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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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Brawbiers vber vier Scheffel / vnd vier auffgeheuffte Hempten Maltz in die Mülen nicht zu sacken / Würden sie aber das vbertretten / so solten sie vns / die vorberürte Geldtstraffe / vor jeden vbrigen Hempten zu geben / auch vorfallen sein.

IN jedem vnserm Weichbilde / sol ein Rathsherr vorordent sein / dem ein jeder Brawer jedesmal anzeigen sol / wenn er Mummen ausserhalbe Landes vorschicken wil / Als dann sol der Rathsherr solche Mummen schmecken / vnd wenn er die gut befindet / das Fass mit vnserm Zeichen brennen / Wo aber das nicht geschicht / sollen vnsere Thorhüter solche Mummen aus vnserm Thore zu füren nicht gestatten / bey vormeidunge vnser straffe.

NIemandt allhier sol Mariengroschen Bier ausserhalbe seins Hauses / bey Quartieren / halbe Stübechen / oder gantze Stübechen / auch nicht in Glesern oder andern gefessen vorkeuffen / Bey bröke dreissig Gülden / Aber in seinem Hause vnd Wonunge / mag er es seinen Gesten vor Geldt wol schencken / Oder aus seinem Hause in gantzen oder halben Fessern vorkeuffen ohne bröke.

Brawbiers vber vier Scheffel / vnd vier auffgeheuffte Hempten Maltz in die Mülen nicht zu sacken / Würden sie aber das vbertretten / so solten sie vns / die vorberürte Geldtstraffe / vor jeden vbrigen Hempten zu geben / auch vorfallen sein.

IN jedem vnserm Weichbilde / sol ein Rathsherr vorordent sein / dem ein jeder Brawer jedesmal anzeigen sol / wenn er Mummen ausserhalbe Landes vorschicken wil / Als dann sol der Rathsherr solche Mummen schmecken / vnd wenn er die gut befindet / das Fass mit vnserm Zeichen brennen / Wo aber das nicht geschicht / sollen vnsere Thorhüter solche Mummen aus vnserm Thore zu füren nicht gestatten / bey vormeidunge vnser straffe.

NIemandt allhier sol Mariengroschen Bier ausserhalbe seins Hauses / bey Quartieren / halbe Stübechen / oder gantze Stübechen / auch nicht in Glesern oder andern gefessen vorkeuffen / Bey bröke dreissig Gülden / Aber in seinem Hause vnd Wonunge / mag er es seinen Gesten vor Geldt wol schencken / Oder aus seinem Hause in gantzen oder halben Fessern vorkeuffen ohne bröke.

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[49/0097] Brawbiers vber vier Scheffel / vnd vier auffgeheuffte Hempten Maltz in die Mülen nicht zu sacken / Würden sie aber das vbertretten / so solten sie vns / die vorberürte Geldtstraffe / vor jeden vbrigen Hempten zu geben / auch vorfallen sein. IN jedem vnserm Weichbilde / sol ein Rathsherr vorordent sein / dem ein jeder Brawer jedesmal anzeigen sol / wenn er Mummen ausserhalbe Landes vorschicken wil / Als dann sol der Rathsherr solche Mummen schmecken / vnd wenn er die gut befindet / das Fass mit vnserm Zeichen brennen / Wo aber das nicht geschicht / sollen vnsere Thorhüter solche Mummen aus vnserm Thore zu füren nicht gestatten / bey vormeidunge vnser straffe. NIemandt allhier sol Mariengroschen Bier ausserhalbe seins Hauses / bey Quartieren / halbe Stübechen / oder gantze Stübechen / auch nicht in Glesern oder andern gefessen vorkeuffen / Bey bröke dreissig Gülden / Aber in seinem Hause vnd Wonunge / mag er es seinen Gesten vor Geldt wol schencken / Oder aus seinem Hause in gantzen oder halben Fessern vorkeuffen ohne bröke.

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. 49. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/97>, abgerufen am 24.11.2024.