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Berlinische Nachrichten von Staats- und gelehrten Sachen. Nr. 7. Berlin, 14. Juli 1740.

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[Beginn Spaltensatz] Könige die Cour zu machen, hat Ordre erhalten, wieder
nach Franckfurt am Mayn zurück zu kehren. Hingegen
ist des Freyherrn von Gotters Excellenz der Befehl zuge-
fertiget worden, sich hier einzufinden. Endlich ist der
Obristlientenant von Tettau vom Borckischen Regimente,
Commandeur des Schwerinischen Regiments geworden,
und der Herr Major von Massau hat dessen Stelle wie-
derum erhalten. Vom Lande ist die gewünschte Nach-
richt eingelaufen, daß das Korn nunmehro abgeblühet,
und daß wir unter GOttes Gnade eine einträgliche und
reiche Erndte zu hoffen haben.

Neapolis, vom 20. Junii.

Man siehet hier den Friedens= und Handlungs- Trac-
tat, welcher zwischen unserm Hof und der Ottomanni-
schen Pforte geschlossen worden. Er ist in folgenden
Ausdrückungen bekant gemacht.

Wir Carl von GOttes Gnaden, König beyder Si-
cilien, Jnfant von Spanien, Herzog von Parma
machen hierdurch für uns und unsere Erben und Nach-
folger bekant, daß durch GOttes Gnade zwischen uns
und dem durchlauchtigsten großmächtigsten Fürsten,
Herrn Mahmud, Türckischen Kaiser durch unsern
gevollmächtigten Minister Don Joseph di Faulon Fi-
nochietti ein Friedens= und Handlungs=Tractat geschlos-
sen worden, welcher folgende Artickel enthält.

1 ) Nachdem der Friede zwischen uns und der Pforte
von dem Tage der Ratification an, auf eben die Art
seinen Anfang genommen, wie er mit Frankreich, En-
gelland, Holland und Schweden geschlossen worden.
So soll dieser Friede sowohl zu Wasser als zu Lande
in beyden Reichen heilig beobachtet werden. Dem zu
Folge wird eine freye Handlung zwischen den Unter-
thanen beyder Staaten festgesezt, so daß es ihnen er-
laubet ist, auf eben die Art und mit eben der Freyheit
ihre Handlung zu treiben, wie es von den Unterthanen
der andern Bundesgenossen geschiehet. Zu dem Ende
können sie ihre Waaren überall feil bieten, den Scha-
den ruhig ausbessern, welcher ihnen durch Sturm oder
durch einen andern Zufall begegnet seyn mögte, Le-
bensmittel einkaufen, und alles beobachten, was zu bey-
der Theile Bestem nöthig seyn mögte.

2 ) Sollen unsere Unterthanen und ihre Schiffe in
allen Hafen und bey allen Zöllen der Ottomannischen
Pforte drey von hundert bezahlen, und zur Abtragung
aller andern Rechte gehalten seyn, welche von den übri-
gen Bundesgenossen, erleget werden. Hingegen sind
die Unterthanen der hohen Pforte schuldig, unsern Zöl-
[Spaltenumbruch] len eben diesen Abtrag, und auf eben die Art zu leisten,
wie es von den andern freundschaftlichen Staaten ge-
schieht.

3 ) Wird es unserm Minister erlaubt, welcher sich
bey der Pforte aufhält, in allen Hafen und Seestädten
der Ottomannischen Pforte Consuls zu erwehlen, und
man wird diesem Minister alle Vorrechte und Freyhei-
ten zugestehen, die seinem Range gehören. Unsere
Consuls, Dollmetscher und ihre Bediente aber, sollen
nicht weniger aller der Vortheile geniessen, welche man
denen Consuls, Dollmetschern und Bedienten der an-
dern Bundesgenossen zugestanden hat.

