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Herders Conversations-Lexikon. Bd. 2. Freiburg im Breisgau, 1854.

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Erbe angehörigen Länder; früher hießen E. die dem Haus Oesterreich anheimgefallenen Länder, im Gegensatze zu dem Reiche, als dessen Kaiser die Habsburger gewählt wurden.


Erblehn, s. Lehn.


Erbleihe, od. Erbpacht, deutschrechtliche Verleihung von Grundstücken zu freier Benutzung an den Colonen, erblich in seiner Familie, gegen Nutzungszins (Canon, Ehrschatz, Handlohn, Lehnwaare, laudemium).


Erbliche Krankheiten, Vererbung der Krankheiten, die Thatsache, daß gewisse Krankheiten und Fehler in gewissen Familien auffallend häufig sich zeigen u. in den Nachkommen sich wiederholen. Die se Erscheinung ist zwar in ihrem inneren Grunde unerklärlich, indeß ganz dasselbe, was die Vererbung der äußern Gestalt und Farbe, der speciellen Eigenthümlichkeiten der Eltern in Bau u. Textur der inneren Organe u. der dadurch bedingten Krankheitsanlage. Es werden somit nicht die Krankheiten vererbt, sondern nur die organische Anlage dazu, und es hängt noch von anderen Umständen und Verhältnissen ab, ob die Krankheit zum Ausbruch kommt. Die Krankheiten, deren Anlage sich auf diese Weise forterbt, sind namentlich Tuberkeln, Scropheln, Blutungen, Hämorrhoiden, Steinbildung, Gicht, Hypochondrie, Geisteskrankheiten, Cretinismus, Krebs, Epilepsie, Schlagfluß, und eben so häufig wie die innern organischen Abweichungen wiederholen sich auch äußere Abnormitäten der speciellsten Art und örtlich sehr beschränkt, wie überzählige Finger, Hasenscharte, Hautfärbungen etc. Die Behandlung solcher Familienkrankheiten hat es besonders mit deren Verhütung zu thun, u. will nicht bloß Vermeidung aller Gelegenheitsursachen zum Entstehen der Krankheit, sondern von Kindheit an eine solche Einrichtung aller Umstände, daß die Anlage dadurch verbessert und bekämpft wird.


Erblosung, das Vorkaufsrecht eines Mitgliedes der Familie bei dem Verkaufe eines Grundstücks.


Erbpacht, ein Pachtvertrag, vermöge dessen der Pächter das vollständige Nutzungsrecht eines fremden Grundeigenthums gegen einen verhältnißmäßigen Zins erhält.


Erbrechen (vomitus, emesis), das Auswerfen der im Magen enthaltenen Stoffe nach oben durch den Mund. Voraus gehen gewöhnlich Ekel, Gefühl allgemeiner Schwäche, Ausbruch von Schweiß, blasses Gesicht, bis die heftigen Zusammenziehungen des Zwerchfells und der Bauchmuskeln eintreten, wodurch der Magen von seinem Inhalte entleert wird. Indeß verhält sich der Magen selbst beim Brechakte nicht passiv, wie Magendie behauptete, sondern es erfolgen stoßweise Zusammenziehungen seiner Längsfasern vom Pylorus nach links, nach dem Grunde des Magens. Die Ursachen des E.s sind mannigfaltig: Reizung des Magens d. Ueberladung, eingebrachte Gifte, specifische Reizmittel (s. Brechmittel), organische Krankheiten des Magens, der Gedärme, wie auch anderer abdomineller Organe, oder mehr unmittelbar vom Nervensystem, namentlich vom Gehirn ausgehende Reizung, wie bei Schwindel, Hirnblutung, Hirnerschütterung etc., häufig auch in Folge von Reizung des Rachens und Schlundes durch Reflex. Die Behandlung des E.s ist verschieden nach den Ursachen und erfordert bald reizmildernde, entzündungswidrige Mittel, Emulsionen, Eisstückchen, Brausepulver, Narkotica, äußerlich Blutegel, kalte Ueberschläge, Senfteige, in andern Fällen ätherischölige, zusammenziehende, säuretilgende Mittel.


Erbrecht (successio mortis causa), Uebergang der Vermögensrechte eines Verstorbenen auf die Erben. Den alten Römern galt die Befugniß, durch freien letzten Willen seinen Erben zu ernennen, für eines der vorzüglichsten Freiheitsrechte eines römischen Bürgers; Testamente bildeten die Regel, Intestaterbfolge ausnahmsweisen Nothbehelf. Bei den deutschen Völkern kam ursprünglich der Wille des Erblassers gar nicht in Betracht, mit dem Tode endigte seine Macht und das E. ruhte auf der durchs Blut begründeten natürlichen Familienordnung; daher Intestaterbfolge die Regel, Testamente und Erbverträge die Ausnahme. Mit der Zeit durchdrangen

Erbe angehörigen Länder; früher hießen E. die dem Haus Oesterreich anheimgefallenen Länder, im Gegensatze zu dem Reiche, als dessen Kaiser die Habsburger gewählt wurden.


