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Bayreuther Zeitungen. Nr. 14. Bayreuth, 1. Februar 1752.

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[Beginn Spaltensatz] beleget worden, die vor einiger Zeit die abscheu-
liche Mörderey an den Equipagen 2 Chinesischer
Schiffe begangen hatten, welche auf der Küste
von Sumatra Handlung trieben, und mit
Passeports des Gouverneurs von Bancoul
versehen waren. Da der König, Hochmö-
gende Herren, die Gerechtigkeit und Billigkeit
Ew. Hochmögenden erkennet, so hat er jederzeit
vermuthet, daß Dieselben davon nicht abgehen
würden bey einem Vorfall, wo das Verbre-
chen der Mörderey eine exemplarische Bestraf-
fung erforderte. Eben so wenig zweiflen Se.
Majestät, daß Ew. Hochmögende zufolge eben
dieser Billigkeit den rechtmäsigen Eigenthü-
mern ihre 2 Schiffe mit ihrer gesammten La-
dung werden wieder zurück geben lassen, im
Fall solches nicht schon geschehen ist. Se.
Majestät haben um so mehr Ursach sich dessen zu
versehen, da Jhro Hochmögende versichert
seyn können, daß wenn jemals das Unglück
wollte, daß die Ostindianische Compagnie die-
ser Provinzen einige Ungerechtigkeit oder einige
Gewaltthätigkeit von Seiten der Officianten
oder Bedienten der Englischen Ostindianischen
Compagnie erlitte, Se. Majestät jederzeit ge-
neigt seyn würden, dahin Befehle zu stellen, daß
selbiger Gerechtigkeit wie derführe, und ihr eine
vollkommene Genugthuung verschaffet würde.

Regenspurg / vom 28 Jan.

Den 21 die-
ses wurde in den beeden höhern Reichs Colle-
giis die Münzsache vor die Hand genommen,
und von den hochlöblichen Directoriis sonder-
lich das Schreiben des Oberrheinischen Kreises
ad Comitia de dictato 23 Oct. 1750 die eins-
weili [unleserliches Material - 2 Zeichen fehlen]ge Vergleichung eines Provisorii betref-
fend, in Proposition gestellet. Jm Fürstlichen
Collegio Deliberirte man hierüber bey einer or-
dentlichen Seßion, nachdem vorhero durch
Saitzburg von einigen bey dem hochlöblichen
Churmaynzischen Reichs=Directorio überge-
benen Vollmachten, und dem von lezterem,
Imperii nomine, bey der höchstansehnlichen
[Spaltenumbruch] Kayserlichen Principal=Commißion lezthin ab-
gestatteten Neujahrwunsch, in Circulo die An-
zeige geschehen. Da aber bey 30 Vota annoch
defectum instructionis angeführet, 20 andere
nur auf ein Provisorium gestimmet, noch einige
aber den Leipziger Fuß beybehalten wollen; so
dürften, obgleich nebst den Directoriis noch
viele andere in ihren Votis auf die Vornehmung
der Hauptsache, und auf die baldige Anher-
deruffung der Kreis=Münzwaradeine, damit
von diesen die seit 1738 bisher ausgeprägte ge-
ringhaltige Gold=und Silber=auch kleine
Schied=Münzen, nach ihrem innern Wehrt
untersuchet würden, noch viele Rathstäge ver-
streichen, bis man sich eines gemeinsamen
Reichsschlusses des halb werde vergleichen kön-
nen; wie dann in dem Fürstlichen Collegio das
hochlöblich Salzburgische Directorium nach
geendigter Seßion in seinem Voto conclusivo
mit einfliessen lassen, daß es bis zur Einlangung
der noch abgehenden Jnstructionen das Pro-
tocoll noch offen halten wolle. Aus diesem
Protocoll ergiebet sich zugleich, daß der Hoch-
fürstlich=Brandenburg=Culmbachische Herr
Gesandte von dem abgewechselten Turno trien-
nali
des Fränkischen weltlichen Kreis=Aus-
schreibamis von dem Hochfürstlichen Haus
Anspach an Jhro Hochfürstlichen Durchlaucht
zu Brandenburg Culmbach, um den Anruff-
Zettel darnach einrichten zu können, die Anzei-
ge gethan, und daß Er hierunter von der Hoch-
fürstlich=Anspachischen Gesandtschaft secundi-
ret worden. Jn der Hohenlohischen Religions-
sache ist bey dem höchstpreißlichen Reichshof-
rath ein Conclusum aus gefallen, dessen erster §.
zwar vor die Herren Grafen von Hohenlohe
favorable lautet, nach dem 2ten auch den Her-
ren Fürsten von Hohenlohe anbefohlen worden
in 2 Monaten die vollkommene Parition der
Kayserlichen Erkänntnissen vom 30 Oct. 1750
anzuzeigen, die Kayserliche Resolution auf des
Corporis Evangelici allerunterthänigstes Vor-
[Ende Spaltensatz]

