Berlinische Nachrichten von Staats- und gelehrten Sachen. Nr. 59. Berlin, 18. Mai 1741.[Beginn Spaltensatz]
den, den während Unserer Minderjährigkeit zum Ob Wir nun wohl, vermöge der von GOtt Uns Die Fortsetzung folgt künftig. Gelehrte Sachen. Beschluß der Nachricht von der Frantzösischen Krieges=Verfassung. Hierauf handelt der Verfasser von dem Rang, in [Beginn Spaltensatz]
den, den während Unserer Minderjährigkeit zum Ob Wir nun wohl, vermöge der von GOtt Uns Die Fortsetzung folgt künftig. Gelehrte Sachen. Beschluß der Nachricht von der Frantzösischen Krieges=Verfassung. Hierauf handelt der Verfasser von dem Rang, in <TEI> <text> <body> <div type="jPoliticalNews" n="1"> <div type="jArticle" n="2"> <p><pb facs="#f0004"/><cb type="start"/> den, den während Unserer Minderjährigkeit zum<lb/> Regenten des Reiches verordnet gewesenen Hertzog<lb/> Ernst Johann von Curland der Regentschafft zu ent-<lb/> setzen und zugleich in Verhafft nehmen zu lassen,<lb/> nachdemmahlen derselbe mit gäntzlicher Verachtung<lb/> und Hindansetzung der von Jhro Kayserl. Maj.<lb/> Unserer geliebtesten Groß=Tante höchstseel. nnd glor-<lb/> würdigsten Andenckens, ertheilten Verordnung,<lb/> ( krafft welcher ihm ausdrücklich anbefohlen worden,<lb/> diese seine Regentschafft nach Unsern Reichs=Gese-<lb/> tzen, Constitutionen und übrigen so wohl von Jhro<lb/> Kayserl. Maj. als Höchst=Deroselben Durchlauch-<lb/> tigsten Vorfahren herausgegebenen Reglements und<lb/> Verordnungen zu verwalten, und dabey insonderheit<lb/> nicht nur für Unsere theureste Gesundheit und Er-<lb/> ziehung gebührende Sorgfalt zu tragen, sondern<lb/> auch Unsern Eltern und der gantzen Kayserlichen Fa-<lb/> milie die geziemende und schuldige Hochachtung zu er-<lb/> weisen ) sich frevelhaffter Weise unterstanden, nicht<lb/> allein in vielen Stücken wieder Unsere Reichs=Gesetze<lb/> und vorige Verordnungen zu handeln, sondern so gar<lb/> gegen Unsere geliebteste Eltern, beyderseits Kay-<lb/> serliche Hoheiten, Unsere Frau Mutter und Unsern<lb/> Herrn Vater die gröste Ungebühr und Verachtung<lb/> öffentlich an den Tag zu legen, auch überdiß noch<lb/> verschiedene andere gefährliche, und weit aussehende<lb/> Absichten und Anschläge so wohl wieder Uns, als Un,<lb/> sere geliebteste Eltern und gantzes Reich kund zu ge-<lb/> ben, wie solches aus obgeschriebenem Manifest vom<lb/> 9ten Novembr. 1740. mit mehrerem erhellet.</p><lb/> <p>Ob Wir nun wohl, vermöge der von GOtt Uns<lb/> verliehenen souverainen Gewalt, schon damahlen mit<lb/> gutem Fug an obgedachtem gewesenen Regenten, we-<lb/> gen dieser offenbahren Verbrechen, die nach Unsern<lb/> Reichs=Gesetzen und Constitutionen darauf gesetzte<lb/> Straffe hätten können vollziehen lassen, zumahl der-<lb/> selbe Uns durch einen Eyd der Treue verbunden ge-<lb/> wesen; jedennoch Wir, aus angebohrnem Trieb zur<lb/> Gnade und Huld, auch von Unserm geringsten Un-<lb/> terthan alles dasjenige, was er zu seiner Rechtfer-<lb/> tigung anzubringen vermag, nicht nur gerne anhören,<lb/> sondern auch das, was ihn billig entschuldigen kan,<lb/> gerechtester massen annehmen; als haben Wir aller-<lb/> gnädigst anbefohlen, auch