Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.ben / So solt auch der gleiche straffe geben / der in vnser Stadt frembde Maltz herbergen würde. WEr aber Maltz keuffen wil / der sol es von niemande / dann von vnsern Bürgern vnd Bürgerinnen keuffen / Bey einem halben Gülden straffgeldes / vor jeden Scheffel vns vorfallen zu sein. AVch sol niemandt in vnser Stadt mit frembden Leuten Marschoppey haben / denselbigen alhier / mit darlegung jres Geldes / auff jrer beiderseits gewin vnd vorlust / Maltz zu machen / Bey straffe eins Gülden / vor jeden Scheffel Maltz vns zu geben. WER sonst Maltz in vnser Stadt keufft / vnd daraus führen wil / der sol vns vor jeden Scheffel auff vnsere Zolbuden zween Mariengroschen zu ziese geben / vnd darauff die Zolzeichen nemen / die vnsern Thorhütern zu vberantworten / sonst sol das Maltz aus der Stadt nicht gestattet werden. TITVLVS 67. ben / So solt auch der gleiche straffe geben / der in vnser Stadt frembde Maltz herbergen würde. WEr aber Maltz keuffen wil / der sol es von niemande / dann von vnsern Bürgern vnd Bürgerinnen keuffen / Bey einem halben Gülden straffgeldes / vor jeden Scheffel vns vorfallen zu sein. AVch sol niemandt in vnser Stadt mit frembden Leuten Marschoppey haben / denselbigen alhier / mit darlegung jres Geldes / auff jrer beiderseits gewin vnd vorlust / Maltz zu machen / Bey straffe eins Gülden / vor jeden Scheffel Maltz vns zu geben. WER sonst Maltz in vnser Stadt keufft / vnd daraus führen wil / der sol vns vor jeden Scheffel auff vnsere Zolbuden zween Mariengroschen zu ziese geben / vnd darauff die Zolzeichen nemen / die vnsern Thorhütern zu vberantworten / sonst sol das Maltz aus der Stadt nicht gestattet werden. TITVLVS 67. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0078"/> ben / So solt auch der gleiche straffe geben / der in vnser Stadt frembde Maltz herbergen würde.</p> <p>WEr aber Maltz keuffen wil / der sol es von niemande / dann von vnsern Bürgern vnd Bürgerinnen keuffen / Bey einem halben Gülden straffgeldes / vor jeden Scheffel vns vorfallen zu sein.</p> <p>AVch sol niemandt in vnser Stadt mit frembden Leuten Marschoppey haben / denselbigen alhier / mit darlegung jres Geldes / auff jrer beiderseits gewin vnd vorlust / Maltz zu machen / Bey straffe eins Gülden / vor jeden Scheffel Maltz vns zu geben.</p> <p>WER sonst Maltz in vnser Stadt keufft / vnd daraus führen wil / der sol vns vor jeden Scheffel auff vnsere Zolbuden zween Mariengroschen zu ziese geben / vnd darauff die Zolzeichen nemen / die vnsern Thorhütern zu vberantworten / sonst sol das Maltz aus der Stadt nicht gestattet werden.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 67.</head><lb/> </div> </body> </text> </TEI> [0078]
ben / So solt auch der gleiche straffe geben / der in vnser Stadt frembde Maltz herbergen würde.
WEr aber Maltz keuffen wil / der sol es von niemande / dann von vnsern Bürgern vnd Bürgerinnen keuffen / Bey einem halben Gülden straffgeldes / vor jeden Scheffel vns vorfallen zu sein.
AVch sol niemandt in vnser Stadt mit frembden Leuten Marschoppey haben / denselbigen alhier / mit darlegung jres Geldes / auff jrer beiderseits gewin vnd vorlust / Maltz zu machen / Bey straffe eins Gülden / vor jeden Scheffel Maltz vns zu geben.
WER sonst Maltz in vnser Stadt keufft / vnd daraus führen wil / der sol vns vor jeden Scheffel auff vnsere Zolbuden zween Mariengroschen zu ziese geben / vnd darauff die Zolzeichen nemen / die vnsern Thorhütern zu vberantworten / sonst sol das Maltz aus der Stadt nicht gestattet werden.
TITVLVS 67.
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Zitationshilfe: | Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/78>, abgerufen am 16.02.2025. |