Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.WVrde sich auch ein Man oder Frawes persone allhier enthalten / vnd anderswo seinen Ehegaten haben / von dem er sondern redeliche vrsache sein würde / der solt aus der Stadt vorweiset werden. TITVLVS 42. Von Ehemennern die jre Ehefrawen bey sich haben / vnd sie vnuorschuldes
reuffen oder schlagen. WEr seine Ehefrawen bey sich haben / vnd sie vnuorschuldes reuffen oder schlagen wird / der sol wenn er nach vorhör der sachen schüldig befunden wird / eine Marck zur straffe geben / vnd sich mit seiner Ehefrawen wiederumb vorsünen. WO aber ein Man seine Ehefrawe Kampffbar vorwundet / sol er die straffe leiden / die auff Kampffbare Wunden gesetzt ist. TITVLVS 43. Von Diebstal vnd stelen. WVrde sich auch ein Man oder Frawes persone allhier enthalten / vnd anderswo seinen Ehegaten haben / von dem er sondern redeliche vrsache sein würde / der solt aus der Stadt vorweiset werden. TITVLVS 42. Von Ehemennern die jre Ehefrawen bey sich haben / vnd sie vnuorschuldes
reuffen oder schlagen. WEr seine Ehefrawen bey sich haben / vnd sie vnuorschuldes reuffen oder schlagen wird / der sol wenn er nach vorhör der sachen schüldig befunden wird / eine Marck zur straffe geben / vnd sich mit seiner Ehefrawẽ wiederumb vorsünen. WO aber ein Man seine Ehefrawe Kampffbar vorwundet / sol er die straffe leiden / die auff Kampffbare Wunden gesetzt ist. TITVLVS 43. Von Diebstal vnd stelen. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0054"/> <p>WVrde sich auch ein Man oder Frawes persone allhier enthalten / vnd anderswo seinen Ehegaten haben / von dem er sondern redeliche vrsache sein würde / der solt aus der Stadt vorweiset werden.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 42.</head><lb/> </div> <div> <head>Von Ehemennern die jre Ehefrawen bey sich haben / vnd sie vnuorschuldes reuffen oder schlagen.</head><lb/> <p>WEr seine Ehefrawen bey sich haben / vnd sie vnuorschuldes reuffen oder schlagen wird / der sol wenn er nach vorhör der sachen schüldig befunden wird / eine Marck zur straffe geben / vnd sich mit seiner Ehefrawẽ wiederumb vorsünen.</p> <p>WO aber ein Man seine Ehefrawe Kampffbar vorwundet / sol er die straffe leiden / die auff Kampffbare Wunden gesetzt ist.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 43.</head><lb/> </div> <div> <head>Von Diebstal vnd stelen.</head><lb/> </div> </body> </text> </TEI> [0054]
WVrde sich auch ein Man oder Frawes persone allhier enthalten / vnd anderswo seinen Ehegaten haben / von dem er sondern redeliche vrsache sein würde / der solt aus der Stadt vorweiset werden.
TITVLVS 42.
Von Ehemennern die jre Ehefrawen bey sich haben / vnd sie vnuorschuldes reuffen oder schlagen.
WEr seine Ehefrawen bey sich haben / vnd sie vnuorschuldes reuffen oder schlagen wird / der sol wenn er nach vorhör der sachen schüldig befunden wird / eine Marck zur straffe geben / vnd sich mit seiner Ehefrawẽ wiederumb vorsünen.
WO aber ein Man seine Ehefrawe Kampffbar vorwundet / sol er die straffe leiden / die auff Kampffbare Wunden gesetzt ist.
TITVLVS 43.
Von Diebstal vnd stelen.
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Zitationshilfe: | Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/54>, abgerufen am 16.02.2025. |