Herders Conversations-Lexikon. Bd. 1. Freiburg im Breisgau, 1857.Prosper Koppens und Jos. v. Heike wurden damit beauftragt; bereits sind auch zwei weitere Bände erschienen, und wir dürfen hoffen, daß dies gelehrte Riesenwerk, eine Hauptquelle nicht nur für die Kirchengeschichte, sondern auch für die profane, vollendet wird. Actaea spicata L. Christophswurz; Schwarzkraut. Eine für Kinder der schwarzen glänzenden Beeren wegen (im Aug. und Sept. reif, in Gebüsch und schattigen Wäldern, 1-2' hoch) nicht ganz ungefährliche Giftpflanze. In früherer Zeit stand die Wurzel als äußerliches Mittel zur Vertheilung der Kröpfe in Ansehen. A. racemosa L. ist eine schöne nordamerikan. ausdauernde Rabattenzierpflanze mit weißen übergebogenen Blumentrauben. Acte, die schriftliche Verhandlung bei Gerichten und andern Behörden. 2. Staatsurkunde, jedoch nur in wenigen Fällen, z. B. Bundesacte, Wiener Schlußacte. 3. Im Französ. ist Acte Bescheinigung und Urkunde, sowohl von Privatpersonen als von Behörden, z. B. Gerichten, Notariaten ausgestellt. Acten heißen in Deutschland die Schriften, die über irgend eine Verhandlung, einen Prozeß u. s. w. abgefaßt werden; sie werden numerirt und geheftet. - Manualakten sind die von den Advokaten der Partien über den betreffenden Gegenstand gesammelten Schriften, ihre Eingaben, die Erlasse der Gerichte u. s. w. - Actenversendung fand ehedem statt, indem die Prozeßacten an eine Juristenfakultät verschickt wurden, damit diese einen Spruch fälle; seit 1835 durch Bundestagsbeschluß in Deutschland verboten. Acteur (franz., spr. -ör), Schauspieler. Actie ist ein Schein oder Document für die Summe, mit der sich jemand an dem gewerblichen Unternehmen einer Gesellschaft auf gemeinschaftlichen Gewinn oder Verlust hin betheiligt hat. Eine solche Gesellschaft, welche zu dem Unternehmen das Capital zusammenlegt, das in mehrere gleichgroße Posten, Actien, vertheilt ist, damit sich auch der weniger Vermögliche betheiligen kann, heißt Actiengesellschaft, und der Besitzer einer oder mehrerer Actien ist Actionär. Die Gesellschaft muß von dem Staate die Erlaubniß zu ihrem Unternehmen haben, sie muß sich deßwegen förmlich constituiren, d. h. Statuten aufstellen und annehmen, damit sowohl die Gesellschaftsmitglieder ihr bestimmtes Recht haben, als auch nöthigenfalls gegen die Gesellschaft selbst im Interesse von den Nichtactionärenrechtlich eingeschritten werden kann. Die Actiengesellschaft ist also eine rechtliche Person, jedoch ist in der Regel der Actionär nur mit seiner Einlage haftbar und zu keiner weitern Leistung verpflichtet, als so weit seine Einzeichnung auf Actien lautet. Die Actiengesellschaften sind in neuerer Zeit ein gewaltiger Hebel für commercielle und industrielle Unternehmungen geworden; Banken, Bergwerke, Kanäle, Eisenbahnen, Dampfschiffe, Mühlwerke, Spinnereien, Runkelrübenzucker-Fabriken und Fabriken aller Art sind durch sie entstanden und allein möglich geworden. Deßwegen kommen die Actien auch massenweise auf den Markt der Börse, indem sie gekauft und verkauft werden, und sie sind deßwegen auch allen Schwankungen unterworfen, welche höherer oder niederer Ertrag des Unternehmens, Ueberfluß oder Mangel an Metallgeld u. s. w. über die Werthpapiere bringen. Am gefährlichsten ist der Ankauf von sog. Promessen, d. h. von Documenten, welche nur das Recht geben, sich bei der Unternehmung zu betheiligen, Actien zeichnen und bezahlen zu dürfen. In der nordamerikan. Union ist das Actienwesen am meisten im Schwunge und am wenigsten rechtlich geordnet; in England dagegen, wo das Actienwesen ebenso großartig ist, am meisten, jedoch hat die Gesetzgebung auch hier, wie in andern Staaten, in dieser Hinsicht noch viel zu thun. Action, Handlung. 2. Gebärde und Spiel des Schauspielers, Gebärde des Redners. 3. Schlacht. Actionsrecht, im Gemeinen Recht 1. das materielle Klagenrecht d. h. die jedem Rechtsverhältniß zu seiner Geltendmachung eigenthümlich zukommenden Prosper Koppens und Jos. v. Heike wurden damit beauftragt; bereits sind auch zwei weitere Bände erschienen, und wir dürfen hoffen, daß dies gelehrte Riesenwerk, eine Hauptquelle nicht nur für die Kirchengeschichte, sondern auch für die profane, vollendet wird. Actaea spicata L. Christophswurz; Schwarzkraut. Eine für Kinder der schwarzen glänzenden Beeren wegen (im Aug. und Sept. reif, in Gebüsch und schattigen Wäldern, 1–2' hoch) nicht ganz ungefährliche Giftpflanze. In früherer Zeit stand die Wurzel als äußerliches Mittel zur Vertheilung der Kröpfe in Ansehen. A. racemosa L. ist eine schöne nordamerikan. ausdauernde Rabattenzierpflanze mit weißen übergebogenen Blumentrauben. Acte, die schriftliche Verhandlung bei Gerichten und andern Behörden. 