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Bayreuther Zeitungen. Nr. 13. Bayreuth, 29. Januar 1752.

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[Beginn Spaltensatz] Krankheiten beschweret, behindert oder abwe-
send seyn möchten, Macht haben, die Expedi-
tionen zu unterschreiben; da sie denn so gültig
seyn sollen, als wenn sie von Uns selbst wären
unterschrieben worden. Art. 16. Das Erb-
recht zur Schwedischen Krone, welches die
Schwedischen Reichsstände, mittelst ihrer
Vereinigung vom 23 Jun. 1743. Unseren
männlichen Leibes=Erben, welche Gott gnädig-
lich verliehen oder noch verleihen wird, von Er-
ben zu Erben beygeleget haben, soll sich auf kei-
nen andern von Unsern Angehörigen erstrecken,
oder anders ausgedeutet werden, als die Wor-
te in beregter Vereinigung dem Buchstaben
nach lauten. Art. 17. Wir werden auch kei-
nen Krieg anfangen, kein neues Gesez machen
oder den Ständen andringen, wie auch kein al-
tes und angenommenes verwandeln oder ab-
schaffen, ohne das Einrathen der Reichsräthe
und der Stände Ja und Beyfall. Wir wer-
den auch nicht ausser denselben einige Jnterdicte
und Befehle ausgehen lassen, oder Ordnungen
machen, welche das gesammte Reich angehen,
es mögen Kriegs=Subsidien=Gelder, Steuern,
Zölle, oder andere Auflagen, Ausschreibungen,
[Spaltenumbruch] und andere allgemeine Onera seyn. Wann
eine Ordnung behörig fest gestellet, oder ein
Verbot und Gebot gesetzmäßig geschehen; so
wollen Wir dasselbe, so lange es währen soll,
nicht verändern und aufheben, und einigen eine
besondere Freyheit dem zuwider, nicht weiter,
als ein jeglicher Stand insgemein zu geniessen
hat, verstatten, noch auch einige Bewilligung
der Stände weiter oder auf eine längere Zeit
ausdeuten, als der Buchstabe mit sich bringet.
Wann auch ein unbändiger und ungerechter
Jnnländer oder ein gehäßiger ausländischer
Feind das Reich mit Kriegs=Macht und offen-
barer Gewalt beunruhigen, und die Gränzen
desselben anfallen möchte, so soll man einem
solchen argen Sinn und Vorsazzu rechter Zeit
mit Zuziehung des Raths der Reichsräthe, ohne
die Versammlung der Reichsstände erst abzu-
warten, begegnen, das Reich vertheidigen, be-
friedigen und erretten, wie auch nothwendige
und unumgängliche Steuren dazu so lange
ausschreiben, bis die Reichsstände zusammen
kommen können.

    ( Die Fortsezung folgt künftig. )

[Ende Spaltensatz]
AVERTISSEMENT.

Die gewöhnliche Mayntzer Laetare Meß fällt den 13ten nächstkommenden Martii ein. Es werden des
Ends die dem Publico bereits bekannte gute Veranstaltungen und bequeme Unterkunft in Gewölbern und Buden,
auch sonstige Beförderung zu allerseitigem Vergnügen erneuert und erweitert; wobey dann alle zum Kauffen oder
Verkauffen anhero kommende fremde Christen uud Juden die Meß=Freyheit und Sicherheit für ihre Waaren und
Personen, ohne einige Ausnahm, zu genissen haben. Unter vielen Herren Großiers, welche sich zum dermaligen
Meß=Besuch neuerlich gemeldet und deswegen schon zu Verstärckung ihres Debit, da sie wissen, daß ihnen die Chur-
Mayntzische Land=Krämer nicht ausbleiben, auch ihre auswärtige Kunden hievon benachrichtiget haben, wird der
besonders privileg irte ansehnliche Materialist das erstemahl sein Gewölb dahieröffnen, auch seine in Uberfluß bey-
habende Waaren in nämlichen Preiß und Güte, wie zu Franckfurt, zufolg seines im Druck erlassenen Preiß=Zet-
tul verkauffen, forthin das ganze Jahr damit eine Niederlage halten. Eine starcke Anzahl deren mit Leder handlen-
den Kauflenten zu Malmedy haben bereits das Unterbringen für ihre grosse Quantität Leder bestellt, und werden
damit alle Käuffer vergnüglich versehen; und gleichwie übrigens bey dem noch geöffneten Wasser und brauchba-
ren Wegen die Wanren zeitlich herbey gebracht werden, also daß daran kein Mangel erscheinen wird, auch viele
auswärtige Käuffere sich einfinden wollen, also wird [unleserliches Material - 2 Zeichen fehlen]zu einer besonders guten Meß sich billig Hoffnung gemacht.
Mayntz den 18 Januarii 1752.