Erblehn, s. Lehn.


Erbleihe, od. Erbpacht, deutschrechtliche Verleihung von Grundstücken zu freier Benutzung an den Colonen, erblich in seiner Familie, gegen Nutzungszins (Canon, Ehrschatz, Handlohn, Lehnwaare, laudemium).


Erbliche Krankheiten, Vererbung der Krankheiten, die Thatsache, daß gewisse Krankheiten und Fehler in gewissen Familien auffallend häufig sich zeigen u. in den Nachkommen sich wiederholen. Die se Erscheinung ist zwar in ihrem inneren Grunde unerklärlich, indeß ganz dasselbe, was die Vererbung der äußern Gestalt und Farbe, der speciellen Eigenthümlichkeiten der Eltern in Bau u. Textur der inneren Organe u. der dadurch bedingten Krankheitsanlage. Es werden somit nicht die Krankheiten vererbt, sondern nur die organische Anlage dazu, und es hängt noch von anderen Umständen und Verhältnissen ab, ob die Krankheit zum Ausbruch kommt. Die Krankheiten, deren Anlage sich auf diese Weise forterbt, sind namentlich Tuberkeln, Scropheln, Blutungen, Hämorrhoiden, Steinbildung, Gicht, Hypochondrie, Geisteskrankheiten, Cretinismus, Krebs, Epilepsie, Schlagfluß, und eben so häufig wie die innern organischen Abweichungen wiederholen sich auch äußere Abnormitäten der speciellsten Art und örtlich sehr beschränkt, wie überzählige Finger, Hasenscharte, Hautfärbungen etc. Die Behandlung solcher Familienkrankheiten hat es besonders mit deren Verhütung zu thun, u. will nicht bloß Vermeidung aller Gelegenheitsursachen zum Entstehen der Krankheit, sondern von Kindheit an eine solche Einrichtung aller Umstände, daß die Anlage dadurch verbessert und bekämpft wird.


Erblosung, das Vorkaufsrecht eines Mitgliedes der Familie bei dem Verkaufe eines Grundstücks.


Erbpacht, ein Pachtvertrag, vermöge dessen der Pächter das vollständige Nutzungsrecht eines fremden Grundeigenthums gegen einen verhältnißmäßigen Zins erhält.


Erbrechen (vomitus, emesis), das Auswerfen der im Magen enthaltenen Stoffe nach oben durch den Mund. Voraus gehen gewöhnlich Ekel, Gefühl allgemeiner Schwäche, Ausbruch von Schweiß, blasses Gesicht, bis die heftigen Zusammenziehungen des Zwerchfells und der Bauchmuskeln eintreten, wodurch der Magen von seinem Inhalte entleert wird. Indeß verhält sich der Magen selbst beim Brechakte nicht passiv, wie Magendie behauptete, sondern es erfolgen stoßweise Zusammenziehungen seiner Längsfasern vom Pylorus nach links, nach dem Grunde des Magens. Die Ursachen des E.s sind mannigfaltig: Reizung des Magens d. Ueberladung, eingebrachte Gifte, specifische Reizmittel (s. Brechmittel), organische Krankheiten des Magens, der Gedärme, wie auch anderer abdomineller Organe, oder mehr unmittelbar vom Nervensystem, namentlich vom Gehirn ausgehende Reizung, wie bei Schwindel, Hirnblutung, Hirnerschütterung etc., häufig auch in Folge von Reizung des Rachens und Schlundes durch Reflex. Die Behandlung des E.s ist verschieden nach den Ursachen und erfordert bald reizmildernde, entzündungswidrige Mittel, Emulsionen, Eisstückchen, Brausepulver, Narkotica, äußerlich Blutegel, kalte Ueberschläge, Senfteige, in andern Fällen ätherischölige, zusammenziehende, säuretilgende Mittel.


Erbrecht (successio mortis causa), Uebergang der Vermögensrechte eines Verstorbenen auf die Erben. Den alten Römern galt die Befugniß, durch freien letzten Willen seinen Erben zu ernennen, für eines der vorzüglichsten Freiheitsrechte eines römischen Bürgers; Testamente bildeten die Regel, Intestaterbfolge ausnahmsweisen Nothbehelf. Bei den deutschen Völkern kam ursprünglich der Wille des Erblassers gar nicht in Betracht, mit dem Tode endigte seine Macht und das E. ruhte auf der durchs Blut begründeten natürlichen Familienordnung; daher Intestaterbfolge die Regel, Testamente und Erbverträge die Ausnahme. Mit der Zeit durchdrangen

