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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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vnd kan seinen gewehren namkündig machen / So wird er von wegen der gestolen hafe nicht vordechtig / kan auch zur peinlichen frage nicht getzogen werden / Were es aber ein vordechtiger Man / oder der vorhin solcher Kauffmanschafft mehr gepflogen / vnd kondte seinen gewehren nicht fürstellen / So kondt er wol so vordechtig werden / das er möchte peinlich angegriffen / vnd die warheit an jme erkundet werden.

WEnn das Gerichte ohne jemandes ansuchen durch seinen fleis gestolen oder geraubt Gut ausrichtet / Es sol dasselbe Jar vnd Tag vnuorthan halten / kompt der rechte Herr vnd fordert das mit rechte / Man sol es jme ohne entgelt folgen lassen / keme aber niemandt der es fordert in Jar vnd Tage / das Gerichte mag es alles in seinen nutz keren.

WEnn auch ein Dieb oder Reuber / mit gestolener oder geraubter Habe betretten / vnd von jemande ausgeklagt wird / Man sol das gantze Gut dem rechten Herren folgen lassen.

WEr Gut findet / der sol es dem / so es gehört / wieder geben / weis er aber nicht / wem es zu

vnd kan seinen gewehren namkündig machen / So wird er von wegen der gestolen hafe nicht vordechtig / kan auch zur peinlichẽ frage nicht getzogen werden / Were es aber ein vordechtiger Man / oder der vorhin solcher Kauffmanschafft mehr gepflogen / vnd kondte seinen gewehren nicht fürstellen / So kondt er wol so vordechtig werden / das er möchte peinlich angegriffen / vnd die warheit an jme erkundet werden.

WEnn das Gerichte ohne jemandes ansuchen durch seinen fleis gestolen oder geraubt Gut ausrichtet / Es sol dasselbe Jar vnd Tag vnuorthan halten / kompt der rechte Herr vnd fordert das mit rechte / Man sol es jme ohne entgelt folgen lassen / keme aber niemandt der es fordert in Jar vnd Tage / das Gerichte mag es alles in seinen nutz keren.

WEnn auch ein Dieb oder Reuber / mit gestolener oder geraubter Habe betretten / vnd von jemande ausgeklagt wird / Man sol das gantze Gut dem rechten Herren folgen lassen.

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[0056] vnd kan seinen gewehren namkündig machen / So wird er von wegen der gestolen hafe nicht vordechtig / kan auch zur peinlichẽ frage nicht getzogen werden / Were es aber ein vordechtiger Man / oder der vorhin solcher Kauffmanschafft mehr gepflogen / vnd kondte seinen gewehren nicht fürstellen / So kondt er wol so vordechtig werden / das er möchte peinlich angegriffen / vnd die warheit an jme erkundet werden. WEnn das Gerichte ohne jemandes ansuchen durch seinen fleis gestolen oder geraubt Gut ausrichtet / Es sol dasselbe Jar vnd Tag vnuorthan halten / kompt der rechte Herr vnd fordert das mit rechte / Man sol es jme ohne entgelt folgen lassen / keme aber niemandt der es fordert in Jar vnd Tage / das Gerichte mag es alles in seinen nutz keren. WEnn auch ein Dieb oder Reuber / mit gestolener oder geraubter Habe betretten / vnd von jemande ausgeklagt wird / Man sol das gantze Gut dem rechten Herren folgen lassen. WEr Gut findet / der sol es dem / so es gehört / wieder geben / weis er aber nicht / wem es zu

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/56>, abgerufen am 21.11.2024.