Bayreuther Zeitungen. Nr. 15. Bayreuth, 3. Februar 1752.[Beginn Spaltensatz]
Durchlaucht führen auch an, daß der Aufent- Das zweyte von obgedachten Memorialen von Hellen. Man versichert, die Republic habe die Ent- Beschluß der Königlich Schwedi- schen Versicherungsacte. Art. 21. Die Städte des Reichs wollen [Beginn Spaltensatz]
Durchlaucht führen auch an, daß der Aufent- Das zweyte von obgedachten Memorialen von Hellen. Man versichert, die Republic habe die Ent- Beschluß der Königlich Schwedi- schen Versicherungsacte. Art. 21. Die Städte des Reichs wollen <TEI> <text> <body> <div type="jPoliticalNews" n="1"> <div type="jArticle" n="2"> <p><pb facs="#f0003" n="59"/><fw type="pageNum" place="top">59</fw><cb type="start"/> Durchlaucht führen auch an, daß der Aufent-<lb/> halt, den die Truppen Jhro Hochmögenden in<lb/> dem Gebiete von Ravenstein östers ohne die<lb/> geringste Noth nähmen, gleichfalls abgestellet<lb/> werden solle, um so mehr, da die Truppen der<lb/> Republic, insonderheit aber die Cavallerie es<lb/> sehr leicht vermeiden können, und endlich fügen<lb/> Sie noch hinzu, damit Jhre Vorstellungen<lb/> ein desto grösseres Gewicht haben möchten, so<lb/> hätten Sie Jhren Recurs zu Sr. Königlich-<lb/> Preußischen Majestät genommen, als welche<lb/> die Länder Jhres Hauses, und namentlich die<lb/> der Herrschaft von Ravenstein, Jhnen garan-<lb/> tiret hätten.</p><lb/> <p>Das zweyte von obgedachten Memorialen<lb/> ist des Jnnhalts: Hochmögende Herren. Da<lb/> Jhro Churfürstliche Durchlaucht von der Pfalz<lb/> Sr. Königlich=Preußischen Majestät zu erken-<lb/> nen gebenlassen, daß ohngeachtet der wieder-<lb/> h <gap reason="illegible" unit="chars" quantity="5"/>olten Beschwerden, so Sie bey Ew. Hochmö-<lb/> genden, in Betreff der durch die Truppen der<lb/> Republic in dem Gebiete von Ravenstein zu<lb/> Schulden gebrachten Verlezung der Landes-<lb/> herrlichen Gerechtsame, angebracht haben,<lb/> Sie dannoch bis anher keine hinlängliche Ent-<lb/> schliessung erhalten können, welches Sie ver-<lb/> müßigte ihre Sollicitationen zu wiederholen,<lb/> damit diese Sache ein für allemal endlich auf<lb/> ein Ort gebracht würde; so hat Unterzeichneter<lb/> Befehl bekommen, im Namen allerhöchst ge-<lb/> dacht Jhro Königlichen Majestät Ew. Hochmö-<lb/> gende auf das nach drücklichste zu ersuchen, die<lb/> Vorstellungen, so Herr Elsacker denselben in<lb/> seinem Memorial zu machen die Ehre gehabt,<lb/> in Erwegung zu ziehen. Se. Majestät können<lb/> sich ausser dem gerechten Begehren Sr. Chur-<lb/> fürstlichen Durchlaucht nicht entbrechen, anden<lb/> Rechten des Durchlauchtigst Pfälzischen Hau-<lb/> ses auf die Herrschaft Ravenstein Antheil zu<lb/> nehmen, und diß zufolge der Garantie, welche<lb/> der König und der Churfürst wegen der zu den<lb/><cb n="2"/> Herzogthümern Jülich und Clede gehörigen<lb/> Ländern, wovon ersagte Herrschaft ganz un-<lb/> strittig einen Theil ausmacht, einander schul-<lb/> dig sind. Haag, den 6 Jan. 1752.</p><lb/> <p><space dim="horizontal"/> von Hellen.</p><lb/> <p>Man versichert, die Republic habe die Ent-<lb/> schliessung gefasset so wohl Jhro Majestät dem<lb/> Könige von Preussen, als Jhro Churfürstlichen<lb/> Durchlaucht von der Pfalz in den anständigsten<lb/> Ausdrückungen eine Antwort zu ertheilen.</p> </div><lb/> <div type="jArticle" n="2"> <head>Beschluß der Königlich Schwedi-<lb/> schen Versicherungsacte.</head><lb/> <p>Art. 21. Die Städte des Reichs wollen<lb/> Wir bey ihren Gerechtigkeiten dahin erhalten,<lb/> daß sie selbst erwählen, und die Personen in<lb/> Vorschlag bringen können, welche sie zu den<lb/> Diensten der Bürgermeister, Rathsherren und<lb/> der Secretarien der Stadt, gefchickt und ver-<lb/> dient zu seyn erachten, und daß keiner ausser<lb/> der Präsentation wider den Willen der Städ-<lb/> te denselben soll aufgedrungen werden. Wo-<lb/> bey alle übrige Bediente der Städte einzig und<lb/> allein von den Magistraten bestellet, und mit<lb/> Vollmachten versehen werden mögen, ohne<lb/> daß denselben darinn einiger Nachtheil soll zu-<lb/> gefüget werden. Was die besondern Mittel<lb/> der Städte anbelanget, so haben die Magi-<lb/> strats Personen benebst der Bürgerschaft Frey-<lb/> heit, dieselben zu Besoldungen und publiquen<lb/> Gebäuden, nach den eingerichteten Statuten<lb/> und erhaltenen Privilegien, zu disponiren; da<lb/> denn der Ueberschuß zu keinem Gebrauch als<lb/> zur Aufrechthaltung, Zierde und Verbeßerung<lb/> der Städte, und was sonsten zu ihren Behuf-<lb/> nißen kan erfordert werden, soll angewandt<lb/> werden. Wobey man sich, was die Ablegung<lb/> der Rechenschaft wegen der Städtischen Mit-<lb/> tel anbetrift, auf solche Art, als darüber be-<lb/> sonders verfasset worden, zu verhalten hat.<lb/> Art. 22. Die bereits im Reiche eingerichtete und<lb/> noch einzurichtende Fabriquen und Manufactu-<lb/><cb type="end"/> </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [59/0003]
