Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.Raths Gerichten betretten / vnd gefencklich angehalten / So sol er in den hafften so lange sitzen / bis das er mit seinem Wiedertheile vortragen were / vnd vns dem Rathe zwantzig Gülden zu bröke erlegt habe / Würde er das nicht thun können / so solt er aus den hafften wieder gelassen / vnd aus vnsern des Raths Gerichten so lange entweichen vnd bleiben / bis das er seins Wiederparts willen gemacht / vnd vns zwantzig Gülden straffgeldes / neben dem fange Gülden / schlies vnd Kostgelde / entrichtet habe / Als dann mag er sich darauff vor vnserm vntergerichte wiederumb einwerben lassen. WIrd auch jemandt mit einer fürsatz vorfestet / vnd darnach in vnsern des Raths Gerichten / daraus er vorfestet / ergriffen / der sol vns viertzig Gülden zur straffe geben / vnd seins wiederparts willen treffen / oder wo nicht / so lange der Stadt vnd vnser des Raths Gerichte emperen. TITVLVS 102. Von der Bürgerschafft vnd dem Schosse. Raths Gerichten betretten / vnd gefencklich angehalten / So sol er in den hafften so lange sitzen / bis das er mit seinem Wiedertheile vortragen were / vnd vns dem Rathe zwantzig Gülden zu bröke erlegt habe / Würde er das nicht thun können / so solt er aus den hafften wieder gelassen / vnd aus vnsern des Raths Gerichten so lange entweichen vnd bleiben / bis das er seins Wiederparts willen gemacht / vnd vns zwantzig Gülden straffgeldes / neben dem fange Gülden / schlies vnd Kostgelde / entrichtet habe / Als dann mag er sich darauff vor vnserm vntergerichte wiederumb einwerben lassen. WIrd auch jemandt mit einer fürsatz vorfestet / vnd darnach in vnsern des Raths Gerichten / daraus er vorfestet / ergriffen / der sol vns viertzig Gülden zur straffe geben / vnd seins wiederparts willen treffen / oder wo nicht / so lange der Stadt vnd vnser des Raths Gerichte emperen. TITVLVS 102. Von der Bürgerschafft vnd dem Schosse. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0107" n="54"/> Raths Gerichten betretten / vnd gefencklich angehalten / So sol er in den hafften so lange sitzen / bis das er mit seinem Wiedertheile vortragen were / vnd vns dem Rathe zwantzig Gülden zu bröke erlegt habe / Würde er das nicht thun können / so solt er aus den hafften wieder gelassen / vnd aus vnsern des Raths Gerichten so lange entweichen vnd bleiben / bis das er seins Wiederparts willen gemacht / vnd vns zwantzig Gülden straffgeldes / neben dem fange Gülden / schlies vnd Kostgelde / entrichtet habe / Als dann mag er sich darauff vor vnserm vntergerichte wiederumb einwerben lassen.</p> <p>WIrd auch jemandt mit einer fürsatz vorfestet / vnd darnach in vnsern des Raths Gerichten / daraus er vorfestet / ergriffen / der sol vns viertzig Gülden zur straffe geben / vnd seins wiederparts willen treffen / oder wo nicht / so lange der Stadt vnd vnser des Raths Gerichte emperen.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 102.</head><lb/> </div> <div> <head>Von der Bürgerschafft vnd dem Schosse.</head><lb/> </div> </body> </text> </TEI> [54/0107]
Raths Gerichten betretten / vnd gefencklich angehalten / So sol er in den hafften so lange sitzen / bis das er mit seinem Wiedertheile vortragen were / vnd vns dem Rathe zwantzig Gülden zu bröke erlegt habe / Würde er das nicht thun können / so solt er aus den hafften wieder gelassen / vnd aus vnsern des Raths Gerichten so lange entweichen vnd bleiben / bis das er seins Wiederparts willen gemacht / vnd vns zwantzig Gülden straffgeldes / neben dem fange Gülden / schlies vnd Kostgelde / entrichtet habe / Als dann mag er sich darauff vor vnserm vntergerichte wiederumb einwerben lassen.
WIrd auch jemandt mit einer fürsatz vorfestet / vnd darnach in vnsern des Raths Gerichten / daraus er vorfestet / ergriffen / der sol vns viertzig Gülden zur straffe geben / vnd seins wiederparts willen treffen / oder wo nicht / so lange der Stadt vnd vnser des Raths Gerichte emperen.
TITVLVS 102.
Von der Bürgerschafft vnd dem Schosse.
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Zitationshilfe: | Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. 54. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/107>, abgerufen am 16.02.2025. |