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Bayreuther Zeitungen. Nr. 14. Bayreuth, 1. Februar 1752.

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[Beginn Spaltensatz] cken die Leute furchtsam gemacht. Diesen
Possen trieb er so lange, bis sich endlich jemand
das Herz nahm, dieses vermeintliche Gespenst
anzuhalten, und es in gefänglichen Verhaft
bringen lassen.

Fortsezung der Königlich=Schwedi-
schen Versicherungsacte.

Art. 18. Die Reichs=Münze in Gold und
Silber wollen Wir an Schrot und Korn be-
halten, so wie sie nun ist, die vorhin gemachte
Münz=Ordnung handhaben, und solcherge-
stalt darinnen keine Veränderung ausser dem
Beyfall der Reichs=Räthe und Stände ma-
chen. Ebenermassen continuiren und bestati-
gen Wir, alle von Unsern glorwürdigen Vor-
fahren, den Königen des Schwedischen Reichs
der Banco vergönnete Privilegia und Vor-
theile; so daß das Banco=Wesen hinführo,
wie anjetzo, von dessen erster Errichtung an, un-
ter der eigenen und besonderen Hut und Ver-
waltung der Stände stehet, und für allen Ein-
trag beschüzet wird. Art. 19. Jn der Wahl
des Erzbischofs sollen alle Consistoria im Reiche
ihre Stimmen haben; bey Ernennung der
übrigen Bischöffe und Superintendenten aber
verhält man sich also: daß die drey, welche die
meisten Vota des Stifts haben, von dem Con-
sistorio in Vorschlag gebracht, und diese ange-
legene Dienste mit der Einrathung des Staats
besetzet werden. Es soll ihnen gehörige Macht
und gesetzmäßige Mündigkeit zu rechtmäßiger
Ausführung ihrer Aemter gegeben werden.
Mit Bestellung der Pfarrherren wol-
len Wir es bey der Art, die vor 1680
gebräuchlich gewesen, und 1723 nach
der von einer verordneten Commißion wegen
der Eigenschaft und Natur der Pfründen an-
gestellten Untersuchung fest gestellet worden ist,
[Spaltenumbruch] bewenden lassen; wohingegen die Bischöffe
und Consistoria die Gemeinen nicht zu beein-
trächtigen haben. Wir wollen auch die Kirchen,
Academien, Gymnasia, Schulen, Hospitäler,
Waysenhäuser bey Macht halten, und diesel-
ben bey den bey ihrer Fundation angeschlagenen
Einkünften und Gerechtigkeiten handhaben,
und weder darinnen selbst einige Aenderung
machen, noch dulden, daß denselben von andern
ein eigenwilliger Eintrag geschehe. Die Bi-
schöffe, Superintendenten, Professores, Pröb-
ste und Pfarrherren, Comministros in Städ-
ten und auf dem Lande, die Schulbediente, und
übrige von der Priesterschaft, wollen Wir
ebenfalls bey ihrem Unterhalt bewahren, so daß
sie ihre Aemter ohne Dürftigkeit mögen wohl
verrichten können. Gleichergestalt wollen
Wir auch besördern, was zum Bau und zur
Aufrechthaltung der Dom und anderer Kir-
chen, wie auch der Schulen und Hospitäler ge-
reichen kan. Art. 20. Wir wollen auch Hand
darob halten, daß alle Stipendia, welche ent-
weder von den ehemaligen Schwedischen Köni-
gen oder Privat=Personen sind gestiftet wor-
den, nicht wider die Meynung des Stifters,
und die in den Testamenten enthaltene deutliche
Worte, weder zu andern Behufnissen mögen
gezogen, oder auf eine unangezielte Art admini-
striret und ausgetheilet werden. Jnsonderheit
wollen Wir selbst Uns keine Disposition über
die Stipendia, welche von der Krone herrüh-
ren, anmassen, und wann solche Dispositiones
in den Zeiten der ehemaligen Könige wider die
Meinung der Testatoren und wider den Jn-
halt der Testamente vorgelauffen seyn möch-
ten; so soll solches, wenn darüber mit Fug ge-
klagt wird, geändert, und alles zu seiner rechten
Stiftung wieder gebracht werden.

