Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.er gehorsam sein / vnd in das Einlager gehen / Bey straffe einer festunge. WVrde auch jemandt aus solchem Einlager gehen / ehe dann das es jme von vns erleubt würde / der solte vorfestet werden / mit einer fürsatz. TITVLVS 101. Von der Festunge. WEr vmb einer Misshandlunge willen / damit er den Hals vorwircket / vorfestet / vnd sich gleichwol in der Stadt / oder anderswor in vnser des Raths Jurisdiction vnd Gebiete finden lassen / vnd darüber ergriffen würde / der solt am Halse gestraffet werden. WEhre er aber vmb schülde willen / oder einer schlechten gemeinen Kampffertiger Wunden / die nicht tödtlich vnd mit fürsatz nicht geschehen / oder einer andern that halben / damit er den Hals nicht vorbrochen / vorfestet oder vorweiset / vnd würde darnach in vnsern des er gehorsam sein / vnd in das Einlager gehen / Bey straffe einer festunge. WVrde auch jemandt aus solchem Einlager gehen / ehe dann das es jme von vns erleubt würde / der solte vorfestet werden / mit einer fürsatz. TITVLVS 101. Von der Festunge. WEr vmb einer Misshandlunge willen / damit er den Hals vorwircket / vorfestet / vnd sich gleichwol in der Stadt / oder anderswor in vnser des Raths Jurisdiction vnd Gebiete finden lassen / vnd darüber ergriffen würde / der solt am Halse gestraffet werden. WEhre er aber vmb schülde willen / oder einer schlechten gemeinen Kampffertiger Wunden / die nicht tödtlich vnd mit fürsatz nicht geschehen / oder einer andern that halben / damit er den Hals nicht vorbrochen / vorfestet oder vorweiset / vnd würde darnach in vnsern des <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0106"/> er gehorsam sein / vnd in das Einlager gehen / Bey straffe einer festunge.</p> <p>WVrde auch jemandt aus solchem Einlager gehen / ehe dann das es jme von vns erleubt würde / der solte vorfestet werden / mit einer fürsatz.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 101.</head><lb/> </div> <div> <head>Von der Festunge.</head><lb/> <p>WEr vmb einer Misshandlunge willen / damit er den Hals vorwircket / vorfestet / vnd sich gleichwol in der Stadt / oder anderswor in vnser des Raths Jurisdiction vnd Gebiete finden lassen / vnd darüber ergriffen würde / der solt am Halse gestraffet werden.</p> <p>WEhre er aber vmb schülde willen / oder einer schlechten gemeinen Kampffertiger Wunden / die nicht tödtlich vnd mit fürsatz nicht geschehen / oder einer andern that halben / damit er den Hals nicht vorbrochen / vorfestet oder vorweiset / vnd würde darnach in vnsern des </p> </div> </body> </text> </TEI> [0106]
er gehorsam sein / vnd in das Einlager gehen / Bey straffe einer festunge.
WVrde auch jemandt aus solchem Einlager gehen / ehe dann das es jme von vns erleubt würde / der solte vorfestet werden / mit einer fürsatz.
TITVLVS 101.
Von der Festunge.
WEr vmb einer Misshandlunge willen / damit er den Hals vorwircket / vorfestet / vnd sich gleichwol in der Stadt / oder anderswor in vnser des Raths Jurisdiction vnd Gebiete finden lassen / vnd darüber ergriffen würde / der solt am Halse gestraffet werden.
WEhre er aber vmb schülde willen / oder einer schlechten gemeinen Kampffertiger Wunden / die nicht tödtlich vnd mit fürsatz nicht geschehen / oder einer andern that halben / damit er den Hals nicht vorbrochen / vorfestet oder vorweiset / vnd würde darnach in vnsern des
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Zitationshilfe: | Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/106>, abgerufen am 16.02.2025. |