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Allgemeine Zeitung, Nr. 39, 8. Februar 1850.

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[Spaltenumbruch] Confundirung der Wünsche einer idealen Anschauung mit den wirklich
erreichbaren, den Anforderungen der Neuzeit entsprechenden Abänderun-
gen, welche unschwer dem organischen Edict von 1808 über das Medicinal-
wesen einverleibt werden können, kann zu einem so diametral entgegen-
stehenden Organisationsproject geführt haben, welches mit der Leichtig-
keit der Selbstäuschung über die praktischen Hindernisse hinwegschreitend
nur immer dem Schattenbilde der Wirklichkeit nachjagt, ohne je dasselbe
erreichen zu können.

Von der praktischen Ausbildung, von der Gediegenheit des Charak-
ters der Commissionsmitglieder läßt sich mit Zuversicht erwarten daß sie
solche Auswüchse abschneiden, und für die Reform des Medicinalwesens in
einer Weise Sorge tragen werden daß sie nicht, zu ihren Collegen zurück-
kehrend, nothwendig haben über ihr eigenes Machwerk zu erröthen.


Den Shakspeare hat man uns endlich
wieder vergönnt mit Aug' und Ohr zu bewundern. Der Versuch einige
seiner minder bekannten Stücke auf die Bühne zu bringen geschah in
jüngster Zeit mit so viel Glück und Geschick, daß selbst bei mehrfacher Wieder-
holung unserm Hoftheater ein überfülltes Haus nicht fehlte. Wir sahen
den "Sommernachtstraum", "Viola", die "Irrungen", und hörten,
mit Ausnahme jener tadelsüchtigen Kritiker die nie besriedigt seyn wollen,
nur Stimmen des Lobes und der Freude über die gelungene Darstellung,
zu welcher im Sommernachtstraum auch das treffliche Orchester, das sich
einer meisterhaften Leitung erfreut, vorzüglich mitwirkte. Die Mendels-
sohn'sche Musik zu diesem Stück ist unbestreitbar eine der herrlichsten
Compositionen dieses sinnigen Meisters, voll Tönereichthums und durch-
aus eigenthümlicher Schönheiten. So sehr uns dieser Versuch, die Shak-
speare'schen Stücke durch lebendiges Schauen und Hören näher zu bringen,
erfreute, so schmerzlich vermissen wir in unserm Opernrepertoire die guten
classischen Stücke, nach welchen die Freunde deutscher Musik sich sehnen,
wie der durstige Sahara-Wanderer nach den Brunnen der Oase. Wir
wissen, es gibt Leute welche unsere edelsten Tondichtungen, selbst den
Fidelio und sogar den Don Juan, für "veraltet", für "langweilig" er-
klären. Beethoven und Mozart langweilig! "Nur dem Vandalen sind sie
Stein." Aber wie kommt es daß, trotz der Treue Lachners für die classi-
sche Schule, man unter zwanzig Aufführungen von Stücken wie "Teufels-
antheil", "Stradella", "Regimentstochter" und anderm lieblichen Tönege-
tändel, welches dem Feuilleton Jules Janins sicher mehr behagt als dem
deutschen Geschmack, kaum ein gutes classisches Stück auf dem Anschlag-
zettel liest? Die Musik ist die Lieblingskunst der Zeit und des deutschen
Volks. Die Statuen Griechenlands, die Bilder der großen Italiener sind uns
ewig unerreichbar. Aber in der Musik haben wir Deutschen Größeres
geleistet als irgendein Volk der Welt, und fast minder schmerzlich würde
es uns seyn die Glyptothek verschlossen oder die Fresken des Königsbaues
verhüllt zu sehen, als wenn man uns die herrlichsten deutschen Tondich-
tungen entfremden wollte.

Man hört in neuerer Zeit oft und
von vielen Seiten, namentlich auch von älteren Officieren darüber klagen
daß die Mannszucht und Disciplin im Heere gesunken sey, und daß es
außerordentlicher Mittel bedürfe um dieselbe dauerhaft zu befestigen und
das Ansehen der Gesetze wieder herzustellen. Wenn in einer Zeit wo bei
der gesammten Bevölkerung die Begriffe von Recht und Unrecht sich oft
auf eine betrübende Weise verwirrten, und das Gesetz häufig nur mit
Mübe aufrecht erhalten werden konnte, einzelne Symptome dieser allge-
meinen Krankheit auch im Heere sich bemerkbar machten, so darf man
sich darüber wohl nicht wundern. Ueberdieß möchte die Haltung der
bayerischen Armee während der jüngstverflossenen zwei Jahre im Ganzen
wohl für sehr befriedigend erklärt werden; mehrere Abtheilungen der-
selben haben Gelegenheit gehabt zu beweisen daß die alte bayerische Treue
und Tapferkeit nicht ausgestorben ist, und auch die Mannszucht konnte
wenigstens in weitaus dem größeren Theil der Armee genügend gehand-
habt werden. Zwar sind während der pfälzischen Revolution leider auch
in bayerischen Truppen-Abtheilungen ziemlich zahlreiche Fälle von Fah-
nenflucht vorgekommen, allein dieselben waren doch wenigstens weder so
allgemein wie im badischen Heere, noch von jenen scheußlichen Erschei-
nungen der tiefsten Entfittlichung und schimpflicher Roheit und Bruta-
lität gegen die bisherigen Vorgesetzten begleitet. Wenn wir also auch in
diese Klagen über die Abnahme der Disciplin nicht vollkommen einzu-
stimmen vermögen und die Furcht vor dem allmählichen Verfall der
Mannszucht für nicht gerechtfertigt halten, so läßt sich doch wohl die
Nothwendigkeit nicht läugnen auf Mittel zu sinnen, wie auch im Sol-
daten die Achtung vor dem Gesetz, die Ueberzeugung von dessen unver-
meidlicher Wirksamkeit und von der unausbleiblichen Ahndung einer
jeden Uebertretung desselben neu zu beleben und zu kräftigen sey. Ob
dieß durch Verschärfung der jetzt bestehenden Strafbestimmungen, na-
mentlich aber durch Wiedereinführung der Prügelstrafe, wofür sich bereits
[Spaltenumbruch] wieder manche Stimmen aussprechen, erreicht werden könne, erscheint
uns als im höchsten Grade zweifelhaft, und es stehen uns hierin die sicher
gewichtigen Autoritäten Scharnhorst und Gneisenau zur Seite, welche
schon im Jahr 1808 muthig für Abschaffung der körperlichen Züchtigung
kämpften. Wir glauben vielmehr daß hiezu andere Mittel vonnöthen
seyen!

Man hat die Einführung eines neuen Strafverfahrens in allen deut-
schen Gauen als eine der wichtigsten Errungenschaften der neuesten Zeit
betrachtet, und dieselbe nicht bloß deßhalb so freudig begrüßt weil durch
die Oeffentlichkeit der Verhandlungen eine Schranke gegen die Willkür
errichtet ward, sondern namentlich auch darum, weil man davon eine
Verstärkung des Rechtsgefühls im Volke erwartete. Sollte nicht hierin
auch ein Fingerzeig enthalten seyn welcher Weg zum gleichen Ziele auch
beim Heere einzuschlagen sey? Als erste Maßregel welche zu diesem Endzweck
geboten seyn dürfte, erscheint die Abschaffung des gesonderten Gerichts-
standes für Militärpersonen bei der Untersuchung und Aburtheilung aller
jener Vergehen und Verbrechen welche nicht im Dienste begangen wor-
den, oder besondere Beziehung auf das dienstliche Verhältniß des Sol-
daten haben. Es möchte gegen die Ueberweisung aller derartigen Fälle
an die gewöhnlichen bürgerlichen Gerichte um so weniger etwas einzu-
wenden seyn, als in der letzten Zeit beinahe alle privilegirten Gerichts-
stände gefallen sind, durch diese Maßregel auch eine von jenen Schranken
welche den Militär von den übrigen Staatsbürgern trennen, und den
erstern gleichsam als außerhalb des Volkes stehend erscheinen lassen, ver-
schwinden würde, als dadurch in allen jenen Fällen wo Militär- und
Civilpersonen an einer gesetzwidrigen Handlung gemeinschaftlich Antheil
genommen, die sogenannten gemischten Gerichte aufhören und so die Un-
tersuchungen gewiß wesentlich vereinfacht und beschleunigt würden, und
endlich den Militärbehörden damit eine bedeutende Arbeitslast abgenom-
men würde, ohne daß hieraus irgendein nachtheiliger Einfluß auf die
militärischen Dienstes- oder Standesverhältnisse zu befürchten wäre.
