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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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nach vorlauffe des Jars wieder in die Stadt / solt er die fürsatz mit ein vnd zwentzig Gülden vnd neun vnd zwentzig Pfenningen bessern / vnd darzu auch allen vorursachten vnkosten legen.

DIss alles ist zuuornehmen / wo der Theter durch die flucht entrunne / vnd dar von keme / Würde er aber betretten vnd gefangen / er solte der straffe gewarten / die hernach auff den Hausfriedbruch vorordent ist.

WO jemandt gröblicher breche / solt er auch nach gelegenheit herter gestraffet werden.

TITVLVS 8.
Von zuhaltung der Thor / Sontags vnd Feirtags.

AN allen Sontagen vnd Feirtagen / sollen die Zingeln vor den Thoren zugehalten / vnd niemandt zu Ross oder Wagen / aus oder eingelassen werden / ohne sonderlichen erleub des Bürgermeisters in dem Weichbilde / darzu das Thor gehört / handelte ein

nach vorlauffe des Jars wieder in die Stadt / solt er die fürsatz mit ein vnd zwentzig Gülden vnd neun vnd zwentzig Pfenningen bessern / vnd darzu auch allen vorursachten vnkosten legen.

DIss alles ist zuuornehmen / wo der Theter durch die flucht entrunne / vnd dar von keme / Würde er aber betretten vnd gefangen / er solte der straffe gewarten / die hernach auff den Hausfriedbruch vorordent ist.

WO jemandt gröblicher breche / solt er auch nach gelegenheit herter gestraffet werden.

TITVLVS 8.
Von zuhaltung der Thor / Sontags vnd Feirtags.

AN allen Sontagen vnd Feirtagen / sollen die Zingeln vor den Thoren zugehalten / vnd niemandt zu Ross oder Wagen / aus oder eingelassen werden / ohne sonderlichen erleub des Bürgermeisters in dem Weichbilde / darzu das Thor gehört / handelte ein

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[0012] nach vorlauffe des Jars wieder in die Stadt / solt er die fürsatz mit ein vnd zwentzig Gülden vnd neun vnd zwentzig Pfenningen bessern / vnd darzu auch allen vorursachten vnkosten legen. DIss alles ist zuuornehmen / wo der Theter durch die flucht entrunne / vnd dar von keme / Würde er aber betretten vnd gefangen / er solte der straffe gewarten / die hernach auff den Hausfriedbruch vorordent ist. WO jemandt gröblicher breche / solt er auch nach gelegenheit herter gestraffet werden. TITVLVS 8. Von zuhaltung der Thor / Sontags vnd Feirtags. AN allen Sontagen vnd Feirtagen / sollen die Zingeln vor den Thoren zugehalten / vnd niemandt zu Ross oder Wagen / aus oder eingelassen werden / ohne sonderlichen erleub des Bürgermeisters in dem Weichbilde / darzu das Thor gehört / handelte ein

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/12>, abgerufen am 21.11.2024.