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[585/0586] Erbe angehörigen Länder; früher hießen E. die dem Haus Oesterreich anheimgefallenen Länder, im Gegensatze zu dem Reiche, als dessen Kaiser die Habsburger gewählt wurden. Erblehn, s. Lehn. Erbleihe, od. Erbpacht, deutschrechtliche Verleihung von Grundstücken zu freier Benutzung an den Colonen, erblich in seiner Familie, gegen Nutzungszins (Canon, Ehrschatz, Handlohn, Lehnwaare, laudemium). Erbliche Krankheiten, Vererbung der Krankheiten, die Thatsache, daß gewisse Krankheiten und Fehler in gewissen Familien auffallend häufig sich zeigen u. in den Nachkommen sich wiederholen. Die se Erscheinung ist zwar in ihrem inneren Grunde unerklärlich, indeß ganz dasselbe, was die Vererbung der äußern Gestalt und Farbe, der speciellen Eigenthümlichkeiten der Eltern in Bau u. Textur der inneren Organe u. der dadurch bedingten Krankheitsanlage. Es werden somit nicht die Krankheiten vererbt, sondern nur die organische Anlage dazu, und es hängt noch von anderen Umständen und Verhältnissen ab, ob die Krankheit zum Ausbruch kommt. Die Krankheiten, deren Anlage sich auf diese Weise forterbt, sind namentlich Tuberkeln, Scropheln, Blutungen, Hämorrhoiden, Steinbildung, Gicht, Hypochondrie, Geisteskrankheiten, Cretinismus, Krebs, Epilepsie, Schlagfluß, und eben so häufig wie die innern organischen Abweichungen wiederholen sich auch äußere Abnormitäten der speciellsten Art und örtlich sehr beschränkt, wie überzählige Finger, Hasenscharte, Hautfärbungen etc. Die Behandlung solcher Familienkrankheiten hat es besonders mit deren Verhütung zu thun, u. will nicht bloß Vermeidung aller Gelegenheitsursachen zum Entstehen der Krankheit, sondern von Kindheit an eine solche Einrichtung aller Umstände, daß die Anlage dadurch verbessert und bekämpft wird. Erblosung, das Vorkaufsrecht eines Mitgliedes der Familie bei dem Verkaufe eines Grundstücks. Erbpacht, ein Pachtvertrag, vermöge dessen der Pächter das vollständige Nutzungsrecht eines fremden Grundeigenthums gegen einen verhältnißmäßigen Zins erhält. Erbrechen (vomitus, emesis), das Auswerfen der im Magen enthaltenen Stoffe nach oben durch den Mund. Voraus gehen gewöhnlich Ekel, Gefühl allgemeiner Schwäche, Ausbruch von Schweiß, blasses Gesicht, bis die heftigen Zusammenziehungen des Zwerchfells und der Bauchmuskeln eintreten, wodurch der Magen von seinem Inhalte entleert wird. Indeß verhält sich der Magen selbst beim Brechakte nicht passiv, wie Magendie behauptete, sondern es erfolgen stoßweise Zusammenziehungen seiner Längsfasern vom Pylorus nach links, nach dem Grunde des Magens. Die Ursachen des E.s sind mannigfaltig: Reizung des Magens d. Ueberladung, eingebrachte Gifte, specifische Reizmittel (s. Brechmittel), organische Krankheiten des Magens, der Gedärme, wie auch anderer abdomineller Organe, oder mehr unmittelbar vom Nervensystem, namentlich vom Gehirn ausgehende Reizung, wie bei Schwindel, Hirnblutung, Hirnerschütterung etc., häufig auch in Folge von Reizung des Rachens und Schlundes durch Reflex. Die Behandlung des E.s ist verschieden nach den Ursachen und erfordert bald reizmildernde, entzündungswidrige Mittel, Emulsionen, Eisstückchen, Brausepulver, Narkotica, äußerlich Blutegel, kalte Ueberschläge, Senfteige, in andern Fällen ätherischölige, zusammenziehende, säuretilgende Mittel. Erbrecht (successio mortis causa), Uebergang der Vermögensrechte eines Verstorbenen auf die Erben. Den alten Römern galt die Befugniß, durch freien letzten Willen seinen Erben zu ernennen, für eines der vorzüglichsten Freiheitsrechte eines römischen Bürgers; Testamente bildeten die Regel, Intestaterbfolge ausnahmsweisen Nothbehelf. Bei den deutschen Völkern kam ursprünglich der Wille des Erblassers gar nicht in Betracht, mit dem Tode endigte seine Macht und das E. ruhte auf der durchs Blut begründeten natürlichen Familienordnung; daher Intestaterbfolge die Regel, Testamente und Erbverträge die Ausnahme. Mit der Zeit durchdrangen

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Zitationshilfe: Herders Conversations-Lexikon. Bd. 2. Freiburg im Breisgau, 1854, S. 585. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon02_1854/586>, abgerufen am 22.11.2024.