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Allgemeine Zeitung, Nr. 75, 15. März 1848.

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[Spaltenumbruch] möge, bis zu deren Aufnahme die nöthigen Vorkehrungen getroffen seyen
und 2) daß diese Besatzung, wenn sie einst nothwendig wird, aus Trup-
pen constitutioneller Staaten, welche die Verfassung beschworen, ge-
nommen werden möge. Diese Adresse soll in einer heute Abend im
Baumstark abermals abzuhaltenden Bürgerversammlung unterzeichnet
und alsbald nach Stuttgart abgesandt werden. (Ulmer Schnellp.)


Jm Hohenlohe'schen scheint man förm-
lich am Vorabend eines Bauernkrieges zu stehen. Es werden Brand-
und Drohbriefe aller Art gelegt. Das Schloß Jaxthausen wurde dem
Vernehmen nach mit Brandstiftung bedroht. Die Frhrn. v. Ellrichs-
hausen mußten fliehen. Der Rentamtmann von Jngelfingen mußte
um seiner Sicherheit willen von seinem Posten abberufen werden.
Boshafterweise wird das Gerücht ausgestreut die Fürsten wollen nicht
einmal ablösen. Der Prinz Hugo von Oehringen hat darum folgen-
des Publicandum erlassen:

"Jn der gegenwärtigen ernsten Zeit und
bei den Gefahren welche unserem deutschen Vaterlande drohen, halte
ich es für unabweisbare Pflicht daß jeder Stand dem Wohle des
Staates Opfer bringe, und gebe deßhalb im Namen meines Durch-
lauchtigsten Herrn Vaters, des Fürsten August zu Hohenlohe-Oehrin-
gen, die Zusage: daß unsererseits zu einer gegenseitigen billigen Ueber-
einkunft gerne die Hand geboten und alles geschehen wird was auf
gesetzmäßigem Wege die Befreiung des Grundes und Bodens von den
darauf haftenden Lasten und die Entfernung des Wildschadens herbei-
führt, wie denn auch von mir bereits Verfügungen getroffen sind die
jede gegründete Klage heben werden. Andrerseits lebe ich der festen
Ueberzeugung daß jeder redliche Mann willens ist unser gutes Recht
und unser wohlerworbenes Eigenthum auf gleiche Weise zu achten,
wie das seinige. Oehringen am 9 März 1848. Hugo, Prinz zu
Hohenlohe-Oehringen."

(Stuttg. Beob.)


Der k. Staatsregierung ist heute die
nachstehende Erklärung eines Theils der in Stuttgart anwesenden rit-
terschaftlichen Mitglieder der Kammer der Abgeordneten zum Behufe der
Veröffentlichung mitgetheilt worden: "Das Land blickt vertrauensvoll
auf das Ministerium, welches in dieser bewegten Zeit durch das Ver-
trauen des Königs an der Spitze der Staatsverwaltung berufen worden
ist. Von demselben erwartet es Abhülfe gegen Mißbräuche, Schaffung
neuer zeitgemäßer Jnstitutionen, kräftige Hinwirkung auf ein einiges
volksthümliches Deutschland und energische Erhaltung der Ordnung
und öffentlichen Sicherheit. Auf diesem Wege muß es unterstützt wer-
den von jedem Deutschen, welcher der Freund seines Vaterlandes ist.
Eine der ersten Maßregeln zur Beruhigung und Erleichterung des Vol-
kes wird eine Ablösung der auf dem Grund und Boden ruhenden Lasten
und veränderte Gesetzgebung über das Jagdrecht seyn. Sowie wir
schon im Jahre 1845 die vollste Bereitwilligkeit ausgesprochen haben in
diesen Beziehungen den Wünschen des Volkes entgegenzukommen, so er-
klären wir wiederholt unsere Bereitwilligkeit Opfer zum Besten des
Vaterlandes zu bringen. Wir glauben diesen Sinn und unser volles
Vertrauen in das neue Ministerium nicht entschiedener bethätigen zu
können, als indem wir hiemit aussprechen daß wir die Feststellung der
Grundsätze in Beziehung auf diese Maßregel vertrauensvoll dem Mini-
sterium anheimstellen. Die Abgeordneten der Ritterschaft: Frhr. v.
Gültlingen. Frhr. W. v. König. Frhr. v. Cotta. Frhr. v. Wöll-
warth. Frhr. v. Linden. Frhr. Leo v. Reischach. Graf v. Degenfeld-
Schomberg. Cajetan Graf Bissingen. Frhr. Karl v. Varnbüler. Frhr.
Adolf Hofer v. Lobenstein."

Hohenzollern-Sigmaringen.

Ein Extrablatt des Verord-
nungs- und Anzeigeblattes enthält eine landesfürstliche Verordnung,
welche bestimmt: §. 1. Es soll alsbald ein außerordentlicher Landtag
einberufen werden. §. 2. Hiezu sollen sämmtliche Abgeordneten der
Wahlbezirke und der Geistlichkeit neu gewählt werden. Die fürstliche
Landesregierung ist beauftragt die Wahlkörper ungesäumt erneuern zu
lassen und sogleich die nöthigen Anordnungen hiewegen, sowie wegen
der Wahl der Abgeordneten zu treffen. §. 3. Die gegenwärtigen Ab-
geordneten sind dieser ihrer Eigenschaft enthoben. Sigmaringen den 12
März 1848. Karl, Erbprinz (im Namen und Auftrag des abwesenden
Landesherrn). Schenk zu Schweinsberg. (Schw. M.)

Hohenzollern-Hechingen.

Wir erhalten Mittheilungen von
Hechingen, zu spät um sie noch vollständig zu geben. Am 11 fand eine
Versammlung des Volks vor dem Schlosse in Hechingen statt; Forde-
rungen wurden gestellt, und von Seite der Regierung Eoncessionen er-
theilt; das Volk verließ den Platz nicht eher bis jeder Gemeinde die
[Spaltenumbruch] Fertigung der Gewährungen eingehändigt war. -- Mündlichen Nach-
richten zufolge hätten sich sämmtliche Beamte welche nicht Hechinger
sind, genöthigt gesehen das Fürstenthum zu verlassen. (Schw. M.)

Gr. Baden.

Der neulich erwähnte Gesetzentwurf
über Beschädigungen bei Ruhestörungen lautet:

Art. 1. Wenn in einer
Gemeinde bei einem Aufruhr oder überhaupt durch eine unter den im §.
622 des Strafgesetzbuches erwähnten Umständen zusammengerottete An-
zahl von Personen öffentliches oder Privat-Eigenthum beschädigt wird,
sind sämmtliche Bürger und staatsbürgerliche Einwohner schuldig den
Schaden mittelst einer zum Theil nach Köpfen, zum Theil nach dem
Steuercapital zu machenden Umlage, von der nur die Beschädigten selbst
frei bleiben, zu vergüten, vorbehaltlich des Wiederersatzes durch die
Schuldigen, insofern diese ermittelt werden. Art. 2. Wenn die zusam-
mengerottete Menge, welche die Beschädigung verübte, nicht aus Ein-
wohnern der Gemeinde besteht, sondern erweislich aus andern Orten
herbeigekommen ist, und die Einwohner der Gemeinde nach den obge-
walteten Umständen außer Stand waren die Ordnung aufrechtzuerhalten
und die Beschädigungen zu hindern, so findet die Vorschrift des Art. 1.
auf die Einwohner der Gemeinde wo die Beschädigungen verübt wur-
den, keine Anwendung, sondern nur auf diejenige Gemeinde aus deren
Mitte die Theilnehmer an den Beschädigungen gekommen sind, voraus-
gesetzt daß diese letzteren in einer großen Anzahl und in einer Weise
welche die Aufmerksamkeit der Einwohner ihrer Gemeinde auf ihr Vor-
haben zu lenken geeignet war, sich von dort entfernten. Art. 3. Ueber
die Verbindlichkeit zur Entschädigung und über die Größe derselben ent-
scheiden die Gerichte, über die nach Art. 1 zu machenden Umlagen aber
die Verwaltungsbehörden. Art. 4. Dieses Gesetz findet Anwendung auf
alle Fälle welche sich nach dem 11 März 1848 zutragen werden.


Einladung. Der Ausschuß welchen die zu
Heidelberg am 5 März versammmlten deutschen Männer beauftragten
vorläufig die Grundlagen einer nationalen deutschen Parlamentsver-
fassung zu berathen, hat über diese Grundlagen sich so weit geeinigt,
daß dieselben einer größern Versammlung von Männern des Ver-
trauens unseres Volkes zur weitern Berathung vorgelegt werden kön-
nen. Wir laden demgemäß alle früheren oder gegenwärtigen Stände-
mitglieder und Theilnehmer gesetzgebender Versammlungen in allen
deutschen Landen (natürlich Ost- und Westpreußen und Schleswig-
Holstein mit einbegriffen) hiemit ein sich Donnerstag den 30 März
in Frankfurt am Main zu dieser Berathung einzusinden. Eine
bestimmte Anzahl anderer durch das Vertrauen des deutschen Volks aus-
gezeichneter Männer, die bisher nicht Ständemitglieder waren, werden noch
besondere Einladungen erhalten. Alle diejenigen welche dieser Einladung
Folge leisten bitten wir am 30, als dem Anmeldungstage, oder vor der
ersten Sitzung am 31 in dem Anmeldungsbureau, welches die Frankfurter
Blätter noch besonders bezeichnen werden, ihre Namen einschreiben und
ihre Eintrittskarten abholen zu wollen. Heidelberg, 12 März 1848.
Binding I; Gagern; Jtzstein; Römer; Stedtmann; Welcker; Willich.


