Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.WEr sich zu einem Eide erbote / vnd ehe dann er schwure / vberweiset werden konte / das er falsch hette schweren wollen / Er sol mit dem Eide nicht zugelassen / sondern abgeweiset / vnd vmb sechtzig Schillinge gestraffet werden. SChwüre er aber vnd konte darnach Meineidts vberwunden werden / Er hette beide Finger vorlorn / vnd muste der Stadt emperen / ohne gnade. TITVLVS 64. Von Keuffen vnd Vorkeuffen / vnd von Fürkauffe. ES sol kein frembder von einem andern frembden / ausserhalbe der freien Marckte / in vnser Stadt etwas keuffen / bey vorlust des gekaufften Guts / das an vns vorfallen / vnd der Keuffer seines Geldes / das er darfür gegeben / emperen sol. WO jemandt dem andern allhier in vnser Stadt in einen Kauff fallen / vnd mehr als der erste Keuffer / dieweil er es noch im kauf- WEr sich zu einem Eide erbote / vnd ehe dann er schwure / vberweiset werden konte / das er falsch hette schweren wollen / Er sol mit dem Eide nicht zugelassen / sondern abgeweiset / vnd vmb sechtzig Schillinge gestraffet werden. SChwüre er aber vnd konte darnach Meineidts vberwunden werden / Er hette beide Finger vorlorn / vnd muste der Stadt emperen / ohne gnade. TITVLVS 64. Von Keuffen vnd Vorkeuffen / vnd von Fürkauffe. ES sol kein frembder von einem andern frembden / ausserhalbe der freiẽ Marckte / in vnser Stadt etwas keuffen / bey vorlust des gekaufften Guts / das an vns vorfallen / vnd der Keuffer seines Geldes / das er darfür gegeben / emperen sol. WO jemandt dem andern allhier in vnser Stadt in einen Kauff fallen / vnd mehr als der erste Keuffer / dieweil er es noch im kauf- <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0074"/> <p>WEr sich zu einem Eide erbote / vnd ehe dann er schwure / vberweiset werden konte / das er falsch hette schweren wollen / Er sol mit dem Eide nicht zugelassen / sondern abgeweiset / vnd vmb sechtzig Schillinge gestraffet werden.</p> <p>SChwüre er aber vnd konte darnach Meineidts vberwunden werden / Er hette beide Finger vorlorn / vnd muste der Stadt emperen / ohne gnade.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 64.</head><lb/> </div> <div> <head>Von Keuffen vnd Vorkeuffen / vnd von Fürkauffe.</head><lb/> <p>ES sol kein frembder von einem andern frembden / ausserhalbe der freiẽ Marckte / in vnser Stadt etwas keuffen / bey vorlust des gekaufften Guts / das an vns vorfallen / vnd der Keuffer seines Geldes / das er darfür gegeben / emperen sol.</p> <p>WO jemandt dem andern allhier in vnser Stadt in einen Kauff fallen / vnd mehr als der erste Keuffer / dieweil er es noch im kauf- </p> </div> </body> </text> </TEI> [0074]
WEr sich zu einem Eide erbote / vnd ehe dann er schwure / vberweiset werden konte / das er falsch hette schweren wollen / Er sol mit dem Eide nicht zugelassen / sondern abgeweiset / vnd vmb sechtzig Schillinge gestraffet werden.
SChwüre er aber vnd konte darnach Meineidts vberwunden werden / Er hette beide Finger vorlorn / vnd muste der Stadt emperen / ohne gnade.
TITVLVS 64.
Von Keuffen vnd Vorkeuffen / vnd von Fürkauffe.
ES sol kein frembder von einem andern frembden / ausserhalbe der freiẽ Marckte / in vnser Stadt etwas keuffen / bey vorlust des gekaufften Guts / das an vns vorfallen / vnd der Keuffer seines Geldes / das er darfür gegeben / emperen sol.
WO jemandt dem andern allhier in vnser Stadt in einen Kauff fallen / vnd mehr als der erste Keuffer / dieweil er es noch im kauf-
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Zitationshilfe: | Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/74>, abgerufen am 16.02.2025. |