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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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EInen Dieb sol man hengen / fürnemlich / so der begangene Diebstal gros vnd viel werd ist. Item / wenn der Dieb sich zu stelen gewohnet / vnd mehr dann ein mal gestolen hat / sonsten wenn es ausserhalbe dieser felle were / vnd der Dieb auff dem ersten Diebstale begriffen würde / vnd solcher Diebstal nichts sonderlichs werd were / wollen wir den fall bewegen / vnd wo not ist / vns darüber des Rechten zu beleren vnbegeben haben.

TITVLVS 44.
Von gestolenem Gute.

WEnn bey jemande gestolen Gut angetroffen vnd besprochen wird / ob er es gleich redlich gekaufft hette / Er mus es doch dem rechten Herrn / wenn er es / das es sein sey wie recht beweisen / oder mit seinem Eide vor Gerichte betewren wird / wieder geben / vnd seine Pfenninge daran vorlieren / seinem gewehren aber mag er folgen / vnd sich seines schadens bey jme erholen.

WO der / so gestolen Gut in seinen gewehren hat / ein redlich vnbescholten Man ist /

EInen Dieb sol man hengen / fürnemlich / so der begangene Diebstal gros vnd viel werd ist. Item / wenn der Dieb sich zu stelen gewohnet / vnd mehr dann ein mal gestolen hat / sonsten wenn es ausserhalbe dieser felle were / vnd der Dieb auff dem ersten Diebstale begriffen würde / vnd solcher Diebstal nichts sonderlichs werd were / wollen wir den fall bewegen / vnd wo not ist / vns darüber des Rechten zu beleren vnbegeben haben.

TITVLVS 44.
Von gestolenem Gute.

WEnn bey jemande gestolen Gut angetroffen vnd besprochen wird / ob er es gleich redlich gekaufft hette / Er mus es doch dem rechten Herrn / wenn er es / das es sein sey wie recht beweisen / oder mit seinem Eide vor Gerichte betewren wird / wieder geben / vnd seine Pfenninge daran vorlieren / seinem gewehren aber mag er folgen / vnd sich seines schadens bey jme erholen.

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[28/0055] EInen Dieb sol man hengen / fürnemlich / so der begangene Diebstal gros vnd viel werd ist. Item / wenn der Dieb sich zu stelen gewohnet / vnd mehr dann ein mal gestolen hat / sonsten wenn es ausserhalbe dieser felle were / vnd der Dieb auff dem ersten Diebstale begriffen würde / vnd solcher Diebstal nichts sonderlichs werd were / wollen wir den fall bewegen / vnd wo not ist / vns darüber des Rechten zu beleren vnbegeben haben. TITVLVS 44. Von gestolenem Gute. WEnn bey jemande gestolen Gut angetroffen vnd besprochen wird / ob er es gleich redlich gekaufft hette / Er mus es doch dem rechten Herrn / wenn er es / das es sein sey wie recht beweisen / oder mit seinem Eide vor Gerichte betewren wird / wieder geben / vnd seine Pfenninge daran vorlieren / seinem gewehren aber mag er folgen / vnd sich seines schadens bey jme erholen. WO der / so gestolen Gut in seinen gewehren hat / ein redlich vnbescholten Man ist /

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. 28. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/55>, abgerufen am 24.11.2024.