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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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he bleiben / vnd von einem andern nicht vberlauffen werden / also / das auch die Rechte vorbieten / jemande aus seinem Hause mit gewalt in Gefenck nus zu ziehen / Es were dann die sache peinlich / vnd belangte den Hals / darumb auch nach Stadtrechte kein Bürger aus seiner Wonunge genommen vnd gefangen werden sol / er sey dann zuuor angesprochen vnd gehört.

GEschege jemande gewaldt in seinem Hause / es were bey Tage oder bey Nacht / vnd die Wachte würde ersucht / oder sonsten des inne / Sie sol ohne sonderlichen befehl als bald zu lauffen vnd retten / vnd nicht durch die Finger sehen / Bey vormeidunge vnser des Raths ernstlicher straffe.

TITVLVS 25.
Von Nachtgange.

VOn S. Gallen tage bis auff Mitfasten / sol niemandt der nicht Bürger ist / nach geleuter Wechterglocken / one licht oder Latern auff der Strassen sich finden lassen / allem oder Rottenweise / bey straffe zweier newer Schillinge.

he bleiben / vnd von einem andern nicht vberlauffen werden / also / das auch die Rechte vorbieten / jemande aus seinem Hause mit gewalt in Gefenck nus zu ziehen / Es were dann die sache peinlich / vnd belangte den Hals / darumb auch nach Stadtrechte kein Bürger aus seiner Wonunge genommen vnd gefangen werden sol / er sey dann zuuor angesprochen vnd gehört.

GEschege jemande gewaldt in seinem Hause / es were bey Tage oder bey Nacht / vnd die Wachte würde ersucht / oder sonsten des inne / Sie sol ohne sonderlichen befehl als bald zu lauffen vnd retten / vnd nicht durch die Finger sehen / Bey vormeidunge vnser des Raths ernstlicher straffe.

TITVLVS 25.
Von Nachtgange.

VOn S. Gallen tage bis auff Mitfasten / sol niemandt der nicht Bürger ist / nach geleuter Wechterglocken / one licht oder Latern auff der Strassen sich finden lassen / allem oder Rottenweise / bey straffe zweier newer Schillinge.

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[18/0035] he bleiben / vnd von einem andern nicht vberlauffen werden / also / das auch die Rechte vorbieten / jemande aus seinem Hause mit gewalt in Gefenck nus zu ziehen / Es were dann die sache peinlich / vnd belangte den Hals / darumb auch nach Stadtrechte kein Bürger aus seiner Wonunge genommen vnd gefangen werden sol / er sey dann zuuor angesprochen vnd gehört. GEschege jemande gewaldt in seinem Hause / es were bey Tage oder bey Nacht / vnd die Wachte würde ersucht / oder sonsten des inne / Sie sol ohne sonderlichen befehl als bald zu lauffen vnd retten / vnd nicht durch die Finger sehen / Bey vormeidunge vnser des Raths ernstlicher straffe. TITVLVS 25. Von Nachtgange. VOn S. Gallen tage bis auff Mitfasten / sol niemandt der nicht Bürger ist / nach geleuter Wechterglocken / one licht oder Latern auff der Strassen sich finden lassen / allem oder Rottenweise / bey straffe zweier newer Schillinge.

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. 18. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/35>, abgerufen am 21.11.2024.