4. ) Wird hierdurch ausgemacht, daß unseren Un-
terthanen bey ihrer Religion, und auf der Wanderschaft
nach Jerusalem und nach andern Oertern, auf eben die
Art begegnet werden soll, wie den Unterthanen der
übrigen Bundesgenossen. Sollte nun ferner ein Kauf-
mann oder ein anderer von unsern Unterthanen, oder
der uns angehöret, es mag seyn wer es will, in dem
Türkischen Reiche mit Tode abgehen; so wird hierdurch
verordnet, daß seine Güter keinesweges dem Fiscus an-
heim fallen, noch von jemanden unter dem Vorwande,
daß diese Güter ohne Eigenthümer sind, in Besitz ge-
nommen werden können, sondern die Baarschaften und
Güter müssen unsern Minister oder Consuls ausgelie-
fert werden, welche damit nach dem Testamente des
Verstorbenen zu verfahren haben. Jm Fall aber kein
Testament vorhanden wäre, werden diese Güter nichts
destoweniger unserm Minister oder den Consuls, oder
den Compagnons des Verstorbenen übergeben, die sich
an dem Orte aufhalten. Sollten sich aber an dem Or-
te, wo einer von unsern Unterthanen stürbe, kein Con-
sul, oder kein Compagnon des Verstorbenen befinden,
so ist der Richter des Orts, den man insgemein Cadi
nennet, schuldig, ein Verzeichniß von den Baarschaf-
ten und Gütern des Verblichenen zu machen, und sie
an einem sichern Orte zu verwahren, um alles derjeni-
gen Person zu überliefern, welche unser Minister bey
der Pforte ernennen wird, ohne daß der Cadi etwas an-
ders davon verlangen kann, als die Bezahlung, wel-
che man Resmi nennet. Eben dieses wird in unsern
Landen bey den Unterthanen der Pforte beobachtet
werden.

5. ) Wofern unsere Consuls und Dollmetscher in ei-
nen Streit verfallen, und die Summa davon sich über
4000. Aspern erstrekt, soll derselbe der Entscheidung
der hohen Pforte überlassen werden, und unsere Unter-
[Ende Spaltensatz]

[Beginn Spaltensatz] Könige die Cour zu machen, hat Ordre erhalten, wieder
nach Franckfurt am Mayn zurück zu kehren. Hingegen
ist des Freyherrn von Gotters Excellenz der Befehl zuge-
fertiget worden, sich hier einzufinden. Endlich ist der
Obristlientenant von Tettau vom Borckischen Regimente,
Commandeur des Schwerinischen Regiments geworden,
und der Herr Major von Massau hat dessen Stelle wie-
derum erhalten. Vom Lande ist die gewünschte Nach-
richt eingelaufen, daß das Korn nunmehro abgeblühet,
und daß wir unter GOttes Gnade eine einträgliche und
reiche Erndte zu hoffen haben.

Neapolis, vom 20. Junii.

Man siehet hier den Friedens= und Handlungs- Trac-
tat, welcher zwischen unserm Hof und der Ottomanni-
schen Pforte geschlossen worden. Er ist in folgenden
Ausdrückungen bekant gemacht.

Wir Carl von GOttes Gnaden, König beyder Si-
cilien, Jnfant von Spanien, Herzog von Parma
machen hierdurch für uns und unsere Erben und Nach-
folger bekant, daß durch GOttes Gnade zwischen uns
und dem durchlauchtigsten großmächtigsten Fürsten,
Herrn Mahmud, Türckischen Kaiser durch unsern
gevollmächtigten Minister Don Joseph di Faulon Fi-
nochietti ein Friedens= und Handlungs=Tractat geschlos-
sen worden, welcher folgende Artickel enthält.