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Durchlaucht führen auch an, daß der Aufent-
halt, den die Truppen Jhro Hochmögenden in
dem Gebiete von Ravenstein östers ohne die
geringste Noth nähmen, gleichfalls abgestellet
werden solle, um so mehr, da die Truppen der
Republic, insonderheit aber die Cavallerie es
sehr leicht vermeiden können, und endlich fügen
Sie noch hinzu, damit Jhre Vorstellungen
ein desto grösseres Gewicht haben möchten, so
hätten Sie Jhren Recurs zu Sr. Königlich-
Preußischen Majestät genommen, als welche
die Länder Jhres Hauses, und namentlich die
der Herrschaft von Ravenstein, Jhnen garan-
tiret hätten.
Das zweyte von obgedachten Memorialen
ist des Jnnhalts: Hochmögende Herren. Da
Jhro Churfürstliche Durchlaucht von der Pfalz
Sr. Königlich=Preußischen Majestät zu erken-
nen gebenlassen, daß ohngeachtet der wieder-
h _____olten Beschwerden, so Sie bey Ew. Hochmö-
genden, in Betreff der durch die Truppen der
Republic in dem Gebiete von Ravenstein zu
Schulden gebrachten Verlezung der Landes-
herrlichen Gerechtsame, angebracht haben,
Sie dannoch bis anher keine hinlängliche Ent-
schliessung erhalten können, welches Sie ver-
müßigte ihre Sollicitationen zu wiederholen,
damit diese Sache ein für allemal endlich auf
ein Ort gebracht würde; so hat Unterzeichneter
Befehl bekommen, im Namen allerhöchst ge-
dacht Jhro Königlichen Majestät Ew. Hochmö-
gende auf das nach drücklichste zu ersuchen, die
Vorstellungen, so Herr Elsacker denselben in
seinem Memorial zu machen die Ehre gehabt,
in Erwegung zu ziehen. Se. Majestät können
sich ausser dem gerechten Begehren Sr. Chur-
fürstlichen Durchlaucht nicht entbrechen, anden
Rechten des Durchlauchtigst Pfälzischen Hau-
ses auf die Herrschaft Ravenstein Antheil zu
nehmen, und diß zufolge der Garantie, welche
der König und der Churfürst wegen der zu den
Herzogthümern Jülich und Clede gehörigen
Ländern, wovon ersagte Herrschaft ganz un-
strittig einen Theil ausmacht, einander schul-
dig sind. Haag, den 6 Jan. 1752.
von Hellen.
Man versichert, die Republic habe die Ent-
schliessung gefasset so wohl Jhro Majestät dem
Könige von Preussen, als Jhro Churfürstlichen
Durchlaucht von der Pfalz in den anständigsten
Ausdrückungen eine Antwort zu ertheilen.
Beschluß der Königlich Schwedi-
schen Versicherungsacte.
Art. 21. Die Städte des Reichs wollen
Wir bey ihren Gerechtigkeiten dahin erhalten,
daß sie selbst erwählen, und die Personen in
Vorschlag bringen können, welche sie zu den
Diensten der Bürgermeister, Rathsherren und
der Secretarien der Stadt, gefchickt und ver-
dient zu seyn erachten, und daß keiner ausser
der Präsentation wider den Willen der Städ-
te denselben soll aufgedrungen werden. Wo-
bey alle übrige Bediente der Städte einzig und
allein von den Magistraten bestellet, und mit
Vollmachten versehen werden mögen, ohne
daß denselben darinn einiger Nachtheil soll zu-
gefüget werden. Was die besondern Mittel
der Städte anbelanget, so haben die Magi-
strats Personen benebst der Bürgerschaft Frey-
heit, dieselben zu Besoldungen und publiquen
Gebäuden, nach den eingerichteten Statuten
und erhaltenen Privilegien, zu disponiren; da
denn der Ueberschuß zu keinem Gebrauch als
zur Aufrechthaltung, Zierde und Verbeßerung
der Städte, und was sonsten zu ihren Behuf-
nißen kan erfordert werden, soll angewandt
werden. Wobey man sich, was die Ablegung
der Rechenschaft wegen der Städtischen Mit-
tel anbetrift, auf solche Art, als darüber be-
sonders verfasset worden, zu verhalten hat.
Art. 22. Die bereits im Reiche eingerichtete und
noch einzurichtende Fabriquen und Manufactu-
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