Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.nicht gestraffet werden / Als wenn die Schützen für der Scheiben / vnd also an gewönlichen örten schiessen / vnd es gienge einer in den weg / vnd würde erschossen / der Theter bliebe des ohne straffe / Oder wo zween mit einander stechen / vnd der eine fiel sich vom Pferde zu tode / oder neme sonst einen schaden / dauon er des Todts were / der Theter hette darumb auch keine straffe zu besorgen. WEnn aber zum Dritten einer den andern vnuorsehens tödte / vnd gleichwol an solchem Todtschlagen etwas schuldt hette / als wenn einer an einem vngewönlichen orte zum ziel / Oder sonsten nach einem Thier oder Vogel schösse / vnd entleibte einen vnuorsehens / so hette er daran schuldt / das er am vngewönlichen orte solchen gefehrlichen handel geübt / vnd muste derhalben funff Jar der Stadt emperen / vnd nach geendigten fünff Jaren / sich mit des entleibten Freunden vortragen / vnd darzu zehen Gülden zur straffe geben. ZVm Vierden / wo einer noch mehr schuldt hette / dann eine schlechte vorwarlosunge oder vnfleis / sondern fünde sich / das auch der wille / den nicht gestraffet werden / Als wenn die Schützen für der Scheiben / vnd also an gewönlichen örten schiessen / vnd es gienge einer in den weg / vnd würde erschossen / der Theter bliebe des ohne straffe / Oder wo zween mit einander stechen / vnd der eine fiel sich vom Pferde zu tode / oder neme sonst einen schaden / dauon er des Todts were / der Theter hette darumb auch keine straffe zu besorgen. WEnn aber zum Dritten einer den andern vnuorsehens tödte / vnd gleichwol an solchem Todtschlagen etwas schuldt hette / als wenn einer an einem vngewönlichen orte zum ziel / Oder sonsten nach einem Thier oder Vogel schösse / vnd entleibte einen vnuorsehens / so hette er daran schuldt / das er am vngewönlichen orte solchen gefehrlichen handel geübt / vnd muste derhalben funff Jar der Stadt emperen / vnd nach geendigten fünff Jaren / sich mit des entleibten Freunden vortragen / vnd darzu zehen Gülden zur straffe geben. ZVm Vierden / wo einer noch mehr schuldt hette / dañ eine schlechte vorwarlosunge oder vnfleis / sondern fünde sich / das auch der wille / den <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0023" n="12"/> nicht gestraffet werden / Als wenn die Schützen für der Scheiben / vnd also an gewönlichen örten schiessen / vnd es gienge einer in den weg / vnd würde erschossen / der Theter bliebe des ohne straffe / Oder wo zween mit einander stechen / vnd der eine fiel sich vom Pferde zu tode / oder neme sonst einen schaden / dauon er des Todts were / der Theter hette darumb auch keine straffe zu besorgen.</p> <p>WEnn aber zum Dritten einer den andern vnuorsehens tödte / vnd gleichwol an solchem Todtschlagen etwas schuldt hette / als wenn einer an einem vngewönlichen orte zum ziel / Oder sonsten nach einem Thier oder Vogel schösse / vnd entleibte einen vnuorsehens / so hette er daran schuldt / das er am vngewönlichen orte solchen gefehrlichen handel geübt / vnd muste derhalben funff Jar der Stadt emperen / vnd nach geendigten fünff Jaren / sich mit des entleibten Freunden vortragen / vnd darzu zehen Gülden zur straffe geben.</p> <p>ZVm Vierden / wo einer noch mehr schuldt hette / dañ eine schlechte vorwarlosunge oder vnfleis / sondern fünde sich / das auch der wille / den </p> </div> </body> </text> </TEI> [12/0023]
nicht gestraffet werden / Als wenn die Schützen für der Scheiben / vnd also an gewönlichen örten schiessen / vnd es gienge einer in den weg / vnd würde erschossen / der Theter bliebe des ohne straffe / Oder wo zween mit einander stechen / vnd der eine fiel sich vom Pferde zu tode / oder neme sonst einen schaden / dauon er des Todts were / der Theter hette darumb auch keine straffe zu besorgen.
WEnn aber zum Dritten einer den andern vnuorsehens tödte / vnd gleichwol an solchem Todtschlagen etwas schuldt hette / als wenn einer an einem vngewönlichen orte zum ziel / Oder sonsten nach einem Thier oder Vogel schösse / vnd entleibte einen vnuorsehens / so hette er daran schuldt / das er am vngewönlichen orte solchen gefehrlichen handel geübt / vnd muste derhalben funff Jar der Stadt emperen / vnd nach geendigten fünff Jaren / sich mit des entleibten Freunden vortragen / vnd darzu zehen Gülden zur straffe geben.
ZVm Vierden / wo einer noch mehr schuldt hette / dañ eine schlechte vorwarlosunge oder vnfleis / sondern fünde sich / das auch der wille / den
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