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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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WIewol das Fluchen vnd Gottslestern in Gottes Worte ernstlich vorbotten / vnd darauff die straffe gesetzt ist / das die Flücher mit steinen zu todte geworffen werden sollen / So ist doch leider solche straffe / nach langheit der zeit in missbrauch komen / von wegen grosser mennige / deren / die mit fluchen sich zu vorsündigen pflegen.

DIeweil aber gleichwol das fluchen sehr vngleich vnd mercklich vnterscheiden ist / also das etliche aus leichtfertigkeit vnd einer bösen angenomen gewonheit leichtlich fluchen / Etliche aber aus bösem fürsatz vnd mutwillen / So wollen wir vns fürbehalten haben / nach gelegenheit der vbertrettung die straffe zu mindern oder zu mehren.

WO aber einer betretten oder vberweiset würde / das er bey Gotts vnd seines lieben Sons Ihesu Christi Namen / oder Blute / Krafft / Macht / Leib / Gliedern / Wunden / Tode / Marter / Sacramenten vnd Elementen / oder dergleichen Göttlichen Namen vnd Emptern / jemande böses geflucht oder gewünschet hette / Solt er wenn das geschege / vorfestet werden / Vnd so er sich dann bes-

WIewol das Fluchen vnd Gottslestern in Gottes Worte ernstlich vorbotten / vnd darauff die straffe gesetzt ist / das die Flücher mit steinen zu todte geworffen werden sollen / So ist doch leider solche straffe / nach langheit der zeit in missbrauch komen / von wegen grosser mennige / deren / die mit fluchen sich zu vorsündigen pflegen.

DIeweil aber gleichwol das fluchen sehr vngleich vñ mercklich vnterscheiden ist / also das etliche aus leichtfertigkeit vnd einer bösen angenomen gewonheit leichtlich fluchen / Etliche aber aus bösem fürsatz vnd mutwillen / So wollen wir vns fürbehalten haben / nach gelegenheit der vbertrettung die straffe zu mindern oder zu mehren.

WO aber einer betretten oder vberweiset würde / das er bey Gotts vnd seines lieben Sons Ihesu Christi Namen / oder Blute / Krafft / Macht / Leib / Gliedern / Wunden / Tode / Marter / Sacramenten vnd Elementen / oder dergleichen Göttlichen Namen vnd Emptern / jemande böses geflucht oder gewünschet hette / Solt er wenn das geschege / vorfestet werden / Vnd so er sich dann bes-

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[0008] WIewol das Fluchen vnd Gottslestern in Gottes Worte ernstlich vorbotten / vnd darauff die straffe gesetzt ist / das die Flücher mit steinen zu todte geworffen werden sollen / So ist doch leider solche straffe / nach langheit der zeit in missbrauch komen / von wegen grosser mennige / deren / die mit fluchen sich zu vorsündigen pflegen. DIeweil aber gleichwol das fluchen sehr vngleich vñ mercklich vnterscheiden ist / also das etliche aus leichtfertigkeit vnd einer bösen angenomen gewonheit leichtlich fluchen / Etliche aber aus bösem fürsatz vnd mutwillen / So wollen wir vns fürbehalten haben / nach gelegenheit der vbertrettung die straffe zu mindern oder zu mehren. WO aber einer betretten oder vberweiset würde / das er bey Gotts vnd seines lieben Sons Ihesu Christi Namen / oder Blute / Krafft / Macht / Leib / Gliedern / Wunden / Tode / Marter / Sacramenten vnd Elementen / oder dergleichen Göttlichen Namen vnd Emptern / jemande böses geflucht oder gewünschet hette / Solt er wenn das geschege / vorfestet werden / Vnd so er sich dann bes-

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/8>, abgerufen am 21.11.2024.