in dieser Sache, zu genauer<lb/> und gründlicher Erforschung derselben, zuförderst eine<lb/> besondere Commißion niederzusetzen, um offt gedach-<lb/> ten gewesenen Regenten umständlich zu verhören, auch<lb/><cb n="2"/> dasjenige, was er etwan zu seiner Rechtfertigung an-<lb/> bringen möchte, gebührend in Erwegung zu ziehen;<lb/> vor welcher Commißion er denn auch nach angestell-<lb/> tem Verhör nicht nur aller obgeschriebenen Verbre-<lb/> chen vollkommen überwiesen worden, sondern auch<lb/> selbst freywillig gestanden. <choice><choice><abbr>ec.</abbr></choice></choice> </p><lb/> <p> <hi rendition="#c">Die Fortsetzung folgt künftig.</hi> </p><lb/> </div> </div> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> <div type="jFeuilleton" n="1"> <head><hi rendition="#fr">Gelehrte Sachen.</hi><lb/> Beschluß der Nachricht von der Frantzösischen<lb/> Krieges=Verfassung.</head><lb/> <p><hi rendition="#in">H</hi>ierauf handelt der Verfasser von dem Rang, in<lb/> welchem die Französischen Officiers zu Lande<lb/> mit den bey der Marine, und bey den Galeeren des<lb/> Königs, stehen. Ferner giebt er ein Verzeichniß von<lb/> den Truppen der Marine, und selbige sind, 4 Adeliche<lb/> Compagnien, jede 60 Mann starck; 3 Adeliche Com-<lb/> pagnien der Cüsten= Bewahrer; 1 Compagnie Cadets,<lb/> 20 Mann starck, nebst 2 Officiers; 13 vornehme<lb/> Officiers, die sich in den See=Häfen beständig auf-<lb/> halten; 1 Frey=Compagnie von der Marine in den<lb/> Häfen, 150 Mann starck; 10 neue Frey=Compag-<lb/> nien, jede 80 Mann starck; 3 Compagnien Bombar-<lb/> diers, 41 Mann starck, und 3 Compagnien Canoniers,<lb/> jede von 50 Mann. So denn folgt eine Liste von den<lb/> Soldaten, Matrosen, Handwercks=Leuten, und Jn-<lb/> validen, welche zu den Lazarethen der Marine gehören,<lb/> deren Anzahl 3600 Personen beträgt. Der Capitains,<lb/> so man Custen=Bewahrer nennt, sind 112; anderer<lb/> Officiers bey den Cüsten=Bewahrern 376, und Un-<lb/> ter=Officiers 112. Minister der Marine 1. Wei-<lb/> ter ertheilet der Verfasser eine Nachricht von den Ge-<lb/> neral=Commissariis der Marine, von den ordent-<lb/> lichen Commissariis und Controlleurs der Marine,<lb/> von den besondern Controlleurs der Marine, von den<lb/> General=Schatzmeistern der Marine, von den Gene-<lb/> ral=Schatzmeistern der Jnvaliden bey der Marine,<lb/> von den Schatzmeistern der Marine in den Provin-<lb/> zen, und von den Titular=Officirern der Marine.<lb/> Hierauf kömmt eine Beschreibung der Französischen<lb/> Colonien in Süd=America, von den Generals in<lb/> den 3 Gouvernements von Neu=Franckreich, von<lb/> den Frantzösischen Consuls, von den Königl. Galeeren,<lb/> von den Capitains und andern Officiers der Galee-<lb/> ren, und endlich von den auf den Galeeren des Kö-<lb/> nigs befindlichen Soldaten.</p> </div><lb/> <cb type="end"/> </body> </text> </TEI> [0004]
den, den während Unserer Minderjährigkeit zum
Regenten des Reiches verordnet gewesenen Hertzog
Ernst Johann von Curland der Regentschafft zu ent-
setzen und zugleich in Verhafft nehmen zu lassen,
nachdemmahlen derselbe mit gäntzlicher Verachtung
und Hindansetzung der von Jhro Kayserl. Maj.
