Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.VNd weil wir gern sehen vnd begeren / das sich vnser Burger Kindere mit Göttlicher hülffe redlich ernehren / vnd also etwas erwerben mügen / So wollen wir hinfüro geschehen lassen / das vnser Bürger Kindere mit jrer barschafft von hinnen in andere Lande / vnd sich daselbst zu dienste begeben / oder redliche Kauffmanschafft vnd Gewerbe vben vnd treiben mügen / vnd so lange sie dermassen ausserhalbe vnser Stadt sein / vnd nicht eigen Fewr vnd Rauch anderswo halten / Sollen sie von jrer Barschafft vnd beweglichen Gütern vns schoss vnd vnpflicht zu geben gefreihet sein / vnd mügen auch darneben bey der Bürgerschafft bleiben. Hetten sie aber allhie zu Weichbilde gelegen Dingpflichtige Güter / daruon solten sie vns alle Jar das gebürliche Schoss geben / vnd damit nicht vorschont werden / Wenn sie sich auch wieder anhero begeben / vnd allhie sich enthalten oder besetzen / Sollen sie vns Jarlichs alle jre Güter beweglich vnd vnbeweglich / gleich andern vnsern Bürgern vorschossen vnd vorunpflichten. WO jemandt der Stadt Feindt / oder sich zu der Stadt Feinden sellen / vnd mit denselbigen Participieren / oder jnen fürschub thun VNd weil wir gern sehen vnd begeren / das sich vnser Burger Kindere mit Göttlicher hülffe redlich ernehren / vnd also etwas erwerben mügen / So wollen wir hinfüro geschehen lassen / das vnser Bürger Kindere mit jrer barschafft von hinnen in andere Lande / vnd sich daselbst zu dienste begeben / oder redliche Kauffmanschafft vnd Gewerbe vben vnd treiben mügen / vnd so lange sie dermassen ausserhalbe vnser Stadt sein / vnd nicht eigen Fewr vnd Rauch anderswo halten / Sollen sie von jrer Barschafft vnd beweglichen Gütern vns schoss vnd vnpflicht zu geben gefreihet sein / vnd mügen auch darneben bey der Bürgerschafft bleiben. Hetten sie aber allhie zu Weichbilde gelegen Dingpflichtige Güter / daruon solten sie vns alle Jar das gebürliche Schoss geben / vnd damit nicht vorschont werden / Wenn sie sich auch wieder anhero begeben / vnd allhie sich enthalten oder besetzen / Sollen sie vns Jarlichs alle jre Güter beweglich vnd vnbeweglich / gleich andern vnsern Bürgern vorschossen vnd vorunpflichten. WO jemandt der Stadt Feindt / oder sich zu der Stadt Feinden sellen / vnd mit denselbigen Participieren / oder jnen fürschub thun <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0110"/> <p>VNd weil wir gern sehen vnd begeren / das sich vnser Burger Kindere mit Göttlicher hülffe redlich ernehren / vnd also etwas erwerben mügen / So wollen wir hinfüro geschehen lassen / das vnser Bürger Kindere mit jrer barschafft von hinnen in andere Lande / vnd sich daselbst zu dienste begeben / oder redliche Kauffmanschafft vnd Gewerbe vben vnd treiben mügen / vnd so lange sie dermassen ausserhalbe vnser Stadt sein / vnd nicht eigen Fewr vnd Rauch anderswo halten / Sollen sie von jrer Barschafft vnd beweglichen Gütern vns schoss vnd vnpflicht zu geben gefreihet sein / vnd mügen auch darneben bey der Bürgerschafft bleiben. Hetten sie aber allhie zu Weichbilde gelegen Dingpflichtige Güter / daruon solten sie vns alle Jar das gebürliche Schoss geben / vnd damit nicht vorschont werden / Wenn sie sich auch wieder anhero begeben / vnd allhie sich enthalten oder besetzen / Sollen sie vns Jarlichs alle jre Güter beweglich vnd vnbeweglich / gleich andern vnsern Bürgern vorschossen vnd vorunpflichten.</p> <p>WO jemandt der Stadt Feindt / oder sich zu der Stadt Feinden sellen / vnd mit denselbigen Participieren / oder jnen fürschub thun </p> </div> </body> </text> </TEI> [0110]
VNd weil wir gern sehen vnd begeren / das sich vnser Burger Kindere mit Göttlicher hülffe redlich ernehren / vnd also etwas erwerben mügen / So wollen wir hinfüro geschehen lassen / das vnser Bürger Kindere mit jrer barschafft von hinnen in andere Lande / vnd sich daselbst zu dienste begeben / oder redliche Kauffmanschafft vnd Gewerbe vben vnd treiben mügen / vnd so lange sie dermassen ausserhalbe vnser Stadt sein / vnd nicht eigen Fewr vnd Rauch anderswo halten / Sollen sie von jrer Barschafft vnd beweglichen Gütern vns schoss vnd vnpflicht zu geben gefreihet sein / vnd mügen auch darneben bey der Bürgerschafft bleiben. Hetten sie aber allhie zu Weichbilde gelegen Dingpflichtige Güter / daruon solten sie vns alle Jar das gebürliche Schoss geben / vnd damit nicht vorschont werden / Wenn sie sich auch wieder anhero begeben / vnd allhie sich enthalten oder besetzen / Sollen sie vns Jarlichs alle jre Güter beweglich vnd vnbeweglich / gleich andern vnsern Bürgern vorschossen vnd vorunpflichten.
WO jemandt der Stadt Feindt / oder sich zu der Stadt Feinden sellen / vnd mit denselbigen Participieren / oder jnen fürschub thun
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss. Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |