Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.andern zu beschedigen mit dar zu komen were / Als wenn einer in eine zeche keme / vnd daselbst mit keinem zu schaffen hette / den er zu beschedigen bedacht were / sondern keme vnuorsehens mit einem zu hader / vnd würde mit zorn so fern bewogen vnd vbereilet / das er denselben zu tode schlüge / keme er gleichwol dauon / vnd kondt in fünff Jaren oder bald darnach / mit des entleibten Freundtschafft ein Vortrag machen / des hette er billig zu geniessen / also / das er nach vorlauffe der fünff Jar vns dem Rathe zehen Gülden gebe / vnd den eingang der Stadt erwürbe. Würde er aber ergriffen / so müste er gefahr stehen / das er an Leibe vnd Leben gestraffet würde / doch nicht anders / dann nach erwegung aller vmbstende / die etwan also geschaffen sein müchten / das er mit der Leibs straffe nicht allerding vorschont würde / vnd in solchen fellen wollen wir vns bey Rechtsgelerten raths zu erholen vnbegeben / sondern ausdrücklich fürbehalten haben. WEr mit giffte oder zeuberey / jemandt fürsetzlich vmbbringet / sol mit Fewr vorbrant / oder auff ein Blochradt gestossen werden. DEr Wird des Hauses / darin ein Todtschlag geschehen / sol vns eine Marck zur straffe ge- andern zu beschedigen mit dar zu komen were / Als wenn einer in eine zeche keme / vnd daselbst mit keinem zu schaffen hette / den er zu beschedigen bedacht were / sondern keme vnuorsehens mit einem zu hader / vnd würde mit zorn so fern bewogen vnd vbereilet / das er denselben zu tode schlüge / keme er gleichwol dauon / vnd kondt in fünff Jaren oder bald darnach / mit des entleibten Freundtschafft ein Vortrag machen / des hette er billig zu geniessen / also / das er nach vorlauffe der fünff Jar vns dem Rathe zehen Gülden gebe / vnd den eingang der Stadt erwürbe. Würde er aber ergriffen / so müste er gefahr stehen / das er an Leibe vnd Leben gestraffet würde / doch nicht anders / dann nach erwegung aller vmbstende / die etwan also geschaffen sein müchten / das er mit der Leibs straffe nicht allerding vorschont würde / vnd in solchen fellen wollen wir vns bey Rechtsgelerten raths zu erholen vnbegeben / sondern ausdrücklich fürbehalten haben. WEr mit giffte oder zeuberey / jemandt fürsetzlich vmbbringet / sol mit Fewr vorbrant / oder auff ein Blochradt gestossen werden. DEr Wird des Hauses / darin ein Todtschlag geschehen / sol vns eine Marck zur straffe ge- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0024"/> andern zu beschedigen mit dar zu komen were / Als wenn einer in eine zeche keme / vnd daselbst mit keinem zu schaffen hette / den er zu beschedigen bedacht were / sondern keme vnuorsehens mit einem zu hader / vnd würde mit zorn so fern bewogen vnd vbereilet / das er denselben zu tode schlüge / keme er gleichwol dauon / vnd kondt in fünff Jaren oder bald darnach / mit des entleibten Freundtschafft ein Vortrag machen / des hette er billig zu geniessen / also / das er nach vorlauffe der fünff Jar vns dem Rathe zehen Gülden gebe / vnd den eingang der Stadt erwürbe. Würde er aber ergriffen / so müste er gefahr stehen / das er an Leibe vnd Leben gestraffet würde / doch nicht anders / dann nach erwegung aller vmbstende / die etwan also geschaffen sein müchten / das er mit der Leibs straffe nicht allerding vorschont würde / vnd in solchen fellen wollen wir vns bey Rechtsgelerten raths zu erholen vnbegeben / sondern ausdrücklich fürbehalten haben.</p> <p>WEr mit giffte oder zeuberey / jemandt fürsetzlich vmbbringet / sol mit Fewr vorbrant / oder auff ein Blochradt gestossen werden.</p> <p>DEr Wird des Hauses / darin ein Todtschlag geschehen / sol vns eine Marck zur straffe ge- </p> </div> </body> </text> </TEI> [0024]
andern zu beschedigen mit dar zu komen were / Als wenn einer in eine zeche keme / vnd daselbst mit keinem zu schaffen hette / den er zu beschedigen bedacht were / sondern keme vnuorsehens mit einem zu hader / vnd würde mit zorn so fern bewogen vnd vbereilet / das er denselben zu tode schlüge / keme er gleichwol dauon / vnd kondt in fünff Jaren oder bald darnach / mit des entleibten Freundtschafft ein Vortrag machen / des hette er billig zu geniessen / also / das er nach vorlauffe der fünff Jar vns dem Rathe zehen Gülden gebe / vnd den eingang der Stadt erwürbe. Würde er aber ergriffen / so müste er gefahr stehen / das er an Leibe vnd Leben gestraffet würde / doch nicht anders / dann nach erwegung aller vmbstende / die etwan also geschaffen sein müchten / das er mit der Leibs straffe nicht allerding vorschont würde / vnd in solchen fellen wollen wir vns bey Rechtsgelerten raths zu erholen vnbegeben / sondern ausdrücklich fürbehalten haben.
WEr mit giffte oder zeuberey / jemandt fürsetzlich vmbbringet / sol mit Fewr vorbrant / oder auff ein Blochradt gestossen werden.
DEr Wird des Hauses / darin ein Todtschlag geschehen / sol vns eine Marck zur straffe ge-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss. Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |