Herders Conversations-Lexikon. Bd. 2. Freiburg im Breisgau, 1854.Benjamin ist Schauspieler, Componist und fleißiger Dramenübersetzer. Egreß, lat.-deutsch, Austritt, Fortgang. Egyptienne (frz. Eschiptzienn), seidener Stoff mit Atlasstreifen; in der Buchdruckerei Antiqua-Zierschrift verschiedener Größe mit gleich starken Haar- und Grundstrichen. Eh bien! (frz. ebiäng), gut, wohlan! Ehe (altdeutsch: Vertrag, Bund), Verbindung von Mann und Frau zu ungetheilter Lebensgemeinschaft, in der kathol. Kirche durch sacramentale Würde geheiligt. Beide Theile müssen ledig oder verwittwet, mindestens in mündigem Alter, nicht in zu naher Blutsverwandt- oder Schwägerschaft (auf- und absteigende Linie u. die nächsten Grade der Seitenlinie können sich nicht ehlichen; früher strenger, aber durch Dispensationen gemildert), unter sich nicht eines früheren E.bruches schuldig, in der Regel beide Christen und durch kein kirchliches Gelübde der Keuschheit gebunden sein. Die E. ruht auf freier Willensübereinstimmung, in vielen Ländern ist auch die Zustimmung der Eltern erforderlich. Voraus geht das Verlöbniß (E. versprechen), mehr oder weniger förmlich (im Kreise der Familie, Auswechslung der E. ringe, Erklärung ins Verlobungsbuch des Pfarramtes, E. schreiben) mit der Wirkung, daß unter diesem Verhältniß erzeugte Kinder den ehelichen gleichstehen und daß der unbegründete Rücktritt häufig zur Entschädigung wegen vereitelter Anwartschaft verpflichtet. Form der Eingehung der E., nach vorheriger öffentlicher Auskündung, ist die kirchliche Trauung; nach der franz. Gesetzgebung die Erklärung der E.gatten vor der Ortsobrigkeit (Civilehe), welcher aber, wenn auch nicht nothwendig, doch üblichermaßen die kirchliche Trauung nachfolgt. Persönliche Wirkungen der E.: 1) Geschlechtsgemeinschaft u. Pflicht der Treue; 2) Rechtsgenossenschaft; die Frau tritt in das Recht des Mannes, in sein Landes-, Gemeinde- und Standesrecht ein, sie nimmt seinen Geschlechtsnamen an und hat Theil an seinem Range. Hievon macht die Mißheirath des hohen Adels mit Niedern, sowie bei fürstlichen Personen aus souveränen Häusern, die morganatische oder E. zur linken Hand, eine Ausnahme: wegen mangelnder Ebenbürtigkeit wird die Frau nicht zur Standes- und Rangesgenossin des Mannes, die Kinder folgen nicht dem Stande des Vaters und sind von der Thronfolge sowie vom Erbrecht in Stamm und Lehengüter ausgeschlossen; 3) der Mann wird das Haupt der E., sein Domicil gilt als das der E.gatten, die Frau hat ihm dahin zu folgen. Er ist der Schutz der Frau, ihr Vertreter vor Gericht und im Verkehr, er sorgt für ihren und der Haushaltung Unterhalt, wogegen sie nach Stand und Kräften ebenfalls mitzuhelfen hat. Die Scheidung einer giltig eingegangenen u. vollzogenen E. ist nach kathol. Kirchenrechte nur zu Tisch und Bett, nach protestant. gänzlich zulässig beim Vorhandensein gewisser Scheidungsgründe als: E. bruch, Nachstellung nach dem Leben, grobe Mißhandlung oder Schmähung, böswilliges Verlassen, entehrende Strafe, Verschwendung und Lüderlichkeit, unheilbarer Wahnsinn, Verweigerung des Beischlafs, unüberwindliche Abneigung. Ehebruch, geschlechtliche Vermischung eines Ehegatten mit einer dritten Person. Wenn letztere auch verheirathet ist, heißt der E. ein doppelter (adulterium duplicatum). Tödtet der Ehemann die auf der That (in flagranti) ertappte Ehebrecherin oder den Ehebrecher, so bleibt die Handlung, als aus höchstem, gerechtfertigtem Affect hervorgegangen, in der Regel straflos. Während früher der E. als ein schweres Verbrechen von Amtswegen verfolgt und mit dem Tode bestraft wurde, tritt jetzt nur noch auf Klage des beleidigten Ehegatten gerichtliche Verfolgung u. Strafe (Gefängniß oder Geldbuße) ein. Der E. bildet den schwersten Scheidungsgrund, sofern nicht verziehen worden ist. Die unter sich die Ehe gebrochen, dürfen sich nicht heirathen. Ehegericht, zur Beurtheilung aller ehelichen Rechtsstreitigkeiten: Klagen aus dem Verlöbniß, Ehescheidung, Status der Kinder, Lebensunterhalt, Vermögensverhältnisse. In einigen Ländern sprechen hierüber die Kirchenbehörden, in andern besondere staatliche E.e oder Benjamin ist Schauspieler, Componist und fleißiger Dramenübersetzer. Egreß, lat.-deutsch, Austritt, Fortgang. Egyptienne (frz. Eschiptzienn), seidener Stoff mit Atlasstreifen; in der Buchdruckerei Antiqua-Zierschrift verschiedener Größe mit gleich starken Haar- und Grundstrichen. Eh bien! (frz. ebiäng), gut, wohlan! Ehe (altdeutsch: Vertrag, Bund), Verbindung von Mann und Frau zu ungetheilter Lebensgemeinschaft, in der kathol. Kirche durch sacramentale Würde geheiligt. Beide Theile müssen ledig oder verwittwet, mindestens in mündigem Alter, nicht in zu naher Blutsverwandt- oder Schwägerschaft (auf- und absteigende Linie u. die nächsten Grade der Seitenlinie können sich nicht ehlichen; früher strenger, aber durch Dispensationen gemildert), unter sich nicht eines früheren E.bruches schuldig, in der Regel beide Christen und durch kein kirchliches Gelübde der Keuschheit gebunden sein. Die E. ruht auf freier Willensübereinstimmung, in vielen Ländern ist auch die Zustimmung der Eltern erforderlich. Voraus geht das Verlöbniß (E. versprechen), mehr oder weniger förmlich (im Kreise der Familie, Auswechslung der E. ringe, Erklärung ins Verlobungsbuch des Pfarramtes, E. schreiben) mit der Wirkung, daß unter diesem Verhältniß erzeugte Kinder den ehelichen gleichstehen und daß der unbegründete Rücktritt häufig zur Entschädigung wegen vereitelter Anwartschaft verpflichtet. Form der Eingehung der E., nach vorheriger öffentlicher Auskündung, ist die kirchliche Trauung; nach der franz. Gesetzgebung die Erklärung der E.gatten vor der Ortsobrigkeit (Civilehe), welcher aber, wenn auch nicht nothwendig, doch üblichermaßen die kirchliche Trauung nachfolgt. Persönliche Wirkungen der E.: 1) Geschlechtsgemeinschaft u. Pflicht der Treue; 2) Rechtsgenossenschaft; die Frau tritt in das Recht des Mannes, in sein Landes-, Gemeinde- und Standesrecht ein, sie nimmt seinen Geschlechtsnamen an und hat Theil an seinem Range. Hievon macht die Mißheirath des hohen Adels mit Niedern, sowie bei fürstlichen Personen aus souveränen Häusern, die morganatische oder E. zur linken Hand, eine Ausnahme: wegen mangelnder Ebenbürtigkeit wird die Frau nicht zur Standes- und Rangesgenossin des Mannes, die Kinder folgen nicht dem Stande des Vaters und sind von der Thronfolge sowie vom Erbrecht in Stamm und Lehengüter ausgeschlossen; 3) der Mann wird das Haupt der E., sein Domicil gilt als das der E.gatten, die Frau hat ihm dahin zu folgen. Er ist der Schutz der Frau, ihr Vertreter vor Gericht und im Verkehr, er sorgt für ihren und der Haushaltung Unterhalt, wogegen sie nach Stand und Kräften ebenfalls mitzuhelfen hat. Die Scheidung einer giltig eingegangenen u. vollzogenen E. ist nach kathol. Kirchenrechte nur zu Tisch und Bett, nach protestant. gänzlich zulässig beim Vorhandensein gewisser Scheidungsgründe als: E. bruch, Nachstellung nach dem Leben, grobe Mißhandlung oder Schmähung, böswilliges Verlassen, entehrende Strafe, Verschwendung und Lüderlichkeit, unheilbarer Wahnsinn, Verweigerung des Beischlafs, unüberwindliche Abneigung. Ehebruch, geschlechtliche Vermischung eines Ehegatten mit einer dritten Person. Wenn letztere auch verheirathet ist, heißt der E. ein doppelter (adulterium duplicatum). Tödtet der Ehemann die auf der That (in flagranti) ertappte Ehebrecherin oder den Ehebrecher, so bleibt die Handlung, als aus höchstem, gerechtfertigtem Affect hervorgegangen, in der Regel straflos. Während früher der E. als ein schweres Verbrechen von Amtswegen verfolgt und mit dem Tode bestraft wurde, tritt jetzt nur noch auf Klage des beleidigten Ehegatten gerichtliche Verfolgung u. Strafe (Gefängniß oder Geldbuße) ein. Der E. bildet den schwersten Scheidungsgrund, sofern nicht verziehen worden ist. Die unter sich die Ehe gebrochen, dürfen sich nicht heirathen. Ehegericht, zur Beurtheilung aller ehelichen Rechtsstreitigkeiten: Klagen aus dem Verlöbniß, Ehescheidung, Status der Kinder, Lebensunterhalt, Vermögensverhältnisse. In einigen Ländern sprechen hierüber die Kirchenbehörden, in andern besondere staatliche E.e oder <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0505" n="504"/><hi rendition="#g">Benjamin</hi> ist Schauspieler, Componist und fleißiger Dramenübersetzer.</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Egreß</hi>, lat.-deutsch, Austritt, Fortgang.</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Egyptienne</hi> (frz. Eschiptzienn), seidener Stoff mit Atlasstreifen; in der Buchdruckerei Antiqua-Zierschrift verschiedener Größe mit gleich starken Haar- und Grundstrichen.</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Eh bien!</hi> (frz. ebiäng), gut, wohlan!</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Ehe</hi> (altdeutsch: Vertrag, Bund), Verbindung von Mann und Frau zu ungetheilter Lebensgemeinschaft, in der kathol. Kirche durch sacramentale Würde geheiligt. Beide Theile müssen ledig oder verwittwet, mindestens in mündigem Alter, nicht in zu naher Blutsverwandt- oder Schwägerschaft (auf- und absteigende Linie u. die nächsten Grade der Seitenlinie können sich nicht ehlichen; früher strenger, aber durch Dispensationen gemildert), unter sich nicht eines früheren E.bruches schuldig, in der Regel beide Christen und durch kein kirchliches Gelübde der Keuschheit gebunden sein. Die E. ruht auf freier Willensübereinstimmung, in vielen Ländern ist auch die Zustimmung der Eltern erforderlich. Voraus geht das <hi rendition="#g">Verlöbniß</hi> (E. versprechen), mehr oder weniger förmlich (im Kreise der Familie, Auswechslung der E. ringe, Erklärung ins Verlobungsbuch des Pfarramtes, E. schreiben) mit der Wirkung, daß unter diesem Verhältniß erzeugte Kinder den ehelichen gleichstehen und daß der unbegründete Rücktritt häufig zur Entschädigung wegen vereitelter Anwartschaft verpflichtet. <hi rendition="#g">Form</hi> der