Etwas anderes freilich ist es mit denjenigen Vergehen welche der Soldat
im Dienste begeht, oder welche in unmittelbarer Verbindung mit den
Dienstesverhältnissen stehen! Daß bei der Aburtheilung derselben nicht
bloß ein möglichst schleuniges Verfahren, mit Formen bekleidet welche
geeignet sind das Ansehen des Gesetzes zu erhöhen, sondern in den mei-
sten Fällen auch strengere Bestrafung eintreten müsse, ist von jeher und
von allen Militärgesetzgebungen anerkannt worden, und es wurde als
das geeignete Mittel hlezu stets ein aus Standesgenossen zusammenge-
setztes Gericht angesehen. Schon die Kriegsartikel Maximilians I für
die Landsknechte vom Jahr 1508 stellen diesen Grundsatz oben an, und
die Anordnungen welche Gustav Adolf im Jahr 1621 bezüglich der Bil-
dung der Kriegs- und Standgerichte erließ, sind mit geringen Abände-
rungen in die meisten deutschen Militärgesetzbücher übergegangen und
haben sich zum Theil bis auf den heutigen Tag erhalten. Auch die Be-
stimmungen der bayerischen Militärdienstesvorschriften über das gericht-
liche Verfahren für alle Vergehen welche nicht rein disciplinärer Natur
sind und als solche der Strafgewalt des Truppencommandanten anheim-
fallen, sind auf ähnliche Grundlagen basirt. In denselben wird unter-
schieden zwischen Kriegscommissionen und Kriegsgerichten, von denen die
ersteren nur aus einer geringern Anzahl von Richtern, und zwar aus-
schließlich aus Officieren bestehen, und über Vergehen -- die letzteren
aber, aus einer größern Zahl von Richtern aller Chargen zusammenge-
setzt, über die Verbrechen zu urtheilen haben. Bei beiden Commissionen
hat die Voruntersuchung ein rechtskundiger Militärbeamte, der Auditor,
zu führen, der jedoch bei dem Urtheil selbst keine entscheidende, sondern
bloß berathende Stimme hat. Leider aber sind diese der Hauptsache nach
gewiß sehr zweckmäßigen Einrichtungen in der Regel nicht von dem ge-
wünschten Erfolg begleitet. Die Auditore, stets mit einer Masse von
Geschäften überhäuft, sind selbst bei dem besten Willen nicht im Stande
die Untersuchungen mit jener Raschheit zu Ende zu führen welche das
unumgänglichste Erforderniß der Militärjustiz ist. So tritt denn sehr oft
der Fall ein daß ein großer Theil jener Mannschaft, welche zur Zeit
einer Gesetzes-Uebertretung anwesend war und dieselbe also gleichsam mit
ansah, in der Zwischenzeit beurlaubt worden oder ausmarschirt ist, und
also den Ausgang der Untersuchung nicht mehr erfährt, sohin glauben
wird daß keine Bestrafung erfolgt sey, während bei den übrigen die Er-
innerung an die That verwischt ist, und nunmehr das Mitleid mit dem
Bestraften in einer Weise rege werden muß daß aller abschreckende Ein-
druck der Strafe verschwindet: wie auch der von derselben Betroffene
häufig bereits auf keine unangenehmen Folgen seines Fehltrittes mehr
gefaßt war, und nun sehr geneigt ist sich für unschuldig oder doch für
zu strenge bestraft zu halten. Hierzu kommt noch daß der Auditor sich
in der Regel sehr schwer von einem streng juridischen Beweisverfahren
loszumachen weiß, wodurch häufig Untersuchungen erfolglos bleiben oder

[Spaltenumbruch] Confundirung der Wünſche einer idealen Anſchauung mit den wirklich
erreichbaren, den Anforderungen der Neuzeit entſprechenden Abänderun-
gen, welche unſchwer dem organiſchen Edict von 1808 über das Medicinal-
weſen einverleibt werden können, kann zu einem ſo diametral entgegen-
ſtehenden Organiſationsproject geführt haben, welches mit der Leichtig-
keit der Selbſtäuſchung über die praktiſchen Hinderniſſe hinwegſchreitend
nur immer dem Schattenbilde der Wirklichkeit nachjagt, ohne je dasſelbe
erreichen zu können.

Von der praktiſchen Ausbildung, von der Gediegenheit des Charak-
ters der Commiſſionsmitglieder läßt ſich mit Zuverſicht erwarten daß ſie
ſolche Auswüchſe abſchneiden, und für die Reform des Medicinalweſens in
einer Weiſe Sorge tragen werden daß ſie nicht, zu ihren Collegen zurück-
kehrend, nothwendig haben über ihr eigenes Machwerk zu erröthen.