Hier haben sich die christlichen Bürger, so-
bald die Kunde von den Judenverfolgungen im Elsaß ankam, ihren hiesi-
gen jüdischen Brüdern rasch enge angeschlossen, und dadurch jede etwa beab-
sichtigte Ruhestörung gegen letztere vereitelt. Jn Wiesloch hat der Gemeinde-
rath, um gegen Eingriffe von außen sicher zu seyn, eine Communalgarde
errichtet: Juden und Christen leben hier nach der Erklärung des Gemeinde-
raths in Frieden und Eintracht. Jn Nußloch fanden in der Nacht auf
den 11 März gegen vier jüdische Handelshäuser Unruhen statt, an denen
besonders Auswärtige theilgenommen haben sollen. Aus Mosbach
schreibt die Karlsruher Zig. vom 11 März: Ringsumher wurden Ju-
den, Standes- und Grundherren und immer mehr jeder Vermögliche
überhaupt von zahlreichen Volkshaufen bedroht. Am Mittag seyen Trup-
pen eingerückt: 65 Mann Reiterei, am Abend 3 Compagnien Fußvolk.


Heute wurde in Steinsfurt die Sturm-
glocke zum Aufstand geläutet, man wollte das Stift Sinsheim stürmen.
Der Bemühung Einzelner ist es indessen gelungen die große Masse zu be-
sänftigen, indem man eine Deputation zur geistlichen Verwaltung zu
senden versprach, die dann 10 Mann stark dahin abging und befriedi-
gende Zusagen erhielt. Jn Ehrstädt, Hasselbach, Helmstädt etc. wüthen
die Bauern gegen die dortigen Grundherrschaften. Bei 150 Bauern
sind diesen Mittag gegen das Neuhaus losgezogen. (9 März, Morgens
6 Uhr.) Soeben kommt eine Schwadron Dragoner von Bruchsal hier
an, die das Stift gegen die Steinsfurter, die heute kommen wollen, ver-
theidigen sollen. (N. C.)

[Spaltenumbruch] möge, bis zu deren Aufnahme die nöthigen Vorkehrungen getroffen ſeyen
und 2) daß dieſe Beſatzung, wenn ſie einſt nothwendig wird, aus Trup-
pen conſtitutioneller Staaten, welche die Verfaſſung beſchworen, ge-
nommen werden möge. Dieſe Adreſſe ſoll in einer heute Abend im
Baumſtark abermals abzuhaltenden Bürgerverſammlung unterzeichnet
und alsbald nach Stuttgart abgeſandt werden. (Ulmer Schnellp.)


Jm Hohenlohe’ſchen ſcheint man förm-
lich am Vorabend eines Bauernkrieges zu ſtehen. Es werden Brand-
und Drohbriefe aller Art gelegt. Das Schloß Jaxthauſen wurde dem
Vernehmen nach mit Brandſtiftung bedroht. Die Frhrn. v. Ellrichs-
hauſen mußten fliehen. Der Rentamtmann von Jngelfingen mußte
um ſeiner Sicherheit willen von ſeinem Poſten abberufen werden.
Boshafterweiſe wird das Gerücht ausgeſtreut die Fürſten wollen nicht
einmal ablöſen. Der Prinz Hugo von Oehringen hat darum folgen-
des Publicandum erlaſſen:

„Jn der gegenwärtigen ernſten Zeit und
bei den Gefahren welche unſerem deutſchen Vaterlande drohen, halte
ich es für unabweisbare Pflicht daß jeder Stand dem Wohle des
Staates Opfer bringe, und gebe deßhalb im Namen meines Durch-
lauchtigſten Herrn Vaters, des Fürſten Auguſt zu Hohenlohe-Oehrin-
gen, die Zuſage: daß unſererſeits zu einer gegenſeitigen billigen Ueber-
einkunft gerne die Hand geboten und alles geſchehen wird was auf
geſetzmäßigem Wege die Befreiung des Grundes und Bodens von den
darauf haftenden Laſten und die Entfernung des Wildſchadens herbei-
führt, wie denn auch von mir bereits Verfügungen getroffen ſind die
jede gegründete Klage heben werden. Andrerſeits lebe ich der feſten
Ueberzeugung daß jeder redliche Mann willens iſt unſer gutes Recht
und unſer wohlerworbenes Eigenthum auf gleiche Weiſe zu achten,
wie das ſeinige. Oehringen am 9 März 1848. Hugo, Prinz zu
Hohenlohe-Oehringen.“

(Stuttg. Beob.)


Der k. Staatsregierung iſt heute die
nachſtehende Erklärung eines Theils der in Stuttgart anweſenden rit-
terſchaftlichen Mitglieder der Kammer der Abgeordneten zum Behufe der
Veröffentlichung mitgetheilt worden: „Das Land blickt vertrauensvoll
auf das Miniſterium, welches in dieſer bewegten Zeit durch das Ver-
trauen des Königs an der Spitze der Staatsverwaltung berufen worden
iſt. Von demſelben erwartet es Abhülfe gegen Mißbräuche, Schaffung
neuer zeitgemäßer Jnſtitutionen, kräftige Hinwirkung auf ein einiges
volksthümliches Deutſchland und energiſche Erhaltung der Ordnung
und öffentlichen Sicherheit. Auf dieſem Wege muß es unterſtützt wer-
den von jedem Deutſchen, welcher der Freund ſeines Vaterlandes iſt.
Eine der erſten Maßregeln zur Beruhigung und Erleichterung des Vol-
kes wird eine Ablöſung der auf dem Grund und Boden ruhenden Laſten
und veränderte Geſetzgebung über das Jagdrecht ſeyn. Sowie wir
ſchon im Jahre 1845 die vollſte Bereitwilligkeit ausgeſprochen haben in
dieſen Beziehungen den Wünſchen des Volkes entgegenzukommen, ſo er-
klären wir wiederholt unſere Bereitwilligkeit Opfer zum Beſten des
Vaterlandes zu bringen. Wir glauben dieſen Sinn und unſer volles
Vertrauen in das neue Miniſterium nicht entſchiedener bethätigen zu
können, als indem wir hiemit ausſprechen daß wir die Feſtſtellung der
Grundſätze in Beziehung auf dieſe Maßregel vertrauensvoll dem Mini-
ſterium anheimſtellen. Die Abgeordneten der Ritterſchaft: Frhr. v.
Gültlingen. Frhr. W. v. König. Frhr. v. Cotta. Frhr. v. Wöll-
warth. Frhr. v. Linden. Frhr. Leo v. Reiſchach. Graf v. Degenfeld-
Schomberg. Cajetan Graf Biſſingen. Frhr. Karl v. Varnbüler. Frhr.
Adolf Hofer v. Lobenſtein.“

Hohenzollern-Sigmaringen.

Ein Extrablatt des Verord-
nungs- und Anzeigeblattes enthält eine landesfürſtliche Verordnung,
welche beſtimmt: §. 1. Es ſoll alsbald ein außerordentlicher Landtag
einberufen werden. §. 2. Hiezu ſollen ſämmtliche Abgeordneten der
Wahlbezirke und der Geiſtlichkeit neu gewählt werden. Die fürſtliche
Landesregierung iſt beauftragt die Wahlkörper ungeſäumt erneuern zu
laſſen und ſogleich die nöthigen Anordnungen hiewegen, ſowie wegen
der Wahl der Abgeordneten zu treffen. §. 3. Die gegenwärtigen Ab-
geordneten ſind dieſer ihrer Eigenſchaft enthoben. Sigmaringen den 12
März 1848. Karl, Erbprinz (im Namen und Auftrag des abweſenden
Landesherrn). Schenk zu Schweinsberg. (Schw. M.)

Hohenzollern-Hechingen.

Wir erhalten Mittheilungen von
Hechingen, zu ſpät um ſie noch vollſtändig zu geben. Am 11 fand eine
Verſammlung des Volks vor dem Schloſſe in Hechingen ſtatt; Forde-
rungen wurden geſtellt, und von Seite der Regierung Eonceſſionen er-
theilt; das Volk verließ den Platz nicht eher bis jeder Gemeinde die
[Spaltenumbruch] Fertigung der Gewährungen eingehändigt war. — Mündlichen Nach-
richten zufolge hätten ſich ſämmtliche Beamte welche nicht Hechinger
ſind, genöthigt geſehen das Fürſtenthum zu verlaſſen. (Schw. M.)

Gr. Baden.

Der neulich erwähnte Geſetzentwurf
über Beſchädigungen bei Ruheſtörungen lautet:

Art. 1. Wenn in einer
Gemeinde bei einem Aufruhr oder überhaupt durch eine unter den im §.
622 des Strafgeſetzbuches erwähnten Umſtänden zuſammengerottete An-
zahl von Perſonen öffentliches oder Privat-Eigenthum beſchädigt wird,
ſind ſämmtliche Bürger und ſtaatsbürgerliche Einwohner ſchuldig den
Schaden mittelſt einer zum Theil nach Köpfen, zum Theil nach dem
Steuercapital zu machenden Umlage, von der nur die Beſchädigten ſelbſt
frei bleiben, zu vergüten, vorbehaltlich des Wiedererſatzes durch die
Schuldigen, inſofern dieſe ermittelt werden. Art. 2. Wenn die zuſam-
mengerottete Menge, welche die Beſchädigung verübte, nicht aus Ein-
wohnern der Gemeinde beſteht, ſondern erweislich aus andern Orten
herbeigekommen iſt, und die Einwohner der Gemeinde nach den obge-
walteten Umſtänden außer Stand waren die Ordnung aufrechtzuerhalten
und die Beſchädigungen zu hindern, ſo findet die Vorſchrift des Art. 1.
auf die Einwohner der Gemeinde wo die Beſchädigungen verübt wur-
den, keine Anwendung, ſondern nur auf diejenige Gemeinde aus deren
Mitte die Theilnehmer an den Beſchädigungen gekommen ſind, voraus-
geſetzt daß dieſe letzteren in einer großen Anzahl und in einer Weiſe
welche die Aufmerkſamkeit der Einwohner ihrer Gemeinde auf ihr Vor-
haben zu lenken geeignet war, ſich von dort entfernten. Art. 3. Ueber
die Verbindlichkeit zur Entſchädigung und über die Größe derſelben ent-
ſcheiden die Gerichte, über die nach Art. 1 zu machenden Umlagen aber
die Verwaltungsbehörden. Art. 4. Dieſes Geſetz findet Anwendung auf
alle Fälle welche ſich nach dem 11 März 1848 zutragen werden.


Einladung. Der Ausſchuß welchen die zu
Heidelberg am 5 März verſammmlten deutſchen Männer beauftragten
vorläufig die Grundlagen einer nationalen deutſchen Parlamentsver-
faſſung zu berathen, hat über dieſe Grundlagen ſich ſo weit geeinigt,
daß dieſelben einer größern Verſammlung von Männern des Ver-
trauens unſeres Volkes zur weitern Berathung vorgelegt werden kön-
nen. Wir laden demgemäß alle früheren oder gegenwärtigen Stände-
mitglieder und Theilnehmer geſetzgebender Verſammlungen in allen
deutſchen Landen (natürlich Oſt- und Weſtpreußen und Schleswig-
Holſtein mit einbegriffen) hiemit ein ſich Donnerſtag den 30 März
in Frankfurt am Main zu dieſer Berathung einzuſinden. Eine
beſtimmte Anzahl anderer durch das Vertrauen des deutſchen Volks aus-
gezeichneter Männer, die bisher nicht Ständemitglieder waren, werden noch
beſondere Einladungen erhalten. Alle diejenigen welche dieſer Einladung
Folge leiſten bitten wir am 30, als dem Anmeldungstage, oder vor der
erſten Sitzung am 31 in dem Anmeldungsbureau, welches die Frankfurter
Blätter noch beſonders bezeichnen werden, ihre Namen einſchreiben und
ihre Eintrittskarten abholen zu wollen. Heidelberg, 12 März 1848.
Binding I; Gagern; Jtzſtein; Römer; Stedtmann; Welcker; Willich.


Hier haben ſich die chriſtlichen Bürger, ſo-
bald die Kunde von den Judenverfolgungen im Elſaß ankam, ihren hieſi-
gen jüdiſchen Brüdern raſch enge angeſchloſſen, und dadurch jede etwa beab-
ſichtigte Ruheſtörung gegen letztere vereitelt. Jn Wiesloch hat der Gemeinde-
rath, um gegen Eingriffe von außen ſicher zu ſeyn, eine Communalgarde
errichtet: Juden und Chriſten leben hier nach der Erklärung des Gemeinde-
raths in Frieden und Eintracht. Jn Nußloch fanden in der Nacht auf
den 11 März gegen vier jüdiſche Handelshäuſer Unruhen ſtatt, an denen
beſonders Auswärtige theilgenommen haben ſollen. Aus Mosbach
ſchreibt die Karlsruher Zig. vom 11 März: Ringsumher wurden Ju-
den, Standes- und Grundherren und immer mehr jeder Vermögliche
überhaupt von zahlreichen Volkshaufen bedroht. Am Mittag ſeyen Trup-
pen eingerückt: 65 Mann Reiterei, am Abend 3 Compagnien Fußvolk.


