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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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billig / das sie wieder zusamen gefordert werden / darzu wollen wir / wenn wir darumb ersucht würden / vnsern müglichen fleis gern thun vnd anwenden / Wo sie dann nach vorhör der sachen nicht wieder zusamen wollen / sol der schüldige theil aus der Stadt vorweiset werden / Wo sie aber beiderseitz schüldig befunden / vnd wolten dennoch nicht wieder zusamen / so sollen sie beide der Stadt so lange emperen / bis sie bedacht werden / sich wiederumb beysamen zuuorfügen / vnd mit einander Christlich vnd friedsam zu leben vnd haus zu halten.

WElcher Man seine Ehefrawe vnuorhört vnd erkanter sache / mit gewaldt von sich triebe oder schlüge / vnd sie doch Kampffbar nicht vorwundte / der sol sie auff vnsern befehel wieder zu sich nemen / vnd sich mit jr Christlich vnd wol vortragen / Wo er aber das nicht thun würde / vnd klage darüber keme / so sol er die Staet reumen vnd nicht wieder darin kommen / er habe dann vns eine Marck zur straffe / vor seinen vngehorsam geben / vnd angelobt / seine Ehefrawe wieder zu sich zu nemen / vnd sie weiter nicht zu schlagen / oder vbel mit jr Haus zu halten.

billig / das sie wieder zusamen gefordert werden / darzu wollen wir / wenn wir darumb ersucht würden / vnsern müglichen fleis gern thun vnd anwenden / Wo sie dann nach vorhör der sachen nicht wieder zusamen wollen / sol der schüldige theil aus der Stadt vorweiset werden / Wo sie aber beiderseitz schüldig befunden / vnd wolten dennoch nicht wieder zusamen / so sollen sie beide der Stadt so lange emperen / bis sie bedacht werden / sich wiederumb beysamen zuuorfügen / vnd mit einander Christlich vnd friedsam zu leben vnd haus zu halten.

WElcher Man seine Ehefrawe vnuorhört vnd erkanter sache / mit gewaldt von sich triebe oder schlüge / vnd sie doch Kampffbar nicht vorwundte / der sol sie auff vnsern befehel wieder zu sich nemen / vnd sich mit jr Christlich vnd wol vortragen / Wo er aber das nicht thun würde / vnd klage darüber keme / so sol er die Staet reumen vnd nicht wieder darin kommen / er habe dann vns eine Marck zur straffe / vor seinen vngehorsam geben / vnd angelobt / seine Ehefrawe wieder zu sich zu nemen / vnd sie weiter nicht zu schlagen / oder vbel mit jr Haus zu halten.

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                     vorweiset werden / Wo sie aber beiderseitz schüldig befunden / vnd wolten
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[27/0053] billig / das sie wieder zusamen gefordert werden / darzu wollen wir / wenn wir darumb ersucht würden / vnsern müglichen fleis gern thun vnd anwenden / Wo sie dann nach vorhör der sachen nicht wieder zusamen wollen / sol der schüldige theil aus der Stadt vorweiset werden / Wo sie aber beiderseitz schüldig befunden / vnd wolten dennoch nicht wieder zusamen / so sollen sie beide der Stadt so lange emperen / bis sie bedacht werden / sich wiederumb beysamen zuuorfügen / vnd mit einander Christlich vnd friedsam zu leben vnd haus zu halten. WElcher Man seine Ehefrawe vnuorhört vnd erkanter sache / mit gewaldt von sich triebe oder schlüge / vnd sie doch Kampffbar nicht vorwundte / der sol sie auff vnsern befehel wieder zu sich nemen / vnd sich mit jr Christlich vnd wol vortragen / Wo er aber das nicht thun würde / vnd klage darüber keme / so sol er die Staet reumen vnd nicht wieder darin kommen / er habe dann vns eine Marck zur straffe / vor seinen vngehorsam geben / vnd angelobt / seine Ehefrawe wieder zu sich zu nemen / vnd sie weiter nicht zu schlagen / oder vbel mit jr Haus zu halten.

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. 27. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/53>, abgerufen am 21.11.2024.