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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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Von Hoeckwercke.

ALle vnd jede frembde Kauffleute / die allhie Hoeckwerck zum Marckte bringen / Sollen damit in jeder Wochen nicht mehr dann des Dingstags im Hagen / vnd des Freitags in der Altenstadt zu Marckte stehen / vnd allein vnsern Bürgern / Bürgerinnen vnd Inwonern / vnd wissentlich keinen frembden vorkeuffen / Bey straffe einer Marck.

TITVLVS 68.
Von den Saltzführern.

DIe Saltzführer / so Saltz allhie zu marckte bringen / vnd daselbst fehele haben / sollen es auff dem Marckte oder auff den Strassen allhie vorkeuffen / vnd niemandt sol solch Saltz / wenn es von dem Marckte wieder abgeführet würde / einnemen vnd herbergen / bey straffe eins Gülden / so offt das geschege.

TITVLVS 69.
Von Erbe vnd Zinse zu vorkeuffen oder zu vorgeben.
Von Hoeckwercke.

ALle vnd jede frembde Kauffleute / die allhie Hoeckwerck zum Marckte bringen / Sollen damit in jeder Wochen nicht mehr dann des Dingstags im Hagen / vnd des Freitags in der Altenstadt zu Marckte stehen / vnd allein vnsern Bürgern / Bürgerinnen vnd Inwonern / vnd wissentlich keinen frembden vorkeuffen / Bey straffe einer Marck.

TITVLVS 68.
Von den Saltzführern.

DIe Saltzführer / so Saltz allhie zu marckte bringen / vnd daselbst fehele haben / sollen es auff dem Marckte oder auff den Strassen allhie vorkeuffen / vnd niemandt sol solch Saltz / wenn es von dem Marckte wieder abgeführet würde / einnemen vnd herbergen / bey straffe eins Gülden / so offt das geschege.

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[40/0079] Von Hoeckwercke. ALle vnd jede frembde Kauffleute / die allhie Hoeckwerck zum Marckte bringen / Sollen damit in jeder Wochen nicht mehr dann des Dingstags im Hagen / vnd des Freitags in der Altenstadt zu Marckte stehen / vnd allein vnsern Bürgern / Bürgerinnen vnd Inwonern / vnd wissentlich keinen frembden vorkeuffen / Bey straffe einer Marck. TITVLVS 68. Von den Saltzführern. DIe Saltzführer / so Saltz allhie zu marckte bringen / vnd daselbst fehele haben / sollen es auff dem Marckte oder auff den Strassen allhie vorkeuffen / vnd niemandt sol solch Saltz / wenn es von dem Marckte wieder abgeführet würde / einnemen vnd herbergen / bey straffe eins Gülden / so offt das geschege. TITVLVS 69. Von Erbe vnd Zinse zu vorkeuffen oder zu vorgeben.

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. 40. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/79>, abgerufen am 18.12.2024.