[Beginn Spaltensatz] beleget worden, die vor einiger Zeit die abscheu-
liche Mörderey an den Equipagen 2 Chinesischer
Schiffe begangen hatten, welche auf der Küste
von Sumatra Handlung trieben, und mit
Passeports des Gouverneurs von Bancoul
versehen waren. Da der König, Hochmö-
gende Herren, die Gerechtigkeit und Billigkeit
Ew. Hochmögenden erkennet, so hat er jederzeit
vermuthet, daß Dieselben davon nicht abgehen
würden bey einem Vorfall, wo das Verbre-
chen der Mörderey eine exemplarische Bestraf-
fung erforderte. Eben so wenig zweiflen Se.
Majestät, daß Ew. Hochmögende zufolge eben
dieser Billigkeit den rechtmäsigen Eigenthü-
mern ihre 2 Schiffe mit ihrer gesammten La-
dung werden wieder zurück geben lassen, im
Fall solches nicht schon geschehen ist. Se.
Majestät haben um so mehr Ursach sich dessen zu
versehen, da Jhro Hochmögende versichert
seyn können, daß wenn jemals das Unglück
wollte, daß die Ostindianische Compagnie die-
ser Provinzen einige Ungerechtigkeit oder einige
Gewaltthätigkeit von Seiten der Officianten
oder Bedienten der Englischen Ostindianischen
Compagnie erlitte, Se. Majestät jederzeit ge-
neigt seyn würden, dahin Befehle zu stellen, daß
selbiger Gerechtigkeit wie derführe, und ihr eine
vollkommene Genugthuung verschaffet würde.

Regenspurg / vom 28 Jan.

Den 21 die-
ses wurde in den beeden höhern Reichs Colle-
giis die Münzsache vor die Hand genommen,
und von den hochlöblichen Directoriis sonder-
lich das Schreiben des Oberrheinischen Kreises
ad Comitia de dictato 23 Oct. 1750 die eins-
weili [unleserliches Material – 2 Zeichen fehlen]ge Vergleichung eines Proviſorii betref-
fend, in Proposition gestellet. Jm Fürstlichen
Collegio Deliberirte man hierüber bey einer or-
dentlichen Seßion, nachdem vorhero durch
Saitzburg von einigen bey dem hochlöblichen
Churmaynzischen Reichs=Directorio überge-
benen Vollmachten, und dem von lezterem,
Imperii nomine, bey der höchstansehnlichen
[Spaltenumbruch] Kayserlichen Principal=Commißion lezthin ab-
gestatteten Neujahrwunsch, in Circulo die An-
zeige geschehen. Da aber bey 30 Vota annoch
defectum inſtructionis angeführet, 20 andere
nur auf ein Proviſorium gestimmet, noch einige
aber den Leipziger Fuß beybehalten wollen; so
dürften, obgleich nebst den Directoriis noch
viele andere in ihren Votis auf die Vornehmung
der Hauptsache, und auf die baldige Anher-
deruffung der Kreis=Münzwaradeine, damit
von diesen die seit 1738 bisher ausgeprägte ge-
ringhaltige Gold=und Silber=auch kleine
Schied=Münzen, nach ihrem innern Wehrt
untersuchet würden, noch viele Rathstäge ver-
streichen, bis man sich eines gemeinsamen
Reichsschlusses des halb werde vergleichen kön-
nen; wie dann in dem Fürstlichen Collegio das
hochlöblich Salzburgische Directorium nach
geendigter Seßion in seinem Voto concluſivo
mit einfliessen lassen, daß es bis zur Einlangung
der noch abgehenden Jnstructionen das Pro-
tocoll noch offen halten wolle. Aus diesem
Protocoll ergiebet sich zugleich, daß der Hoch-
fürstlich=Brandenburg=Culmbachische Herr
Gesandte von dem abgewechselten Turno trien-
nali
des Fränkischen weltlichen Kreis=Aus-
schreibamis von dem Hochfürstlichen Haus
Anspach an Jhro Hochfürstlichen Durchlaucht
zu Brandenburg Culmbach, um den Anruff-
Zettel darnach einrichten zu können, die Anzei-
ge gethan, und daß Er hierunter von der Hoch-
fürstlich=Anspachischen Gesandtschaft secundi-
ret worden. Jn der Hohenlohischen Religions-
sache ist bey dem höchstpreißlichen Reichshof-
rath ein Conclusum aus gefallen, dessen erster §.
zwar vor die Herren Grafen von Hohenlohe
favorable lautet, nach dem 2ten auch den Her-
ren Fürsten von Hohenlohe anbefohlen worden
in 2 Monaten die vollkommene Parition der
Kayserlichen Erkänntnissen vom 30 Oct. 1750
anzuzeigen, die Kayserliche Resolution auf des
Corporis Evangelici allerunterthänigstes Vor-
[Ende Spaltensatz]

