Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

Bild:
<< vorherige Seite

nicht gestraffet werden / Als wenn die Schützen für der Scheiben / vnd also an gewönlichen örten schiessen / vnd es gienge einer in den weg / vnd würde erschossen / der Theter bliebe des ohne straffe / Oder wo zween mit einander stechen / vnd der eine fiel sich vom Pferde zu tode / oder neme sonst einen schaden / dauon er des Todts were / der Theter hette darumb auch keine straffe zu besorgen.

WEnn aber zum Dritten einer den andern vnuorsehens tödte / vnd gleichwol an solchem Todtschlagen etwas schuldt hette / als wenn einer an einem vngewönlichen orte zum ziel / Oder sonsten nach einem Thier oder Vogel schösse / vnd entleibte einen vnuorsehens / so hette er daran schuldt / das er am vngewönlichen orte solchen gefehrlichen handel geübt / vnd muste derhalben funff Jar der Stadt emperen / vnd nach geendigten fünff Jaren / sich mit des entleibten Freunden vortragen / vnd darzu zehen Gülden zur straffe geben.

ZVm Vierden / wo einer noch mehr schuldt hette / dann eine schlechte vorwarlosunge oder vnfleis / sondern fünde sich / das auch der wille / den

nicht gestraffet werden / Als wenn die Schützen für der Scheiben / vnd also an gewönlichen örten schiessen / vnd es gienge einer in den weg / vnd würde erschossen / der Theter bliebe des ohne straffe / Oder wo zween mit einander stechen / vnd der eine fiel sich vom Pferde zu tode / oder neme sonst einen schaden / dauon er des Todts were / der Theter hette darumb auch keine straffe zu besorgen.

WEnn aber zum Dritten einer den andern vnuorsehens tödte / vnd gleichwol an solchem Todtschlagen etwas schuldt hette / als wenn einer an einem vngewönlichen orte zum ziel / Oder sonsten nach einem Thier oder Vogel schösse / vnd entleibte einen vnuorsehens / so hette er daran schuldt / das er am vngewönlichen orte solchen gefehrlichen handel geübt / vnd muste derhalben funff Jar der Stadt emperen / vnd nach geendigten fünff Jaren / sich mit des entleibten Freunden vortragen / vnd darzu zehen Gülden zur straffe geben.

ZVm Vierden / wo einer noch mehr schuldt hette / dañ eine schlechte vorwarlosunge oder vnfleis / sondern fünde sich / das auch der wille / den

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0023" n="12"/>
nicht gestraffet werden /
                     Als wenn die Schützen für der Scheiben / vnd also an gewönlichen örten schiessen
                     / vnd es gienge einer in den weg / vnd würde erschossen / der Theter bliebe des
                     ohne straffe / Oder wo zween mit einander stechen / vnd der eine fiel sich vom
                     Pferde zu tode / oder neme sonst einen schaden / dauon er des Todts were / der
                     Theter hette darumb auch keine straffe zu besorgen.</p>
        <p>WEnn aber zum Dritten einer den andern vnuorsehens tödte / vnd gleichwol an
                     solchem Todtschlagen etwas schuldt hette / als wenn einer an einem vngewönlichen
                     orte zum ziel / Oder sonsten nach einem Thier oder Vogel schösse / vnd entleibte
                     einen vnuorsehens / so hette er daran schuldt / das er am vngewönlichen orte
                     solchen gefehrlichen handel geübt / vnd muste derhalben funff Jar der Stadt
                     emperen / vnd nach geendigten fünff Jaren / sich mit des entleibten Freunden
                     vortragen / vnd darzu zehen Gülden zur straffe geben.</p>
        <p>ZVm Vierden / wo einer noch mehr schuldt hette / dan&#x0303; eine
                     schlechte vorwarlosunge oder vnfleis / sondern fünde sich / das auch der wille /
                     den
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[12/0023] nicht gestraffet werden / Als wenn die Schützen für der Scheiben / vnd also an gewönlichen örten schiessen / vnd es gienge einer in den weg / vnd würde erschossen / der Theter bliebe des ohne straffe / Oder wo zween mit einander stechen / vnd der eine fiel sich vom Pferde zu tode / oder neme sonst einen schaden / dauon er des Todts were / der Theter hette darumb auch keine straffe zu besorgen. WEnn aber zum Dritten einer den andern vnuorsehens tödte / vnd gleichwol an solchem Todtschlagen etwas schuldt hette / als wenn einer an einem vngewönlichen orte zum ziel / Oder sonsten nach einem Thier oder Vogel schösse / vnd entleibte einen vnuorsehens / so hette er daran schuldt / das er am vngewönlichen orte solchen gefehrlichen handel geübt / vnd muste derhalben funff Jar der Stadt emperen / vnd nach geendigten fünff Jaren / sich mit des entleibten Freunden vortragen / vnd darzu zehen Gülden zur straffe geben. ZVm Vierden / wo einer noch mehr schuldt hette / dañ eine schlechte vorwarlosunge oder vnfleis / sondern fünde sich / das auch der wille / den

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/23
Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. 12. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/23>, abgerufen am 21.11.2024.