[Beginn Spaltensatz] Krankheiten beschweret, behindert oder abwe-
send seyn möchten, Macht haben, die Expedi-
tionen zu unterschreiben; da sie denn so gültig
seyn sollen, als wenn sie von Uns selbst wären
unterschrieben worden. Art. 16. Das Erb-
recht zur Schwedischen Krone, welches die
Schwedischen Reichsstände, mittelst ihrer
Vereinigung vom 23 Jun. 1743. Unseren
männlichen Leibes=Erben, welche Gott gnädig-
lich verliehen oder noch verleihen wird, von Er-
ben zu Erben beygeleget haben, soll sich auf kei-
nen andern von Unsern Angehörigen erstrecken,
oder anders ausgedeutet werden, als die Wor-
te in beregter Vereinigung dem Buchstaben
nach lauten. Art. 17. Wir werden auch kei-
nen Krieg anfangen, kein neues Gesez machen
oder den Ständen andringen, wie auch kein al-
tes und angenommenes verwandeln oder ab-
schaffen, ohne das Einrathen der Reichsräthe
und der Stände Ja und Beyfall. Wir wer-
den auch nicht ausser denselben einige Jnterdicte
und Befehle ausgehen lassen, oder Ordnungen
machen, welche das gesammte Reich angehen,
es mögen Kriegs=Subsidien=Gelder, Steuern,
Zölle, oder andere Auflagen, Ausschreibungen,
[Spaltenumbruch] und andere allgemeine Onera seyn. Wann
eine Ordnung behörig fest gestellet, oder ein
Verbot und Gebot gesetzmäßig geschehen; so
wollen Wir dasselbe, so lange es währen soll,
nicht verändern und aufheben, und einigen eine
besondere Freyheit dem zuwider, nicht weiter,
als ein jeglicher Stand insgemein zu geniessen
hat, verstatten, noch auch einige Bewilligung
der Stände weiter oder auf eine längere Zeit
ausdeuten, als der Buchstabe mit sich bringet.
Wann auch ein unbändiger und ungerechter
Jnnländer oder ein gehäßiger ausländischer
Feind das Reich mit Kriegs=Macht und offen-
barer Gewalt beunruhigen, und die Gränzen
desselben anfallen möchte, so soll man einem
solchen argen Sinn und Vorsazzu rechter Zeit
mit Zuziehung des Raths der Reichsräthe, ohne
die Versammlung der Reichsstände erst abzu-
warten, begegnen, das Reich vertheidigen, be-
friedigen und erretten, wie auch nothwendige
und unumgängliche Steuren dazu so lange
ausschreiben, bis die Reichsstände zusammen
kommen können.

    ( Die Fortsezung folgt künftig. )

[Ende Spaltensatz]
AVERTISSEMENT.

Die gewöhnliche Mayntzer Lætare Meß fällt den 13ten nächstkommenden Martii ein. Es werden des
Ends die dem Publico bereits bekannte gute Veranstaltungen und bequeme Unterkunft in Gewölbern und Buden,
auch sonstige Beförderung zu allerseitigem Vergnügen erneuert und erweitert; wobey dann alle zum Kauffen oder
Verkauffen anhero kommende fremde Christen uud Juden die Meß=Freyheit und Sicherheit für ihre Waaren und
Personen, ohne einige Ausnahm, zu genissen haben. Unter vielen Herren Großiers, welche sich zum dermaligen
Meß=Besuch neuerlich gemeldet und deswegen schon zu Verstärckung ihres Debit, da sie wissen, daß ihnen die Chur-
Mayntzische Land=Krämer nicht ausbleiben, auch ihre auswärtige Kunden hievon benachrichtiget haben, wird der
besonders privileg irte ansehnliche Materialist das erstemahl sein Gewölb dahieröffnen, auch seine in Uberfluß bey-
habende Waaren in nämlichen Preiß und Güte, wie zu Franckfurt, zufolg seines im Druck erlassenen Preiß=Zet-
tul verkauffen, forthin das ganze Jahr damit eine Niederlage halten. Eine starcke Anzahl deren mit Leder handlen-
den Kauflenten zu Malmedy haben bereits das Unterbringen für ihre grosse Quantität Leder bestellt, und werden
damit alle Käuffer vergnüglich versehen; und gleichwie übrigens bey dem noch geöffneten Wasser und brauchba-
ren Wegen die Wanren zeitlich herbey gebracht werden, also daß daran kein Mangel erscheinen wird, auch viele
auswärtige Käuffere sich einfinden wollen, also wird [unleserliches Material – 2 Zeichen fehlen]zu einer besonders guten Meß sich billig Hoffnung gemacht.
Mayntz den 18 Januarii 1752.