Heute wurde in Steinsfurt die Sturm-
glocke zum Aufſtand geläutet, man wollte das Stift Sinsheim ſtürmen.
Der Bemühung Einzelner iſt es indeſſen gelungen die große Maſſe zu be-
ſänftigen, indem man eine Deputation zur geiſtlichen Verwaltung zu
ſenden verſprach, die dann 10 Mann ſtark dahin abging und befriedi-
gende Zuſagen erhielt. Jn Ehrſtädt, Haſſelbach, Helmſtädt ꝛc. wüthen
die Bauern gegen die dortigen Grundherrſchaften. Bei 150 Bauern
ſind dieſen Mittag gegen das Neuhaus losgezogen. (9 März, Morgens
6 Uhr.) Soeben kommt eine Schwadron Dragoner von Bruchſal hier
an, die das Stift gegen die Steinsfurter, die heute kommen wollen, ver-
theidigen ſollen. (N. C.)

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[1187/0003] möge, bis zu deren Aufnahme die nöthigen Vorkehrungen getroffen ſeyen und 2) daß dieſe Beſatzung, wenn ſie einſt nothwendig wird, aus Trup- pen conſtitutioneller Staaten, welche die Verfaſſung beſchworen, ge- nommen werden möge. Dieſe Adreſſe ſoll in einer heute Abend im Baumſtark abermals abzuhaltenden Bürgerverſammlung unterzeichnet und alsbald nach Stuttgart abgeſandt werden. (Ulmer Schnellp.) Stuttgart, 11 März. Jm Hohenlohe’ſchen ſcheint man förm- lich am Vorabend eines Bauernkrieges zu ſtehen. Es werden Brand- und Drohbriefe aller Art gelegt. Das Schloß Jaxthauſen wurde dem Vernehmen nach mit Brandſtiftung bedroht. Die Frhrn. v. Ellrichs- hauſen mußten fliehen. Der Rentamtmann von Jngelfingen mußte um ſeiner Sicherheit willen von ſeinem Poſten abberufen werden. Boshafterweiſe wird das Gerücht ausgeſtreut die Fürſten wollen nicht einmal ablöſen. Der Prinz Hugo von Oehringen hat darum folgen- des Publicandum erlaſſen: „Jn der gegenwärtigen ernſten Zeit und bei den Gefahren welche unſerem deutſchen Vaterlande drohen, halte ich es für unabweisbare Pflicht daß jeder Stand dem Wohle des Staates Opfer bringe, und gebe deßhalb im Namen meines Durch- lauchtigſten Herrn Vaters, des Fürſten Auguſt zu Hohenlohe-Oehrin- gen, die Zuſage: daß unſererſeits zu einer gegenſeitigen billigen Ueber- einkunft gerne die Hand geboten und alles geſchehen wird was auf geſetzmäßigem Wege die Befreiung des Grundes und Bodens von den darauf haftenden Laſten und die Entfernung des Wildſchadens herbei- führt, wie denn auch von mir bereits Verfügungen getroffen ſind die jede gegründete Klage heben werden. Andrerſeits lebe ich der feſten Ueberzeugung daß jeder redliche Mann willens iſt unſer gutes Recht und unſer wohlerworbenes Eigenthum auf gleiche Weiſe zu achten, wie das ſeinige. Oehringen am 9 März 1848. Hugo, Prinz zu Hohenlohe-Oehringen.“ (Stuttg. Beob.) Stuttgart, den 11 März. Der k. Staatsregierung iſt heute die nachſtehende Erklärung eines Theils der in Stuttgart anweſenden rit- terſchaftlichen Mitglieder der Kammer der Abgeordneten zum Behufe der Veröffentlichung mitgetheilt worden: „Das Land blickt vertrauensvoll auf das Miniſterium, welches in dieſer bewegten Zeit durch das Ver- trauen des Königs an der Spitze der Staatsverwaltung berufen worden iſt. Von demſelben erwartet es Abhülfe gegen Mißbräuche, Schaffung neuer zeitgemäßer Jnſtitutionen, kräftige Hinwirkung auf ein einiges volksthümliches Deutſchland und energiſche Erhaltung der Ordnung und öffentlichen Sicherheit. Auf dieſem Wege muß es unterſtützt wer- den von jedem Deutſchen, welcher der Freund ſeines Vaterlandes iſt. Eine der erſten Maßregeln zur Beruhigung und Erleichterung des Vol- kes wird eine Ablöſung der auf dem Grund und Boden ruhenden Laſten und veränderte Geſetzgebung über das Jagdrecht ſeyn. Sowie wir ſchon im Jahre 1845 die vollſte Bereitwilligkeit ausgeſprochen haben in dieſen Beziehungen den Wünſchen des Volkes entgegenzukommen, ſo er- klären wir wiederholt