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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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fe hette / dem Vorkeuffer dafür bieten würde / der solt vorfestet werden.

WEr allhier auff dem Marckte etwas keufft / vnd bar Geldt dafür lobet zu bezalen / das sol er thun / also fort er darumb gemaent wird. Geschicht es nicht / so sol der Keuffer gepfandet werden / hat er aber des Pfandes nicht / sol er vorfestet werden / bis das er bezalt habe.

AVch sol niemandt in vnser Landtwehr vnd für vnser Stadt etwas auff Fürkauff / oder zu seiner eigen Haushaltunge vnd notturfft keufsen / das die Leute anhero in vnser Stadt zu marckte bringen wollen / es sey was es wolle / Bey straffe einer festunge / ausgenomen Bawholtz oder Hopffen staken / mag ein jeder zu seinem eigen Bauwercke / vnd auff seinen Hopffengarten zu gebrauchen wol keuffen / es geschege in oder vor vnser Stadt.

SO sol auch niemandt bey straffe einer festunge Brenholtz in vnsern Landtwehren / oder vor vnsern Thoren / oder in vnser Stadt / ehe dann das es in die Stadt durch die ersten Schla-

fe hette / dem Vorkeuffer dafür bieten würde / der solt vorfestet werden.

WEr allhier auff dem Marckte etwas keufft / vnd bar Geldt dafür lobet zu bezalen / das sol er thun / also fort er darumb gemaent wird. Geschicht es nicht / so sol der Keuffer gepfandet werden / hat er aber des Pfandes nicht / sol er vorfestet werden / bis das er bezalt habe.

AVch sol niemandt in vnser Landtwehr vnd für vnser Stadt etwas auff Fürkauff / oder zu seiner eigen Haushaltunge vnd notturfft keufsen / das die Leute anhero in vnser Stadt zu marckte bringen wollen / es sey was es wolle / Bey straffe einer festunge / ausgenomen Bawholtz oder Hopffen staken / mag ein jeder zu seinem eigen Bauwercke / vnd auff seinen Hopffengarten zu gebrauchen wol keuffen / es geschege in oder vor vnser Stadt.

SO sol auch niemandt bey straffe einer festunge Brenholtz in vnsern Landtwehren / oder vor vnsern Thoren / oder in vnser Stadt / ehe dann das es in die Stadt durch die ersten Schla-

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[38/0075] fe hette / dem Vorkeuffer dafür bieten würde / der solt vorfestet werden. WEr allhier auff dem Marckte etwas keufft / vnd bar Geldt dafür lobet zu bezalen / das sol er thun / also fort er darumb gemaent wird. Geschicht es nicht / so sol der Keuffer gepfandet werden / hat er aber des Pfandes nicht / sol er vorfestet werden / bis das er bezalt habe. AVch sol niemandt in vnser Landtwehr vnd für vnser Stadt etwas auff Fürkauff / oder zu seiner eigen Haushaltunge vnd notturfft keufsen / das die Leute anhero in vnser Stadt zu marckte bringen wollen / es sey was es wolle / Bey straffe einer festunge / ausgenomen Bawholtz oder Hopffen staken / mag ein jeder zu seinem eigen Bauwercke / vnd auff seinen Hopffengarten zu gebrauchen wol keuffen / es geschege in oder vor vnser Stadt. SO sol auch niemandt bey straffe einer festunge Brenholtz in vnsern Landtwehren / oder vor vnsern Thoren / oder in vnser Stadt / ehe dann das es in die Stadt durch die ersten Schla-

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. 38. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/75>, abgerufen am 21.11.2024.