Die Bayerische Presse. Nr. 240. Würzburg, 7. Oktober 1850.Die Bayerische Presse. [Beginn Spaltensatz] Abonnement: Ganzjährig 6 fl. Halbjährig 3 fl. Vierteljährig 1 fl. 30 kr. Monatlich für die Stadt 30 kr. [Spaltenumbruch] Eine constitutionell-monarchische Zeitung. [Spaltenumbruch] Expedition: Jm Schenkhofe 2. Distr. Einrückungsgebühr: die gespaltene Pe- Nr. 240. Würzburg, Montag den 7. Oktober. 1850. [Beginn Spaltensatz]
Amtliche Nachrichten. Würzburg, 5. Sept. Auf die erledigte Pfar- München, 6. Okt. Staatsministerium des Staatsministerium der Justiz und Staatsmi- Eine schiedsrichterliche Entscheidung. Aus der Mitte des betreffenden Volkes selbst Deutschland. München, 1. Okt. Die Verwilderung, die Die Bayerische Presse. [Beginn Spaltensatz] Abonnement: Ganzjährig 6 fl. Halbjährig 3 fl. Vierteljährig 1 fl. 30 kr. Monatlich für die Stadt 30 kr. [Spaltenumbruch] Eine constitutionell-monarchische Zeitung. [Spaltenumbruch] Expedition: Jm Schenkhofe 2. Distr. Einrückungsgebühr: die gespaltene Pe- Nr. 240. Würzburg, Montag den 7. Oktober. 1850. [Beginn Spaltensatz]
Amtliche Nachrichten. Würzburg, 5. Sept. Auf die erledigte Pfar- München, 6. Okt. Staatsministerium des Staatsministerium der Justiz und Staatsmi- Eine schiedsrichterliche Entscheidung. Aus der Mitte des betreffenden Volkes selbst Deutschland. München, 1. Okt. Die Verwilderung, die <TEI> <text> <front> <pb facs="#f0001"/> <docTitle> <titlePart xml:id="tpm1" type="main" next="#tpm2"> <hi rendition="#fr">Die Bayerische Presse.</hi> </titlePart><lb/> <cb type="start"/> <titlePart type="price"><hi rendition="#c">Abonnement: </hi><lb/> Ganzjährig 6 fl.<lb/> Halbjährig 3 fl.<lb/> Vierteljährig 1 fl. 30 kr.<lb/> Monatlich für die Stadt 30 kr. </titlePart><lb/> <cb/> <titlePart type="sub"> <hi rendition="#c #fr">Eine constitutionell-monarchische Zeitung.</hi> </titlePart> </docTitle><lb/> <cb/> <p>Expedition: Jm Schenkhofe 2. Distr.<lb/> Nr. 533.</p><lb/> <p>Einrückungsgebühr: die gespaltene Pe-<lb/> titzeile oder deren Raum 3 kr. 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Nach kurhessi-<lb/> schem Staatsrecht, weil seine Regierungsform die<lb/> monarchische, und daher der Verfassungsurkunde in<lb/> keiner Weise ein Sinn untergelegt werden darf,<lb/> welcher das Recht des Landesherrn, seine Minister<lb/> zu wählen, mittelbar ganz in die Hände der Kam-<lb/> mer legen müßte: nach Bundesrecht, weil der noch<lb/> in voller Giltigkeit stehende Bundesbeschluß vom<lb/> 28. Juni 1832 Art. 1. 2. bestimmt: „daß kei-<lb/> nem Souverän durch die Landstände die zur Füh-<lb/> rung einer den Bundespflichten und der Landes-<lb/> verfassung entsprechenden Regierung erforderlichen<lb/> Mittel verweigert werden dürfen, und daß die<lb/> Fälle, in welchen ständische Versammlungen die<lb/> Bewilligung der zur Regierung erforderlichen<lb/> Steuern auf eine mittelbare oder unmittelbare<lb/> Weise durch die Durchsetzung anderweitiger Wün-<lb/> sche und Anträge bedingen wollten, unter diejeni-<lb/> gen Fälle zu zählen seien, und die Art. 25 und<lb/> 26 der Schlußakte in Anwendung gebracht wer-<lb/> den müßten.“ Mögen daher immerhin bei dem<lb/> vorliegenden Conflicte in Kurhessen andere unter-<lb/> geordnete Fragen zur Sprache gekommen sein,<lb/> welche sich demnächst zur Entscheidung durch ein<lb/> einheimisches Compromißgericht eigenen, die Haupt-<lb/> frage, die Steuerverweigerung, kann nur durch das<lb/> Einschreiten und durch ein Bundesschiedsgericht<lb/> ihre verfassungsmäßige Erledigung finden. Oder<lb/> sollte das preußische Ministerium des Auswärti-<lb/> gen auch die Bundesgesetze nicht mehr als giltig<lb/> anerkennen wollen? es würde sich dann selbst al-<lb/> les Recht abschneiden, sich überhaupt in diese<lb/> Sache zu mischen. Gilt das Bundesrecht nicht<lb/> mehr, dann ist der Kurfürst von Hessen Preußen<lb/> gegenüber ein souveräner völlig selbstständiger<lb/><cb/> deutscher Fürst, dem es unbenommen ist, die be-<lb/> nöthigte Hilfe gegen seine aufrührerische Kammer<lb/> dort zu suchen, wo er dieselbe am besten zu finden<lb/> meint, und der um so mehr für berechtigt erachtet<lb/> werden muß, sich den Einmarsch preußischer Trup-<lb/> pen auf das Bestimmteste zu verbitten, als ihm<lb/> ja Preußen von seinem Standpunkte aus wieder-<lb/> holt auseinandergesetzt hat, daß es bis jetzt noch<lb/> nicht an der Zeit gewesen wäre, mit Erklärung<lb/> des Kriegszustandes oder sonstigen Ausnahmemaß-<lb/> regeln vorzugehen. 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Die Bayerische Presse.
Abonnement:
Ganzjährig 6 fl.
Halbjährig 3 fl.
Vierteljährig 1 fl. 30 kr.
Monatlich für die Stadt 30 kr.
Eine constitutionell-monarchische Zeitung.
Expedition: Jm Schenkhofe 2. Distr.
Nr. 533.
Einrückungsgebühr: die gespaltene Pe-
titzeile oder deren Raum 3 kr. Briefe
und Gelder frei.
Nr. 240. Würzburg, Montag den 7. Oktober. 1850.
Amtliche Nachrichten.
Würzburg, 5. Sept. Auf die erledigte Pfar-
rei Rödelsee wurde Pfarrvikar Weckarth, auf die
Pfarrkuratie Homburg Pfarrvikar Wickenmayer,
beide in gleicher Eigenschaft beordert.
München, 6. Okt. Staatsministerium des
Handels und der öffentlichen Arbeiten. Jm Laufe
des heurigen Jahres und zwar namentlich in
in jüngster Zeit haben so außerordentlich zahlreiche
und theilweise verheerende Brände stattgefunden,
daß der durch die Brandassecuranz=Hauptrechnung
pro 18 48 / 49 angezeigte Aktivbestand von 944,295
fl. nicht mehr zureicht, die dem Jahre18 49 / 50
angehörenden Entschädigungen vollständig zu de-
cken, viel weniger den weiteren Anforderungen
bis zu dem Zeitpunkte zu genügen, wo die Haupt-
rechnung, der allgemeinen Brandversicherungs=An-
stalt pro 18 49 / 50 vollendet und damit der Haupt-
Ausschlag für dieses Jahr veröffentlicht werden
kann. Wenn nun auch zu erwarten ist daß augen-
blicklichen Zahlungs=Verlegenheiten der allge-
meinen Brandassekuranz=Anstalt durch Vorschüsse
aus der Staatskasse thunlichst wird abgeholfen
werden, so ist Letztere doch nicht in der Lage, un-
beschadet ihrer eigentlichen Zwecke so bedeutende
Summen, als zur Deckung des ganzen Bedarfes
voraussichtlich erforderlich sein würden, auf län-
gere Zeit entbehren zu können. Es bleibt daher unter
solchen Verhältnissen nichts übrig, als auf Grund
des Artikels 32 der revidirten Brandversicherungs-
Ordnung auch für das Jahr18 49 / 50 zu einem
vorläufigen Zwischen=Ausschlage zu schreiten, wel-
cher hiemit zur Erleichterung der Detailberechnung
dann mit Rücksicht auf den wahrscheinlichen Be-
darf und auf die gesetzlich in 4 Klassen abgestufte
Beitragspflichtigkeit in der Art festgesetzt wird,
daß von jedem Hundert des Versicherungskapitals
in der 1. Klasse 9 kr., in der 2. Klasse 10 kr.,
in der 3. Klasse 11 kr., in der 4. 12 kr. zur
Erhebnng kommen. Die Regierungen der sieben
Kreise diesseits des Rheins und die untergeordne-
ten mit Führung der Brandversicherungskassen be-
trauten Polizeibehörden erhalten sofort den Auf-
trag, zur Erhebung der Beiträge die entsprechen-
den Einleitungen zu treffen, und die Perzeption
in einer Weise zu betreiben, daß neben angemes-
sener Schonung der Beitragspflichtigen die Brand-
assekuranzkassen in den Stand gesetzt werden, ihre
Obliegenheiten gegenüber den Entschädigungsbe-
rechtigten möglichst ohne Verzögerung zu erfüllen.