    ( Der Rest folgt nächstens. )

[Ende Spaltensatz]

[Beginn Spaltensatz] cken die Leute furchtsam gemacht. Diesen
Possen trieb er so lange, bis sich endlich jemand
das Herz nahm, dieses vermeintliche Gespenst
anzuhalten, und es in gefänglichen Verhaft
bringen lassen.

Fortsezung der Königlich=Schwedi-
schen Versicherungsacte.

Art. 18. Die Reichs=Münze in Gold und
Silber wollen Wir an Schrot und Korn be-
halten, so wie sie nun ist, die vorhin gemachte
Münz=Ordnung handhaben, und solcherge-
stalt darinnen keine Veränderung ausser dem
Beyfall der Reichs=Räthe und Stände ma-
chen. Ebenermassen continuiren und bestati-
gen Wir, alle von Unsern glorwürdigen Vor-
fahren, den Königen des Schwedischen Reichs
der Banco vergönnete Privilegia und Vor-
theile; so daß das Banco=Wesen hinführo,
wie anjetzo, von dessen erster Errichtung an, un-
ter der eigenen und besonderen Hut und Ver-
waltung der Stände stehet, und für allen Ein-
trag beschüzet wird. Art. 19. Jn der Wahl
des Erzbischofs sollen alle Consistoria im Reiche
ihre Stimmen haben; bey Ernennung der
übrigen Bischöffe und Superintendenten aber
verhält man sich also: daß die drey, welche die
meisten Vota des Stifts haben, von dem Con-
sistorio in Vorschlag gebracht, und diese ange-
legene Dienste mit der Einrathung des Staats
besetzet werden. Es soll ihnen gehörige Macht
und gesetzmäßige Mündigkeit zu rechtmäßiger
Ausführung ihrer Aemter gegeben werden.
Mit Bestellung der Pfarrherren wol-
len Wir es bey der Art, die vor 1680
gebräuchlich gewesen, und 1723 nach
der von einer verordneten Commißion wegen
der Eigenschaft und Natur der Pfründen an-
gestellten Untersuchung fest gestellet worden ist,
[Spaltenumbruch] bewenden lassen; wohingegen die Bischöffe
und Consistoria die Gemeinen nicht zu beein-
trächtigen haben. Wir wollen auch die Kirchen,
Academien, Gymnasia, Schulen, Hospitäler,
Waysenhäuser bey Macht halten, und diesel-
ben bey den bey ihrer Fundation angeschlagenen
Einkünften und Gerechtigkeiten handhaben,
und weder darinnen selbst einige Aenderung
machen, noch dulden, daß denselben von andern
ein eigenwilliger Eintrag geschehe. Die Bi-
schöffe, Superintendenten, Professores, Pröb-
ste und Pfarrherren, Comministros in Städ-
ten und auf dem Lande, die Schulbediente, und
übrige von der Priesterschaft, wollen Wir
ebenfalls bey ihrem Unterhalt bewahren, so daß
sie ihre Aemter ohne Dürftigkeit mögen wohl
verrichten können. Gleichergestalt wollen
Wir auch besördern, was zum Bau und zur
Aufrechthaltung der Dom und anderer Kir-
chen, wie auch der Schulen und Hospitäler ge-
reichen kan. Art. 20. Wir wollen auch Hand
darob halten, daß alle Stipendia, welche ent-
weder von den ehemaligen Schwedischen Köni-
gen oder Privat=Personen sind gestiftet wor-
den, nicht wider die Meynung des Stifters,
und die in den Testamenten enthaltene deutliche
Worte, weder zu andern Behufnissen mögen
gezogen, oder auf eine unangezielte Art admini-
striret und ausgetheilet werden. Jnsonderheit
wollen Wir selbst Uns keine Disposition über
die Stipendia, welche von der Krone herrüh-
ren, anmassen, und wann solche Dispositiones
in den Zeiten der ehemaligen Könige wider die
Meinung der Testatoren und wider den Jn-
halt der Testamente vorgelauffen seyn möch-
ten; so soll solches, wenn darüber mit Fug ge-
klagt wird, geändert, und alles zu seiner rechten
Stiftung wieder gebracht werden.

