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Bayreuther Zeitungen. Nr. 15. Bayreuth, 3. Februar 1752.

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[Beginn Spaltensatz] ren wollen Wir nicht nur bey ihren Privilegien
erhalten, sondern auch dieselben zur allgemei-
nen Aufmunterung hegen, beschützen und beför-
dern; wie auch alle die Verfassungen, welche die
Reichsstände deswegen gemacht, oder noch
machen werden, auf das sorgfältigste handha-
ben lassen. Wobey Wir auch versichern, daß
Wir nicht nur die Bergwerks=Districte im
Reiche bey den allgemeinen Privilegiis, Frey-
heiten und Gerechtigkeiten, welche ihnen von
den ehemaligen Königen, Unsern glorwürdig-
sten Vorwesern, von Zeit zu Zeit anverliehen,
und von den Reichsständen fest gestellet wor-
den sind, handhaben, sondern auch die Bauer-
schaft und andere bey ihren empfangenen Be-
sitzungs=und Grund Gerechtigkeiten, zu Folge
der darob erhaltenen Resolutionen, wie sie nach
dem Buchstaben lauten, beyzubehalten, wie
auch die zur Aufhelfung der Lands=Cultur ge-
machte Verfassungen, zur Bewerkstelligung be-
fördern wollen, so daß denjenigen, welche zum
Anbau des uncultivirten Feldes Mühe und Ko-
sten anwenden, die mittelst der Verordnungen
denselben anbelobte Vortheile unverbrüchlich
zu ihrem Besten angedeyhen mögen. Art. 23.
Damit die sämmtlichen Reichsstände, um desto
mehr von Unserm unwandelbaren Vorsatz und
Unserer aufrichtigen Sorgfalt für das allge-
meine Veste mögen versichert seyn; so erklären
Wir, daß die Stände von ihrem Eyd der Treue
und Huldigung gänzlich frey seyn sollen, im Fall
Wir, Unserer Seits, mit Wissen und Willen
den Eid und Versicherung, welche Wir den
Reichsständen hiermit abstatten, oder auch
was die Stände weiter in Kraft der Regie-
rungsform und dieser Unserer Versicherung für
nöthig erachten, zur Beybehaltung ihrer Reli-
gion, Freyheit, Wohlfarth und Sicherheit fest
zustellen, möchten übertreten haben. Da auch
die Fundamental= Geseze des Reichsverschiede-
[Spaltenumbruch] nes in sich enthalten, welches hier nicht ist ange-
führet worden, oder nach seinen Umständen hat
einfliessen können: so finden wir ebensalls für nö-
thig, hierdurch zu erklären, daß keinesweges die
Meinung sey, daß etwas von demjenigen, was
die Fundamental=Geseze des Reichs vermögen,
und in sich enthalten, dadurch solle aufgehoben
oder an seiner Wirkung geschwächet seyn. Wir
halten Uns dabey versichert, daß die Reichs-
stände, zu Folge ihrer eidlichen Pflicht, Uns
rechtmäßigen Gehorsam erweisen, und Unsere
Befehle vollführen werden, in allem, als es bil-
lig ist vor Gott und Menschen, daß Wir es ge-
bieten, und sie es befolgen, alles, was recht ist,
für Uns und für sie, halten, so wie es rechtschaf-
fenen Männern und Unterthanen oblieget und
gebühret. Art. 24. Gleichwie Wir für nöthig
finden, diese Unsere Versicherung und Verspre-
chung öffentlich kund zu machen; so können Wir
nicht anders, als dabey zu erkennen geben, daß
Wir mit besonderem Mißvergnügen gar un-
gnädig ansehen werden, wo wider Vermuthen
jemand, er sey wer er wolle, Jn=oder Ausländer,
so unbedachtsam seyn solte, daß er Uns zu Ge-
fallen hierinnen einige Aenderungen begehren,
und in Vorschlag bringen, oder auch Uns grösse-
re Macht und Mündigkeit, als obige Unsere Ver-
sicherung in sich enthält und vermeldet, zu wege
bringen möchte; dieweil Wir keine höhere Mün-
digkeit begehren, als nur einer Seits die Herzen
Unserer Unterthanen zu gewinnen, und anderer
Seitsselbst derselben stärkster Schuz wider alle
Einbrüche in ihre rechtmäßige Freyheit zu seyn.
Wie Wir dann solches alles mit Unserer eigen-
händigen Unterschrift und einem cörperlichen
Eide bekräftigen unabbrüchig zu befolgen und
zu vollführen: So wahr mir Gott helfe an Leib
und Seele! Stockholm den 7 Dec. 1751.

    ( L. S. )     Adolph Friedrich.

