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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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WEr auff der Gassen oder auff dem Marckte Beutel abschnitte / oder sonsten einem andern aus der Taschen oder aus dem Beutel etwas stele / Sol nach grosse des Diebstals gestraffet / vnd zum aller geringsten zur Staupe geschlagen werden.

WEr Frawen oder Jungfrawen in Vorlöbnussen / Hochzeiten oder andern ehrlichen Gelagen / jre Gürtel abschnitte / solt mit dem Stricke gerichtet vnd auffgehenget werden.

TITVLVS 47.
Von Fischdieben.

WEr aus Teichen vnd dergleichen gefasseten Wassern Fische stüle / sein die vber fünff Goltgülden werdt / Man sol jne auffhencken / vnd vom leben zum Todte bringen.

SEin sie vber fünff Goltgülden nicht werdt / Man sol jnen der Stadt vorweisen.

WER aber aus Wilden gehegten Wassern Fische stilt / sol mit der Staupe gestraffet werden.

WEr auff der Gassen oder auff dem Marckte Beutel abschnitte / oder sonsten einem andern aus der Taschen oder aus dem Beutel etwas stele / Sol nach grosse des Diebstals gestraffet / vnd zum aller geringsten zur Staupe geschlagen werden.

WEr Frawen oder Jungfrawen in Vorlöbnussen / Hochzeiten oder andern ehrlichen Gelagen / jre Gürtel abschnitte / solt mit dem Stricke gerichtet vnd auffgehenget werden.

TITVLVS 47.
Von Fischdieben.

WEr aus Teichen vnd dergleichen gefasseten Wassern Fische stüle / sein die vber fünff Goltgülden werdt / Man sol jne auffhencken / vnd vom leben zum Todte bringen.

SEin sie vber fünff Goltgülden nicht werdt / Man sol jnen der Stadt vorweisen.

WER aber aus Wilden gehegten Wassern Fische stilt / sol mit der Staupe gestraffet werden.

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[0058] WEr auff der Gassen oder auff dem Marckte Beutel abschnitte / oder sonsten einem andern aus der Taschen oder aus dem Beutel etwas stele / Sol nach grosse des Diebstals gestraffet / vnd zum aller geringsten zur Staupe geschlagen werden. WEr Frawen oder Jungfrawen in Vorlöbnussen / Hochzeiten oder andern ehrlichen Gelagen / jre Gürtel abschnitte / solt mit dem Stricke gerichtet vnd auffgehenget werden. TITVLVS 47. Von Fischdieben. WEr aus Teichen vnd dergleichen gefasseten Wassern Fische stüle / sein die vber fünff Goltgülden werdt / Man sol jne auffhencken / vnd vom leben zum Todte bringen. SEin sie vber fünff Goltgülden nicht werdt / Man sol jnen der Stadt vorweisen. WER aber aus Wilden gehegten Wassern Fische stilt / sol mit der Staupe gestraffet werden.

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/58>, abgerufen am 24.11.2024.