Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.würde / der sol der Bürgerschafft vorfallen sein / vnd der Stadt mit Weib / Kindern vnd Gesinde ewiglich emperen / ohne gnade. TITVLVS 103. Von dem / der fürsetzlich vmb hiernach gemelter vrsachen willen flüchtig
wird. WEr aus der Stadt / von deswegen / das er an der Stadt rechte kein gnügen haben wolte / flüchtig würde / der solt vor einen vnbescheiden mutwilligen Menschen gehalten werden / vnd die zeit seins lebens mit seinem Weibe vnd Kindern der Stadt emperen. WER auch aus der Stadt vorlauffen würde schulde halben / der solt vorfestet werden. TITVLVS 104. Von sachen / die in güte oder mit Rechte entscheiden sein. würde / der sol der Bürgerschafft vorfallen sein / vnd der Stadt mit Weib / Kindern vnd Gesinde ewiglich emperen / ohne gnade. TITVLVS 103. Von dem / der fürsetzlich vmb hiernach gemelter vrsachen willen flüchtig
wird. WEr aus der Stadt / von deswegen / das er an der Stadt rechte kein gnügen haben wolte / flüchtig würde / der solt vor einen vnbescheiden mutwilligen Menschen gehalten werden / vnd die zeit seins lebens mit seinem Weibe vnd Kindern der Stadt emperen. WER auch aus der Stadt vorlauffen würde schulde halben / der solt vorfestet werden. TITVLVS 104. Von sachen / die in güte oder mit Rechte entscheiden sein. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0111" n="56"/> würde / der sol der Bürgerschafft vorfallen sein / vnd der Stadt mit Weib / Kindern vnd Gesinde ewiglich emperen / ohne gnade.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 103.</head><lb/> </div> <div> <head>Von dem / der fürsetzlich vmb hiernach gemelter vrsachen willen flüchtig wird.</head><lb/> <p>WEr aus der Stadt / von deswegen / das er an der Stadt rechte kein gnügen haben wolte / flüchtig würde / der solt vor einen vnbescheiden mutwilligen Menschen gehalten werden / vnd die zeit seins lebens mit seinem Weibe vnd Kindern der Stadt emperen.</p> <p>WER auch aus der Stadt vorlauffen würde schulde halben / der solt vorfestet werden.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 104.</head><lb/> </div> <div> <head>Von sachen / die in güte oder mit Rechte entscheiden sein.</head><lb/> </div> </body> </text> </TEI> [56/0111]
würde / der sol der Bürgerschafft vorfallen sein / vnd der Stadt mit Weib / Kindern vnd Gesinde ewiglich emperen / ohne gnade.
TITVLVS 103.
Von dem / der fürsetzlich vmb hiernach gemelter vrsachen willen flüchtig wird.
WEr aus der Stadt / von deswegen / das er an der Stadt rechte kein gnügen haben wolte / flüchtig würde / der solt vor einen vnbescheiden mutwilligen Menschen gehalten werden / vnd die zeit seins lebens mit seinem Weibe vnd Kindern der Stadt emperen.
WER auch aus der Stadt vorlauffen würde schulde halben / der solt vorfestet werden.
TITVLVS 104.
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Zitationshilfe: | Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. 56. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/111>, abgerufen am 16.02.2025. |