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[52/0004] 52 Krankheiten beschweret, behindert oder abwe- send seyn möchten, Macht haben, die Expedi- tionen zu unterschreiben; da sie denn so gültig seyn sollen, als wenn sie von Uns selbst wären unterschrieben worden. Art. 16. Das Erb- recht zur Schwedischen Krone, welches die Schwedischen Reichsstände, mittelst ihrer Vereinigung vom 23 Jun. 1743. Unseren männlichen Leibes=Erben, welche Gott gnädig- lich verliehen oder noch verleihen wird, von Er- ben zu Erben beygeleget haben, soll sich auf kei- nen andern von Unsern Angehörigen erstrecken, oder anders ausgedeutet werden, als die Wor- te in beregter Vereinigung dem Buchstaben nach lauten. Art. 17. Wir werden auch kei- nen Krieg anfangen, kein neues Gesez machen oder den Ständen andringen, wie auch kein al- tes und angenommenes verwandeln oder ab- schaffen, ohne das Einrathen der Reichsräthe und der Stände Ja und Beyfall. Wir wer- den auch nicht ausser denselben einige Jnterdicte und Befehle ausgehen lassen, oder Ordnungen machen, welche das gesammte Reich angehen, es mögen Kriegs=Subsidien=Gelder, Steuern, Zölle, oder andere Auflagen, Ausschreibungen, und andere allgemeine Onera seyn. Wann eine Ordnung behörig fest gestellet, oder ein Verbot und Gebot gesetzmäßig geschehen; so wollen Wir dasselbe, so lange es währen soll, nicht verändern und aufheben, und einigen eine besondere Freyheit dem zuwider, nicht weiter, als ein jeglicher Stand insgemein zu geniessen hat, verstatten, noch auch einige Bewilligung der Stände weiter oder auf eine längere Zeit ausdeuten, als der Buchstabe mit sich bringet. Wann auch ein unbändiger und ungerechter Jnnländer oder ein gehäßiger ausländischer Feind das Reich mit Kriegs=Macht und offen- barer Gewalt beunruhigen, und die Gränzen desselben anfallen möchte, so soll man einem solchen argen Sinn und Vorsazzu rechter Zeit mit Zuziehung des Raths der Reichsräthe, ohne die Versammlung der Reichsstände erst abzu- warten, begegnen, das Reich vertheidigen, be- friedigen und erretten, wie auch nothwendige und unumgängliche Steuren dazu so lange ausschreiben, bis die Reichsstände zusammen kommen können. ( Die Fortsezung folgt künftig. ) AVERTISSEMENT. Die gewöhnliche Mayntzer Lætare Meß fällt den 13ten nächstkommenden Martii ein. Es werden des Ends die dem Publico bereits bekannte gute Veranstaltungen und bequeme Unterkunft in Gewölbern und Buden, auch sonstige Beförderung zu allerseitigem Vergnügen erneuert und erweitert; wobey dann alle zum Kauffen oder Verkauffen anhero kommende fremde Christen uud Juden die Meß=Freyheit und Sicherheit für ihre Waaren und Personen, ohne einige Ausnahm, zu genissen haben. Unter vielen Herren Großiers, welche sich zum dermaligen Meß=Besuch neuerlich gemeldet und deswegen schon zu Verstärckung ihres Debit, da sie wissen, daß ihnen die Chur- Mayntzische Land=Krämer nicht ausbleiben, auch ihre auswärtige Kunden hievon benachrichtiget haben, wird der besonders privileg irte ansehnliche Materialist das erstemahl sein Gewölb dahieröffnen, auch seine in Uberfluß bey- habende Waaren in nämlichen Preiß und Güte, wie zu Franckfurt, zufolg seines im Druck erlassenen Preiß=Zet- tul verkauffen, forthin das ganze Jahr damit eine Niederlage halten. Eine starcke Anzahl deren mit Leder handlen- den Kauflenten zu Malmedy haben bereits das Unterbringen für ihre grosse Quantität Leder bestellt, und werden damit alle Käuffer vergnüglich versehen; und gleichwie übrigens bey dem noch geöffneten Wasser und brauchba- ren Wegen die Wanren zeitlich herbey gebracht werden, also daß daran kein Mangel erscheinen wird, auch viele auswärtige Käuffere sich einfinden wollen, also wird __zu einer besonders guten Meß sich billig Hoffnung gemacht. Mayntz den 18 Januarii 1752.

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Zitationshilfe: Bayreuther Zeitungen. Nr. 13. Bayreuth, 29. Januar 1752, S. 52. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_bayreuther13_1752/4>, abgerufen am 31.10.2024.