Bayreuther Zeitungen. Nr. 25. Bayreuth, 26. Februar 1752.[Beginn Spaltensatz]
Schlesischer, Westphälischer, Osnabrüger, Cleve / vom 14 Feb. Um einen richtigen [Beginn Spaltensatz]
Schlesischer, Westphälischer, Osnabrüger, Cleve / vom 14 Feb. Um einen richtigen <TEI> <text> <body> <div type="jPoliticalNews" n="1"> <div type="jArticle" n="2"> <p><pb facs="#f0003" n="99"/><fw type="pageNum" place="top">99</fw><cb type="start"/> Schlesischer, Westphälischer, Osnabrüger,<lb/> Bremischer und Pomerischer, ingleichen<lb/> Orientischer und Brabantischer Leinwand;<lb/> dann den Schlesischen und Braunschweiger<lb/> Faden, ferner das ungebleichte Wachs; die<lb/> eisernen Töpfe, die Nägel, das unverarbeitete<lb/> Eisen, den Eisen und Meßingdraht, von allen<lb/> Ein=und Ausfahrzöllen zu befreyen. Alle die-<lb/> se verschiedene Kaufmannswaaren sind so bald<lb/> sie zur See anher gebracht und nach Spanien<lb/> transportiret werden, von allen und jeden Auf-<lb/> lagen frey; jedoch dürfen sie in diesem Lande<lb/> nicht vertrieben werden, um unseren eigenen<lb/> Manufacturen keinen Abbruch zu thun. Jhro<lb/> Hochmögende erwehnen auch in ersagter Ent-<lb/> schliessung ( in welche übrigens die 2 Provinzen<lb/> noch nicht verwilliget haben ) , daß selbige auf 2<lb/> Jahr lang gefasset seye, im Fall nichts anderes,<lb/> wegen der den 27 Aug. v. J. von dem Hoch-<lb/> seel. Prinzen Erbstadthalter gemachten Pro-<lb/> position, dazwischen käme; welches ein Be-<lb/> weis ist, daß man auch in andern Theilen der<lb/> Handlung ersagter Entschliessnng folgen wolle,<lb/> als woran um so weniger zu zweiflen ist, da die<lb/> Provinz Holland bereits die Erklärung gethan,<lb/> selbige integraliter anzunehmen.</p> </div><lb/> <div type="jArticle" n="2"> <head>Cleve / vom 14 Feb.</head> <p>Um einen richtigen<lb/> Begriff von der zwischen den Generalstaaten<lb/> und den Staaten von Holland entstandenen<lb/> Rangstrittigkeit zu geben, so theilet man fol-<lb/> gende Rede mit, welche ein Glied der Gene-<lb/> ralstaaten in ihrer Versammlung gehalten<lb/> hat: Daferne die Staaten von Holland<lb/> Souverainen in ihrer Provinz sind, so wie es<lb/> die von der Union, in den thrigen sind, und<lb/> jegliche Stadt in ihrem Gebiete ist; so sind<lb/> diß besondere und häußliche Souverainitäten,<lb/> und die unverfälschte allgemeine Souveraini-<lb/> tät, welche von allen Europäischen Mächten<lb/> dafür erkennet worden, hat unwiedersprech-<lb/><cb n="2"/> lich im höchsten Grad in der Versammlung<lb/> der Generalstaaten ihren Sitz. Man weiß,<lb/> daß die Städte von jeder Provinz Deputirte<lb/> an die Provincial=Versammlung schicken,<lb/> um darinnen ihre Souverainität vorzustell n,<lb/> welche das Recht hat Geseze in jeder Provinz zu<lb/> verordnen und einzuführen. Nicht weniger ist<lb/> jedermänniglich bekannt, daß die besonderen<lb/> Staaten einer Provinz Deputirte zur Ver-<lb/> sammlung der Generalstaaten schicken, um<lb/> darinnen ihre Souverainität vorzustellen,<lb/> woraus man diese höchste Souverainität her-<lb/> leitet, welche von ganz Europa erkannt wor-<lb/> den, und welche allein das Recht hat Amba-<lb/> ssadeurs an gekrönte Häupter zu schicken,<lb/> Krieg zu <gap reason="illegible" unit="chars" quantity="5"/>mahen, Allianzen zu schliessen, und<lb/> in Tractaten zu tretten, so wohl zu Erwer-<lb/> bung als Nehmung der Posseßion, oder zu<lb/> Abtrettung der Länder der Republick, wie<lb/> auch in eine Unterhandlung zu tretten in Sa-<lb/> chen, so die Handlung betreffen. So unge-<lb/> reimt es nun seyn würde wenn der Magistrat<lb/> der Stadt, wo sich die Staaten einer Pro-<lb/> vinz versammlen, bey einer solennen Cere-<lb/> monie, den Rang vor ihnen behaupten woll-<lb/> te, unter dem Vorwand, weil selbige Stadt<lb/><gap reason="illegible" unit="chars" quantity="5"/>Gruve <gap reason="illegible" unit="chars" quantity="5"/>ainin in ihrem Territorio sey; eben so<lb/> unbegreiflich ist es, wie nach die Staaten von<lb/> Holland eine ähnliche Anforderung an den<lb/> Generalstaaten machen, solche behaupten<lb/> und so lange Z<gap reason="illegible"/> it darauf bestehen können.<lb/> Denn man kan leicht aus obigem schliessen,<lb/> daß, wie der Magistrat die Souverainität ei-<lb/> ner Stadt, im Namen ihrer Einwohner ver-<lb/> walte, also haben auch die besonderen Staa-<lb/> ten ihre Souverainität in der Provinzvon dem<lb/> Magistrate, welchen sie vorstellen, und auf<lb/> die nämliche Weise haben auch die General-<lb/> staaten von den Provincialstaaten, die sie vor-<lb/><cb type="end"/> </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [99/0003]
