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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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WER zu dem andern mit gewehrter handt in sein Haus gienge oder lieffe / jnen darin zubeschedigen / ob er gleich an jnen nicht kommen / oder etwas thetlichs ausrichten köndte / er solt dennoch ein Jar lang mit einer fürsatz aus der Stadt vorfestet / vnd nach vorlauffe des Jars darin nicht ehe wieder gestattet werden / bis das er ein vnd zwantzig Gülden vnd neun vnd zwantzig Pfenninge zur straffe gegeben.

WVrde er den Hauswirdt / sein Weib / Kinder oder Gesinde beschedigen vnd Wunden / Er sol den Kopff verloren haben.

ZVschlecht einer dem andern seine Fenster / Schrancken / Laden oder was er zu feilem kauffe / oder sonsten ausgesatzt oder ausgehangen / Man sol jne ohne gnade mit einer fürsatz vorfesten.

WEr zu dem andern in sein Haus laufft / vnd jne allda mit lesterlichen worten vberfahret / er sey Frawe oder Man / Er sol auch vorfestet werden mit einer fürsatz.

DAs hat auch stadt / ob gleich einer in einem gemieten Hause wonete / dann in seiner Wonunge sol jederman billich mit friede vnd ru-

WER zu dem andern mit gewehrter handt in sein Haus gienge oder lieffe / jnen darin zubeschedigen / ob er gleich an jnen nicht kommen / oder etwas thetlichs ausrichten köndte / er solt dennoch ein Jar lang mit einer fürsatz aus der Stadt vorfestet / vnd nach vorlauffe des Jars darin nicht ehe wieder gestattet werdẽ / bis das er ein vnd zwantzig Gülden vnd neun vnd zwantzig Pfenninge zur straffe gegeben.

WVrde er den Hauswirdt / sein Weib / Kinder oder Gesinde beschedigen vnd Wunden / Er sol den Kopff verloren haben.

ZVschlecht einer dem andern seine Fenster / Schrancken / Laden oder was er zu feilem kauffe / oder sonsten ausgesatzt oder ausgehangen / Man sol jne ohne gnade mit einer fürsatz vorfesten.

WEr zu dem andern in sein Haus laufft / vnd jne allda mit lesterlichen worten vberfahret / er sey Frawe oder Man / Er sol auch vorfestet werden mit einer fürsatz.

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[0034] WER zu dem andern mit gewehrter handt in sein Haus gienge oder lieffe / jnen darin zubeschedigen / ob er gleich an jnen nicht kommen / oder etwas thetlichs ausrichten köndte / er solt dennoch ein Jar lang mit einer fürsatz aus der Stadt vorfestet / vnd nach vorlauffe des Jars darin nicht ehe wieder gestattet werdẽ / bis das er ein vnd zwantzig Gülden vnd neun vnd zwantzig Pfenninge zur straffe gegeben. WVrde er den Hauswirdt / sein Weib / Kinder oder Gesinde beschedigen vnd Wunden / Er sol den Kopff verloren haben. ZVschlecht einer dem andern seine Fenster / Schrancken / Laden oder was er zu feilem kauffe / oder sonsten ausgesatzt oder ausgehangen / Man sol jne ohne gnade mit einer fürsatz vorfesten. WEr zu dem andern in sein Haus laufft / vnd jne allda mit lesterlichen worten vberfahret / er sey Frawe oder Man / Er sol auch vorfestet werden mit einer fürsatz. DAs hat auch stadt / ob gleich einer in einem gemieten Hause wonete / dann in seiner Wonunge sol jederman billich mit friede vnd ru-

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/34>, abgerufen am 21.11.2024.