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Allgemeine Zeitung, Nr. 37, 6. Februar 1850.

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[Spaltenumbruch] Privatlustbarkeiten. Das Theater hat die seit zehn Jahren gleichsam verpönt
gewesenen Maskenbälle wieder in Aufnahme gebracht, und scheint seine
Rechnung dabei zu finden. Das Bühnenreportoire brachte manches neue
in Schauspiel sowohl als Oper. Wir erwähnen u. a. die Oper unsers
Theatercapellmeisters Schindelmeißer, die (bis jetzt in vier Aufführungen)
bei dem Publicum sehr günstige Aufnahme fand, und auch von der
Kritik anerkennend besprochen wird. Demnächst soll Meyerbeers "Pro-
phet" in Scene gehen. Unter den musikalischen Leistungen behaupten,
neben Museum, Cäcilien-Verein etc., die Welff'schen Quartette auch dieß-
mal ihre ehrenvolle Stellung. Die Theilnahme für dieselben zeigte sich
so lebendig daß auf vielseitigen Wunsch demnächst ein zweiter Cyclus für
diesen Winter eröffnet wird. -- Durch das anhaltende Thau- und Regen-
wetter welches die Eismassen zum Schmelzen brachte, ist heute der Main
über seine Ufer getrieben worden, so daß der untere Mainkai und die
anliegenden Straßen, sowie die Main-Inseln auf der Sachsenhäuser Seite,
unter Wasser stehen. Gegenwärtig (6 Uhr Abends) ist die Wasserhöhe
14 Fuß, und noch kein Sinken bemerkbar.

In der Deutschen Zeitung finden wir über die Verhandlungen
unter den vier königlichen Cabinetten über eine Verfassung für Deutsch-
land folgende interessante Andeutungen: Sachsen und Hannover hatten
bei den in München schwebenden Verhandlungen den Entwurf vom
28 Mai 1849 zu Grund legen wollen; Württemberg aber erklärte auf
dieser Grundlage nicht verhandeln zu können. Nun kam die bayerische
Aufstellung an die Reihe, deren Grundzüge allmählich an die Oeffent-
lichkeit gelangen. Die Bundesregierung, ohne Ministerium, soll durch
sieben von Instructionen abhängige Bevollmächtigte von Oesterreich,
Preußen, Bayern, Württemberg, Sachsen und beiden Hessen geführt
werden. (Beide Hessen sind, wie Hr. v. Bl. (*||*) meint, darum den
Königen beigesellt um sie von dem Bundesstaat abzuziehen.) Jeder von
diesen sieben Einzel- (beziehungsweise Collectiv-) Staaten soll das Recht
der Repräsentation im Ausland haben; ihre Repräsentanten sind aber
den diplomatischen Agenten der Bundesregierung untergeordnet, wenn
diese von ihrem Gesandtschaftsrecht Gebrauch macht. (Hier setzt die Deut-
sche Ztg. bei: "Sie wird dieß natürlich unterlassen, wie der Bundestag
es unterließ, weil es unmöglich ist, eine österreichisch-preußisch-bayerische
u. s. w. Politik zu erfinden, und weil, wenn dieß möglich wäre und Ge-
sandte gefunden werden könnten die sie begriffen, doch weder Oesterreich
noch Preußen sich derselben unterwerfen würden.") Das Volkshaus soll
durch die Ständeversammlungen der einzelnen Staaten gewählt und von
Oesterreich mit 100, von Preußen mit 100, von dem übrigen Deutschland
ebenfalls mit 100 Mitgliedern beschickt werden. Das Staatenhaus würde
aus 70 Bevollmächtigten der Regierungen gebildet, welche an Instruc-
tionen gebunden sind und abberufen werden können. In diesem Staaten-
haus sollen die Staaten welche in der Bundesregierung nicht ver-
treten sind, die Mehrheit haben. In Bezug auf die Finanzen und
die Gesetzgebung soll die Bundesregierung, welche mit nicht sehr
weiten Befugnissen ausgestattet würde, an die Beschlüsse des Par-
laments gebunden seyn. Sie ernennt auch die Mitglieder des Reichs-
gerichts, 3 für jede Stimme, also 21. Zu den streitigen Fragen
gehört eben das Staatenhaus, in welchem Bayern den Standes-
herren Curiatstimmen einräumen will, was aber auf Widerspruch
stößt. Ferner will Bayern die Bundesregierung als einen Ausschuß aus
dem Staatenhause hervorgehen lassen, während Hannover dieselbe als
einen besondern Körper hinstellt. Die österreichische Frage spielt bei den
Verhandlungen eine Hauptrolle. Nach dem bayerischen Vorschlag würde
Oesterreich nur mit seinem früheren Bundesgebiet eintreten; allein
Oesterreich kann und will dieß nicht, sondern verlangt die Aufnahme der
Gesammtmonarchie, mit alleiniger Ausnahme des lombardisch-venetiani-
schen Königreichs. Hannover und Sachsen haben das Auskunftsmittel
vorgeschlagen es möge einer Verständigung zwischen Preußen und Oester-
reich die Entscheidung der Frage überlassen bleiben, mit welchen Gebiets-
theilen letzteres in den Bund eintreten soll. Ob viel oder wenig, in je-
dem Fall bleiben ihm die 100 Mitglieder im Volkshause, und es wird
ihm überlassen die Wahlen durch seinen Reichstag oder durch seine Ein-
zellandtage vorzunehmen. Die Verhandlungen mit Preußen über diesen
Verfassungsentwurf sind bis jetzt noch nicht eingeleitet, weil weder die
vier Könige noch Oesterreich die Initiative ergreifen wollen, und man
vernimmt daher daß man sich jetzt mit dem Gedanken trage die vier kö-
niglichen Cabinette sollten die Bundes-Centralcommission mit dem Ersu-
chen angehen die Regierungen zur Revision der Bundesacte aufzufordern,
welche mit einer auf den Grund eines zu octropirenden Wahlgesetzes ge-
bildeten, aus zwei Kammern bestehenden Nationalversammlung zu ver-
einbaren wäre.