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Schlesischer, Westphälischer, Osnabrüger,
Bremischer und Pomerischer, ingleichen
Orientischer und Brabantischer Leinwand;
dann den Schlesischen und Braunschweiger
Faden, ferner das ungebleichte Wachs; die
eisernen Töpfe, die Nägel, das unverarbeitete
Eisen, den Eisen und Meßingdraht, von allen
Ein=und Ausfahrzöllen zu befreyen. Alle die-
se verschiedene Kaufmannswaaren sind so bald
sie zur See anher gebracht und nach Spanien
transportiret werden, von allen und jeden Auf-
lagen frey; jedoch dürfen sie in diesem Lande
nicht vertrieben werden, um unseren eigenen
Manufacturen keinen Abbruch zu thun. Jhro
Hochmögende erwehnen auch in ersagter Ent-
schliessung ( in welche übrigens die 2 Provinzen
noch nicht verwilliget haben ) , daß selbige auf 2
Jahr lang gefasset seye, im Fall nichts anderes,
wegen der den 27 Aug. v. J. von dem Hoch-
seel. Prinzen Erbstadthalter gemachten Pro-
position, dazwischen käme; welches ein Be-
weis ist, daß man auch in andern Theilen der
Handlung ersagter Entschliessnng folgen wolle,
als woran um so weniger zu zweiflen ist, da die
Provinz Holland bereits die Erklärung gethan,
selbige integraliter anzunehmen.
Cleve / vom 14 Feb. Um einen richtigen
Begriff von der zwischen den Generalstaaten
und den Staaten von Holland entstandenen
Rangstrittigkeit zu geben, so theilet man fol-
gende Rede mit, welche ein Glied der Gene-
ralstaaten in ihrer Versammlung gehalten
hat: Daferne die Staaten von Holland
Souverainen in ihrer Provinz sind, so wie es
die von der Union, in den thrigen sind, und
jegliche Stadt in ihrem Gebiete ist; so sind
diß besondere und häußliche Souverainitäten,
und die unverfälschte allgemeine Souveraini-
tät, welche von allen Europäischen Mächten
dafür erkennet worden, hat unwiedersprech-
lich im höchsten Grad in der Versammlung
der Generalstaaten ihren Sitz. Man weiß,
daß die Städte von jeder Provinz Deputirte
an die Provincial=Versammlung schicken,
um darinnen ihre Souverainität vorzustell n,
welche das Recht hat Geseze in jeder Provinz zu
verordnen und einzuführen. Nicht weniger ist
jedermänniglich bekannt, daß die besonderen
Staaten einer Provinz Deputirte zur Ver-
sammlung der Generalstaaten schicken, um
darinnen ihre Souverainität vorzustellen,
woraus man diese höchste Souverainität her-
leitet, welche von ganz Europa erkannt wor-
den, und welche allein das Recht hat Amba-
ssadeurs an gekrönte Häupter zu schicken,
Krieg zu _____mahen, Allianzen zu schliessen, und
in Tractaten zu tretten, so wohl zu Erwer-
bung als Nehmung der Posseßion, oder zu
Abtrettung der Länder der Republick, wie
auch in eine Unterhandlung zu tretten in Sa-
chen, so die Handlung betreffen. So unge-
reimt es nun seyn würde wenn der Magistrat
der Stadt, wo sich die Staaten einer Pro-
vinz versammlen, bey einer solennen Cere-
monie, den Rang vor ihnen behaupten woll-
te, unter dem Vorwand, weil selbige Stadt
_____Gruve _____ainin in ihrem Territorio sey; eben so
unbegreiflich ist es, wie nach die Staaten von
Holland eine ähnliche Anforderung an den
Generalstaaten machen, solche behaupten
und so lange Z_ it darauf bestehen können.
Denn man kan leicht aus obigem schliessen,
daß, wie der Magistrat die Souverainität ei-
ner Stadt, im Namen ihrer Einwohner ver-
walte, also haben auch die besonderen Staa-
ten ihre Souverainität in der Provinzvon dem
Magistrate, welchen sie vorstellen, und auf
die nämliche Weise haben auch die General-
staaten von den Provincialstaaten, die sie vor-
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