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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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kompt / sol ers von der Cantzel allhie vorkündigen lassen / Thut er das nicht / sol er vor einen Dieb gehalten vnd gestraffet werden.

TITVLVS 45.
Von Dieberey in Kirchen.

WEr in einer Kirchen etwas von Altar geschmuek / Büchern oder anderm / das zur Kirchen gehört / dieblich hinweg trüge oder neme / der sol (vngeachtet das der Diebstal klein were) vmb seines bösen füssatz willen mit dem Rade gestraffet / vnd auff ein Blochradt gelegt werden / Man kondte jme dann etzlicher vmbstende halben gnade erzeigen vnd linder straffen

TITVLVS 46.
Von Beutelschneiden.

WEr in der Kirchen einen oder mehr Beutel abschnitte / Sol mit der Staupe gestraffet werden.

kompt / sol ers von der Cantzel allhie vorkündigen lassen / Thut er das nicht / sol er vor einen Dieb gehalten vnd gestraffet werden.

TITVLVS 45.
Von Dieberey in Kirchen.

WEr in einer Kirchen etwas von Altar geschmuek / Büchern oder anderm / das zur Kirchen gehört / dieblich hinweg trüge oder neme / der sol (vngeachtet das der Diebstal klein were) vmb seines bösen füssatz willen mit dem Rade gestraffet / vnd auff ein Blochradt gelegt werden / Man kondte jme dann etzlicher vmbstende halben gnade erzeigen vnd linder straffen

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Von Beutelschneiden.

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[29/0057] kompt / sol ers von der Cantzel allhie vorkündigen lassen / Thut er das nicht / sol er vor einen Dieb gehalten vnd gestraffet werden. TITVLVS 45. Von Dieberey in Kirchen. WEr in einer Kirchen etwas von Altar geschmuek / Büchern oder anderm / das zur Kirchen gehört / dieblich hinweg trüge oder neme / der sol (vngeachtet das der Diebstal klein were) vmb seines bösen füssatz willen mit dem Rade gestraffet / vnd auff ein Blochradt gelegt werden / Man kondte jme dann etzlicher vmbstende halben gnade erzeigen vnd linder straffen TITVLVS 46. Von Beutelschneiden. WEr in der Kirchen einen oder mehr Beutel abschnitte / Sol mit der Staupe gestraffet werden.

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. 29. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/57>, abgerufen am 24.11.2024.