Bayern.

(Beschluß der Verhandlungen der Kam-
mer der Reichsräthe über die Gerichtsverfassung.)

Nach allem dem was
[Spaltenumbruch] hier gesagt und auch in kürzeren Berichten dieser Blätter bereits mit-
getheilt wurde, ist es nicht nöthig die speciellen Beschlüsse des Ausschusses
oder die allgemeine Discussion der Reichsrathssitzung vom 16 d. weitläuf-
tig vorzuführen, sondern es wird um so mehr genügen die Ergebnisse der
speciellen Berathung mitzutheilen, als das Ministerium denselben keinen
entschiedenen Widerspruch entgegensetzte, und dieselben hoffentlich bald der
Berathung der zweiten Kammer unterstellt werden. Hienach bestimmt
das Gesetz im wesentlichen: die erste Abtheilung von der Bestellung der
Gerichte creirt: das Bezirksgericht als Einzelgericht mit einem ersten
und zweiten Bezirksrichter und einem oder mehreren Adjuncten; ferner
drei Collegialgerichte, nämlich 1) das Landgericht, bestehend aus einem
Director, der nöthigen Anzahl Räthe und Secretäre nebst einem ersten
und zweiten Staatsanwalt; 3) das Kreisgericht, mit einem Präsiden-
ten, einem Director, den erforderlichen Räthen und Secretären, einem
Generalstaatsanwalt und einem Staatsanwalt; 3) das Oberlandes-
gericht,
mit einem Präsidenten, der erforderlichen Zahl von Directoren,
Räthen und Secretären, dann einem Generalstaatsanwalt und der nöthigen
Zahl Staatsanwälte. Die Bestimmungen über Zahl, Sprengel und Sitz
der Gerichte werden im Verordnungswege getroffen. Entscheidet ein
Land- oder Kreisgericht als Handelsgericht, so sollen Beisitzer aus dem
Handelsstande beigezogen werden. Für die Stadt Nürnberg wird das bis-
herige Mercantil-, Friedens- und Schiedsgericht beibehalten, auch in an-
dern Städten können solche Gerichte auf Antrag der betreffenden Han-
delsinnungen errichtet werden. Die zweite Abtheilung setzt den Wir-
kungskreis der Bezirksgerichte fest; dieselben haben in allen Fällen das
Vermittlungsamt, auch in denjenigen deren Aburtheilung nicht in ihrer Com-
petenz liegt, wenn der Kläger, bevor zur Klage beim Landgericht geschritten
wird, die Vermittlung anruft. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten er-
streckt sich die Zuständigkeit des Bezirksrichters auf alle Klagen, welche in
der Hauptsache nicht über 200 fl. an Geld oder Geldeswerth betragen,
Wechsel- und Handelssachen ausgenommen; dann ohne Rücksicht auf den
Werth des Streitgegenstandes Streitigkeiten des gewöhnlichen Lebens
wie z. B. zwischen Meistern und Gesellen, Vermiethern und Miethern,
Dienstherren und Dienstboten, Reisenden und Wirthen, dann die Klagen
über Ehrenverletzung, die Entscheidung über Paternität u. dgl., Klagen
wegen Minderung des Werthes eines hypothekarisirten Objectes, Strei-
tigkeiten in Ewiggeldfachen, Klagen wegen Wildschaden, dann alle die
nachbarlichen Differenzen als: Verrückung der Marksteine, Beschädigungen
an Einfriedungen, Wasserleitungen u. s. f., und endlich noch die Streitig-
keiten über Expropriationen. Mit Uebereinstimmung der Parteien kann
jede Streitsache die auch außer seiner Competenz liegt, vor den Bezirksrichter
gebracht werden, mit Ausnahme der vor die Ehegerichte gehörigen Fälle.
