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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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andern zu beschedigen mit dar zu komen were / Als wenn einer in eine zeche keme / vnd daselbst mit keinem zu schaffen hette / den er zu beschedigen bedacht were / sondern keme vnuorsehens mit einem zu hader / vnd würde mit zorn so fern bewogen vnd vbereilet / das er denselben zu tode schlüge / keme er gleichwol dauon / vnd kondt in fünff Jaren oder bald darnach / mit des entleibten Freundtschafft ein Vortrag machen / des hette er billig zu geniessen / also / das er nach vorlauffe der fünff Jar vns dem Rathe zehen Gülden gebe / vnd den eingang der Stadt erwürbe. Würde er aber ergriffen / so müste er gefahr stehen / das er an Leibe vnd Leben gestraffet würde / doch nicht anders / dann nach erwegung aller vmbstende / die etwan also geschaffen sein müchten / das er mit der Leibs straffe nicht allerding vorschont würde / vnd in solchen fellen wollen wir vns bey Rechtsgelerten raths zu erholen vnbegeben / sondern ausdrücklich fürbehalten haben.

WEr mit giffte oder zeuberey / jemandt fürsetzlich vmbbringet / sol mit Fewr vorbrant / oder auff ein Blochradt gestossen werden.

DEr Wird des Hauses / darin ein Todtschlag geschehen / sol vns eine Marck zur straffe ge-

andern zu beschedigen mit dar zu komen were / Als wenn einer in eine zeche keme / vnd daselbst mit keinem zu schaffen hette / den er zu beschedigen bedacht were / sondern keme vnuorsehens mit einem zu hader / vnd würde mit zorn so fern bewogen vnd vbereilet / das er denselben zu tode schlüge / keme er gleichwol dauon / vnd kondt in fünff Jaren oder bald darnach / mit des entleibten Freundtschafft ein Vortrag machen / des hette er billig zu geniessen / also / das er nach vorlauffe der fünff Jar vns dem Rathe zehen Gülden gebe / vnd den eingang der Stadt erwürbe. Würde er aber ergriffen / so müste er gefahr stehen / das er an Leibe vnd Leben gestraffet würde / doch nicht anders / dann nach erwegung aller vmbstende / die etwan also geschaffen sein müchten / das er mit der Leibs straffe nicht allerding vorschont würde / vnd in solchen fellen wollen wir vns bey Rechtsgelerten raths zu erholen vnbegeben / sondern ausdrücklich fürbehalten haben.

WEr mit giffte oder zeuberey / jemandt fürsetzlich vmbbringet / sol mit Fewr vorbrant / oder auff ein Blochradt gestossen werden.

DEr Wird des Hauses / darin ein Todtschlag geschehen / sol vns eine Marck zur straffe ge-

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                     mit einem zu hader / vnd würde mit zorn so fern bewogen vnd vbereilet / das er
                     denselben zu tode schlüge / keme er gleichwol dauon / vnd kondt in fünff Jaren
                     oder bald darnach / mit des entleibten Freundtschafft ein Vortrag machen / des
                     hette er billig zu geniessen / also / das er nach vorlauffe der fünff Jar vns
                     dem Rathe zehen Gülden gebe / vnd den eingang der Stadt erwürbe. Würde er aber
                     ergriffen / so müste er gefahr stehen / das er an Leibe vnd Leben gestraffet
                     würde / doch nicht anders / dann nach erwegung aller vmbstende / die etwan also
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[0024] andern zu beschedigen mit dar zu komen were / Als wenn einer in eine zeche keme / vnd daselbst mit keinem zu schaffen hette / den er zu beschedigen bedacht were / sondern keme vnuorsehens mit einem zu hader / vnd würde mit zorn so fern bewogen vnd vbereilet / das er denselben zu tode schlüge / keme er gleichwol dauon / vnd kondt in fünff Jaren oder bald darnach / mit des entleibten Freundtschafft ein Vortrag machen / des hette er billig zu geniessen / also / das er nach vorlauffe der fünff Jar vns dem Rathe zehen Gülden gebe / vnd den eingang der Stadt erwürbe. Würde er aber ergriffen / so müste er gefahr stehen / das er an Leibe vnd Leben gestraffet würde / doch nicht anders / dann nach erwegung aller vmbstende / die etwan also geschaffen sein müchten / das er mit der Leibs straffe nicht allerding vorschont würde / vnd in solchen fellen wollen wir vns bey Rechtsgelerten raths zu erholen vnbegeben / sondern ausdrücklich fürbehalten haben. WEr mit giffte oder zeuberey / jemandt fürsetzlich vmbbringet / sol mit Fewr vorbrant / oder auff ein Blochradt gestossen werden. DEr Wird des Hauses / darin ein Todtschlag geschehen / sol vns eine Marck zur straffe ge-

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/24>, abgerufen am 03.12.2024.