Eingehung der E., nach vorheriger öffentlicher Auskündung, ist die kirchliche Trauung; nach der franz. Gesetzgebung die Erklärung der E.gatten vor der Ortsobrigkeit (Civilehe), welcher aber, wenn auch nicht nothwendig, doch üblichermaßen die kirchliche Trauung nachfolgt. <hi rendition="#g">Persönliche Wirkungen der</hi> E.: 1) Geschlechtsgemeinschaft u. Pflicht der Treue; 2) Rechtsgenossenschaft; die Frau tritt in das Recht des Mannes, in sein Landes-, Gemeinde- und Standesrecht ein, sie nimmt seinen Geschlechtsnamen an und hat Theil an seinem Range. Hievon macht die <hi rendition="#g">Mißheirath</hi> des hohen Adels mit Niedern, sowie bei fürstlichen Personen aus souveränen Häusern, die <hi rendition="#g">morganatische</hi> oder E. zur <hi rendition="#g">linken Hand</hi>, eine Ausnahme: wegen mangelnder Ebenbürtigkeit wird die Frau nicht zur Standes- und Rangesgenossin des Mannes, die Kinder folgen nicht dem Stande des Vaters und sind von der Thronfolge sowie vom Erbrecht in Stamm und Lehengüter ausgeschlossen; 3) der Mann wird das Haupt der E., sein Domicil gilt als das der E.gatten, die Frau hat ihm dahin zu folgen. Er ist der Schutz der Frau, ihr Vertreter vor Gericht und im Verkehr, er sorgt für ihren und der Haushaltung Unterhalt, wogegen sie nach Stand und Kräften ebenfalls mitzuhelfen hat. Die Scheidung einer giltig eingegangenen u. vollzogenen E. ist nach kathol. Kirchenrechte nur zu Tisch und Bett, nach protestant. gänzlich zulässig beim Vorhandensein gewisser Scheidungsgründe als: E. bruch, Nachstellung nach dem Leben, grobe Mißhandlung oder Schmähung, böswilliges Verlassen, entehrende Strafe, Verschwendung und Lüderlichkeit, unheilbarer Wahnsinn, Verweigerung des Beischlafs, unüberwindliche Abneigung.</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Ehebruch</hi>, geschlechtliche Vermischung eines Ehegatten mit einer dritten Person. Wenn letztere auch verheirathet ist, heißt der E. ein doppelter <hi rendition="#i">(adulterium duplicatum)</hi>. Tödtet der Ehemann die auf der That <hi rendition="#i">(in flagranti)</hi> ertappte Ehebrecherin oder den Ehebrecher, so bleibt die Handlung, als aus höchstem, gerechtfertigtem Affect hervorgegangen, in der Regel straflos. Während früher der E. als ein schweres Verbrechen von Amtswegen verfolgt und mit dem Tode bestraft wurde, tritt jetzt nur noch auf Klage des beleidigten Ehegatten gerichtliche Verfolgung u. Strafe (Gefängniß oder Geldbuße) ein. Der E. bildet den schwersten Scheidungsgrund, sofern nicht verziehen worden ist. Die unter sich die Ehe gebrochen, dürfen sich nicht heirathen.</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Ehegericht</hi>, zur Beurtheilung aller ehelichen Rechtsstreitigkeiten: Klagen aus dem Verlöbniß, Ehescheidung, Status der Kinder, Lebensunterhalt, Vermögensverhältnisse. In einigen Ländern sprechen hierüber die Kirchenbehörden, in andern besondere staatliche E.e oder </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [504/0505]
Benjamin ist Schauspieler, Componist und fleißiger Dramenübersetzer.
Egreß, lat.-deutsch, Austritt, Fortgang.
Egyptienne (frz. Eschiptzienn), seidener Stoff mit Atlasstreifen; in der Buchdruckerei Antiqua-Zierschrift verschiedener Größe mit gleich starken Haar- und Grundstrichen.
Eh bien! (frz. ebiäng), gut, wohlan!
