[N. N.]: Kürzliche Anweisung zu Complimenten und höflicher Condvite, für Personen Bürgerlichen Standes. Frankfurt [u. a.], 1736.Geburts-Fest meinen unterthänigen NB. Dergleichen Glükwunsch könte man auch am Nahmens-Tag vorbringen, außer daß man nur des Nahmens- nicht aber des Geburts-Tags Mel- dung darbey thue. An einen vor nehmen Geistlichen könte seinem G 4
Geburts-Feſt meinen unterthaͤnigen NB. Dergleichen Gluͤkwunſch koͤnte man auch am Nahmens-Tag vorbringen, außer daß man nur des Nahmens- nicht aber des Geburts-Tags Mel- dung darbey thue. An einen vor nehmen Geiſtlichen koͤnte ſeinem G 4
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Geburts-Feſt meinen unterthaͤnigen
Gluͤkwunſch abzuſtatten. Die hohe
Gnade, welche von Ew. Wolgeb. ſchon
geraume Zeit hero ganz unverdient genieſ-
ſe, treibet mich zur inbruͤnſtigen Bitte ge-
gen dem Hoͤchſten, Selbige, wie bißhero,
als auch hinfuͤro noch lange und undenk-
liche Jahre, in deſſen Protection und gnaͤ-
dige Erhaltung zu befehlen. Damit ſie
dem gantzen Vatterland zu Nuz, ihren
hohen Angehoͤrigen zum reichen Troſt und
Vergnuͤgen, deren ſaͤmtlichen Clienten,
und mir inſonderheit, zum gnaͤdigen
Schuz, bis an ihr ſpates Alter, in allen
hohen Flor und geſegneter Proſperitaet
gruͤnen und bluͤhen moͤgen. Der ich mich,
Ew. Wolgeb. Gnade und hohen Gewo-
genheit fernerhin unterthaͤnig empfehle.
NB. Dergleichen Gluͤkwunſch koͤnte man
auch am Nahmens-Tag vorbringen,
außer daß man nur des Nahmens-
nicht aber des Geburts-Tags Mel-
dung darbey thue.
An einen vor nehmen Geiſtlichen koͤnte
folgender geſtalt der Gluͤkwunſch zu
ſeinem
G 4
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