2. Staatsurkunde, jedoch nur in wenigen Fällen, z. B. Bundesacte, Wiener Schlußacte. 3. Im Französ. ist Acte Bescheinigung und Urkunde, sowohl von Privatpersonen als von Behörden, z. B. Gerichten, Notariaten ausgestellt. Acten heißen in Deutschland die Schriften, die über irgend eine Verhandlung, einen Prozeß u. s. w. abgefaßt werden; sie werden numerirt und geheftet. – Manualakten sind die von den Advokaten der Partien über den betreffenden Gegenstand gesammelten Schriften, ihre Eingaben, die Erlasse der Gerichte u. s. w. – Actenversendung fand ehedem statt, indem die Prozeßacten an eine Juristenfakultät verschickt wurden, damit diese einen Spruch fälle; seit 1835 durch Bundestagsbeschluß in Deutschland verboten. Acteur (franz., spr. –ör), Schauspieler. Actie ist ein Schein oder Document für die Summe, mit der sich jemand an dem gewerblichen Unternehmen einer Gesellschaft auf gemeinschaftlichen Gewinn oder Verlust hin betheiligt hat. Eine solche Gesellschaft, welche zu dem Unternehmen das Capital zusammenlegt, das in mehrere gleichgroße Posten, Actien, vertheilt ist, damit sich auch der weniger Vermögliche betheiligen kann, heißt Actiengesellschaft, und der Besitzer einer oder mehrerer Actien ist Actionär. Die Gesellschaft muß von dem Staate die Erlaubniß zu ihrem Unternehmen haben, sie muß sich deßwegen förmlich constituiren, d. h. Statuten aufstellen und annehmen, damit sowohl die Gesellschaftsmitglieder ihr bestimmtes Recht haben, als auch nöthigenfalls gegen die Gesellschaft selbst im Interesse von den Nichtactionärenrechtlich eingeschritten werden kann. Die Actiengesellschaft ist also eine rechtliche Person, jedoch ist in der Regel der Actionär nur mit seiner Einlage haftbar und zu keiner weitern Leistung verpflichtet, als so weit seine Einzeichnung auf Actien lautet. Die Actiengesellschaften sind in neuerer Zeit ein gewaltiger Hebel für commercielle und industrielle Unternehmungen geworden; Banken, Bergwerke, Kanäle, Eisenbahnen, Dampfschiffe, Mühlwerke, Spinnereien, Runkelrübenzucker-Fabriken und Fabriken aller Art sind durch sie entstanden und allein möglich geworden. Deßwegen kommen die Actien auch massenweise auf den Markt der Börse, indem sie gekauft und verkauft werden, und sie sind deßwegen auch allen Schwankungen unterworfen, welche höherer oder niederer Ertrag des Unternehmens, Ueberfluß oder Mangel an Metallgeld u. s. w. über die Werthpapiere bringen. Am gefährlichsten ist der Ankauf von sog. Promessen, d. h. von Documenten, welche nur das Recht geben, sich bei der Unternehmung zu betheiligen, Actien zeichnen und bezahlen zu dürfen. In der nordamerikan. Union ist das Actienwesen am meisten im Schwunge und am wenigsten rechtlich geordnet; in England dagegen, wo das Actienwesen ebenso großartig ist, am meisten, jedoch hat die Gesetzgebung auch hier, wie in andern Staaten, in dieser Hinsicht noch viel zu thun. Action, Handlung. 2. Gebärde und Spiel des Schauspielers, Gebärde des Redners. 3. Schlacht. Actionsrecht, im Gemeinen Recht 1. das materielle Klagenrecht d. h. die jedem Rechtsverhältniß zu seiner Geltendmachung eigenthümlich zukommenden <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0034" n="33"/> Prosper Koppens und Jos. v. Heike wurden damit beauftragt; bereits sind auch zwei weitere Bände erschienen, und wir dürfen hoffen, daß dies gelehrte Riesenwerk, eine Hauptquelle nicht nur für die Kirchengeschichte, sondern auch für die profane, vollendet wird.</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Actaea spicata L.</hi><hi rendition="#g">Christophswurz</hi>; Schwarzkraut. 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Prosper Koppens und Jos. v. Heike wurden damit beauftragt; bereits sind auch zwei weitere Bände erschienen, und wir dürfen hoffen, daß dies gelehrte Riesenwerk, eine Hauptquelle nicht nur für die Kirchengeschichte, sondern auch für die profane, vollendet wird.