Dem ersten Bezirksrichter steht die Aburtheilung derjenigen Uebertretun-
gen zu welche weder Verbrechen noch Vergehen sind. In Criminal-
sachen hat der Bezirksrichter Anzeigen anzunehmen und dem Staats-
anwalt des betreffenden Landgerichts anzuzeigen, für unverrückte Erhal-
tung der Spuren eines Verbrechens zu sorgen, die Verfolgung des Thä-
ters zu betreiben, im Fall der Untersuchungsrichter zu weit entfernt und
Gefahr auf dem Verzuge ist, selbst den Bestand zu constatiren und dem
Staatsanwalt darüber zu berichten. Der zweite Bezirksrichter erhält
das Hypotheken-, Vormundschafts- und Curatelwesen sowie dieß bisher
zu den Untergerichten ressortirte, dann die Geschäfte der nichtstreitigen
Gerichtsbarkeit, welche einer gerichtlichen Prüfung oder Bestätigung bedür-
fen, die Ausscheidung dieser Geschäfte von denen der Notare bestimmt das
Notariatsgesetz. Das Landgericht entscheidet in den Fällen welche zur
Competenz des Bezirksrichters gehören als zweite, in den andern als
erste Instanz. In jedem Kreise wird durch Verordnung die entsprechende
Anzahl Landgerichte bestimmt, welche an die Stelle der bisherigen Wech-
sel- und Mercantilgerichte treten, mit der oben angeführten Ausnahme der
Stadt Nürnberg. Ueber die von dem Bezirksgerichte abgeurtheilten
Uebertretungen sprechen die Landgerichte in zweiter und letzter Instanz.
Das Kreisgericht ernennt aus den Landgerichtsräthen die nöthige Anzahl
von ständigen Untersuchungsrichtern, welche das Recht haben nach zwei
Jahren die Enthebung von dieser Function anzusprechen. Untersuchungs-
handlungen außer dem Landgerichtssitze sollen nur in besonderen Fällen
vom Untersuchungsrichter selbst, in der Regel auf dessen Requisition vom
einschlägigen Bezirksrichter vorgenommen werden. Der Senat des Land-
gerichts besteht aus drei und in Verbrechenssachen aus fünf Mitgliedern;
in Handels- und Mercantilsachen werden zwei technische Beisitzer beigezo-
gen, welche gleiches Stimmrecht mit den Räthen haben; sollte ausnahms-
weise die zur Aburtheilung eines Verbrechens nöthige Anzahl von Räthen
nicht vorhanden seyn, so können die im Landgerichtssitz wohnenden Be-
zirksrichter beigezogen werden. Der Director führt den Vorsitz in den
Senaten, fertigt die Decrete aus u. s. w. Die Kreisgerichte treten in
den Wirkungskreis der bisherigen Appellationsgerichte. Sie sind für die

[Spaltenumbruch] Privatluſtbarkeiten. Das Theater hat die ſeit zehn Jahren gleichſam verpönt
geweſenen Maskenbälle wieder in Aufnahme gebracht, und ſcheint ſeine
Rechnung dabei zu finden. Das Bühnenreportoire brachte manches neue
in Schauſpiel ſowohl als Oper. Wir erwähnen u. a. die Oper unſers
Theatercapellmeiſters Schindelmeißer, die (bis jetzt in vier Aufführungen)
bei dem Publicum ſehr günſtige Aufnahme fand, und auch von der
Kritik anerkennend beſprochen wird. Demnächſt ſoll Meyerbeers „Pro-
phet“ in Scene gehen. Unter den muſikaliſchen Leiſtungen behaupten,
neben Muſeum, Cäcilien-Verein ꝛc., die Welff’ſchen Quartette auch dieß-
mal ihre ehrenvolle Stellung. Die Theilnahme für dieſelben zeigte ſich
ſo lebendig daß auf vielſeitigen Wunſch demnächſt ein zweiter Cyclus für
dieſen Winter eröffnet wird. — Durch das anhaltende Thau- und Regen-
wetter welches die Eismaſſen zum Schmelzen brachte, iſt heute der Main
über ſeine Ufer getrieben worden, ſo daß der untere Mainkai und die
anliegenden Straßen, ſowie die Main-Inſeln auf der Sachſenhäuſer Seite,
unter Waſſer ſtehen. Gegenwärtig (6 Uhr Abends) iſt die Waſſerhöhe
14 Fuß, und noch kein Sinken bemerkbar.

In der Deutſchen Zeitung finden wir über die Verhandlungen
unter den vier königlichen Cabinetten über eine Verfaſſung für Deutſch-
land folgende intereſſante Andeutungen: Sachſen und Hannover hatten
bei den in München ſchwebenden Verhandlungen den Entwurf vom
28 Mai 1849 zu Grund legen wollen; Württemberg aber erklärte auf
dieſer Grundlage nicht verhandeln zu können. Nun kam die bayeriſche
Aufſtellung an die Reihe, deren Grundzüge allmählich an die Oeffent-
lichkeit gelangen. Die Bundesregierung, ohne Miniſterium, ſoll durch
ſieben von Inſtructionen abhängige Bevollmächtigte von Oeſterreich,
Preußen, Bayern, Württemberg, Sachſen und beiden Heſſen geführt
werden. (Beide Heſſen ſind, wie Hr. v. Bl. (*‖*) meint, darum den
Königen beigeſellt um ſie von dem Bundesſtaat abzuziehen.) Jeder von
dieſen ſieben Einzel- (beziehungsweiſe Collectiv-) Staaten ſoll das Recht
der Repräſentation im Ausland haben; ihre Repräſentanten ſind aber
den diplomatiſchen Agenten der Bundesregierung untergeordnet, wenn
dieſe von ihrem Geſandtſchaftsrecht Gebrauch macht. (Hier ſetzt die Deut-
ſche Ztg. bei: „Sie wird dieß natürlich unterlaſſen, wie der Bundestag
es unterließ, weil es unmöglich iſt, eine öſterreichiſch-preußiſch-bayeriſche
u. ſ. w. Politik zu erfinden, und weil, wenn dieß möglich wäre und Ge-
ſandte gefunden werden könnten die ſie begriffen, doch weder Oeſterreich
noch Preußen ſich derſelben unterwerfen würden.“) Das Volkshaus ſoll
durch die Ständeverſammlungen der einzelnen Staaten gewählt und von
Oeſterreich mit 100, von Preußen mit 100, von dem übrigen Deutſchland
ebenfalls mit 100 Mitgliedern beſchickt werden. Das Staatenhaus würde
aus 70 Bevollmächtigten der Regierungen gebildet, welche an Inſtruc-
tionen gebunden ſind und abberufen werden können. In dieſem Staaten-
haus ſollen die Staaten welche in der Bundesregierung nicht ver-
treten ſind, die Mehrheit haben. In Bezug auf die Finanzen und
die Geſetzgebung ſoll die Bundesregierung, welche mit nicht ſehr
weiten Befugniſſen ausgeſtattet würde, an die Beſchlüſſe des Par-
laments gebunden ſeyn. Sie ernennt auch die Mitglieder des Reichs-
gerichts, 3 für jede Stimme, alſo 21. Zu den ſtreitigen Fragen
gehört eben das Staatenhaus, in welchem Bayern den Standes-
herren Curiatſtimmen einräumen will, was aber auf Widerſpruch
ſtößt. Ferner will Bayern die Bundesregierung als einen Ausſchuß aus
dem Staatenhauſe hervorgehen laſſen, während Hannover dieſelbe als
einen beſondern Körper hinſtellt. Die öſterreichiſche Frage ſpielt bei den
Verhandlungen eine Hauptrolle. Nach dem bayeriſchen Vorſchlag würde
Oeſterreich nur mit ſeinem früheren Bundesgebiet eintreten; allein
Oeſterreich kann und will dieß nicht, ſondern verlangt die Aufnahme der
Geſammtmonarchie, mit alleiniger Ausnahme des lombardiſch-venetiani-
ſchen Königreichs. Hannover und Sachſen haben das Auskunftsmittel
vorgeſchlagen es möge einer Verſtändigung zwiſchen Preußen und Oeſter-
reich die Entſcheidung der Frage überlaſſen bleiben, mit welchen Gebiets-
theilen letzteres in den Bund eintreten ſoll. Ob viel oder wenig, in je-
dem Fall bleiben ihm die 100 Mitglieder im Volkshauſe, und es wird
ihm überlaſſen die Wahlen durch ſeinen Reichstag oder durch ſeine Ein-
zellandtage vorzunehmen. Die Verhandlungen mit Preußen über dieſen
Verfaſſungsentwurf ſind bis jetzt noch nicht eingeleitet, weil weder die
vier Könige noch Oeſterreich die Initiative ergreifen wollen, und man
vernimmt daher daß man ſich jetzt mit dem Gedanken trage die vier kö-
niglichen Cabinette ſollten die Bundes-Centralcommiſſion mit dem Erſu-
chen angehen die Regierungen zur Reviſion der Bundesacte aufzufordern,
welche mit einer auf den Grund eines zu octropirenden Wahlgeſetzes ge-
bildeten, aus zwei Kammern beſtehenden Nationalverſammlung zu ver-
einbaren wäre.

Bayern.

(Beſchluß der Verhandlungen der Kam-
mer der Reichsräthe über die Gerichtsverfaſſung.)

Nach allem dem was
[Spaltenumbruch] hier geſagt und auch in kürzeren Berichten dieſer Blätter bereits mit-
getheilt wurde, iſt es nicht nöthig die ſpeciellen Beſchlüſſe des Ausſchuſſes
oder die allgemeine Discuſſion der Reichsrathsſitzung vom 16 d. weitläuf-
tig vorzuführen, ſondern es wird um ſo mehr genügen die Ergebniſſe der
ſpeciellen Berathung mitzutheilen, als das Miniſterium denſelben keinen
entſchiedenen Widerſpruch entgegenſetzte, und dieſelben hoffentlich bald der
Berathung der zweiten Kammer unterſtellt werden. Hienach beſtimmt
das Geſetz im weſentlichen: die erſte Abtheilung von der Beſtellung der
Gerichte creirt: das Bezirksgericht als Einzelgericht mit einem erſten
und zweiten Bezirksrichter und einem oder mehreren Adjuncten; ferner
drei Collegialgerichte, nämlich 1) das Landgericht, beſtehend aus einem
Director, der nöthigen Anzahl Räthe und Secretäre nebſt einem erſten
und zweiten Staatsanwalt; 3) das Kreisgericht, mit einem Präſiden-
ten, einem Director, den erforderlichen Räthen und Secretären, einem
Generalſtaatsanwalt und einem Staatsanwalt; 3) das Oberlandes-
gericht,
mit einem Präſidenten, der erforderlichen Zahl von Directoren,
Räthen und Secretären, dann einem Generalſtaatsanwalt und der nöthigen
Zahl Staatsanwälte. Die Beſtimmungen über Zahl, Sprengel und Sitz
der Gerichte werden im Verordnungswege getroffen. Entſcheidet ein
Land- oder Kreisgericht als Handelsgericht, ſo ſollen Beiſitzer aus dem
Handelsſtande beigezogen werden. Für die Stadt Nürnberg wird das bis-
herige Mercantil-, Friedens- und Schiedsgericht beibehalten, auch in an-
dern Städten können ſolche Gerichte auf Antrag der betreffenden Han-
delsinnungen errichtet werden. Die zweite Abtheilung ſetzt den Wir-
kungskreis der Bezirksgerichte feſt; dieſelben haben in allen Fällen das
Vermittlungsamt, auch in denjenigen deren Aburtheilung nicht in ihrer Com-
petenz liegt, wenn der Kläger, bevor zur Klage beim Landgericht geſchritten
wird, die Vermittlung anruft. In bürgerlichen Rechtsſtreitigkeiten er-
ſtreckt ſich die Zuſtändigkeit des Bezirksrichters auf alle Klagen, welche in
der Hauptſache nicht über 200 fl. an Geld oder Geldeswerth betragen,
Wechſel- und Handelsſachen ausgenommen; dann ohne Rückſicht auf den
Werth des Streitgegenſtandes Streitigkeiten des gewöhnlichen Lebens
wie z. B. zwiſchen Meiſtern und Geſellen, Vermiethern und Miethern,
Dienſtherren und Dienſtboten, Reiſenden und Wirthen, dann die Klagen
über Ehrenverletzung, die Entſcheidung über Paternität u. dgl., Klagen
wegen Minderung des Werthes eines hypothekariſirten Objectes, Strei-
tigkeiten in Ewiggeldfachen, Klagen wegen Wildſchaden, dann alle die
nachbarlichen Differenzen als: Verrückung der Markſteine, Beſchädigungen
an Einfriedungen, Waſſerleitungen u. ſ. f., und endlich noch die Streitig-
keiten über Expropriationen. Mit Uebereinſtimmung der Parteien kann
jede Streitſache die auch außer ſeiner Competenz liegt, vor den Bezirksrichter
gebracht werden, mit Ausnahme der vor die Ehegerichte gehörigen Fälle.
Dem erſten Bezirksrichter ſteht die Aburtheilung derjenigen Uebertretun-
gen zu welche weder Verbrechen noch Vergehen ſind. In Criminal-
ſachen hat der Bezirksrichter Anzeigen anzunehmen und dem Staats-
anwalt des betreffenden Landgerichts anzuzeigen, für unverrückte Erhal-
tung der Spuren eines Verbrechens zu ſorgen, die Verfolgung des Thä-
ters zu betreiben, im Fall der Unterſuchungsrichter zu weit entfernt und
Gefahr auf dem Verzuge iſt, ſelbſt den Beſtand zu conſtatiren und dem
Staatsanwalt darüber zu berichten. Der zweite Bezirksrichter erhält
das Hypotheken-, Vormundſchafts- und Curatelweſen ſowie dieß bisher
zu den Untergerichten reſſortirte, dann die Geſchäfte der nichtſtreitigen
Gerichtsbarkeit, welche einer gerichtlichen Prüfung oder Beſtätigung bedür-
fen, die Ausſcheidung dieſer Geſchäfte von denen der Notare beſtimmt das
Notariatsgeſetz. Das Landgericht entſcheidet in den Fällen welche zur
Competenz des Bezirksrichters gehören als zweite, in den andern als
erſte Inſtanz. In jedem Kreiſe wird durch Verordnung die entſprechende
Anzahl Landgerichte beſtimmt, welche an die Stelle der bisherigen Wech-
ſel- und Mercantilgerichte treten, mit der oben angeführten Ausnahme der
Stadt Nürnberg. Ueber die von dem Bezirksgerichte abgeurtheilten
Uebertretungen ſprechen die Landgerichte in zweiter und letzter Inſtanz.