1 ) Nachdem der Friede zwischen uns und der Pforte
von dem Tage der Ratification an, auf eben die Art
seinen Anfang genommen, wie er mit Frankreich, En-
gelland, Holland und Schweden geschlossen worden.
So soll dieser Friede sowohl zu Wasser als zu Lande
in beyden Reichen heilig beobachtet werden. Dem zu
Folge wird eine freye Handlung zwischen den Unter-
thanen beyder Staaten festgesezt, so daß es ihnen er-
laubet ist, auf eben die Art und mit eben der Freyheit
ihre Handlung zu treiben, wie es von den Unterthanen
der andern Bundesgenossen geschiehet. Zu dem Ende
können sie ihre Waaren überall feil bieten, den Scha-
den ruhig ausbessern, welcher ihnen durch Sturm oder
durch einen andern Zufall begegnet seyn mögte, Le-
bensmittel einkaufen, und alles beobachten, was zu bey-
der Theile Bestem nöthig seyn mögte.

2 ) Sollen unsere Unterthanen und ihre Schiffe in
allen Hafen und bey allen Zöllen der Ottomannischen
Pforte drey von hundert bezahlen, und zur Abtragung
aller andern Rechte gehalten seyn, welche von den übri-
gen Bundesgenossen, erleget werden. Hingegen sind
die Unterthanen der hohen Pforte schuldig, unsern Zöl-
[Spaltenumbruch] len eben diesen Abtrag, und auf eben die Art zu leisten,
wie es von den andern freundschaftlichen Staaten ge-
schieht.

3 ) Wird es unserm Minister erlaubt, welcher sich
bey der Pforte aufhält, in allen Hafen und Seestädten
der Ottomannischen Pforte Consuls zu erwehlen, und
man wird diesem Minister alle Vorrechte und Freyhei-
ten zugestehen, die seinem Range gehören. Unsere
Consuls, Dollmetscher und ihre Bediente aber, sollen
nicht weniger aller der Vortheile geniessen, welche man
denen Consuls, Dollmetschern und Bedienten der an-
dern Bundesgenossen zugestanden hat.

4. ) Wird hierdurch ausgemacht, daß unseren Un-
terthanen bey ihrer Religion, und auf der Wanderschaft
nach Jerusalem und nach andern Oertern, auf eben die
Art begegnet werden soll, wie den Unterthanen der
übrigen Bundesgenossen. Sollte nun ferner ein Kauf-
mann oder ein anderer von unsern Unterthanen, oder
der uns angehöret, es mag seyn wer es will, in dem
Türkischen Reiche mit Tode abgehen; so wird hierdurch
verordnet, daß seine Güter keinesweges dem Fiscus an-
heim fallen, noch von jemanden unter dem Vorwande,
daß diese Güter ohne Eigenthümer sind, in Besitz ge-
nommen werden können, sondern die Baarschaften und
Güter müssen unsern Minister oder Consuls ausgelie-
fert werden, welche damit nach dem Testamente des
Verstorbenen zu verfahren haben. Jm Fall aber kein
Testament vorhanden wäre, werden diese Güter nichts
destoweniger unserm Minister oder den Consuls, oder
den Compagnons des Verstorbenen übergeben, die sich
an dem Orte aufhalten. Sollten sich aber an dem Or-
te, wo einer von unsern Unterthanen stürbe, kein Con-
sul, oder kein Compagnon des Verstorbenen befinden,
so ist der Richter des Orts, den man insgemein Cadi
nennet, schuldig, ein Verzeichniß von den Baarschaf-
ten und Gütern des Verblichenen zu machen, und sie
an einem sichern Orte zu verwahren, um alles derjeni-
gen Person zu überliefern, welche unser Minister bey
der Pforte ernennen wird, ohne daß der Cadi etwas an-
ders davon verlangen kann, als die Bezahlung, wel-
che man Resmi nennet. Eben dieses wird in unsern
Landen bey den Unterthanen der Pforte beobachtet
werden.

5. ) Wofern unsere Consuls und Dollmetscher in ei-
nen Streit verfallen, und die Summa davon sich über
4000. Aspern erstrekt, soll derselbe der Entscheidung
der hohen Pforte überlassen werden, und unsere Unter-
[Ende Spaltensatz]

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Zitationshilfe: Berlinische Nachrichten von Staats- und gelehrten Sachen. Nr. 7. Berlin, 14. Juli 1740, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_berlin007_1740/2>, abgerufen am 21.11.2024.