Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Bayreuther Zeitungen. Nr. 15. Bayreuth, 3. Februar 1752.

Bild:
<< vorherige Seite
letzte Seite

[Beginn Spaltensatz] ren wollen Wir nicht nur bey ihren Privilegien
erhalten, sondern auch dieselben zur allgemei-
nen Aufmunterung hegen, beschützen und beför-
dern; wie auch alle die Verfassungen, welche die
Reichsstände deswegen gemacht, oder noch
machen werden, auf das sorgfältigste handha-
ben lassen. Wobey Wir auch versichern, daß
Wir nicht nur die Bergwerks=Districte im
Reiche bey den allgemeinen Privilegiis, Frey-
heiten und Gerechtigkeiten, welche ihnen von
den ehemaligen Königen, Unsern glorwürdig-
sten Vorwesern, von Zeit zu Zeit anverliehen,
und von den Reichsständen fest gestellet wor-
den sind, handhaben, sondern auch die Bauer-
schaft und andere bey ihren empfangenen Be-
sitzungs=und Grund Gerechtigkeiten, zu Folge
der darob erhaltenen Resolutionen, wie sie nach
dem Buchstaben lauten, beyzubehalten, wie
auch die zur Aufhelfung der Lands=Cultur ge-
machte Verfassungen, zur Bewerkstelligung be-
fördern wollen, so daß denjenigen, welche zum
Anbau des uncultivirten Feldes Mühe und Ko-
sten anwenden, die mittelst der Verordnungen
denselben anbelobte Vortheile unverbrüchlich
zu ihrem Besten angedeyhen mögen. Art. 23.
Damit die sämmtlichen Reichsstände, um desto
mehr von Unserm unwandelbaren Vorsatz und
Unserer aufrichtigen Sorgfalt für das allge-
meine Veste mögen versichert seyn; so erklären
Wir, daß die Stände von ihrem Eyd der Treue
und Huldigung gänzlich frey seyn sollen, im Fall
Wir, Unserer Seits, mit Wissen und Willen
den Eid und Versicherung, welche Wir den
Reichsständen hiermit abstatten, oder auch
was die Stände weiter in Kraft der Regie-
rungsform und dieser Unserer Versicherung für
nöthig erachten, zur Beybehaltung ihrer Reli-
gion, Freyheit, Wohlfarth und Sicherheit fest
zustellen, möchten übertreten haben. Da auch
die Fundamental= Geseze des Reichsverschiede-
[Spaltenumbruch] nes in sich enthalten, welches hier nicht ist ange-
führet worden, oder nach seinen Umständen hat
einfliessen können: so finden wir ebensalls für nö-
thig, hierdurch zu erklären, daß keinesweges die
Meinung sey, daß etwas von demjenigen, was
die Fundamental=Geseze des Reichs vermögen,
und in sich enthalten, dadurch solle aufgehoben
oder an seiner Wirkung geschwächet seyn. Wir
halten Uns dabey versichert, daß die Reichs-
stände, zu Folge ihrer eidlichen Pflicht, Uns
rechtmäßigen Gehorsam erweisen, und Unsere
Befehle vollführen werden, in allem, als es bil-
lig ist vor Gott und Menschen, daß Wir es ge-
bieten, und sie es befolgen, alles, was recht ist,
für Uns und für sie, halten, so wie es rechtschaf-
fenen Männern und Unterthanen oblieget und
gebühret. Art. 24. Gleichwie Wir für nöthig
finden, diese Unsere Versicherung und Verspre-
chung öffentlich kund zu machen; so können Wir
nicht anders, als dabey zu erkennen geben, daß
Wir mit besonderem Mißvergnügen gar un-
gnädig ansehen werden, wo wider Vermuthen
jemand, er sey wer er wolle, Jn=oder Ausländer,
so unbedachtsam seyn solte, daß er Uns zu Ge-
fallen hierinnen einige Aenderungen begehren,
und in Vorschlag bringen, oder auch Uns grösse-
re Macht und Mündigkeit, als obige Unsere Ver-
sicherung in sich enthält und vermeldet, zu wege
bringen möchte; dieweil Wir keine höhere Mün-
digkeit begehren, als nur einer Seits die Herzen
Unserer Unterthanen zu gewinnen, und anderer
Seitsselbst derselben stärkster Schuz wider alle
Einbrüche in ihre rechtmäßige Freyheit zu seyn.
Wie Wir dann solches alles mit Unserer eigen-
händigen Unterschrift und einem cörperlichen
Eide bekräftigen unabbrüchig zu befolgen und
zu vollführen: So wahr mir Gott helfe an Leib
und Seele! Stockholm den 7 Dec. 1751.

    ( L. S. )     Adolph Friedrich.

[Ende Spaltensatz]

[Beginn Spaltensatz] ren wollen Wir nicht nur bey ihren Privilegien
erhalten, sondern auch dieselben zur allgemei-
nen Aufmunterung hegen, beschützen und beför-
dern; wie auch alle die Verfassungen, welche die
Reichsstände deswegen gemacht, oder noch
machen werden, auf das sorgfältigste handha-
ben lassen. Wobey Wir auch versichern, daß
Wir nicht nur die Bergwerks=Districte im
Reiche bey den allgemeinen Privilegiis, Frey-
heiten und Gerechtigkeiten, welche ihnen von
den ehemaligen Königen, Unsern glorwürdig-
sten Vorwesern, von Zeit zu Zeit anverliehen,
und von den Reichsständen fest gestellet wor-
den sind, handhaben, sondern auch die Bauer-
schaft und andere bey ihren empfangenen Be-
sitzungs=und Grund Gerechtigkeiten, zu Folge
der darob erhaltenen Resolutionen, wie sie nach
dem Buchstaben lauten, beyzubehalten, wie
auch die zur Aufhelfung der Lands=Cultur ge-
machte Verfassungen, zur Bewerkstelligung be-
fördern wollen, so daß denjenigen, welche zum
Anbau des uncultivirten Feldes Mühe und Ko-
sten anwenden, die mittelst der Verordnungen
denselben anbelobte Vortheile unverbrüchlich
zu ihrem Besten angedeyhen mögen. Art. 23.
Damit die sämmtlichen Reichsstände, um desto
mehr von Unserm unwandelbaren Vorsatz und
Unserer aufrichtigen Sorgfalt für das allge-
meine Veste mögen versichert seyn; so erklären
Wir, daß die Stände von ihrem Eyd der Treue
und Huldigung gänzlich frey seyn sollen, im Fall
Wir, Unserer Seits, mit Wissen und Willen
den Eid und Versicherung, welche Wir den
Reichsständen hiermit abstatten, oder auch
was die Stände weiter in Kraft der Regie-
rungsform und dieser Unserer Versicherung für
nöthig erachten, zur Beybehaltung ihrer Reli-
gion, Freyheit, Wohlfarth und Sicherheit fest
zustellen, möchten übertreten haben. Da auch
die Fundamental= Geseze des Reichsverschiede-
[Spaltenumbruch] nes in sich enthalten, welches hier nicht ist ange-
führet worden, oder nach seinen Umständen hat
einfliessen können: so finden wir ebensalls für nö-
thig, hierdurch zu erklären, daß keinesweges die
Meinung sey, daß etwas von demjenigen, was
die Fundamental=Geseze des Reichs vermögen,
und in sich enthalten, dadurch solle aufgehoben
oder an seiner Wirkung geschwächet seyn. Wir
halten Uns dabey versichert, daß die Reichs-
stände, zu Folge ihrer eidlichen Pflicht, Uns
rechtmäßigen Gehorsam erweisen, und Unsere
Befehle vollführen werden, in allem, als es bil-
lig ist vor Gott und Menschen, daß Wir es ge-
bieten, und sie es befolgen, alles, was recht ist,
für Uns und für sie, halten, so wie es rechtschaf-
fenen Männern und Unterthanen oblieget und
gebühret. Art. 24. Gleichwie Wir für nöthig
finden, diese Unsere Versicherung und Verspre-
chung öffentlich kund zu machen; so können Wir
nicht anders, als dabey zu erkennen geben, daß
Wir mit besonderem Mißvergnügen gar un-
gnädig ansehen werden, wo wider Vermuthen
jemand, er sey wer er wolle, Jn=oder Ausländer,
so unbedachtsam seyn solte, daß er Uns zu Ge-
fallen hierinnen einige Aenderungen begehren,
und in Vorschlag bringen, oder auch Uns grösse-
re Macht und Mündigkeit, als obige Unsere Ver-
sicherung in sich enthält und vermeldet, zu wege
bringen möchte; dieweil Wir keine höhere Mün-
digkeit begehren, als nur einer Seits die Herzen
Unserer Unterthanen zu gewinnen, und anderer
Seitsselbst derselben stärkster Schuz wider alle
Einbrüche in ihre rechtmäßige Freyheit zu seyn.
Wie Wir dann solches alles mit Unserer eigen-
händigen Unterschrift und einem cörperlichen
Eide bekräftigen unabbrüchig zu befolgen und
zu vollführen: So wahr mir Gott helfe an Leib
und Seele! Stockholm den 7 Dec. 1751.