Den Shakſpeare hat man uns endlich
wieder vergönnt mit Aug’ und Ohr zu bewundern. Der Verſuch einige
ſeiner minder bekannten Stücke auf die Bühne zu bringen geſchah in
jüngſter Zeit mit ſo viel Glück und Geſchick, daß ſelbſt bei mehrfacher Wieder-
holung unſerm Hoftheater ein überfülltes Haus nicht fehlte. Wir ſahen
den „Sommernachtstraum“, „Viola“, die „Irrungen“, und hörten,
mit Ausnahme jener tadelſüchtigen Kritiker die nie beſriedigt ſeyn wollen,
nur Stimmen des Lobes und der Freude über die gelungene Darſtellung,
zu welcher im Sommernachtstraum auch das treffliche Orcheſter, das ſich
einer meiſterhaften Leitung erfreut, vorzüglich mitwirkte. Die Mendels-
ſohn’ſche Muſik zu dieſem Stück iſt unbeſtreitbar eine der herrlichſten
Compoſitionen dieſes ſinnigen Meiſters, voll Tönereichthums und durch-
aus eigenthümlicher Schönheiten. So ſehr uns dieſer Verſuch, die Shak-
ſpeare’ſchen Stücke durch lebendiges Schauen und Hören näher zu bringen,
erfreute, ſo ſchmerzlich vermiſſen wir in unſerm Opernrepertoire die guten
claſſiſchen Stücke, nach welchen die Freunde deutſcher Muſik ſich ſehnen,
wie der durſtige Sahara-Wanderer nach den Brunnen der Oaſe. Wir
wiſſen, es gibt Leute welche unſere edelſten Tondichtungen, ſelbſt den
Fidelio und ſogar den Don Juan, für „veraltet“, für „langweilig“ er-
klären. Beethoven und Mozart langweilig! „Nur dem Vandalen ſind ſie
Stein.“ Aber wie kommt es daß, trotz der Treue Lachners für die claſſi-
ſche Schule, man unter zwanzig Aufführungen von Stücken wie „Teufels-
antheil“, „Stradella“, „Regimentstochter“ und anderm lieblichen Tönege-
tändel, welches dem Feuilleton Jules Janins ſicher mehr behagt als dem
deutſchen Geſchmack, kaum ein gutes claſſiſches Stück auf dem Anſchlag-
zettel liest? Die Muſik iſt die Lieblingskunſt der Zeit und des deutſchen
Volks. Die Statuen Griechenlands, die Bilder der großen Italiener ſind uns
ewig unerreichbar. Aber in der Muſik haben wir Deutſchen Größeres
geleiſtet alſ irgendein Volk der Welt, und faſt minder ſchmerzlich würde
es uns ſeyn die Glyptothek verſchloſſen oder die Fresken des Königsbaues
verhüllt zu ſehen, als wenn man uns die herrlichſten deutſchen Tondich-
tungen entfremden wollte.

Man hört in neuerer Zeit oft und
von vielen Seiten, namentlich auch von älteren Officieren darüber klagen
daß die Mannszucht und Disciplin im Heere geſunken ſey, und daß es
außerordentlicher Mittel bedürfe um dieſelbe dauerhaft zu befeſtigen und
das Anſehen der Geſetze wieder herzuſtellen. Wenn in einer Zeit wo bei
der geſammten Bevölkerung die Begriffe von Recht und Unrecht ſich oft
auf eine betrübende Weiſe verwirrten, und das Geſetz häufig nur mit
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meinen Krankheit auch im Heere ſich bemerkbar machten, ſo darf man
ſich darüber wohl nicht wundern. Ueberdieß möchte die Haltung der
bayeriſchen Armee während der jüngſtverfloſſenen zwei Jahre im Ganzen
wohl für ſehr befriedigend erklärt werden; mehrere Abtheilungen der-
ſelben haben Gelegenheit gehabt zu beweiſen daß die alte bayeriſche Treue
und Tapferkeit nicht ausgeſtorben iſt, und auch die Mannszucht konnte
wenigſtens in weitaus dem größeren Theil der Armee genügend gehand-
habt werden. Zwar ſind während der pfälziſchen Revolution leider auch
in bayeriſchen Truppen-Abtheilungen ziemlich zahlreiche Fälle von Fah-
nenflucht vorgekommen, allein dieſelben waren doch wenigſtens weder ſo
allgemein wie im badiſchen Heere, noch von jenen ſcheußlichen Erſchei-
nungen der tiefſten Entfittlichung und ſchimpflicher Roheit und Bruta-
lität gegen die bisherigen Vorgeſetzten begleitet. Wenn wir alſo auch in
dieſe Klagen über die Abnahme der Disciplin nicht vollkommen einzu-
ſtimmen vermögen und die Furcht vor dem allmählichen Verfall der
Mannszucht für nicht gerechtfertigt halten, ſo läßt ſich doch wohl die
Nothwendigkeit nicht läugnen auf Mittel zu ſinnen, wie auch im Sol-
daten die Achtung vor dem Geſetz, die Ueberzeugung von deſſen unver-
meidlicher Wirkſamkeit und von der unausbleiblichen Ahndung einer
jeden Uebertretung desſelben neu zu beleben und zu kräftigen ſey. Ob
dieß durch Verſchärfung der jetzt beſtehenden Strafbeſtimmungen, na-
mentlich aber durch Wiedereinführung der Prügelſtrafe, wofür ſich bereits
[Spaltenumbruch] wieder manche Stimmen ausſprechen, erreicht werden könne, erſcheint
uns als im höchſten Grade zweifelhaft, und es ſtehen uns hierin die ſicher
gewichtigen Autoritäten Scharnhorſt und Gneiſenau zur Seite, welche
ſchon im Jahr 1808 muthig für Abſchaffung der körperlichen Züchtigung
kämpften. Wir glauben vielmehr daß hiezu andere Mittel vonnöthen
ſeyen!

