Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

Bild:
<< vorherige Seite

ES sol keinem vnser Bürger Kinder gestattet werden / die narunge des Bierbrawen zu treiben er sey dann achtzehen Jar alt / als dann vnd nicht ehe sol er den gewonlichen Brawer Eidt schweren.

ZWo personen sollen in einem Hause nicht Bier brawen / Noch eine Persone in zween Heusern / Bey straffe zehen Marck.

VND sol ein jeder Brawer vorpflichtet vnd schüldig sein / die Brawer ordnunge / die wir jedes Jars nach einkauff des Hopffen / Gersten / Holtz vnd nach anderer gelegenheit setzen / bey geschwornem Eide vnd straffe des Meineidts getrewlich zu halten.

VNd ein jeder Brawer sol zu jedem Brawbiers vier gestrichen Scheffel vnd vier auffgeheuffte Hempten Maltz / vnd nicht darüber in die Müle sacken / Bey straffe eins halben Gülden / vor jeden vbrigen Hempten zu straffgelde zu geben.

DArumb auch ein jeder Brawer seinem knechte vnd Gesinde ernstlich anzeigen sol / zu jedem

ES sol keinem vnser Bürger Kinder gestattet werden / die narunge des Bierbrawen zu treiben er sey dann achtzehen Jar alt / als dann vnd nicht ehe sol er den gewonlichen Brawer Eidt schweren.

ZWo personen sollen in einem Hause nicht Bier brawen / Noch eine Persone in zween Heusern / Bey straffe zehen Marck.

VND sol ein jeder Brawer vorpflichtet vnd schüldig sein / die Brawer ordnunge / die wir jedes Jars nach einkauff des Hopffen / Gersten / Holtz vnd nach anderer gelegenheit setzen / bey geschwornem Eide vnd straffe des Meineidts getrewlich zu halten.

VNd ein jeder Brawer sol zu jedem Brawbiers vier gestrichen Scheffel vnd vier auffgeheuffte Hempten Maltz / vnd nicht darüber in die Müle sacken / Bey straffe eins halben Gülden / vor jeden vbrigen Hempten zu straffgelde zu geben.

DArumb auch ein jeder Brawer seinem knechte vñ Gesinde ernstlich anzeigen sol / zu jedem

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0096"/>
        <p>ES sol keinem vnser Bürger Kinder gestattet werden / die narunge des Bierbrawen
                     zu treiben er sey dann achtzehen Jar alt / als dann vnd nicht ehe sol er den
                     gewonlichen Brawer Eidt schweren.</p>
        <p>ZWo personen sollen in einem Hause nicht Bier brawen / Noch eine Persone in zween
                     Heusern / Bey straffe zehen Marck.</p>
        <p>VND sol ein jeder Brawer vorpflichtet vnd schüldig sein / die Brawer ordnunge /
                     die wir jedes Jars nach einkauff des Hopffen / Gersten / Holtz vnd nach anderer
                     gelegenheit setzen / bey geschwornem Eide vnd straffe des Meineidts getrewlich
                     zu halten.</p>
        <p>VNd ein jeder Brawer sol zu jedem Brawbiers vier gestrichen Scheffel vnd vier
                     auffgeheuffte Hempten Maltz / vnd nicht darüber in die Müle sacken / Bey straffe
                     eins halben Gülden / vor jeden vbrigen Hempten zu straffgelde zu geben.</p>
        <p>DArumb auch ein jeder Brawer seinem knechte vn&#x0303; Gesinde ernstlich
                     anzeigen sol / zu jedem
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0096] ES sol keinem vnser Bürger Kinder gestattet werden / die narunge des Bierbrawen zu treiben er sey dann achtzehen Jar alt / als dann vnd nicht ehe sol er den gewonlichen Brawer Eidt schweren. ZWo personen sollen in einem Hause nicht Bier brawen / Noch eine Persone in zween Heusern / Bey straffe zehen Marck. VND sol ein jeder Brawer vorpflichtet vnd schüldig sein / die Brawer ordnunge / die wir jedes Jars nach einkauff des Hopffen / Gersten / Holtz vnd nach anderer gelegenheit setzen / bey geschwornem Eide vnd straffe des Meineidts getrewlich zu halten. VNd ein jeder Brawer sol zu jedem Brawbiers vier gestrichen Scheffel vnd vier auffgeheuffte Hempten Maltz / vnd nicht darüber in die Müle sacken / Bey straffe eins halben Gülden / vor jeden vbrigen Hempten zu straffgelde zu geben. DArumb auch ein jeder Brawer seinem knechte vñ Gesinde ernstlich anzeigen sol / zu jedem

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/96
Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/96>, abgerufen am 24.11.2024.