    ( L. S. )     Adolph Friedrich.

[Ende Spaltensatz]
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div type="jPoliticalNews" n="1">
        <div type="jArticle" n="2">
          <p><pb facs="#f0004" n="60"/><fw type="pageNum" place="top">60</fw><cb type="start"/>
ren wollen Wir nicht nur bey ihren Privilegien<lb/>
erhalten, sondern auch dieselben zur allgemei-<lb/>
nen Aufmunterung hegen, beschützen und beför-<lb/>
dern; wie auch alle die Verfassungen, welche die<lb/>
Reichsstände deswegen gemacht, oder noch<lb/>
machen werden, auf das sorgfältigste handha-<lb/>
ben lassen. Wobey Wir auch versichern, daß<lb/>
Wir nicht nur die Bergwerks=Districte im<lb/>
Reiche bey den allgemeinen Privilegiis, Frey-<lb/>
heiten und Gerechtigkeiten, welche ihnen von<lb/>
den ehemaligen Königen, Unsern glorwürdig-<lb/>
sten Vorwesern, von Zeit zu Zeit anverliehen,<lb/>
und von den Reichsständen fest gestellet wor-<lb/>
den sind, handhaben, sondern auch die Bauer-<lb/>
schaft und andere bey ihren empfangenen Be-<lb/>
sitzungs=und Grund Gerechtigkeiten, zu Folge<lb/>
der darob erhaltenen Resolutionen, wie sie nach<lb/>
dem Buchstaben lauten, beyzubehalten, wie<lb/>
auch die zur Aufhelfung der Lands=Cultur ge-<lb/>
machte Verfassungen, zur Bewerkstelligung be-<lb/>
fördern wollen, so daß denjenigen, welche zum<lb/>
Anbau des uncultivirten Feldes Mühe und Ko-<lb/>
sten anwenden, die mittelst der Verordnungen<lb/>
denselben anbelobte Vortheile unverbrüchlich<lb/>
zu ihrem Besten angedeyhen mögen. Art. 23.<lb/>
Damit die sämmtlichen Reichsstände, um desto<lb/>
mehr von Unserm unwandelbaren Vorsatz und<lb/>
Unserer aufrichtigen Sorgfalt für das allge-<lb/>
meine Veste mögen versichert seyn; so erklären<lb/>
Wir, daß die Stände von ihrem Eyd der Treue<lb/>
und Huldigung gänzlich frey seyn sollen, im Fall<lb/>
Wir, Unserer Seits, mit Wissen und Willen<lb/>
den Eid und Versicherung, welche Wir den<lb/>
Reichsständen hiermit abstatten, oder auch<lb/>
was die Stände weiter in Kraft der Regie-<lb/>
rungsform und dieser Unserer Versicherung für<lb/>
nöthig erachten, zur Beybehaltung ihrer Reli-<lb/>
gion, Freyheit, Wohlfarth und Sicherheit fest<lb/>
zustellen, möchten übertreten haben. Da auch<lb/>
die Fundamental= Geseze des Reichsverschiede-<lb/><cb n="2"/>
nes in sich enthalten, welches hier nicht ist ange-<lb/>
führet worden, oder nach seinen Umständen hat<lb/>
einfliessen können: so finden wir ebensalls für nö-<lb/>
thig, hierdurch zu erklären, daß keinesweges die<lb/>
Meinung sey, daß etwas von demjenigen, was<lb/>
die Fundamental=Geseze des Reichs vermögen,<lb/>
und in sich enthalten, dadurch solle aufgehoben<lb/>
oder an seiner Wirkung geschwächet seyn. Wir<lb/>
halten Uns dabey versichert, daß die Reichs-<lb/>
stände, zu Folge ihrer eidlichen Pflicht, Uns<lb/>
rechtmäßigen Gehorsam erweisen, und Unsere<lb/>
Befehle vollführen werden, in allem, als es bil-<lb/>
lig ist vor Gott und Menschen, daß Wir es ge-<lb/>
bieten, und sie es befolgen, alles, was recht ist,<lb/>
für Uns und für sie, halten, so wie es rechtschaf-<lb/>
fenen Männern und Unterthanen oblieget und<lb/>
gebühret. Art. 24. Gleichwie Wir für nöthig<lb/>
finden, diese Unsere Versicherung und Verspre-<lb/>
chung öffentlich kund zu machen; so können Wir<lb/>
nicht anders, als dabey zu erkennen geben, daß<lb/>
Wir mit besonderem Mißvergnügen gar un-<lb/>
gnädig ansehen werden, wo wider Vermuthen<lb/>
jemand, er sey wer er wolle, Jn=oder Ausländer,<lb/>
so unbedachtsam seyn solte, daß er Uns zu Ge-<lb/>
fallen hierinnen einige Aenderungen begehren,<lb/>
und in Vorschlag bringen, oder auch Uns grösse-<lb/>
re Macht und Mündigkeit, als obige Unsere Ver-<lb/>
sicherung in sich enthält und vermeldet, zu wege<lb/>
bringen möchte; dieweil Wir keine höhere Mün-<lb/>
digkeit begehren, als nur einer Seits die Herzen<lb/>
Unserer Unterthanen zu gewinnen, und anderer<lb/>
Seitsselbst derselben stärkster Schuz wider alle<lb/>
Einbrüche in ihre rechtmäßige Freyheit zu seyn.<lb/>
Wie Wir dann solches alles mit Unserer eigen-<lb/>
händigen Unterschrift und einem cörperlichen<lb/>
Eide bekräftigen unabbrüchig zu befolgen und<lb/>
zu vollführen: So wahr mir Gott helfe an Leib<lb/>
und Seele! Stockholm den 7 Dec. 1751.</p><lb/>
          <p><space dim="horizontal"/>   ( <hi rendition="#aq">L. S</hi>. )   <space dim="horizontal"/>  Adolph Friedrich.</p>
        </div>
      </div>
      <cb type="end"/>
    </body>
  </text>
</TEI>
[60/0004] 60 ren wollen Wir nicht nur bey ihren Privilegien erhalten, sondern auch dieselben zur allgemei- nen Aufmunterung hegen, beschützen und beför- dern; wie auch alle die Verfassungen, welche die Reichsstände deswegen gemacht, oder noch machen werden, auf das sorgfältigste handha- ben lassen. Wobey Wir auch versichern, daß Wir nicht nur die Bergwerks=Districte im Reiche bey den allgemeinen Privilegiis, Frey- heiten und Gerechtigkeiten, welche ihnen von den ehemaligen Königen, Unsern glorwürdig- sten Vorwesern, von Zeit zu Zeit anverliehen, und von den Reichsständen fest gestellet wor- den sind, handhaben, sondern auch die Bauer- schaft und andere bey ihren empfangenen Be- sitzungs=und Grund Gerechtigkeiten, zu Folge der darob erhaltenen Resolutionen, wie sie nach dem Buchstaben lauten, beyzubehalten, wie auch die zur Aufhelfung der Lands=Cultur ge- machte Verfassungen, zur Bewerkstelligung be- fördern wollen, so daß denjenigen, welche zum Anbau des uncultivirten Feldes Mühe und Ko- sten anwenden, die mittelst der Verordnungen denselben anbelobte Vortheile unverbrüchlich zu ihrem Besten angedeyhen mögen. Art. 23. Damit die sämmtlichen Reichsstände, um desto mehr von Unserm unwandelbaren Vorsatz und Unserer aufrichtigen Sorgfalt für das allge- meine Veste mögen versichert seyn; so erklären Wir, daß die Stände von ihrem Eyd der Treue und Huldigung gänzlich frey seyn sollen, im Fall Wir, Unserer Seits, mit Wissen und Willen den Eid und Versicherung, welche Wir den