Bayreuther Zeitungen. Nr. 13. Bayreuth, 29. Januar 1752.[Beginn Spaltensatz]
ratur des von Erlangen auf Bruck gehenden- Hamburg / vom 19 Jan. [Spaltenumbruch]
Unsere Kauf- Fortsezung der Königlich. Schwedi- schen Versicherungsacte. Art. 13 Wir verbinden Uns, keine Fremde [Beginn Spaltensatz]
ratur des von Erlangen auf Bruck gehenden- Hamburg / vom 19 Jan. [Spaltenumbruch]
Unsere Kauf- Fortsezung der Königlich. Schwedi- schen Versicherungsacte. Art. 13 Wir verbinden Uns, keine Fremde <TEI> <text> <body> <div type="jPoliticalNews" n="1"> <div type="jArticle" n="2"> <p><pb facs="#f0003" n="51"/><fw type="pageNum" place="top">51</fw><cb type="start"/> ratur des von Erlangen auf Bruck gehenden-<lb/> mithin von dem sogenannten Reichs=Wald<lb/> ganz abgelegenen Herrschaft=Weges einige<lb/> Connexion mit denen anmaßlichen Nürnbergi-<lb/> schen Wald=Verbothen, und dißfalls vor Zei-<lb/> ten erschlichenen Verordnungen hat fingirt<lb/> werden wollen. Wie untichtig und ohnstich-<lb/> haltig dieser zu Bemäntelung des verübten<lb/> Muthwillens ausgedachte Vorwand sey, ist<lb/> mittelst des gefertigten Antwort=Schreibens<lb/> vom 7 hujus <hi rendition="#aq">ſub Num</hi>. 3 dem Nürnbergischen<lb/> Magistrat zwar zu Gemüth geführet worden;<lb/> weiln aber dessen ohnerachtet noch mehrere der-<lb/> gleichen gewaltthätige <hi rendition="#aq">Inuaſiones</hi> zu vermuthen<lb/> sind als hat Jhro zu Brandenburg=Culmbach<lb/> regierende Hochfürstliche Durchlaucht zu ge-<lb/> genwärtiger Reichsversammlung bevollmäch-<lb/> tigte Gesandtschaft in Verfolg des hierzu erhal-<lb/> tenen gnädigsten <hi rendition="#aq">Special</hi>-Befehls sämmtliche<lb/> vortrefliche Gesandtschaften hiemit geziemend<lb/> ersuchen sollen, durch favorable Berichts=Er-<lb/> stattung es dahin einzuleiten, damit bey Verab-<lb/> fassung derer in der Eschenauer und Buckenho-<lb/> fer Recurs=Angelegenheit abzulegender <hi rendition="#aq">Voto-<lb/> rum</hi> sowohl auf diesen neuerlichen Vorgang<lb/> als besonders auf die in der Beylage <hi rendition="#aq">ſub Num.</hi><lb/> 4 deducirte wichtige <hi rendition="#aq">Monumenta</hi> mit reflectiret<lb/> werden=und mittelst des zu erstattenden Reichs-<lb/> gutachtens dergleichen Landfriedbrüchigen <hi rendition="#aq">Fa-<lb/> ctis</hi> vor das zukünftige Einhalt geschehen mö-<lb/> ge. Wonebst zu sämmtlicher vortreflicher<lb/> Comitial=Gesandischaften beharrlicher Freund-<lb/> schaft und Wohlwollen Endes=unterschriebe-<lb/> ner sich ergebenst empfiehlet.</p> </div><lb/> <div type="jArticle" n="2"> <head>Hamburg / vom 19 Jan.</head> <p>Unsere Kauf-<lb/> leute in Spanien haben, dem Verlaut nach,<lb/> auf Vorstellung des Französischen Gesandten<lb/> am dasigen Hofe eine Frist von 9 Monaten er-<lb/> halten, während welcher Zeit man sich bemü-<lb/> hen wird, die Verdrießlichkeiten zwischen sol-<lb/> chem Hofe und hiesiger Stadt beyzulegen.</p> </div><lb/> <cb n="2"/> <div type="jArticle" n="2"> <head>Fortsezung der Königlich. Schwedi-<lb/> schen Versicherungsacte.</head><lb/> <p>Art. 13 Wir verbinden Uns, keine Fremde<lb/> und Ausländer, sie seyen Fürsten, Prinzen oder<lb/> andere Personen, ohne Einrathung der Reichs-<lb/> Räthe, oder Einwilligung der Reichsstände,<lb/> ins Reich zu ziehen und zu naturalisiren; son-<lb/> dern es sollen elnzig und allein gebohrne<lb/> Schweden und Unterthanen im Rathe und<lb/> zu allen andern Reichs=Diensten, es sey bey<lb/> Hofe oder anderswo, gebrauchet werden.<lb/> Art. 14. Wir wollen Uns, ausser, dem Vor-<lb/> wissen und der Einwilligung der Reichsstände,<lb/> auch nicht aus dem Schwedischen Reche und<lb/> dessen Gränzen, auf kürzere oder längere Zeit<lb/> begeben; es sey dann, daß solches bey entstan-<lb/> denem Kriege zur Vertheidigung des Reichs ge-<lb/> schähe. Wie dann auch die Königliche Prin-<lb/> zen und Prinzeßinnen, ausser Unserem und der<lb/> Reichsstände Vorwissen und Beyfall, nicht<lb/> aus dem Reiche reisen und sich vermählen sollen.