    ( Der Rest folgt nächstens. )

[Ende Spaltensatz]
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[56/0004] 56 cken die Leute furchtsam gemacht. Diesen Possen trieb er so lange, bis sich endlich jemand das Herz nahm, dieses vermeintliche Gespenst anzuhalten, und es in gefänglichen Verhaft bringen lassen. Fortsezung der Königlich=Schwedi- schen Versicherungsacte. Art. 18. Die Reichs=Münze in Gold und Silber wollen Wir an Schrot und Korn be- halten, so wie sie nun ist, die vorhin gemachte Münz=Ordnung handhaben, und solcherge- stalt darinnen keine Veränderung ausser dem Beyfall der Reichs=Räthe und Stände ma- chen. Ebenermassen continuiren und bestati- gen Wir, alle von Unsern glorwürdigen Vor- fahren, den Königen des Schwedischen Reichs der Banco vergönnete Privilegia und Vor- theile; so daß das Banco=Wesen hinführo, wie anjetzo, von dessen erster Errichtung an, un- ter der eigenen und besonderen Hut und Ver- waltung der Stände stehet, und für allen Ein- trag beschüzet wird. Art. 19. Jn der Wahl des Erzbischofs sollen alle Consistoria im Reiche ihre Stimmen haben; bey Ernennung der übrigen Bischöffe und Superintendenten aber verhält man sich also: daß die drey, welche die meisten Vota des Stifts haben, von dem Con- sistorio in Vorschlag gebracht, und diese ange- legene Dienste mit der Einrathung des Staats besetzet werden. Es soll ihnen gehörige Macht und gesetzmäßige Mündigkeit zu rechtmäßiger Ausführung ihrer Aemter gegeben werden. Mit Bestellung der Pfarrherren wol- len Wir es bey der Art, die vor 1680 gebräuchlich gewesen, und 1723 nach der von einer verordneten Commißion wegen der Eigenschaft und Natur der Pfründen an- gestellten Untersuchung fest gestellet worden ist, bewenden lassen; wohingegen die Bischöffe und Consistoria die Gemeinen nicht zu beein- trächtigen haben. Wir wollen auch die Kirchen, Academien, Gymnasia, Schulen, Hospitäler, Waysenhäuser bey Macht halten, und diesel- ben bey den bey ihrer Fundation angeschlagenen Einkünften und Gerechtigkeiten handhaben, und weder darinnen selbst einige Aenderung machen, noch dulden, daß denselben von andern ein eigenwilliger Eintrag geschehe. Die Bi- schöffe, Superintendenten, Professores, Pröb- ste und Pfarrherren, Comministros in Städ- ten und auf dem Lande, die Schulbediente, und übrige von der Priesterschaft, wollen Wir ebenfalls bey ihrem Unterhalt bewahren, so daß sie ihre Aemter ohne Dürftigkeit mögen wohl verrichten können. Gleichergestalt wollen Wir auch besördern, was zum Bau und zur Aufrechthaltung der Dom und anderer Kir- chen, wie auch der Schulen und Hospitäler ge- reichen kan. Art. 20. Wir wollen auch Hand darob halten, daß alle Stipendia, welche ent- weder von den ehemaligen Schwedischen Köni- gen oder Privat=Personen sind gestiftet wor- den, nicht wider die Meynung des Stifters, und die in den Testamenten enthaltene deutliche Worte, weder zu andern Behufnissen mögen gezogen, oder auf eine unangezielte Art admini- striret und ausgetheilet werden. Jnsonderheit wollen Wir selbst Uns keine Disposition über die Stipendia, welche von der Krone herrüh- ren, anmassen, und wann solche Dispositiones in den Zeiten der ehemaligen Könige wider die Meinung der Testatoren und wider den Jn- halt der Testamente vorgelauffen seyn möch- ten; so soll solches, wenn darüber mit Fug ge- klagt wird, geändert, und alles zu seiner rechten Stiftung wieder gebracht werden. ( Der Rest folgt nächstens. )

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Zitationshilfe: Bayreuther Zeitungen. Nr. 14. Bayreuth, 1. Februar 1752, S. 56. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_bayreuther14_1752/4>, abgerufen am 21.11.2024.