Reichsständen hiermit abstatten, oder auch was die Stände weiter in Kraft der Regie- rungsform und dieser Unserer Versicherung für nöthig erachten, zur Beybehaltung ihrer Reli- gion, Freyheit, Wohlfarth und Sicherheit fest zustellen, möchten übertreten haben. Da auch die Fundamental= Geseze des Reichsverschiede- nes in sich enthalten, welches hier nicht ist ange- führet worden, oder nach seinen Umständen hat einfliessen können: so finden wir ebensalls für nö- thig, hierdurch zu erklären, daß keinesweges die Meinung sey, daß etwas von demjenigen, was die Fundamental=Geseze des Reichs vermögen, und in sich enthalten, dadurch solle aufgehoben oder an seiner Wirkung geschwächet seyn. Wir halten Uns dabey versichert, daß die Reichs- stände, zu Folge ihrer eidlichen Pflicht, Uns rechtmäßigen Gehorsam erweisen, und Unsere Befehle vollführen werden, in allem, als es bil- lig ist vor Gott und Menschen, daß Wir es ge- bieten, und sie es befolgen, alles, was recht ist, für Uns und für sie, halten, so wie es rechtschaf- fenen Männern und Unterthanen oblieget und gebühret. Art. 24. Gleichwie Wir für nöthig finden, diese Unsere Versicherung und Verspre- chung öffentlich kund zu machen; so können Wir nicht anders, als dabey zu erkennen geben, daß Wir mit besonderem Mißvergnügen gar un- gnädig ansehen werden, wo wider Vermuthen jemand, er sey wer er wolle, Jn=oder Ausländer, so unbedachtsam seyn solte, daß er Uns zu Ge- fallen hierinnen einige Aenderungen begehren, und in Vorschlag bringen, oder auch Uns grösse- re Macht und Mündigkeit, als obige Unsere Ver- sicherung in sich enthält und vermeldet, zu wege bringen möchte; dieweil Wir keine höhere Mün- digkeit begehren, als nur einer Seits die Herzen Unserer Unterthanen zu gewinnen, und anderer Seitsselbst derselben stärkster Schuz wider alle Einbrüche in ihre rechtmäßige Freyheit zu seyn. Wie Wir dann solches alles mit Unserer eigen- händigen Unterschrift und einem cörperlichen Eide bekräftigen unabbrüchig zu befolgen und zu vollführen: So wahr mir Gott helfe an Leib und Seele! Stockholm den 7 Dec. 1751. ( L. S. ) Adolph Friedrich.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Peter Fankhauser: Automatische Transformation von TUSTEP nach TEI P5 (DTA-Basisformat).
Deutsches Textarchiv: Metadatenerfassung
Institut für Deutsche Sprache, Mannheim: Bereitstellung der Bilddigitalisate und Volltext-Transkription
Susanne Haaf, Nicole Postelt: Nachkorrektur und Vervollständigung der TEI/DTABf-Annotation; Artikelstrukturierung

Weitere Informationen:

Dieser Text wurde aus dem TUSTEP-Format nach TEI-P5 konvertiert und anschließend in das DTA-Basisformat überführt.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_bayreuther15_1752
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_bayreuther15_1752/4
Zitationshilfe: Bayreuther Zeitungen. Nr. 15. Bayreuth, 3. Februar 1752, S. 60. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_bayreuther15_1752/4>, abgerufen am 29.05.2024.