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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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Confeßion, derselbigen Apologia, vnd vnser Christlichen Kirchen Ordnunge zu gegen weren / behafftet zu sein befunden würde / Solt er deshalben vor vnser Geistliche Colloquium fürbescheiden / vnd darselbst aus Gottes Worte / von seinem jrthumb abezustehen / mit getrewem vleis vnterrichtet vnd vormanet werden / vnd so er dann darüber bey seinem jrthumb öffentlich noch vorharren würde / Solt er aus vnser Stadt vnd Gebiete so lange vorweiset vnd darin nicht gelidden werden / Er habe dann sich gegen vns schrifftlich erklert / das er von seinem Irthumb abgestanden sey / als dann wollen wir jme den eingang vnser Stadt wiederumb erleuben / mit diesem weiterm bescheide / das er als dann / wenn er wieder in die Stadt komen / zu nehesten male / wenn die Herren vnsers Geistlichen Colloquij in vnser Brüder Kirchen beinander sein werden / darselbst vor jnen erscheinen / vnd seinen jrthumb auch wiederruffen / vnd daruon gentzlich abezulassen / angeloben werde.

TITVLVS 3.
Von dem Fluchen vnd Gotteslestern.

Confeßion, derselbigen Apologia, vnd vnser Christlichen Kirchen Ordnunge zu gegen weren / behafftet zu sein befunden würde / Solt er deshalben vor vnser Geistliche Colloquium fürbescheiden / vnd darselbst aus Gottes Worte / von seinem jrthumb abezustehen / mit getrewem vleis vnterrichtet vnd vormanet werden / vnd so er dann darüber bey seinem jrthumb öffentlich noch vorharren würde / Solt er aus vnser Stadt vnd Gebiete so lange vorweiset vnd darin nicht gelidden werden / Er habe dann sich gegen vns schrifftlich erklert / das er von seinem Irthumb abgestanden sey / als dann wollen wir jme den eingang vnser Stadt wiederumb erleuben / mit diesem weiterm bescheide / das er als dann / wenn er wieder in die Stadt komen / zu nehesten male / weñ die Herren vnsers Geistlichen Colloquij in vnser Brüder Kirchen beinander sein werden / darselbst vor jnen erscheinen / vnd seinen jrthumb auch wiederruffen / vnd daruon gentzlich abezulassen / angeloben werde.

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[4/0007] Confeßion, derselbigen Apologia, vnd vnser Christlichen Kirchen Ordnunge zu gegen weren / behafftet zu sein befunden würde / Solt er deshalben vor vnser Geistliche Colloquium fürbescheiden / vnd darselbst aus Gottes Worte / von seinem jrthumb abezustehen / mit getrewem vleis vnterrichtet vnd vormanet werden / vnd so er dann darüber bey seinem jrthumb öffentlich noch vorharren würde / Solt er aus vnser Stadt vnd Gebiete so lange vorweiset vnd darin nicht gelidden werden / Er habe dann sich gegen vns schrifftlich erklert / das er von seinem Irthumb abgestanden sey / als dann wollen wir jme den eingang vnser Stadt wiederumb erleuben / mit diesem weiterm bescheide / das er als dann / wenn er wieder in die Stadt komen / zu nehesten male / weñ die Herren vnsers Geistlichen Colloquij in vnser Brüder Kirchen beinander sein werden / darselbst vor jnen erscheinen / vnd seinen jrthumb auch wiederruffen / vnd daruon gentzlich abezulassen / angeloben werde. TITVLVS 3. Von dem Fluchen vnd Gotteslestern.

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. 4. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/7>, abgerufen am 21.11.2024.