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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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Thorhüter dawider / er solt zween newe Schillinge zur straffe vorfallen sein.

TITVLVS 9.
Von denen die auff den Sontag oder Feirtag vnter der Predigt Göttlichs worts auff den Kirchhöfen stehen / oder in solcher zeit auff den Marckten feyhl haben.

VNd weil wir leider bis dahero offt vnd vielmals gesehen vnd befunden / das sich etzliche Müssiggenger gelüsten lassen haben / auff den Sontag oder Feirtag Vormittags vnter wehrender Predigte auff den Kirchhofen zu stehen / oder darumb hero zu spatzieren / das vor eine mutwillige vorachtung des heiligen Göttlichen Worts zu achten vnd halten / So wollen wir / das nun hinfurter das stehend oder spatzierent auff den Kirchhöfen / Vormittags vnter wehrender Predigt von jederman gentzlich vnterlassen werden solle / Dann wir durch vnsere Marckmeistere vnd Diener darauff achtunge geben / vnd die vbertretter dieses vnsers

Thorhüter dawider / er solt zween newe Schillinge zur straffe vorfallen sein.

TITVLVS 9.
Von denen die auff den Sontag oder Feirtag vnter der Predigt Göttlichs worts auff den Kirchhöfen stehen / oder in solcher zeit auff den Marckten feyhl haben.

VNd weil wir leider bis dahero offt vnd vielmals gesehen vnd befunden / das sich etzliche Müssiggenger gelüsten lassen haben / auff den Sontag oder Feirtag Vormittags vnter wehrender Predigte auff den Kirchhofen zu stehen / oder darumb hero zu spatzieren / das vor eine mutwillige vorachtung des heiligen Göttlichen Worts zu achten vnd halten / So wollen wir / das nun hinfurter das stehend oder spatzierent auff den Kirchhöfen / Vormittags vnter wehrender Predigt von jederman gentzlich vnterlassen werden solle / Dann wir durch vnsere Marckmeistere vnd Diener darauff achtunge geben / vnd die vbertretter dieses vnsers

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[7/0013] Thorhüter dawider / er solt zween newe Schillinge zur straffe vorfallen sein. TITVLVS 9. Von denen die auff den Sontag oder Feirtag vnter der Predigt Göttlichs worts auff den Kirchhöfen stehen / oder in solcher zeit auff den Marckten feyhl haben. VNd weil wir leider bis dahero offt vnd vielmals gesehen vnd befunden / das sich etzliche Müssiggenger gelüsten lassen haben / auff den Sontag oder Feirtag Vormittags vnter wehrender Predigte auff den Kirchhofen zu stehen / oder darumb hero zu spatzieren / das vor eine mutwillige vorachtung des heiligen Göttlichen Worts zu achten vnd halten / So wollen wir / das nun hinfurter das stehend oder spatzierent auff den Kirchhöfen / Vormittags vnter wehrender Predigt von jederman gentzlich vnterlassen werden solle / Dann wir durch vnsere Marckmeistere vnd Diener darauff achtunge geben / vnd die vbertretter dieses vnsers

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. 7. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/13>, abgerufen am 23.11.2024.