Man hat die Einführung eines neuen Strafverfahrens in allen deut-
ſchen Gauen als eine der wichtigſten Errungenſchaften der neueſten Zeit
betrachtet, und dieſelbe nicht bloß deßhalb ſo freudig begrüßt weil durch
die Oeffentlichkeit der Verhandlungen eine Schranke gegen die Willkür
errichtet ward, ſondern namentlich auch darum, weil man davon eine
Verſtärkung des Rechtsgefühls im Volke erwartete. Sollte nicht hierin
auch ein Fingerzeig enthalten ſeyn welcher Weg zum gleichen Ziele auch
beim Heere einzuſchlagen ſey? Als erſte Maßregel welche zu dieſem Endzweck
geboten ſeyn dürfte, erſcheint die Abſchaffung des geſonderten Gerichts-
ſtandes für Militärperſonen bei der Unterſuchung und Aburtheilung aller
jener Vergehen und Verbrechen welche nicht im Dienſte begangen wor-
den, oder beſondere Beziehung auf das dienſtliche Verhältniß des Sol-
daten haben. Es möchte gegen die Ueberweiſung aller derartigen Fälle
an die gewöhnlichen bürgerlichen Gerichte um ſo weniger etwas einzu-
wenden ſeyn, als in der letzten Zeit beinahe alle privilegirten Gerichts-
ſtände gefallen ſind, durch dieſe Maßregel auch eine von jenen Schranken
welche den Militär von den übrigen Staatsbürgern trennen, und den
erſtern gleichſam als außerhalb des Volkes ſtehend erſcheinen laſſen, ver-
ſchwinden würde, als dadurch in allen jenen Fällen wo Militär- und
Civilperſonen an einer geſetzwidrigen Handlung gemeinſchaftlich Antheil
genommen, die ſogenannten gemiſchten Gerichte aufhören und ſo die Un-
terſuchungen gewiß weſentlich vereinfacht und beſchleunigt würden, und
endlich den Militärbehörden damit eine bedeutende Arbeitslaſt abgenom-
men würde, ohne daß hieraus irgendein nachtheiliger Einfluß auf die
militäriſchen Dienſtes- oder Standesverhältniſſe zu befürchten wäre.
Etwas anderes freilich iſt es mit denjenigen Vergehen welche der Soldat
im Dienſte begeht, oder welche in unmittelbarer Verbindung mit den
Dienſtesverhältniſſen ſtehen! Daß bei der Aburtheilung derſelben nicht
bloß ein möglichſt ſchleuniges Verfahren, mit Formen bekleidet welche
geeignet ſind das Anſehen des Geſetzes zu erhöhen, ſondern in den mei-
ſten Fällen auch ſtrengere Beſtrafung eintreten müſſe, iſt von jeher und
von allen Militärgeſetzgebungen anerkannt worden, und es wurde als
das geeignete Mittel hlezu ſtets ein aus Standesgenoſſen zuſammenge-
ſetztes Gericht angeſehen. Schon die Kriegsartikel Maximilians I für
die Landsknechte vom Jahr 1508 ſtellen dieſen Grundſatz oben an, und
die Anordnungen welche Guſtav Adolf im Jahr 1621 bezüglich der Bil-
dung der Kriegs- und Standgerichte erließ, ſind mit geringen Abände-
rungen in die meiſten deutſchen Militärgeſetzbücher übergegangen und
haben ſich zum Theil bis auf den heutigen Tag erhalten. Auch die Be-
ſtimmungen der bayeriſchen Militärdienſtesvorſchriften über das gericht-
liche Verfahren für alle Vergehen welche nicht rein disciplinärer Natur
ſind und als ſolche der Strafgewalt des Truppencommandanten anheim-
fallen, ſind auf ähnliche Grundlagen baſirt. In denſelben wird unter-
ſchieden zwiſchen Kriegscommiſſionen und Kriegsgerichten, von denen die
erſteren nur aus einer geringern Anzahl von Richtern, und zwar aus-
ſchließlich aus Officieren beſtehen, und über Vergehen — die letzteren
aber, aus einer größern Zahl von Richtern aller Chargen zuſammenge-
ſetzt, über die Verbrechen zu urtheilen haben. Bei beiden Commiſſionen
hat die Vorunterſuchung ein rechtskundiger Militärbeamte, der Auditor,
zu führen, der jedoch bei dem Urtheil ſelbſt keine entſcheidende, ſondern
bloß berathende Stimme hat. Leider aber ſind dieſe der Hauptſache nach
gewiß ſehr zweckmäßigen Einrichtungen in der Regel nicht von dem ge-
wünſchten Erfolg begleitet. Die Auditore, ſtets mit einer Maſſe von
Geſchäften überhäuft, ſind ſelbſt bei dem beſten Willen nicht im Stande
die Unterſuchungen mit jener Raſchheit zu Ende zu führen welche das
unumgänglichſte Erforderniß der Militärjuſtiz iſt. So tritt denn ſehr oft
der Fall ein daß ein großer Theil jener Mannſchaft, welche zur Zeit