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[54/0002] 54 beleget worden, die vor einiger Zeit die abscheu- liche Mörderey an den Equipagen 2 Chinesischer Schiffe begangen hatten, welche auf der Küste von Sumatra Handlung trieben, und mit Passeports des Gouverneurs von Bancoul versehen waren. Da der König, Hochmö- gende Herren, die Gerechtigkeit und Billigkeit Ew. Hochmögenden erkennet, so hat er jederzeit vermuthet, daß Dieselben davon nicht abgehen würden bey einem Vorfall, wo das Verbre- chen der Mörderey eine exemplarische Bestraf- fung erforderte. Eben so wenig zweiflen Se. Majestät, daß Ew. Hochmögende zufolge eben dieser Billigkeit den rechtmäsigen Eigenthü- mern ihre 2 Schiffe mit ihrer gesammten La- dung werden wieder zurück geben lassen, im Fall solches nicht schon geschehen ist. Se. Majestät haben um so mehr Ursach sich dessen zu versehen, da Jhro Hochmögende versichert seyn können, daß wenn jemals das Unglück wollte, daß die Ostindianische Compagnie die- ser Provinzen einige Ungerechtigkeit oder einige Gewaltthätigkeit von Seiten der Officianten oder Bedienten der Englischen Ostindianischen Compagnie erlitte, Se. Majestät jederzeit ge- neigt seyn würden, dahin Befehle zu stellen, daß selbiger Gerechtigkeit wie derführe, und ihr eine vollkommene Genugthuung verschaffet würde. Regenspurg / vom 28 Jan. Den 21 die- ses wurde in den beeden höhern Reichs Colle- giis die Münzsache vor die Hand genommen, und von den hochlöblichen Directoriis sonder- lich das Schreiben des Oberrheinischen Kreises ad Comitia de dictato 23 Oct. 1750 die eins- weili __ge Vergleichung eines Proviſorii betref- fend, in Proposition gestellet. Jm Fürstlichen Collegio Deliberirte man hierüber bey einer or- dentlichen Seßion, nachdem vorhero durch Saitzburg von einigen bey dem hochlöblichen Churmaynzischen Reichs=Directorio überge- benen Vollmachten, und dem von lezterem, Imperii nomine, bey der höchstansehnlichen Kayserlichen Principal=Commißion lezthin ab- gestatteten Neujahrwunsch, in Circulo die An- zeige geschehen. Da aber bey 30 Vota annoch defectum inſtructionis angeführet, 20 andere nur auf ein Proviſorium gestimmet, noch einige aber den Leipziger Fuß beybehalten wollen; so dürften, obgleich nebst den Directoriis noch viele andere in ihren Votis auf die Vornehmung der Hauptsache, und auf die baldige Anher- deruffung der Kreis=Münzwaradeine, damit von diesen die seit 1738 bisher ausgeprägte ge- ringhaltige Gold=und Silber=auch kleine Schied=Münzen, nach ihrem innern Wehrt untersuchet würden, noch viele Rathstäge ver- streichen, bis man sich eines gemeinsamen Reichsschlusses des halb werde vergleichen kön- nen; wie dann in dem Fürstlichen Collegio das hochlöblich Salzburgische Directorium nach geendigter Seßion in seinem Voto concluſivo mit einfliessen lassen, daß es bis zur Einlangung der noch abgehenden Jnstructionen das Pro- tocoll noch offen halten wolle. Aus diesem Protocoll ergiebet sich zugleich, daß der Hoch- fürstlich=Brandenburg=Culmbachische Herr Gesandte von dem abgewechselten Turno trien- nali des Fränkischen weltlichen Kreis=Aus- schreibamis von dem Hochfürstlichen Haus Anspach an Jhro Hochfürstlichen Durchlaucht zu Brandenburg Culmbach, um den Anruff- Zettel darnach einrichten zu können, die Anzei- ge gethan, und daß Er hierunter von der Hoch- fürstlich=Anspachischen Gesandtschaft secundi- ret worden. Jn der Hohenlohischen Religions- sache ist bey dem höchstpreißlichen Reichshof- rath ein Conclusum aus gefallen, dessen erster §. zwar vor die Herren Grafen von Hohenlohe favorable lautet, nach dem 2ten auch den Her- ren Fürsten von Hohenlohe anbefohlen worden in 2 Monaten die vollkommene Parition der Kayserlichen Erkänntnissen vom 30 Oct. 1750 anzuzeigen, die Kayserliche Resolution auf des Corporis Evangelici allerunterthänigstes Vor-

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Zitationshilfe: Bayreuther Zeitungen. Nr. 14. Bayreuth, 1. Februar 1752, S. 54. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_bayreuther14_1752/2>, abgerufen am 01.06.2024.