Actaea spicata L. Christophswurz; Schwarzkraut. Eine für Kinder der schwarzen glänzenden Beeren wegen (im Aug. und Sept. reif, in Gebüsch und schattigen Wäldern, 1–2' hoch) nicht ganz ungefährliche Giftpflanze. In früherer Zeit stand die Wurzel als äußerliches Mittel zur Vertheilung der Kröpfe in Ansehen. A. racemosa L. ist eine schöne nordamerikan. ausdauernde Rabattenzierpflanze mit weißen übergebogenen Blumentrauben.
Acte, die schriftliche Verhandlung bei Gerichten und andern Behörden. 2. Staatsurkunde, jedoch nur in wenigen Fällen, z. B. Bundesacte, Wiener Schlußacte. 3. Im Französ. ist Acte Bescheinigung und Urkunde, sowohl von Privatpersonen als von Behörden, z. B. Gerichten, Notariaten ausgestellt.
Acten heißen in Deutschland die Schriften, die über irgend eine Verhandlung, einen Prozeß u. s. w. abgefaßt werden; sie werden numerirt und geheftet. – Manualakten sind die von den Advokaten der Partien über den betreffenden Gegenstand gesammelten Schriften, ihre Eingaben, die Erlasse der Gerichte u. s. w. – Actenversendung fand ehedem statt, indem die Prozeßacten an eine Juristenfakultät verschickt wurden, damit diese einen Spruch fälle; seit 1835 durch Bundestagsbeschluß in Deutschland verboten.
Acteur (franz., spr. –ör), Schauspieler.
Actie ist ein Schein oder Document für die Summe, mit der sich jemand an dem gewerblichen Unternehmen einer Gesellschaft auf gemeinschaftlichen Gewinn oder Verlust hin betheiligt hat. Eine solche Gesellschaft, welche zu dem Unternehmen das Capital zusammenlegt, das in mehrere gleichgroße Posten, Actien, vertheilt ist, damit sich auch der weniger Vermögliche betheiligen kann, heißt Actiengesellschaft, und der Besitzer einer oder mehrerer Actien ist Actionär. Die Gesellschaft muß von dem Staate die Erlaubniß zu ihrem Unternehmen haben, sie muß sich deßwegen förmlich constituiren, d. h. Statuten aufstellen und annehmen, damit sowohl die Gesellschaftsmitglieder ihr bestimmtes Recht haben, als auch nöthigenfalls gegen die Gesellschaft selbst im Interesse von den Nichtactionärenrechtlich eingeschritten werden kann. Die Actiengesellschaft ist also eine rechtliche Person, jedoch ist in der Regel der Actionär nur mit seiner Einlage haftbar und zu keiner weitern Leistung verpflichtet, als so weit seine Einzeichnung auf Actien lautet. Die Actiengesellschaften sind in neuerer Zeit ein gewaltiger Hebel für commercielle und industrielle Unternehmungen geworden; Banken, Bergwerke, Kanäle, Eisenbahnen, Dampfschiffe, Mühlwerke, Spinnereien, Runkelrübenzucker-Fabriken und Fabriken aller Art sind durch sie entstanden und allein möglich geworden. Deßwegen kommen die Actien auch massenweise auf den Markt der Börse, indem sie gekauft und verkauft werden, und sie sind deßwegen auch allen Schwankungen unterworfen, welche höherer oder niederer Ertrag des Unternehmens, Ueberfluß oder Mangel an Metallgeld u. s. w. über die Werthpapiere bringen. Am gefährlichsten ist der Ankauf von sog. Promessen, d. h. von Documenten, welche nur das Recht geben, sich bei der Unternehmung zu betheiligen, Actien zeichnen und bezahlen zu dürfen. In der nordamerikan. Union ist das Actienwesen am meisten im Schwunge und am wenigsten rechtlich geordnet; in England dagegen, wo das Actienwesen ebenso großartig ist, am meisten, jedoch hat die Gesetzgebung auch hier, wie in andern Staaten, in dieser Hinsicht noch viel zu thun.
Action, Handlung. 2. Gebärde und Spiel des Schauspielers, Gebärde des Redners. 3. Schlacht.
Actionsrecht, im Gemeinen Recht 1. das materielle Klagenrecht d. h. die jedem Rechtsverhältniß zu seiner Geltendmachung eigenthümlich zukommenden
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