Berlinische Nachrichten von Staats- und gelehrten Sachen. Nr. 79. Berlin, 29. Dezember 1740.Ao. 1740.
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No. LXXIX. Donnerstag, [Abbildung] den 29. December. Berlinische Nachrichten von Staats= und gelehrten Sachen. [Beginn Spaltensatz]
Berlin, vom 29 December. Placat. Wegen der Verhütung der Desertion. WJr Friderich von GOttes Gnaden, Hingegen aber, weil gemeiniglich kein Soldat ohne Ao. 1740.
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No. LXXIX. Donnerstag, [Abbildung] den 29. December. Berlinische Nachrichten von Staats= und gelehrten Sachen. [Beginn Spaltensatz]
Berlin, vom 29 December. Placat. Wegen der Verhütung der Desertion. WJr Friderich von GOttes Gnaden, Hingegen aber, weil gemeiniglich kein Soldat ohne <TEI> <text> <front> <pb facs="#f0001"/> <titlePage type="heading"> <docDate><hi rendition="#aq">Ao</hi>. 1740. <figure/><hi rendition="#aq">No. LXXIX.</hi><lb/><hi rendition="#fr">Donnerstag, <figure/> den 29. December.</hi></docDate><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> <docTitle> <titlePart type="main"> <hi rendition="#fr">Berlinische Nachrichten<lb/> von<lb/><hi rendition="#g">Staats= und gelehrten Sachen</hi>.</hi> </titlePart> </docTitle> </titlePage><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> </front> <body> <cb type="start"/> <div type="jPoliticalNews" n="1"> <div type="jArticle" n="2"> <head>Berlin, vom 29 December.<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#g">Placat</hi>.</hi><lb/> Wegen der Verhütung der Desertion.</head><lb/> <p><hi rendition="#in">W</hi>Jr Friderich von GOttes Gnaden,<lb/> König in Preussen, Marggraf zu<lb/> Brandenburg <choice><choice><abbr>ec.</abbr></choice></choice> <choice><choice><abbr>ec.</abbr></choice></choice> Thun kund<lb/> und zu wissen: Nachdem Wir<lb/> allergnädigst resolviret, die Schle-<lb/> sische Lande in unserm besondern<lb/> Schutz zu nehmen, und zu dem<lb/> Ende ein Corps d'Armee marschi-<lb/> ren zu lassen. Daß kein Soldat, er sey Unter=Officier,<lb/> Grenadier, Musquetier, Reuter, Dragoner oder Hu-<lb/> sar, es mag ein solcher sich ausgeben, entweder vor be-<lb/> urla <gap reason="illegible" unit="chars" quantity="4"/>ubet, oder vor Ordinanz ausser dem Troup paßiret<lb/> werden soll, wenn er nicht einen guten und gültigen Paß<lb/> von seinem Officier vorzeigen kan; sondern es sollen der-<lb/> gleichen, welche ohne gültige Pässe sich ausser dem Troup<lb/><cb n="2"/> antreffen lassen, so fort als Deserteurs angesehen und<lb/> arretiret werden, weßhalb auch ein Jeder sowohl geistl.<lb/> als weltlichen Standes besugt seyn soll, den Soldaten, so<lb/> sich ausser dem Troup befindet, nach seinem Paß zu fra-<lb/> gen, und im Fall derselbe nicht damit versehen ist, ihn in<lb/> der ersten Stadt, Flecken, oder Dorf, als einen Deser-<lb/> teur anzugeben, und des Orts Obrigkeit so wohl geistl.<lb/> als weltl. Standes, soll den Deserteur alsdann so fort<lb/> arrettiren, und an die erste Garnison, Regiment oder<lb/> Detachement ablieffern lassen, von welchem alsdann vor<lb/> einen Deserteur 12. Rthl. wie in Unsern Erblanden ge-<lb/> bräuchlich, zum Recompens bezahlet werden soll.</p><lb/> <p>Hingegen aber, weil gemeiniglich kein Soldat ohne<lb/> Beyhülffe derer Einwohner, es sey entweder durch gege-<lb/> bene Anschläge oder würkliche Handleistung, echapi-<lb/> piren kan; so versehen Wir uns um so vielmehr aller-<lb/> gnädigst, da Wir zum Besten des Landes, Unsere Trup-<lb/> pen dahin marschiren lassen, daß sämtliche Gerichts-<lb/> Obrigkeiten, Unterthanen, und Einwohner, alle Deser-<lb/><cb type="end"/> </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0001]
Ao. 1740.
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No. LXXIX.
Donnerstag,
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den 29. December.
Berlinische Nachrichten
von
Staats= und gelehrten Sachen.
Berlin, vom 29 December.
Placat.
Wegen der Verhütung der Desertion.
WJr Friderich von GOttes Gnaden,
König in Preussen, Marggraf zu
Brandenburg Thun kund
und zu wissen: Nachdem Wir
allergnädigst resolviret, die Schle-
sische Lande in unserm besondern
Schutz zu nehmen, und zu dem
Ende ein Corps d'Armee marschi-
ren zu lassen. Daß kein Soldat, er sey Unter=Officier,
Grenadier, Musquetier, Reuter, Dragoner oder Hu-
sar, es mag ein solcher sich ausgeben, entweder vor be-
urla ____ubet, oder vor Ordinanz ausser dem Troup paßiret
werden soll, wenn er nicht einen guten und gültigen Paß
von seinem Officier vorzeigen kan; sondern es sollen der-
gleichen, welche ohne gültige Pässe sich ausser dem Troup
antreffen lassen, so fort als Deserteurs angesehen und
arretiret werden, weßhalb auch ein Jeder sowohl geistl.
als weltlichen Standes besugt seyn soll, den Soldaten, so
sich ausser dem Troup befindet, nach seinem Paß zu fra-
gen, und im Fall derselbe nicht damit versehen ist, ihn in
der ersten Stadt, Flecken, oder Dorf, als einen Deser-
teur anzugeben, und des Orts Obrigkeit so wohl geistl.
als weltl. Standes, soll den Deserteur alsdann so fort
arrettiren, und an die erste Garnison, Regiment oder
Detachement ablieffern lassen, von welchem alsdann vor
einen Deserteur 12. Rthl. wie in Unsern Erblanden ge-
bräuchlich, zum Recompens bezahlet werden soll.
Hingegen aber, weil gemeiniglich kein Soldat ohne
Beyhülffe derer Einwohner, es sey entweder durch gege-
bene Anschläge oder würkliche Handleistung, echapi-
piren kan; so versehen Wir uns um so vielmehr aller-
gnädigst, da Wir zum Besten des Landes, Unsere Trup-
pen dahin marschiren lassen, daß sämtliche Gerichts-
Obrigkeiten, Unterthanen, und Einwohner, alle Deser-
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