einer Geſetzes-Uebertretung anweſend war und dieſelbe alſo gleichſam mit
anſah, in der Zwiſchenzeit beurlaubt worden oder ausmarſchirt iſt, und
alſo den Ausgang der Unterſuchung nicht mehr erfährt, ſohin glauben
wird daß keine Beſtrafung erfolgt ſey, während bei den übrigen die Er-
innerung an die That verwiſcht iſt, und nunmehr das Mitleid mit dem
Beſtraften in einer Weiſe rege werden muß daß aller abſchreckende Ein-
druck der Strafe verſchwindet: wie auch der von derſelben Betroffene
häufig bereits auf keine unangenehmen Folgen ſeines Fehltrittes mehr
gefaßt war, und nun ſehr geneigt iſt ſich für unſchuldig oder doch für
zu ſtrenge beſtraft zu halten. Hierzu kommt noch daß der Auditor ſich
in der Regel ſehr ſchwer von einem ſtreng juridiſchen Beweisverfahren
loszumachen weiß, wodurch häufig Unterſuchungen erfolglos bleiben oder

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[620/0012] Confundirung der Wünſche einer idealen Anſchauung mit den wirklich erreichbaren, den Anforderungen der Neuzeit entſprechenden Abänderun- gen, welche unſchwer dem organiſchen Edict von 1808 über das Medicinal- weſen einverleibt werden können, kann zu einem ſo diametral entgegen- ſtehenden Organiſationsproject geführt haben, welches mit der Leichtig- keit der Selbſtäuſchung über die praktiſchen Hinderniſſe hinwegſchreitend nur immer dem Schattenbilde der Wirklichkeit nachjagt, ohne je dasſelbe erreichen zu können. Von der praktiſchen Ausbildung, von der Gediegenheit des Charak- ters der Commiſſionsmitglieder läßt ſich mit Zuverſicht erwarten daß ſie ſolche Auswüchſe abſchneiden, und für die Reform des Medicinalweſens in einer Weiſe Sorge tragen werden daß ſie nicht, zu ihren Collegen zurück- kehrend, nothwendig haben über ihr eigenes Machwerk zu erröthen. ⊙ München, 5 Februar. Den Shakſpeare hat man uns endlich wieder vergönnt mit Aug’ und Ohr zu bewundern. Der Verſuch einige ſeiner minder bekannten Stücke auf die Bühne zu bringen geſchah in jüngſter Zeit mit ſo viel Glück und Geſchick, daß ſelbſt bei mehrfacher Wieder- holung unſerm Hoftheater ein überfülltes Haus nicht fehlte. Wir ſahen den „Sommernachtstraum“, „Viola“, die „Irrungen“, und hörten, mit Ausnahme jener tadelſüchtigen Kritiker die nie beſriedigt ſeyn wollen, nur Stimmen des Lobes und der Freude über die gelungene Darſtellung, zu welcher im Sommernachtstraum auch das treffliche Orcheſter, das ſich einer meiſterhaften Leitung erfreut, vorzüglich mitwirkte. Die Mendels- ſohn’ſche Muſik zu dieſem Stück iſt unbeſtreitbar eine der herrlichſten Compoſitionen dieſes ſinnigen Meiſters, voll Tönereichthums und durch- aus eigenthümlicher Schönheiten. So ſehr uns dieſer Verſuch, die Shak- ſpeare’ſchen Stücke durch lebendiges Schauen und Hören näher zu bringen, erfreute, ſo ſchmerzlich vermiſſen wir in unſerm Opernrepertoire die guten claſſiſchen Stücke, nach welchen die Freunde deutſcher Muſik ſich ſehnen, wie der durſtige Sahara-Wanderer nach den Brunnen der Oaſe. Wir wiſſen, es gibt Leute welche unſere edelſten Tondichtungen, ſelbſt den Fidelio und ſogar den Don Juan, für „veraltet“, für „langweilig“ er- klären. Beethoven und Mozart langweilig! „Nur dem Vandalen ſind ſie Stein.“ Aber wie kommt es daß, trotz der Treue Lachners für die claſſi- ſche Schule, man unter zwanzig Aufführungen von Stücken wie „Teufels- antheil“, „Stradella“, „Regimentstochter“ und anderm lieblichen Tönege- tändel, welches dem Feuilleton Jules Janins ſicher mehr behagt als dem deutſchen Geſchmack, kaum ein gutes claſſiſches Stück auf dem Anſchlag- zettel liest? Die Muſik iſt die Lieblingskunſt der Zeit und des deutſchen Volks. Die Statuen Griechenlands, die Bilder der großen Italiener ſind uns ewig unerreichbar. Aber in der Muſik haben wir Deutſchen Größeres geleiſtet alſ irgendein Volk der Welt, und faſt minder ſchmerzlich würde es uns ſeyn die Glyptothek verſchloſſen oder die Fresken des Königsbaues verhüllt zu ſehen, als wenn man uns die herrlichſten deutſchen Tondich- tungen entfremden wollte. II München, im Januar. Man hört in neuerer Zeit oft und von vielen Seiten, namentlich auch von älteren Officieren darüber klagen daß die Mannszucht und Disciplin im Heere geſunken ſey, und daß es außerordentlicher Mittel bedürfe um dieſelbe dauerhaft zu befeſtigen und das Anſehen der Geſetze wieder herzuſtellen. Wenn in einer Zeit wo bei der geſammten Bevölkerung die Begriffe von Recht und Unrecht ſich oft auf eine betrübende Weiſe verwirrten, und das Geſetz häufig nur mit Mübe aufrecht erhalten werden konnte, einzelne Symptome dieſer allge- meinen Krankheit auch im Heere ſich bemerkbar machten, ſo darf man ſich darüber wohl nicht wundern. Ueberdieß möchte die Haltung der bayeriſchen Armee während der jüngſtverfloſſenen zwei Jahre im Ganzen wohl für ſehr befriedigend erklärt werden; mehrere Abtheilungen der- ſelben haben Gelegenheit gehabt zu beweiſen daß die alte bayeriſche Treue und Tapferkeit nicht ausgeſtorben iſt, und auch die Mannszucht konnte wenigſtens in weitaus dem größeren Theil der Armee genügend gehand- habt werden. Zwar ſind während der pfälziſchen Revolution leider auch in bayeriſchen Truppen-Abtheilungen ziemlich zahlreiche Fälle von Fah- nenflucht vorgekommen, allein dieſelben waren doch wenigſtens weder ſo allgemein wie im badiſchen Heere, noch von jenen ſcheußlichen Erſchei- nungen der tiefſten Entfittlichung und ſchimpflicher Roheit und Bruta- lität gegen die bisherigen Vorgeſetzten begleitet. Wenn wir alſo auch in dieſe Klagen über die Abnahme der Disciplin nicht vollkommen einzu- ſtimmen vermögen und die Furcht vor dem allmählichen Verfall der Mannszucht für nicht gerechtfertigt halten, ſo läßt ſich doch wohl die Nothwendigkeit nicht läugnen auf Mittel zu ſinnen, wie auch im Sol- daten die Achtung vor dem Geſetz, die Ueberzeugung von deſſen unver- meidlicher Wirkſamkeit und von der unausbleiblichen Ahndung einer jeden Uebertretung desſelben neu zu beleben und zu kräftigen ſey. Ob dieß durch Verſchärfung der jetzt beſtehenden Strafbeſtimmungen, na- mentlich aber durch Wiedereinführung der Prügelſtrafe, wofür ſich bereits wieder manche Stimmen ausſprechen, erreicht werden könne, erſcheint uns als im höchſten Grade zweifelhaft, und es ſtehen uns hierin die ſicher gewichtigen Autoritäten Scharnhorſt und Gneiſenau zur Seite, welche ſchon im Jahr 1808 muthig für Abſchaffung der körperlichen Züchtigung kämpften. Wir glauben vielmehr daß hiezu andere Mittel vonnöthen ſeyen! Man hat die Einführung eines neuen Strafverfahrens in allen deut- ſchen Gauen als eine der wichtigſten Errungenſchaften der neueſten Zeit betrachtet, und dieſelbe nicht bloß deßhalb ſo freudig begrüßt weil durch die Oeffentlichkeit der Verhandlungen eine Schranke gegen die Willkür errichtet ward, ſondern namentlich auch darum, weil man davon eine Verſtärkung des Rechtsgefühls im Volke erwartete. Sollte nicht hierin auch ein Fingerzeig enthalten ſeyn welcher Weg zum gleichen Ziele auch beim Heere einzuſchlagen ſey? Als erſte Maßregel welche zu dieſem Endzweck geboten ſeyn dürfte, erſcheint die Abſchaffung des geſonderten Gerichts- ſtandes für Militärperſonen bei der Unterſuchung und Aburtheilung aller jener Vergehen und Verbrechen welche nicht im Dienſte begangen wor- den, oder beſondere Beziehung auf das dienſtliche Verhältniß des Sol- daten haben. Es möchte gegen die Ueberweiſung aller derartigen Fälle an die gewöhnlichen bürgerlichen Gerichte um ſo weniger etwas einzu- wenden ſeyn, als in der letzten Zeit beinahe alle privilegirten Gerichts- ſtände gefallen ſind, durch dieſe Maßregel auch eine von jenen Schranken welche den Militär von den übrigen Staatsbürgern trennen, und den erſtern gleichſam als außerhalb des Volkes ſtehend erſcheinen laſſen, ver- ſchwinden würde, als dadurch in allen jenen Fällen wo Militär- und Civilperſonen an einer geſetzwidrigen Handlung gemeinſchaftlich Antheil genommen, die ſogenannten gemiſchten Gerichte aufhören und ſo die Un- terſuchungen gewiß weſentlich vereinfacht und beſchleunigt würden, und endlich den Militärbehörden damit eine bedeutende Arbeitslaſt abgenom- men würde, ohne daß hieraus irgendein nachtheiliger Einfluß auf die militäriſchen Dienſtes- oder Standesverhältniſſe zu befürchten wäre. Etwas anderes freilich iſt es mit denjenigen Vergehen welche der Soldat im Dienſte begeht, oder welche in unmittelbarer Verbindung mit den Dienſtesverhältniſſen ſtehen! Daß bei der Aburtheilung derſelben nicht bloß ein möglichſt ſchleuniges Verfahren, mit Formen bekleidet welche geeignet ſind das Anſehen des Geſetzes zu erhöhen, ſondern in den mei- ſten Fällen auch ſtrengere Beſtrafung eintreten müſſe, iſt von jeher und von allen Militärgeſetzgebungen anerkannt worden, und es wurde als das geeignete Mittel hlezu ſtets ein aus Standesgenoſſen zuſammenge- ſetztes Gericht angeſehen. Schon die Kriegsartikel Maximilians I für die Landsknechte vom Jahr 1508 ſtellen dieſen Grundſatz oben an, und die Anordnungen welche Guſtav Adolf im Jahr 1621 bezüglich der Bil- dung der Kriegs- und Standgerichte erließ, ſind mit geringen Abände- rungen in die meiſten deutſchen Militärgeſetzbücher übergegangen und haben ſich zum Theil bis auf den heutigen Tag erhalten. Auch die Be- ſtimmungen der bayeriſchen Militärdienſtesvorſchriften über das gericht- liche Verfahren für alle Vergehen welche nicht rein disciplinärer Natur ſind und als ſolche der Strafgewalt des Truppencommandanten anheim- fallen, ſind auf ähnliche Grundlagen baſirt. In denſelben wird unter- ſchieden zwiſchen Kriegscommiſſionen und Kriegsgerichten, von denen die erſteren nur aus einer geringern Anzahl von Richtern, und zwar aus- ſchließlich aus Officieren beſtehen, und über Vergehen — die letzteren aber, aus einer größern Zahl von Richtern aller Chargen zuſammenge- ſetzt, über die Verbrechen zu urtheilen haben. Bei beiden Commiſſionen hat die Vorunterſuchung ein rechtskundiger Militärbeamte, der Auditor, zu führen, der jedoch bei dem Urtheil ſelbſt keine entſcheidende, ſondern bloß berathende Stimme hat. Leider aber ſind dieſe der Hauptſache nach gewiß ſehr zweckmäßigen Einrichtungen in der Regel nicht von dem ge- wünſchten Erfolg begleitet. Die Auditore, ſtets mit einer Maſſe von Geſchäften überhäuft, ſind ſelbſt bei dem beſten Willen nicht im Stande die Unterſuchungen mit jener Raſchheit zu Ende zu führen welche das unumgänglichſte Erforderniß der Militärjuſtiz iſt. So tritt denn ſehr oft der Fall ein daß ein großer Theil jener Mannſchaft, welche zur Zeit einer Geſetzes-Uebertretung anweſend war und dieſelbe alſo gleichſam mit anſah, in der Zwiſchenzeit beurlaubt worden oder ausmarſchirt iſt, und alſo den Ausgang der Unterſuchung nicht mehr erfährt, ſohin glauben wird daß keine Beſtrafung erfolgt ſey, während bei den übrigen die Er- innerung an die That verwiſcht iſt, und nunmehr das Mitleid mit dem Beſtraften in einer Weiſe rege werden muß daß aller abſchreckende Ein- druck der Strafe verſchwindet: wie auch der von derſelben Betroffene häufig bereits auf keine unangenehmen Folgen ſeines Fehltrittes mehr gefaßt war, und nun ſehr geneigt iſt ſich für unſchuldig oder doch für zu ſtrenge beſtraft zu halten. 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Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Christopher Georgi, Manuel Wille, Jurek von Lingen, Susanne Haaf: Bearbeitung und strukturelle Auszeichnung der durch die Grepect GmbH bereitgestellten Texttranskription. (2022-04-08T12:00:00Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Britt-Marie Schuster, Alexander Geyken, Susanne Haaf, Christopher Georgi, Frauke Thielert, Linda Kirsten, t.evo: Die Evolution von komplexen Textmustern: Aufbau eines Korpus historischer Zeitungen zur Untersuchung der Mehrdimensionalität des Textmusterwandels

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Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert. Tabellen und Anzeigen wurden dabei textlich nicht erfasst und sind lediglich strukturell ausgewiesen.




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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung, Nr. 39, 8. Februar 1850, S. 620. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_allgemeine39_1850/12>, abgerufen am 04.12.2024.