Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.Titul. Register. Folio.
10. Von Soutags oder Festes geseuffe. 8
11. Von spielen am Sontage vnd Feirtage. 8
12. Von dem Schiessen / Spielen vnd Tantzen auff vnser Newenstadt Marsch / oder
anderswor vor den Thoren in den Pfingsten. 9
13. Von den Kirchhöfen. 9
14. Von dem der seine Eltern morden oder schlagen / oder jnen fluchen / oder
seine Kinder ermorden würde. 9
15. Von Meuterey vnd Auffrhur. 10
16. Von deme der seine Wehre aus freuel / damit gewalt zu vben / ausziehen würde.
11
17. Von Todtschlage. 11
18. Von den / die einem Todtschlage oder Balgerey zusehen. 13
19. Von Wunden die da kampffbar. 14
20. Von schlechten Wunden / die nicht kampffbar oder Kampffwirdig sein. 15
Titul. Register. Folïo.
10. Von Soutags oder Festes geseuffe. 8
11. Von spielen am Sontage vnd Feirtage. 8
12. Von dem Schiessen / Spielen vnd Tantzen auff vnser Newenstadt Marsch / oder
anderswor vor den Thoren in den Pfingsten. 9
13. Von den Kirchhöfen. 9
14. Von dem der seine Eltern morden oder schlagen / oder jnen fluchen / oder
seine Kinder ermorden würde. 9
15. Von Meuterey vnd Auffrhur. 10
16. Von deme der seine Wehre aus freuel / damit gewalt zu vben / ausziehen würde.
11
17. Von Todtschlage. 11
18. Von den / die einem Todtschlage oder Balgerey zusehen. 13
19. Von Wunden die da kampffbar. 14
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Titul. Register. Folïo. 10. Von Soutags oder Festes geseuffe. 8 11. Von spielen am Sontage vnd Feirtage. 8 12. Von dem Schiessen / Spielen vnd Tantzen auff vnser Newenstadt Marsch / oder anderswor vor den Thoren in den Pfingsten. 9 13. Von den Kirchhöfen. 9 14. Von dem der seine Eltern morden oder schlagen / oder jnen fluchen / oder seine Kinder ermorden würde. 9 15. Von Meuterey vnd Auffrhur. 10 16. Von deme der seine Wehre aus freuel / damit gewalt zu vben / ausziehen würde. 11 17. Von Todtschlage. 11 18. Von den / die einem Todtschlage oder Balgerey zusehen. 13 19. Von Wunden die da kampffbar. 14 20. Von schlechten Wunden / die nicht kampffbar oder Kampffwirdig sein. 15
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Zitationshilfe: | Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/118>, abgerufen am 16.02.2025. |