unſere Bereitwilligkeit Opfer zum Beſten des Vaterlandes zu bringen. Wir glauben dieſen Sinn und unſer volles Vertrauen in das neue Miniſterium nicht entſchiedener bethätigen zu können, als indem wir hiemit ausſprechen daß wir die Feſtſtellung der Grundſätze in Beziehung auf dieſe Maßregel vertrauensvoll dem Mini- ſterium anheimſtellen. Die Abgeordneten der Ritterſchaft: Frhr. v. Gültlingen. Frhr. W. v. König. Frhr. v. Cotta. Frhr. v. Wöll- warth. Frhr. v. Linden. Frhr. Leo v. Reiſchach. Graf v. Degenfeld- Schomberg. Cajetan Graf Biſſingen. Frhr. Karl v. Varnbüler. Frhr. Adolf Hofer v. Lobenſtein.“ Hohenzollern-Sigmaringen. Ein Extrablatt des Verord- nungs- und Anzeigeblattes enthält eine landesfürſtliche Verordnung, welche beſtimmt: §. 1. Es ſoll alsbald ein außerordentlicher Landtag einberufen werden. §. 2. Hiezu ſollen ſämmtliche Abgeordneten der Wahlbezirke und der Geiſtlichkeit neu gewählt werden. Die fürſtliche Landesregierung iſt beauftragt die Wahlkörper ungeſäumt erneuern zu laſſen und ſogleich die nöthigen Anordnungen hiewegen, ſowie wegen der Wahl der Abgeordneten zu treffen. §. 3. Die gegenwärtigen Ab- geordneten ſind dieſer ihrer Eigenſchaft enthoben. Sigmaringen den 12 März 1848. Karl, Erbprinz (im Namen und Auftrag des abweſenden Landesherrn). Schenk zu Schweinsberg. (Schw. M.) Hohenzollern-Hechingen. Wir erhalten Mittheilungen von Hechingen, zu ſpät um ſie noch vollſtändig zu geben. Am 11 fand eine Verſammlung des Volks vor dem Schloſſe in Hechingen ſtatt; Forde- rungen wurden geſtellt, und von Seite der Regierung Eonceſſionen er- theilt; das Volk verließ den Platz nicht eher bis jeder Gemeinde die Fertigung der Gewährungen eingehändigt war. — Mündlichen Nach- richten zufolge hätten ſich ſämmtliche Beamte welche nicht Hechinger ſind, genöthigt geſehen das Fürſtenthum zu verlaſſen. (Schw. M.) Gr. Baden. Karlsruhe. Der neulich erwähnte Geſetzentwurf über Beſchädigungen bei Ruheſtörungen lautet: Art. 1. Wenn in einer Gemeinde bei einem Aufruhr oder überhaupt durch eine unter den im §. 622 des Strafgeſetzbuches erwähnten Umſtänden zuſammengerottete An- zahl von Perſonen öffentliches oder Privat-Eigenthum beſchädigt wird, ſind ſämmtliche Bürger und ſtaatsbürgerliche Einwohner ſchuldig den Schaden mittelſt einer zum Theil nach Köpfen, zum Theil nach dem Steuercapital zu machenden Umlage, von der nur die Beſchädigten ſelbſt frei bleiben, zu vergüten, vorbehaltlich des Wiedererſatzes durch die Schuldigen, inſofern dieſe ermittelt werden. Art. 2. Wenn die zuſam- mengerottete Menge, welche die Beſchädigung verübte, nicht aus Ein- wohnern der Gemeinde beſteht, ſondern erweislich aus andern Orten herbeigekommen iſt, und die Einwohner der Gemeinde nach den obge- walteten Umſtänden außer Stand waren die Ordnung aufrechtzuerhalten und die Beſchädigungen zu hindern, ſo findet die Vorſchrift des Art. 1. auf die Einwohner der Gemeinde wo die Beſchädigungen verübt wur- den, keine Anwendung, ſondern nur auf diejenige Gemeinde aus deren Mitte die Theilnehmer an den Beſchädigungen gekommen ſind, voraus- geſetzt daß dieſe letzteren in einer großen Anzahl und in einer Weiſe welche die Aufmerkſamkeit der Einwohner ihrer Gemeinde auf ihr Vor- haben zu lenken geeignet war, ſich von dort entfernten. Art. 3. Ueber die Verbindlichkeit zur Entſchädigung und über die Größe derſelben ent- ſcheiden die Gerichte, über die nach Art. 1 zu machenden Umlagen aber die Verwaltungsbehörden. Art. 4. Dieſes Geſetz findet Anwendung auf alle Fälle welche ſich nach dem 11 März 1848 zutragen werden. Heidelberg. Einladung. Der Ausſchuß welchen die zu Heidelberg am 5 März verſammmlten deutſchen Männer beauftragten vorläufig die Grundlagen einer nationalen deutſchen