München, den 28. Sept. 1850. Auf Sr. Königl.
Majestät Allerhöchsten Befehl. Graf v. Bray.
Durch den Minister der General=Sekretär, Mini-
sterialrath Wolfanger.
Staatsministerium der Justiz und Staatsmi-
nisterium des Jnnern. Seine Maj. der König
haben allerhöchst zu beschließen geruht: daß die
k. Gerichts= und Polizeibehörde Wiesentheid sofort
aufgelöst und ihr bisheriger Amtsbezirk mit dem-
jenigen der k. Gerichts= und Polizeibehörde Rü-
denhausen hinsichtlich der gesammten Gerichtsbar-
keit und Polizeiverwaltung vereinigt werde; daß
das Amtspersonal au der bisherigen Gerichts-
und Polizeibehörde Wisentheid, soweit am 1. Okt.
1848 eine Verpflichtung zur Uebernahme dessel-
ben an den Staat bestanden hat, bis auf Weite-
res in den zeitlichen Ruhestand zu treten habe.
München, den 28. Sept. 1850. Auf Sr. Kö-
niglichen Majestät allerhöchsten Befehl. v. Klein-
schrodt. Dr. v. Ringelmann. Durch den Minister
der General=Sekretär Epplen.
Eine schiedsrichterliche Entscheidung.
Aus der Mitte des betreffenden Volkes selbst
kann diese, wie überhaupt, so auch in Kurhessen,
stets nur so lange und so weit Platz greifen, als
sich der Streit zwischen Fürst und Kammer in-
nerhalb der Grenzen der Verfassung bewegt und
lediglich die Jnterpretation zweifelhafter Verfas-
sungs- und damit zusammenhängender Gesetzes-
Bestimmungen zum Gegenstande hat. Sobald der
Streit die Grenzen der Verfassung verläßt, sobald
der Widerspruch der Kammer von exegetischen
Zweifeln zum Verfassungsbruch und vollkommener
Steuerverweigerung fortschreitet: in demselben Au-
genblicke wird die logische Dissonanz zur gewalt-
samen Rebellion, mithin zu einem Kriegszustande,
welcher nur durch die Mittel des Kriegs beseitigt
werden kann. Hielten wir es daher nicht für eine
Ausflucht der Verlegenheit, so möchten wir es fast
unehrlich nennen, dem brennenden, wohlorganisir-
ten Aufruhr in Kurhessen gegenüber im Ernste
von einer verfassungsmäßigen, schiedsrichterlichen
Entscheidung zu sprechen, um so mehr, als über-
haupt nicht der mindeste Zweifel darüber obwal-
ten kann, daß die Steuerverweigerung, wie sie
von der kurhessischen Kammer in Anspruch genom-
men wird, nach kurhessischem wie nach Bundes-
staatsrecht gleich unberechtigt ist. Nach kurhessi-
schem Staatsrecht, weil seine Regierungsform die
monarchische, und daher der Verfassungsurkunde in
keiner Weise ein Sinn untergelegt werden darf,
welcher das Recht des Landesherrn, seine Minister
zu wählen, mittelbar ganz in die Hände der Kam-
mer legen müßte: nach Bundesrecht, weil der noch
in voller Giltigkeit stehende Bundesbeschluß vom
28. Juni 1832 Art. 1. 2. bestimmt: „daß kei-
nem Souverän durch die Landstände die zur Füh-
rung einer den Bundespflichten und der Landes-
verfassung entsprechenden Regierung erforderlichen
Mittel verweigert werden dürfen, und daß die
Fälle, in welchen ständische Versammlungen die
Bewilligung der zur Regierung erforderlichen
Steuern auf eine mittelbare oder unmittelbare
Weise durch die Durchsetzung anderweitiger Wün-
sche und Anträge bedingen wollten, unter diejeni-
gen Fälle zu zählen seien, und die Art. 25 und
26 der Schlußakte in Anwendung gebracht wer-
den müßten.“ Mögen daher immerhin bei dem
vorliegenden Conflicte in Kurhessen andere unter-
geordnete Fragen zur Sprache gekommen sein,
welche sich demnächst zur Entscheidung durch ein
einheimisches Compromißgericht eigenen, die Haupt-
frage, die Steuerverweigerung, kann nur durch das
Einschreiten und durch ein Bundesschiedsgericht
ihre verfassungsmäßige Erledigung finden. Oder