[Ende Spaltensatz]

[Beginn Spaltensatz] ren wollen Wir nicht nur bey ihren Privilegien
erhalten, sondern auch dieselben zur allgemei-
nen Aufmunterung hegen, beschützen und beför-
dern; wie auch alle die Verfassungen, welche die
Reichsstände deswegen gemacht, oder noch
machen werden, auf das sorgfältigste handha-
ben lassen. Wobey Wir auch versichern, daß
Wir nicht nur die Bergwerks=Districte im
Reiche bey den allgemeinen Privilegiis, Frey-
heiten und Gerechtigkeiten, welche ihnen von
den ehemaligen Königen, Unsern glorwürdig-
sten Vorwesern, von Zeit zu Zeit anverliehen,
und von den Reichsständen fest gestellet wor-
den sind, handhaben, sondern auch die Bauer-
schaft und andere bey ihren empfangenen Be-
sitzungs=und Grund Gerechtigkeiten, zu Folge
der darob erhaltenen Resolutionen, wie sie nach
dem Buchstaben lauten, beyzubehalten, wie
auch die zur Aufhelfung der Lands=Cultur ge-
machte Verfassungen, zur Bewerkstelligung be-
fördern wollen, so daß denjenigen, welche zum
Anbau des uncultivirten Feldes Mühe und Ko-
sten anwenden, die mittelst der Verordnungen
denselben anbelobte Vortheile unverbrüchlich
zu ihrem Besten angedeyhen mögen. Art. 23.
Damit die sämmtlichen Reichsstände, um desto
mehr von Unserm unwandelbaren Vorsatz und
Unserer aufrichtigen Sorgfalt für das allge-
meine Veste mögen versichert seyn; so erklären
Wir, daß die Stände von ihrem Eyd der Treue
und Huldigung gänzlich frey seyn sollen, im Fall
Wir, Unserer Seits, mit Wissen und Willen
den Eid und Versicherung, welche Wir den
Reichsständen hiermit abstatten, oder auch
was die Stände weiter in Kraft der Regie-
rungsform und dieser Unserer Versicherung für
nöthig erachten, zur Beybehaltung ihrer Reli-
gion, Freyheit, Wohlfarth und Sicherheit fest
zustellen, möchten übertreten haben. Da auch
die Fundamental= Geseze des Reichsverschiede-
[Spaltenumbruch] nes in sich enthalten, welches hier nicht ist ange-
führet worden, oder nach seinen Umständen hat
einfliessen können: so finden wir ebensalls für nö-
thig, hierdurch zu erklären, daß keinesweges die
Meinung sey, daß etwas von demjenigen, was
die Fundamental=Geseze des Reichs vermögen,
und in sich enthalten, dadurch solle aufgehoben
oder an seiner Wirkung geschwächet seyn. Wir
halten Uns dabey versichert, daß die Reichs-
stände, zu Folge ihrer eidlichen Pflicht, Uns
rechtmäßigen Gehorsam erweisen, und Unsere
Befehle vollführen werden, in allem, als es bil-
lig ist vor Gott und Menschen, daß Wir es ge-
bieten, und sie es befolgen, alles, was recht ist,
für Uns und für sie, halten, so wie es rechtschaf-
fenen Männern und Unterthanen oblieget und
gebühret. Art. 24. Gleichwie Wir für nöthig
finden, diese Unsere Versicherung und Verspre-
chung öffentlich kund zu machen; so können Wir
nicht anders, als dabey zu erkennen geben, daß
Wir mit besonderem Mißvergnügen gar un-
gnädig ansehen werden, wo wider Vermuthen
jemand, er sey wer er wolle, Jn=oder Ausländer,
so unbedachtsam seyn solte, daß er Uns zu Ge-
fallen hierinnen einige Aenderungen begehren,
und in Vorschlag bringen, oder auch Uns grösse-
re Macht und Mündigkeit, als obige Unsere Ver-
sicherung in sich enthält und vermeldet, zu wege
bringen möchte; dieweil Wir keine höhere Mün-
digkeit begehren, als nur einer Seits die Herzen
Unserer Unterthanen zu gewinnen, und anderer
Seitsselbst derselben stärkster Schuz wider alle
Einbrüche in ihre rechtmäßige Freyheit zu seyn.
Wie Wir dann solches alles mit Unserer eigen-
händigen Unterschrift und einem cörperlichen
Eide bekräftigen unabbrüchig zu befolgen und
zu vollführen: So wahr mir Gott helfe an Leib
und Seele! Stockholm den 7 Dec. 1751.

    ( L. S. )     Adolph Friedrich.

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Zitationshilfe: Bayreuther Zeitungen. Nr. 15. Bayreuth, 3. Februar 1752, S. 60. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_bayreuther15_1752/4>, abgerufen am 03.12.2024.