Parlamentsver- faſſung zu berathen, hat über dieſe Grundlagen ſich ſo weit geeinigt, daß dieſelben einer größern Verſammlung von Männern des Ver- trauens unſeres Volkes zur weitern Berathung vorgelegt werden kön- nen. Wir laden demgemäß alle früheren oder gegenwärtigen Stände- mitglieder und Theilnehmer geſetzgebender Verſammlungen in allen deutſchen Landen (natürlich Oſt- und Weſtpreußen und Schleswig- Holſtein mit einbegriffen) hiemit ein ſich Donnerſtag den 30 März in Frankfurt am Main zu dieſer Berathung einzuſinden. Eine beſtimmte Anzahl anderer durch das Vertrauen des deutſchen Volks aus- gezeichneter Männer, die bisher nicht Ständemitglieder waren, werden noch beſondere Einladungen erhalten. Alle diejenigen welche dieſer Einladung Folge leiſten bitten wir am 30, als dem Anmeldungstage, oder vor der erſten Sitzung am 31 in dem Anmeldungsbureau, welches die Frankfurter Blätter noch beſonders bezeichnen werden, ihre Namen einſchreiben und ihre Eintrittskarten abholen zu wollen. Heidelberg, 12 März 1848. Binding I; Gagern; Jtzſtein; Römer; Stedtmann; Welcker; Willich. Breiſach, 13 März. Hier haben ſich die chriſtlichen Bürger, ſo- bald die Kunde von den Judenverfolgungen im Elſaß ankam, ihren hieſi- gen jüdiſchen Brüdern raſch enge angeſchloſſen, und dadurch jede etwa beab- ſichtigte Ruheſtörung gegen letztere vereitelt. Jn Wiesloch hat der Gemeinde- rath, um gegen Eingriffe von außen ſicher zu ſeyn, eine Communalgarde errichtet: Juden und Chriſten leben hier nach der Erklärung des Gemeinde- raths in Frieden und Eintracht. Jn Nußloch fanden in der Nacht auf den 11 März gegen vier jüdiſche Handelshäuſer Unruhen ſtatt, an denen beſonders Auswärtige theilgenommen haben ſollen. Aus Mosbach ſchreibt die Karlsruher Zig. vom 11 März: Ringsumher wurden Ju- den, Standes- und Grundherren und immer mehr jeder Vermögliche überhaupt von zahlreichen Volkshaufen bedroht. Am Mittag ſeyen Trup- pen eingerückt: 65 Mann Reiterei, am Abend 3 Compagnien Fußvolk. Sinsheim, 8 März. Heute wurde in Steinsfurt die Sturm- glocke zum Aufſtand geläutet, man wollte das Stift Sinsheim ſtürmen. Der Bemühung Einzelner iſt es indeſſen gelungen die große Maſſe zu be- ſänftigen, indem man eine Deputation zur geiſtlichen Verwaltung zu ſenden verſprach, die dann 10 Mann ſtark dahin abging und befriedi- gende Zuſagen erhielt. Jn Ehrſtädt, Haſſelbach, Helmſtädt ꝛc. wüthen die Bauern gegen die dortigen Grundherrſchaften. Bei 150 Bauern ſind dieſen Mittag gegen das Neuhaus losgezogen. (9 März, Morgens 6 Uhr.) Soeben kommt eine Schwadron Dragoner von Bruchſal hier an, die das Stift gegen die Steinsfurter, die heute kommen wollen, ver- theidigen ſollen. (N. C.)

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Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Christopher Georgi, Manuel Wille, Jurek von Lingen: Bearbeitung und strukturelle Auszeichnung der durch die Grepect GmbH bereitgestellten Texttranskription. (2022-04-08T12:00:00Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Britt-Marie Schuster, Alexander Geyken, Susanne Haaf, Christopher Georgi, Frauke Thielert, t.evo: Die Evolution von komplexen Textmustern: Aufbau eines Korpus historischer Zeitungen zur Untersuchung der Mehrdimensionalität des Textmusterwandels

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Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert. Tabellen und Anzeigen wurden dabei textlich nicht erfasst und sind lediglich strukturell ausgewiesen.




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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung, Nr. 75, 15. März 1848, S. 1187. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_allgemeine75_1848/3>, abgerufen am 21.11.2024.