sollte das preußische Ministerium des Auswärti-
gen auch die Bundesgesetze nicht mehr als giltig
anerkennen wollen? es würde sich dann selbst al-
les Recht abschneiden, sich überhaupt in diese
Sache zu mischen. Gilt das Bundesrecht nicht
mehr, dann ist der Kurfürst von Hessen Preußen
gegenüber ein souveräner völlig selbstständiger
deutscher Fürst, dem es unbenommen ist, die be-
nöthigte Hilfe gegen seine aufrührerische Kammer
dort zu suchen, wo er dieselbe am besten zu finden
meint, und der um so mehr für berechtigt erachtet
werden muß, sich den Einmarsch preußischer Trup-
pen auf das Bestimmteste zu verbitten, als ihm
ja Preußen von seinem Standpunkte aus wieder-
holt auseinandergesetzt hat, daß es bis jetzt noch
nicht an der Zeit gewesen wäre, mit Erklärung
des Kriegszustandes oder sonstigen Ausnahmemaß-
regeln vorzugehen. Wehe aber der Krone Preu-
ßen, wenn sie mit Bayrhofer gemeinschaftliche
Sache macht, und wenn die Regimenter, welche
daheim die Revolution zertreten, dort für dieselbe
in die Schranken treten müßten.
Deutschland.
München, 1. Okt. Die Verwilderung, die
seit dem Jahre 1848 in Niederbayern immer mehr
um sich gegriffen und sich jetzt auf erschreckende
Weise in vielfachem Mord, Brandstiftung und
dergleichen „demokratischen Tändeleien“ zeigt, hat
endlich zur Folge gehabt, daß die Staatsregie-
rung an sämmtliche Distriktspolizeibehörden jener
Provinz ein Schreiben erlassen hat, worin die
„Mißachtung und Verhöhnung der öffentlichen
Ordnung“ besprochen, „zur kräftigen Mitwirkung
bei Wahrung und Schützung der öffentlichen Si-
cherheit und des Rechtsfriedens“ aufgefordert und
schließlich mit Absendung von Straf= und Execu-
tions=Commando 's, auf Kosten der schuldigen Ge-
meinden, gedroht wird. Wir glauben kaum, daß
dies das Uebel radicaler curiren, sondern höch-
stens eine momentane Einschüchterung zu Wege
bringen dürfte. Das Uebel, das so scheußlich zu
Tage tritt, sitzt tiefer und zwar in dem Beam-
tenstand, der an vielen Orten „roth gefleckt“ ist.
Man trete nur auf einer Reise durch die genannte
und andere Provinzen des Landes -- zur Ehre
Oberbayerns, wo der gerade, ehrliche Sinn des
Gebirgsvolkes nicht in seiner Treue zum König-
thum wankend gemacht werden konnte, müssen wir
diese Provinz zu den Ausnahmen zählen -- im
Wirthshause in das sogenannte „ Herrenstüb-
chen, “ in welchem die „Herren“ vom Landgericht
und anderen Behörden am Abende einzukneipen
pflegen, und man kann versichert sein, unter zehn
Orten dieser Art in neun gewiß als erbauliche
Lektüre unsere rothen Hetz= und Giftblätter
auf dem Tische liegend zu finden. Was der „Herr“
für schmackhaft hält, behagt natürlich aus Nach-
ahmungssucht dem rothen Bauer ebenfalls, und
wenn ihm dergleichen gedruckte Mordpredigten
noch dazu von dem Schreibergesindel, das in den
Behörden nistet, angepriesen werden, was Wun-
der, daß er diesem modernen Freiheits=Evan-
gelium nicht folgen sollte. Die Ermahnungen
der Geistlichen klingen nur tauben Ohren, die mit
Aufhetzungen gegen die „Pfaffen“ längst betäubt
wurden. Das sind Geschichten, die jeder Vogel
auf dem Dach bei uns weiß, -- dem Anschein
nach aber unsre hohen Herren am Staatsruder
nicht. Wenn man die moderne politische Psora
curiren will, so gebrauche man nicht quacksal-
bernde Schmieralien, die den Aussatz nur mehr
nach Jnnen treiben und den ganzen Staatskörper
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Peter Fankhauser:
Transformation von TUSTEP nach TEI P5.
Transformation von TEI P5 in das DTA TEI P5 Format.
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