Ehe (altdeutsch: Vertrag, Bund), Verbindung von Mann und Frau zu ungetheilter Lebensgemeinschaft, in der kathol. Kirche durch sacramentale Würde geheiligt. Beide Theile müssen ledig oder verwittwet, mindestens in mündigem Alter, nicht in zu naher Blutsverwandt- oder Schwägerschaft (auf- und absteigende Linie u. die nächsten Grade der Seitenlinie können sich nicht ehlichen; früher strenger, aber durch Dispensationen gemildert), unter sich nicht eines früheren E.bruches schuldig, in der Regel beide Christen und durch kein kirchliches Gelübde der Keuschheit gebunden sein. Die E. ruht auf freier Willensübereinstimmung, in vielen Ländern ist auch die Zustimmung der Eltern erforderlich. Voraus geht das Verlöbniß (E. versprechen), mehr oder weniger förmlich (im Kreise der Familie, Auswechslung der E. ringe, Erklärung ins Verlobungsbuch des Pfarramtes, E. schreiben) mit der Wirkung, daß unter diesem Verhältniß erzeugte Kinder den ehelichen gleichstehen und daß der unbegründete Rücktritt häufig zur Entschädigung wegen vereitelter Anwartschaft verpflichtet. Form der Eingehung der E., nach vorheriger öffentlicher Auskündung, ist die kirchliche Trauung; nach der franz. Gesetzgebung die Erklärung der E.gatten vor der Ortsobrigkeit (Civilehe), welcher aber, wenn auch nicht nothwendig, doch üblichermaßen die kirchliche Trauung nachfolgt. Persönliche Wirkungen der E.: 1) Geschlechtsgemeinschaft u. Pflicht der Treue; 2) Rechtsgenossenschaft; die Frau tritt in das Recht des Mannes, in sein Landes-, Gemeinde- und Standesrecht ein, sie nimmt seinen Geschlechtsnamen an und hat Theil an seinem Range. Hievon macht die Mißheirath des hohen Adels mit Niedern, sowie bei fürstlichen Personen aus souveränen Häusern, die morganatische oder E. zur linken Hand, eine Ausnahme: wegen mangelnder Ebenbürtigkeit wird die Frau nicht zur Standes- und Rangesgenossin des Mannes, die Kinder folgen nicht dem Stande des Vaters und sind von der Thronfolge sowie vom Erbrecht in Stamm und Lehengüter ausgeschlossen; 3) der Mann wird das Haupt der E., sein Domicil gilt als das der E.gatten, die Frau hat ihm dahin zu folgen. Er ist der Schutz der Frau, ihr Vertreter vor Gericht und im Verkehr, er sorgt für ihren und der Haushaltung Unterhalt, wogegen sie nach Stand und Kräften ebenfalls mitzuhelfen hat. Die Scheidung einer giltig eingegangenen u. vollzogenen E. ist nach kathol. Kirchenrechte nur zu Tisch und Bett, nach protestant. gänzlich zulässig beim Vorhandensein gewisser Scheidungsgründe als: E. bruch, Nachstellung nach dem Leben, grobe Mißhandlung oder Schmähung, böswilliges Verlassen, entehrende Strafe, Verschwendung und Lüderlichkeit, unheilbarer Wahnsinn, Verweigerung des Beischlafs, unüberwindliche Abneigung.
Ehebruch, geschlechtliche Vermischung eines Ehegatten mit einer dritten Person. Wenn letztere auch verheirathet ist, heißt der E. ein doppelter (adulterium duplicatum). Tödtet der Ehemann die auf der That (in flagranti) ertappte Ehebrecherin oder den Ehebrecher, so bleibt die Handlung, als aus höchstem, gerechtfertigtem Affect hervorgegangen, in der Regel straflos. Während früher der E. als ein schweres Verbrechen von Amtswegen verfolgt und mit dem Tode bestraft wurde, tritt jetzt nur noch auf Klage des beleidigten Ehegatten gerichtliche Verfolgung u. Strafe (Gefängniß oder Geldbuße) ein. Der E. bildet den schwersten Scheidungsgrund, sofern nicht verziehen worden ist. Die unter sich die Ehe gebrochen, dürfen sich nicht heirathen.
Ehegericht, zur Beurtheilung aller ehelichen Rechtsstreitigkeiten: Klagen aus dem Verlöbniß, Ehescheidung, Status der Kinder, Lebensunterhalt, Vermögensverhältnisse. In einigen Ländern sprechen hierüber die Kirchenbehörden, in andern besondere staatliche E.e oder
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG: Bereitstellung der Texttranskription.
(2020-08-19T15:05:47Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Andreas Nolda: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2020-08-19T15:05:47Z)
Weitere Informationen:Bogensignaturen: nicht übernommen; Druckfehler: keine Angabe; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): gekennzeichnet; Hervorhebungen I/J in Fraktur: keine Angabe; i/j in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: nicht übernommen; Kustoden: keine Angabe; langes s (ſ): als s transkribiert; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: aufgelöst; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: keine Angabe; Vollständigkeit: keine Angabe; Zeichensetzung: keine Angabe; Zeilenumbrüche markiert: nein;
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |