weil ſie
darthun konnten daß falſche Ausſagen gemacht worden waren um die Ver-
ſicherungen zu bewerkſtelligen. Der getäuſchte Mann verklagte eine der
Compagnien; der Richter wies die Jury an „bei ihrem Verdict von allen
dunkleren Gerüchten abzuſehen“, aber ſo ſtark war die Ueberzeugung der
Geſchwornen daß an dieſen Gerüchten etwas wahres ſey, daß ſie zu keinem
einſtimmigen Verdict kommen konnten. Eine neue Jury ward berufen, und
dieſe entſchied gegen den Kläger. Während des Proceſſes irrte Wainwright
auf dem Continent umher; eine Zeitlang lebte er zu Boulogne unter dem
Dach eines penſionirten engliſchen Officiers. Auf ſein Anrathen ver-
ſicherte dieſer ſein Leben in London, und ſtarb nach einem halben Jahr.
Das Geld wurde ausgezahlt, wem es aber eigentlich zufloß iſt nie bekannt
geworden. Kurz nachher kam er unter falſchem Namen nach Paris. Dort
erkannte ihn ein zufällig anweſender engliſcher Polizeiagent Namens
Forreſter, und machte die Sicherheitsbeamten auf ihn aufmerkſam. Er
ward als Vagabund verhaftet, und man fand bei ihm einen Vorrath von

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[542/0014] die zu dem allſeitig nothwendigen Neubau befähigt geweſen wären. Hier ſo gut wie in den neuerworbenen Nachbarländern war und iſt zur Stunde eine gründliche Umſtaltung der altüberkommenen Geſetzgebung ein unab- weisliches Bedürfniß. Unter ſolchen Verhältniſſen konnte es ſich daher nicht darum handeln die öſterreichiſche Geſetzgebung, mit deren Umſtal- tung für das Bedürfniß der eigenen Länder man thätig beſchäftigt war, nach Ungarn zu übertragen, ſondern nur einen Uebergangszuſtand zu ſchaffen der, an die beſtehenden Rechtsnormen dieſes Landes ſich an- ſchließend, den allerärgſten Uebelſtänden abhalf und die Annahme einer auf geläuterte Principien gebauten neuen und übereinſtimmenden Geſetz- gebung zu vermitteln geeignet war. Betrachtet man die neuen Juſtiz- reformen in Ungarn unter dieſem Geſichtspunkte, ſo wird man ihnen ver- diente Anerkennung nicht verſagen können. Allerdings entſpricht die neue Norm für das Strafverfahren noch keineswegs den Anforderungen welche das Leben und die Wiſſenſchaft heutzutage übereinſtimmend an die Straf- geſetzgebung ſtellen. Aber ſie machte wenigſtens jener empörenden Rechts- ungleichheit ein Ende wornach in Ungarn der Adelige mit wenigen Aus- nahmen gar niemals, der Unadelige dagegen ganz nach Belieben wegen eines auf ihm laſtenden Verdachts in Unterſuchungshaft gezogen werden konnte, nach welcher der Adelige ſtets und ohne alle Beſchränkung, der Unadelige aber nur dann wenn die Strafe auf mehr als drei Jahre oder eine adäquate Doſis von körperlicher Züchtigung lautete, das Recht der Berufung an einen höheren Richter hatte. Sie ſtellte Gleichheit des Ge- richts, Gleichheit in Bezug auf das Recht der Vertheidigung und Be- rufung an die Stelle der reinen Willkür die bisher darin gewaltet. Sie enthält aber zugleich auch in vollem Maße die Keime aus welchen ſich für Ungarn ſo gut wie für alle übrigen Länder Oeſterreichs in kürzeſter Friſt ein und dasſelbe Strafgeſetz, und ein auf Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Strafrechtspflege gegründetes Gerichtsverfahren wird entwickeln laſſen. Ebenſo vermißt man an dem neuen Geſetze über Errichtung von Grund- und Intabulationsbüchern mit Grund die geläuterten Principien die ſich bei ähnlichen Inſtitutionen in andern Staaten und insbeſondere auch in den übrigen öſterreichiſchen Ländern verwirklicht finden. Aber iſt dieß wohl anders möglich in einem Lande deſſen Geſetzgebung den Begriff des Pfandrechts, mit Ausnahme der roheſten Urform in Bezug nämlich auf das Fauſtpfand, gar nicht kennt, wo die Geſetzesſprache nicht einmal einen Ausdruck für das Eigenthumsrecht im Gegenſatz zum Beſitzrecht, dem Rechte zum Fruchtgenuſſe oder zur bloßen Innehabung beſitzt, ſondern alles dieſes gleichmäßig mit dem Worte „Beſitz (birtok)“ begreift, wo das gewaltſame Hinausdrängen eines andern aus dem Beſitze (Occupation) in ſehr vielen Fällen durch den Rechtsgebrauch geheiligt iſt, und dem ſo in den Beſitz Gelangten ganz gleicher Rechtsſchutz mit demjenigen zu Theil wird der in Folge richterlichen Ausſpruchs oder kraft unbeſtreitbaren Vertrags in denſelben gelangt iſt, wo mit einem Wort nicht bloß Ueberreſte des Fauſt- rechts, ſondern das Fauſtrecht ſelbſt in ſeiner vollen Ausdehnung bis in die neueſte Zeit ſich erhalten hat. Dieſem Zuſtande gegenüber wird man eine Einrichtung von Grundbüchern, wodurch das Eigenthum ſtets von der grundbücherlichen Eintragung abhängig gemacht, bei welcher die Be- dingung zur Erwirkung der Eintragung ganz genau durch das Geſetz ge- regelt, und das Recht des auf das Gut verſicherten Gläubigers vor jeder Verkümmerung hinter ſeinem Rücken ſichergeſtellt iſt, gewiß als einen ſehr namhaften Fortſchritt gelten laſſen müſſen. Die öſterreichiſche Re- gierung kann und wird nicht auf dem in dieſer Beziehung begonnenen Wege ſtehen bleiben. Ihr, die in dieſem Augenblick zur Reorganiſation des Landes allein die Macht und den Beruf beſitzt, liegt auch die heilige Pflicht ob dieſes Werk im Sinn der wahren Freiheit und Civiliſation zu vollenden und dauerhaft zu begründen. Sie wird alle Stimmen die ihr einſichtsvollen Rath gewähren, hören, alle tüchtigen Kräfte die ſich ihr zur Ausführung dieſes Rieſenwerks anbieten, bereitwillig benützen müſſen. Nichts aber darf ſie von dem begonnenen Wege abſtehen oder auf dem- ſelben ſchwankend machen, welchen zu gehen ſie im Intereſſe der höchſten Culturintereſſen, um des Friedens und Glücks von Millionen willen ver- pflichtet iſt. Wainwright. Vor einigen Wochen meldeten die engliſchen Blätter das Ableben „des berüchtigten litterariſchen Abenteurers Wainwright“, welcher in Auſtralien ein ſchuldbeflecktes Daſeyn beendigt hat. Die litterariſche Thätigkeit dieſes Mannes iſt von den meiſten der jetztlebenden Generation längſt vergeſſen, und nur wenige verſtehen die dunklen Anſpielungen mit welchen die engliſchen Blätter ſeine Todesanzeige begleiten. Bulwer hat in ſeinem ſchlechten Roman, „Lucrezia oder die Kinder der Nacht“, ihn zum Helden einer grauenhaften, aber nicht erfundenen Geſchichte gemacht. Als im Jahr 1820 der Buchhändler John Scott das „London Magazine“ ſtiftete, befand ſich unter den Mitarbeitern dieſer geſchätzten Zeitſchrift, unter Männern wie Hazlitt, Shelley, Leigh Hunt, auch ein junger fünfundzwanzig- jähriger Mann, welcher ſich durch ein prahleriſches hoffärtiges Weſen, durch übertriebene Eleganz der Kleidung, durch Prunken mit Juwelen und Ringen vor ſeinen beſcheidneren Genoſſen auszeichnete. Er war ein fertiger Zeichner und ſchrieb Artikel für das Magazin unter dem falſchen Namen „Janus Wetterhahn“, aber er ſtellte ſich als beſchäftige er ſich mit ſolchen Bagatellen nur aus Herablaſſung, als ſey es reine Gutmüthigkeit von ihm zwanzig Pfd. Sterling für den Druckbogen anzunehmen, und als vergebe er ſich etwas mit unfaſhionablen Plebejern umzugehen wie Hazlitt. Dieſer Dandy war Wainwright. Im Jahr 1821 verheirathete er ſich und nahm zwei Schweſtern ſeiner Frau mit ins Haus, welche auf der Welt nichts beſaßen als ein jährliches Einkommen von zehn Pfd. Sterling. Eine der beiden Schweſtern, Helene Abercrombie, war damals 19 Jahr alt, geſund, lebensfroh und von blendender Schönheit. Ihre Geſundheit war ſo blühend daß der Director einer Lebensverſicherungsgeſellſchaft, welcher ſie einmal zufällig von ſeinem Bureau aus erblickte, ausrief: „Das wäre eine junge Dame zum Verſichern: die könnten wir aufs bloße An- ſehen nehmen.“ Aber gerade auf dieſe Geſundheit baute Wainwright einen teufliſchen Plan. Ein Mann von üppigen und verſchwenderiſchen Sitten war er in ſteter Verlegenheit; nur ein Verbrechen, ſchien es, konnte ihn aus ſeiner finanziellen Zerrüttung befreien. Er veranlaßte das junge Mädchen, deren Tod niemanden Nachtheil oder Vortheil bringen zu können ſchien, ihr Leben zu verſichern oder vielmehr verſichern zu laſſen, denn die Auslagen wollte er beſtreiten, und dieß geſchah zu einem ungewöhnlich hohen Betrage bei verſchiedenen Geſellſchaften, deren jede in dem Glauben gehalten wurde daß ſie die einzige Verſichernde ſey. Durch welche Vor- ſpiegelungen er ſeine Schwägerin zu dieſem auffallenden Schritt bewog iſt unbekannt; theilweiſe mochte er ihr vorſtellen daß ihre Schweſter eventuell Nutzen davon haben könne, die Hauptſumme der Verſicherung war jedoch auf ihn perſönlich ausgeſtellt. Die Policen liefen ſämmtlich nur zwei bis drei Jahre; dieſe kurze Friſt brauchte alſo Helene nur zu überleben, und das ganze Verſicherungscapital war verloren. Gleichwohl legte Wainwright, der eben eine kleine Erbſchaft gemacht hatte, zweihundert Pfd. Sterling in einer Speculation an welche ohne Annahme eines verbrecheriſchen Plans Tollheit geweſen wäre. Starb Helene vor dem Ablauf des Termins, ſo mußten die Verſicherungsgeſellſchaften alles in allem ihm dreißigtauſend Pfd. Sterling auszahlen. In einem Bureau ward Helene abgewieſen; der Director ließ warnende und dunkle Winke gegen ſie fallen, aber das arg- loſe Mädchen lachte über den Argwohn daß jemand ihrem harmloſen Leben nachſtellen könne. Einige Zeit ſpäter ward Wainwright als Inſolventer aus ſeiner Wohnung ausgetrieben und gepfändet; gerade um dieſe kritiſche Zeit begann Helene zu kränkeln. Ihr Schwager ſorgte gefliſſentlich für ärztliche Hülfe; der Arzt ſah durchaus keine Gefahr, ſchrieb indeß etwas für ſie auf. Wainwright und ſeine Frau gaben der Leidenden ein Pulver ein, angeblich nach der Vorſchrift des Arztes, und gingen gleich darauf auf mehrere Stunden aus. Helene fiel ſehr bald in Krämpfe; der herbei- eilende Arzt erklärte ſie leide an einer Gehirnentzündung; in einem lichten Augenblick rief die Kranke: „O Doctor, das ſind die Qualen des Todes.“ Als die beiden Eheleute heimkamen war ſie eine Leiche. Der Arzt ahnte nicht im entfernteſten daß hier ein verruchtes Spiel getrieben ſey; die Kranke ſchien ihm ein zärtlich gehegtes Mitglied der Familie; ihre Arzneien waren nur durch die Hände ihrer nächſten Verwandten gegangen; er ſchrieb daher den Tod natürlichen Urſachen zu, obwohl die Symptome genau diejenigen waren wie ſie auf eine Vergiftung mit einer die Nerven angreifenden Sub- ſtanz, z. B. Strychnin, folgen. Als die arme Helene Abercrombie in ihrer Gruft lag, forderte Wainwright von den Verſicherungsgeſellſchaften ſeine dreißigtauſend Pfd. Sterling ein. Alle Bureaux weigerten ſich zu zahlen, nicht weil ſie gemeint waren eine Vergiftung anzunehmen, ſondern weil ſie darthun konnten daß falſche Ausſagen gemacht worden waren um die Ver- ſicherungen zu bewerkſtelligen. Der getäuſchte Mann verklagte eine der Compagnien; der Richter wies die Jury an „bei ihrem Verdict von allen dunkleren Gerüchten abzuſehen“, aber ſo ſtark war die Ueberzeugung der Geſchwornen daß an dieſen Gerüchten etwas wahres ſey, daß ſie zu keinem einſtimmigen Verdict kommen konnten. Eine neue Jury ward berufen, und dieſe entſchied gegen den Kläger. Während des Proceſſes irrte Wainwright auf dem Continent umher; eine Zeitlang lebte er zu Boulogne unter dem Dach eines penſionirten engliſchen Officiers. Auf ſein Anrathen ver- ſicherte dieſer ſein Leben in London, und ſtarb nach einem halben Jahr. Das Geld wurde ausgezahlt, wem es aber eigentlich zufloß iſt nie bekannt geworden. Kurz nachher kam er unter falſchem Namen nach Paris. Dort erkannte ihn ein zufällig anweſender engliſcher Polizeiagent Namens Forreſter, und machte die Sicherheitsbeamten auf ihn aufmerkſam. Er ward als Vagabund verhaftet, und man fand bei ihm einen Vorrath von

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Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert. Tabellen und Anzeigen wurden dabei textlich nicht erfasst und sind lediglich strukturell ausgewiesen.




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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung, Nr. 34, 3. Februar 1850, S. 542. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_allgemeine34_1850/14>, abgerufen am 21.11.2024.