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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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WO er aber in Bürglichen sachen einen andern zu schaden falsch gezeugnus gegeben hette / vnd das würde wieder jne geklagt vnd beweiset / Man sol jme die Finger / damit er den falschen Eidt geschworen hat / abehawen / vnd jne auch ehrloss vnd rechtloss machen / vnd der Stadt vorweisen / Würde er aber nicht beklagt / vnd doch sein Meineidt offenbar / man sol jnen ehr vnd rechtlos halten.

WEr seine sache seinem kegentheil auff ein Eidt stellet / sol jme an dem Eide gnügen lassen / vnd in der anhengigen sachen ferner dawieder zu handeln / nicht gestattet werden.

WOlt er aber peinliche klage deshalben erheben / vnd darumb einen newen Proces führen / das sol jme hiemit vnabgeschnitten / sondern ausdrücklich fürbehalten sein.

WIr thun vns auch hiemit fürbehalten / einen jeden mutwilligen Vnrechtschwerer von Ampts wegen / wilkürlich zu straffen.

WEr eine Vrfriede bricht / die er gerichtlich hat geschworen / Er sol mit dem Schwerte gericht vnd vom leben zum todte bracht werden.

WO er aber in Bürglichen sachen einen andern zu schaden falsch gezeugnus gegeben hette / vnd das würde wieder jne geklagt vnd beweiset / Man sol jme die Finger / damit er den falschen Eidt geschworen hat / abehawen / vnd jne auch ehrloss vnd rechtloss machen / vnd der Stadt vorweisen / Würde er aber nicht beklagt / vnd doch sein Meineidt offenbar / man sol jnen ehr vnd rechtlos halten.

WEr seine sache seinem kegentheil auff ein Eidt stellet / sol jme an dem Eide gnügen lassen / vnd in der anhengigen sachen ferner dawieder zu handeln / nicht gestattet werden.

WOlt er aber peinliche klage deshalben erhebẽ / vnd darumb einen newen Proces führen / das sol jme hiemit vnabgeschnitten / sondern ausdrücklich fürbehalten sein.

WIr thun vns auch hiemit fürbehalten / einen jeden mutwilligen Vnrechtschwerer von Ampts wegen / wilkürlich zu straffen.

WEr eine Vrfriede bricht / die er gerichtlich hat geschworen / Er sol mit dem Schwerte gericht vnd vom leben zum todte bracht werden.

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[37/0073] WO er aber in Bürglichen sachen einen andern zu schaden falsch gezeugnus gegeben hette / vnd das würde wieder jne geklagt vnd beweiset / Man sol jme die Finger / damit er den falschen Eidt geschworen hat / abehawen / vnd jne auch ehrloss vnd rechtloss machen / vnd der Stadt vorweisen / Würde er aber nicht beklagt / vnd doch sein Meineidt offenbar / man sol jnen ehr vnd rechtlos halten. WEr seine sache seinem kegentheil auff ein Eidt stellet / sol jme an dem Eide gnügen lassen / vnd in der anhengigen sachen ferner dawieder zu handeln / nicht gestattet werden. WOlt er aber peinliche klage deshalben erhebẽ / vnd darumb einen newen Proces führen / das sol jme hiemit vnabgeschnitten / sondern ausdrücklich fürbehalten sein. WIr thun vns auch hiemit fürbehalten / einen jeden mutwilligen Vnrechtschwerer von Ampts wegen / wilkürlich zu straffen. WEr eine Vrfriede bricht / die er gerichtlich hat geschworen / Er sol mit dem Schwerte gericht vnd vom leben zum todte bracht werden.

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. 37. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/73>, abgerufen am 21.11.2024.