Das Kreisgericht ernennt aus den Landgerichtsräthen die nöthige Anzahl
von ſtändigen Unterſuchungsrichtern, welche das Recht haben nach zwei
Jahren die Enthebung von dieſer Function anzuſprechen. Unterſuchungs-
handlungen außer dem Landgerichtsſitze ſollen nur in beſonderen Fällen
vom Unterſuchungsrichter ſelbſt, in der Regel auf deſſen Requiſition vom
einſchlägigen Bezirksrichter vorgenommen werden. Der Senat des Land-
gerichts beſteht aus drei und in Verbrechensſachen aus fünf Mitgliedern;
in Handels- und Mercantilſachen werden zwei techniſche Beiſitzer beigezo-
gen, welche gleiches Stimmrecht mit den Räthen haben; ſollte ausnahms-
weiſe die zur Aburtheilung eines Verbrechens nöthige Anzahl von Räthen
nicht vorhanden ſeyn, ſo können die im Landgerichtsſitz wohnenden Be-
zirksrichter beigezogen werden. Der Director führt den Vorſitz in den
Senaten, fertigt die Decrete aus u. ſ. w. Die Kreisgerichte treten in
den Wirkungskreis der bisherigen Appellationsgerichte. Sie ſind für die

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[578/0002] Privatluſtbarkeiten. Das Theater hat die ſeit zehn Jahren gleichſam verpönt geweſenen Maskenbälle wieder in Aufnahme gebracht, und ſcheint ſeine Rechnung dabei zu finden. Das Bühnenreportoire brachte manches neue in Schauſpiel ſowohl als Oper. Wir erwähnen u. a. die Oper unſers Theatercapellmeiſters Schindelmeißer, die (bis jetzt in vier Aufführungen) bei dem Publicum ſehr günſtige Aufnahme fand, und auch von der Kritik anerkennend beſprochen wird. Demnächſt ſoll Meyerbeers „Pro- phet“ in Scene gehen. Unter den muſikaliſchen Leiſtungen behaupten, neben Muſeum, Cäcilien-Verein ꝛc., die Welff’ſchen Quartette auch dieß- mal ihre ehrenvolle Stellung. Die Theilnahme für dieſelben zeigte ſich ſo lebendig daß auf vielſeitigen Wunſch demnächſt ein zweiter Cyclus für dieſen Winter eröffnet wird. — Durch das anhaltende Thau- und Regen- wetter welches die Eismaſſen zum Schmelzen brachte, iſt heute der Main über ſeine Ufer getrieben worden, ſo daß der untere Mainkai und die anliegenden Straßen, ſowie die Main-Inſeln auf der Sachſenhäuſer Seite, unter Waſſer ſtehen. Gegenwärtig (6 Uhr Abends) iſt die Waſſerhöhe 14 Fuß, und noch kein Sinken bemerkbar. In der Deutſchen Zeitung finden wir über die Verhandlungen unter den vier königlichen Cabinetten über eine Verfaſſung für Deutſch- land folgende intereſſante Andeutungen: Sachſen und Hannover hatten bei den in München ſchwebenden Verhandlungen den Entwurf vom 28 Mai 1849 zu Grund legen wollen; Württemberg aber erklärte auf dieſer Grundlage nicht verhandeln zu können. Nun kam die bayeriſche Aufſtellung an die Reihe, deren Grundzüge allmählich an die Oeffent- lichkeit gelangen. Die Bundesregierung, ohne Miniſterium, ſoll durch ſieben von Inſtructionen abhängige Bevollmächtigte von Oeſterreich, Preußen, Bayern, Württemberg, Sachſen und beiden Heſſen geführt werden. (Beide Heſſen ſind, wie Hr. v. Bl. (*‖*) meint, darum den Königen beigeſellt um ſie von dem Bundesſtaat abzuziehen.) Jeder von dieſen ſieben Einzel- (beziehungsweiſe Collectiv-) Staaten ſoll das Recht der Repräſentation im Ausland haben; ihre Repräſentanten ſind aber den diplomatiſchen Agenten der Bundesregierung untergeordnet, wenn dieſe von ihrem Geſandtſchaftsrecht Gebrauch macht. (Hier ſetzt die Deut- ſche Ztg. bei: „Sie wird dieß natürlich unterlaſſen, wie der Bundestag es unterließ, weil es unmöglich iſt, eine öſterreichiſch-preußiſch-bayeriſche u. ſ. w. Politik zu erfinden, und weil, wenn dieß möglich wäre und Ge- ſandte gefunden werden könnten die ſie begriffen, doch weder Oeſterreich noch Preußen ſich derſelben unterwerfen würden.“) Das Volkshaus ſoll durch die Ständeverſammlungen der einzelnen Staaten gewählt und von Oeſterreich mit 100, von Preußen mit 100, von dem übrigen Deutſchland ebenfalls mit 100 Mitgliedern beſchickt werden. Das Staatenhaus würde aus 70 Bevollmächtigten der Regierungen gebildet, welche an Inſtruc- tionen gebunden ſind und abberufen werden können. In dieſem Staaten- haus ſollen die Staaten welche in der Bundesregierung nicht ver- treten ſind, die Mehrheit haben. In Bezug auf die Finanzen und die Geſetzgebung ſoll die Bundesregierung, welche mit nicht ſehr weiten Befugniſſen ausgeſtattet würde, an die Beſchlüſſe des Par- laments gebunden ſeyn. Sie ernennt auch die Mitglieder des Reichs- gerichts, 3 für jede Stimme, alſo 21. Zu den ſtreitigen Fragen gehört eben das Staatenhaus, in welchem Bayern den Standes- herren Curiatſtimmen einräumen will, was aber auf Widerſpruch ſtößt. Ferner will Bayern die Bundesregierung als einen Ausſchuß aus dem Staatenhauſe hervorgehen laſſen, während Hannover dieſelbe als einen beſondern Körper hinſtellt. Die öſterreichiſche Frage ſpielt bei den Verhandlungen eine Hauptrolle. Nach dem bayeriſchen Vorſchlag würde Oeſterreich nur mit ſeinem früheren Bundesgebiet eintreten; allein Oeſterreich kann und will dieß nicht, ſondern verlangt die Aufnahme der Geſammtmonarchie, mit alleiniger Ausnahme des lombardiſch-venetiani- ſchen Königreichs. Hannover und Sachſen haben das Auskunftsmittel vorgeſchlagen es möge einer Verſtändigung zwiſchen Preußen und Oeſter- reich die Entſcheidung der Frage überlaſſen bleiben, mit welchen Gebiets- theilen letzteres in den Bund eintreten ſoll. Ob viel oder wenig, in je- dem Fall bleiben ihm die 100 Mitglieder im Volkshauſe, und es wird ihm überlaſſen die Wahlen durch ſeinen Reichstag oder durch ſeine Ein- zellandtage vorzunehmen. Die Verhandlungen mit Preußen über dieſen Verfaſſungsentwurf ſind bis jetzt noch nicht eingeleitet, weil weder die vier Könige noch Oeſterreich die Initiative ergreifen wollen, und man vernimmt daher daß man ſich jetzt mit dem Gedanken trage die vier kö- niglichen Cabinette ſollten die Bundes-Centralcommiſſion mit dem Erſu- chen angehen die Regierungen zur Reviſion der Bundesacte aufzufordern, welche mit einer auf den Grund eines zu octropirenden Wahlgeſetzes ge- bildeten, aus zwei Kammern beſtehenden Nationalverſammlung zu ver- einbaren wäre. Bayern. ‖München. (Beſchluß der Verhandlungen der Kam- mer der Reichsräthe über die Gerichtsverfaſſung.) Nach allem dem was hier geſagt und auch in kürzeren Berichten dieſer Blätter bereits mit- getheilt wurde, iſt es nicht nöthig die ſpeciellen Beſchlüſſe des Ausſchuſſes oder die allgemeine Discuſſion der Reichsrathsſitzung vom 16 d. weitläuf- tig vorzuführen, ſondern es wird um ſo mehr genügen die Ergebniſſe der ſpeciellen Berathung mitzutheilen, als das Miniſterium denſelben keinen entſchiedenen Widerſpruch entgegenſetzte, und dieſelben hoffentlich bald der Berathung der zweiten Kammer unterſtellt werden. Hienach beſtimmt das Geſetz im weſentlichen: die erſte Abtheilung von der Beſtellung der Gerichte creirt: das Bezirksgericht als Einzelgericht mit einem erſten und zweiten Bezirksrichter und einem oder mehreren Adjuncten; ferner drei Collegialgerichte, nämlich 1) das Landgericht, beſtehend aus einem Director, der nöthigen Anzahl Räthe und Secretäre nebſt einem erſten und zweiten Staatsanwalt; 3) das Kreisgericht, mit einem Präſiden- ten, einem Director, den erforderlichen Räthen und Secretären, einem Generalſtaatsanwalt und einem Staatsanwalt; 3) das Oberlandes- gericht, mit einem Präſidenten, der erforderlichen Zahl von Directoren, Räthen und Secretären, dann einem Generalſtaatsanwalt und der nöthigen Zahl Staatsanwälte. Die Beſtimmungen über Zahl, Sprengel und Sitz der Gerichte werden im Verordnungswege getroffen. Entſcheidet ein Land- oder Kreisgericht als Handelsgericht, ſo ſollen Beiſitzer aus dem Handelsſtande beigezogen werden. Für die Stadt Nürnberg wird das bis- herige Mercantil-, Friedens- und Schiedsgericht beibehalten, auch in an- dern Städten können ſolche Gerichte auf Antrag der betreffenden Han- delsinnungen