<lb/> Wann aber derselben Wohlfarth oder eine son-<lb/> derbare Angelegenheit des Reichs solches erfor-<lb/> dern möchte, so daß es keinen Verzug bis zur<lb/> Versammlung der Reichsstände dulden dürf-<lb/> te; so wollen Wir darüber mit Zuziehung des<lb/> Raths decretiren und verordnen. Wo auch<lb/> Uns durch Erbschaft, oder auf eine andere Art,<lb/> ein ausländisches Land, Fürstenthum oder<lb/> Herrschaft, zufallen möchte: so soll das Reich<lb/> davon einen würklichen Vortheil und Nutzen<lb/> zu erwarten haben; wobey Wir solches auf<lb/> keine andere Weise annehmen, als daß Wir<lb/> dennoch, zu Folge der Anno 1604 zu Norkö-<lb/> ping geschehenen Erbvereinigung, in Schwe-<lb/> den beständig wohnen bleiben, und Unsere Re-<lb/> gierung darinnen führen. Art. 15 Damit<lb/> auch alle Angelegenheiten, welche im Rathe<lb/> nach der Pluralität abgethan sind, schleunigst<lb/> und ohne Verzug mögen ausgefertiget werden;<lb/> so sollen die Reichs=Räthe, im Fall Wir mit<lb/><cb type="end"/> </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [51/0003]
51
ratur des von Erlangen auf Bruck gehenden-
mithin von dem sogenannten Reichs=Wald
ganz abgelegenen Herrschaft=Weges einige
Connexion mit denen anmaßlichen Nürnbergi-
schen Wald=Verbothen, und dißfalls vor Zei-
ten erschlichenen Verordnungen hat fingirt
werden wollen. Wie untichtig und ohnstich-
haltig dieser zu Bemäntelung des verübten
Muthwillens ausgedachte Vorwand sey, ist
mittelst des gefertigten Antwort=Schreibens
vom 7 hujus ſub Num. 3 dem Nürnbergischen
Magistrat zwar zu Gemüth geführet worden;
weiln aber dessen ohnerachtet noch mehrere der-
gleichen gewaltthätige Inuaſiones zu vermuthen
sind als hat Jhro zu Brandenburg=Culmbach
regierende Hochfürstliche Durchlaucht zu ge-
genwärtiger Reichsversammlung bevollmäch-
tigte Gesandtschaft in Verfolg des hierzu erhal-
tenen gnädigsten Special-Befehls sämmtliche
vortrefliche Gesandtschaften hiemit geziemend
ersuchen sollen, durch favorable Berichts=Er-
stattung es dahin einzuleiten, damit bey Verab-
fassung derer in der Eschenauer und Buckenho-
fer Recurs=Angelegenheit abzulegender Voto-
rum sowohl auf diesen neuerlichen Vorgang
als besonders auf die in der Beylage ſub Num.
4 deducirte wichtige Monumenta mit reflectiret
werden=und mittelst des zu erstattenden Reichs-
gutachtens dergleichen Landfriedbrüchigen Fa-
ctis vor das zukünftige Einhalt geschehen mö-
ge. Wonebst zu sämmtlicher vortreflicher
Comitial=Gesandischaften beharrlicher Freund-
schaft und Wohlwollen Endes=unterschriebe-
ner sich ergebenst empfiehlet.
Hamburg / vom 19 Jan. Unsere Kauf-
leute in Spanien haben, dem Verlaut nach,
auf Vorstellung des Französischen Gesandten
am dasigen Hofe eine Frist von 9 Monaten er-
halten, während welcher Zeit man sich bemü-
hen wird, die Verdrießlichkeiten zwischen sol-
chem Hofe und hiesiger Stadt beyzulegen.
Fortsezung der Königlich. Schwedi-
schen Versicherungsacte.
Art. 13 Wir verbinden Uns, keine Fremde
und Ausländer, sie seyen Fürsten, Prinzen oder
andere Personen, ohne Einrathung der Reichs-
Räthe, oder Einwilligung der Reichsstände,
ins Reich zu ziehen und zu naturalisiren; son-
dern es sollen elnzig und allein gebohrne
Schweden und Unterthanen im Rathe und
zu allen andern Reichs=Diensten, es sey bey
Hofe oder anderswo, gebrauchet werden.
Art. 14. Wir wollen Uns, ausser, dem Vor-
wissen und der Einwilligung der Reichsstände,
auch nicht aus dem Schwedischen Reche und
dessen Gränzen, auf kürzere oder längere Zeit
begeben; es sey dann, daß solches bey entstan-
denem Kriege zur Vertheidigung des Reichs ge-
schähe. Wie dann auch die Königliche Prin-
zen und Prinzeßinnen, ausser Unserem und der
Reichsstände Vorwissen und Beyfall, nicht
aus dem Reiche reisen und sich vermählen sollen.
Wann aber derselben Wohlfarth oder eine son-
derbare Angelegenheit des Reichs solches erfor-
dern möchte, so daß es keinen Verzug bis zur
Versammlung der Reichsstände dulden dürf-
te; so wollen Wir darüber mit Zuziehung des
Raths decretiren und verordnen. Wo auch
Uns durch Erbschaft, oder auf eine andere Art,
ein ausländisches Land, Fürstenthum oder
Herrschaft, zufallen möchte: so soll das Reich
davon einen würklichen Vortheil und Nutzen
zu erwarten haben; wobey Wir solches auf
keine andere Weise annehmen, als daß Wir
dennoch, zu Folge der Anno 1604 zu Norkö-
ping geschehenen Erbvereinigung, in Schwe-
den beständig wohnen bleiben, und Unsere Re-
gierung darinnen führen. Art. 15 Damit
auch alle Angelegenheiten, welche im Rathe
nach der Pluralität abgethan sind, schleunigst
und ohne Verzug mögen ausgefertiget werden;
so sollen die Reichs=Räthe, im Fall Wir mit
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