Unserer geliebtesten Groß=Tante höchstseel. nnd glor-
würdigsten Andenckens, ertheilten Verordnung,
( krafft welcher ihm ausdrücklich anbefohlen worden,
diese seine Regentschafft nach Unsern Reichs=Gese-
tzen, Constitutionen und übrigen so wohl von Jhro
Kayserl. Maj. als Höchst=Deroselben Durchlauch-
tigsten Vorfahren herausgegebenen Reglements und
Verordnungen zu verwalten, und dabey insonderheit
nicht nur für Unsere theureste Gesundheit und Er-
ziehung gebührende Sorgfalt zu tragen, sondern
auch Unsern Eltern und der gantzen Kayserlichen Fa-
milie die geziemende und schuldige Hochachtung zu er-
weisen ) sich frevelhaffter Weise unterstanden, nicht
allein in vielen Stücken wieder Unsere Reichs=Gesetze
und vorige Verordnungen zu handeln, sondern so gar
gegen Unsere geliebteste Eltern, beyderseits Kay-
serliche Hoheiten, Unsere Frau Mutter und Unsern
Herrn Vater die gröste Ungebühr und Verachtung
öffentlich an den Tag zu legen, auch überdiß noch
verschiedene andere gefährliche, und weit aussehende
Absichten und Anschläge so wohl wieder Uns, als Un,
sere geliebteste Eltern und gantzes Reich kund zu ge-
ben, wie solches aus obgeschriebenem Manifest vom
9ten Novembr. 1740. mit mehrerem erhellet.
Ob Wir nun wohl, vermöge der von GOtt Uns
verliehenen souverainen Gewalt, schon damahlen mit
gutem Fug an obgedachtem gewesenen Regenten, we-
gen dieser offenbahren Verbrechen, die nach Unsern
Reichs=Gesetzen und Constitutionen darauf gesetzte
Straffe hätten können vollziehen lassen, zumahl der-
selbe Uns durch einen Eyd der Treue verbunden ge-
wesen; jedennoch Wir, aus angebohrnem Trieb zur
Gnade und Huld, auch von Unserm geringsten Un-
terthan alles dasjenige, was er zu seiner Rechtfer-
tigung anzubringen vermag, nicht nur gerne anhören,
sondern auch das, was ihn billig entschuldigen kan,
gerechtester massen annehmen; als haben Wir aller-
gnädigst anbefohlen, auch in dieser Sache, zu genauer
und gründlicher Erforschung derselben, zuförderst eine
besondere Commißion niederzusetzen, um offt gedach-
ten gewesenen Regenten umständlich zu verhören, auch
dasjenige, was er etwan zu seiner Rechtfertigung an-
bringen möchte, gebührend in Erwegung zu ziehen;
vor welcher Commißion er denn auch nach angestell-
tem Verhör nicht nur aller obgeschriebenen Verbre-
chen vollkommen überwiesen worden, sondern auch
selbst freywillig gestanden.
Die Fortsetzung folgt künftig.
Gelehrte Sachen.
Beschluß der Nachricht von der Frantzösischen
Krieges=Verfassung.
Hierauf handelt der Verfasser von dem Rang, in
welchem die Französischen Officiers zu Lande
mit den bey der Marine, und bey den Galeeren des
Königs, stehen. Ferner giebt er ein Verzeichniß von
den Truppen der Marine, und selbige sind, 4 Adeliche
Compagnien, jede 60 Mann starck; 3 Adeliche Com-
pagnien der Cüsten= Bewahrer; 1 Compagnie Cadets,
20 Mann starck, nebst 2 Officiers; 13 vornehme
Officiers, die sich in den See=Häfen beständig auf-
halten; 1 Frey=Compagnie von der Marine in den
Häfen, 150 Mann starck; 10 neue Frey=Compag-
nien, jede 80 Mann starck; 3 Compagnien Bombar-
diers, 41 Mann starck, und 3 Compagnien Canoniers,
jede von 50 Mann. So denn folgt eine Liste von den
Soldaten, Matrosen, Handwercks=Leuten, und Jn-
validen, welche zu den Lazarethen der Marine gehören,
deren Anzahl 3600 Personen beträgt. Der Capitains,
so man Custen=Bewahrer nennt, sind 112; anderer
Officiers bey den Cüsten=Bewahrern 376, und Un-
ter=Officiers 112. Minister der Marine 1. Wei-
ter ertheilet der Verfasser eine Nachricht von den Ge-
neral=Commissariis der Marine, von den ordent-
lichen Commissariis und Controlleurs der Marine,
von den besondern Controlleurs der Marine, von den
General=Schatzmeistern der Marine, von den Gene-
ral=Schatzmeistern der Jnvaliden bey der Marine,
von den Schatzmeistern der Marine in den Provin-
zen, und von den Titular=Officirern der Marine.
Hierauf kömmt eine Beschreibung der Französischen
Colonien in Süd=America, von den Generals in
den 3 Gouvernements von Neu=Franckreich, von
den Frantzösischen Consuls, von den Königl. Galeeren,
von den Capitains und andern Officiers der Galee-
ren, und endlich von den auf den Galeeren des Kö-
nigs befindlichen Soldaten.
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