errichtet werden. Die zweite Abtheilung ſetzt den Wir- kungskreis der Bezirksgerichte feſt; dieſelben haben in allen Fällen das Vermittlungsamt, auch in denjenigen deren Aburtheilung nicht in ihrer Com- petenz liegt, wenn der Kläger, bevor zur Klage beim Landgericht geſchritten wird, die Vermittlung anruft. In bürgerlichen Rechtsſtreitigkeiten er- ſtreckt ſich die Zuſtändigkeit des Bezirksrichters auf alle Klagen, welche in der Hauptſache nicht über 200 fl. an Geld oder Geldeswerth betragen, Wechſel- und Handelsſachen ausgenommen; dann ohne Rückſicht auf den Werth des Streitgegenſtandes Streitigkeiten des gewöhnlichen Lebens wie z. B. zwiſchen Meiſtern und Geſellen, Vermiethern und Miethern, Dienſtherren und Dienſtboten, Reiſenden und Wirthen, dann die Klagen über Ehrenverletzung, die Entſcheidung über Paternität u. dgl., Klagen wegen Minderung des Werthes eines hypothekariſirten Objectes, Strei- tigkeiten in Ewiggeldfachen, Klagen wegen Wildſchaden, dann alle die nachbarlichen Differenzen als: Verrückung der Markſteine, Beſchädigungen an Einfriedungen, Waſſerleitungen u. ſ. f., und endlich noch die Streitig- keiten über Expropriationen. Mit Uebereinſtimmung der Parteien kann jede Streitſache die auch außer ſeiner Competenz liegt, vor den Bezirksrichter gebracht werden, mit Ausnahme der vor die Ehegerichte gehörigen Fälle. Dem erſten Bezirksrichter ſteht die Aburtheilung derjenigen Uebertretun- gen zu welche weder Verbrechen noch Vergehen ſind. In Criminal- ſachen hat der Bezirksrichter Anzeigen anzunehmen und dem Staats- anwalt des betreffenden Landgerichts anzuzeigen, für unverrückte Erhal- tung der Spuren eines Verbrechens zu ſorgen, die Verfolgung des Thä- ters zu betreiben, im Fall der Unterſuchungsrichter zu weit entfernt und Gefahr auf dem Verzuge iſt, ſelbſt den Beſtand zu conſtatiren und dem Staatsanwalt darüber zu berichten. Der zweite Bezirksrichter erhält das Hypotheken-, Vormundſchafts- und Curatelweſen ſowie dieß bisher zu den Untergerichten reſſortirte, dann die Geſchäfte der nichtſtreitigen Gerichtsbarkeit, welche einer gerichtlichen Prüfung oder Beſtätigung bedür- fen, die Ausſcheidung dieſer Geſchäfte von denen der Notare beſtimmt das Notariatsgeſetz. Das Landgericht entſcheidet in den Fällen welche zur Competenz des Bezirksrichters gehören als zweite, in den andern als erſte Inſtanz. In jedem Kreiſe wird durch Verordnung die entſprechende Anzahl Landgerichte beſtimmt, welche an die Stelle der bisherigen Wech- ſel- und Mercantilgerichte treten, mit der oben angeführten Ausnahme der Stadt Nürnberg. Ueber die von dem Bezirksgerichte abgeurtheilten Uebertretungen ſprechen die Landgerichte in zweiter und letzter Inſtanz. Das Kreisgericht ernennt aus den Landgerichtsräthen die nöthige Anzahl von ſtändigen Unterſuchungsrichtern, welche das Recht haben nach zwei Jahren die Enthebung von dieſer Function anzuſprechen. Unterſuchungs- handlungen außer dem Landgerichtsſitze ſollen nur in beſonderen Fällen vom Unterſuchungsrichter ſelbſt, in der Regel auf deſſen Requiſition vom einſchlägigen Bezirksrichter vorgenommen werden. Der Senat des Land- gerichts beſteht aus drei und in Verbrechensſachen aus fünf Mitgliedern; in Handels- und Mercantilſachen werden zwei techniſche Beiſitzer beigezo- gen, welche gleiches Stimmrecht mit den Räthen haben; ſollte ausnahms- weiſe die zur Aburtheilung eines Verbrechens nöthige Anzahl von Räthen nicht vorhanden ſeyn, ſo können die im Landgerichtsſitz wohnenden Be- zirksrichter beigezogen werden. Der Director führt den Vorſitz in den Senaten, fertigt die Decrete aus u. ſ. w. Die Kreisgerichte treten in den Wirkungskreis der bisherigen Appellationsgerichte. Sie ſind für die

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung, Nr. 37, 6. Februar 1850, S. 578. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_allgemeine37_1850/2>, abgerufen am 23.11.2024.